Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-695/2017

Urteil vom 8. November 2017

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Dr. med. X._______,

Parteien vertreten durchRechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker, _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Oktober 2016 ersuchte Prof. Dr. X._______, geboren am _______ und in einem Pensum von 100 % am Spital A._______ tätig, die Abteilung III für Biologie und Medizin des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) um Ausrichtung von Förderbeiträgen für das Projekt "B._______". Alle Experimente würden auf dem Campus C._______ der Universität D._______ durchgeführt werden.

B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz Prof. Dr. X._______ mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch einzutreten. Die Trägerin des Spitals A._______, die E._______ AG, sei keine Hochschulforschungsstätte. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Art. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) erfülle es ebenfalls nicht. Ein allfälliger Forschungszweck sei weder im Aktionärbindungsvertrag noch im Handelsregister reglementarisch festgehalten noch durch die Anbindung als Lehrspital an die Universität D._______ dokumentiert. Die E._______ AG verfüge über keinen Forschungsauftrag und betreibe keine Forschung auf Hochschulniveau. Entsprechend besitze die E._______ AG auch keine Infrastruktur, um Projekte eigenständig durchführen zu können und sei somit auf Kollaborationen mit Hochschulen angewiesen. Aus diesen Gründen erfülle die E._______ AG die Beitragsbedingungen gemäss FIFG nicht und könne deshalb auch keinen Beitrag der Vorinstanz verwalten. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG bei der Vorinstanz nicht als Gesuchsteller auftreten könnten. Prof. Dr. X._______ sei zu 100 % an der E._______ AG angestellt und weise keine Anstellung an der Universität D.._______ auf. Aufgrund dessen erfülle er die Bedingungen des Beitragsreglements der Vorinstanz nicht, um als Gesuchsteller agieren zu können.

Seinen laufenden Beitrag Nr. _______ habe die Vorinstanz unter den gleichen Bedingungen gefördert. Sie werde diesen fälschlich zugelassenen Beitrag nicht abbrechen und ihn bis zum Ende der geplanten Laufdauer weiter ausschütten. Diese Massnahme bleibe jedoch eine Ausnahme und berechtige Prof. Dr. X._______ nicht zur weiteren Gesuchstellung.

C.

C.a Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 stellte Prof. Dr. X._______ ein Wiedererwägungsgesuch. Die E._______ AG erfülle die Rahmenbedingungen für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs. In welcher Art und Weise der Forschungsauftrag für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs hinterlegt werden müsse, um für die Vorinstanz "elegible" zu sein, sei gemäss Art. 5 FIFG unklar und nicht definiert. Die E._______ AG sei für die Durchführung klinischer Studien auf Basis von Art. 5 FIFG und der aktuell von der Vorinstanz gegenüber anderen Institutionen verfolgten Praxis klar als nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs definierbar.

C.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die E._______ AG erfülle die gesetzlichen Kriterien einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs nicht. Prof. Dr. X._______ verfüge deshalb nicht über eine Anstellung von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsinstitution und erfülle somit die persönlichen Voraussetzungen für die Gesuchstellung nicht. Das Kriterium des Forschungszwecks der Institution sei nicht nachgewiesen. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG nicht als Gesuchstellende auftreten könnten. Bei entsprechender Qualifikation könnten sie gegebenenfalls als Projektpartner an Forschungsprojekten teilnehmen.

D.
Am 31. Januar 2017 hat Prof. Dr. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:

1.Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sein Gesuch Nr. _______ betreffend Unterstützung des Forschungsprojekts "B._______" materiell zu prüfen.

3.Es sei festzustellen, dass die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5 FIFG erfüllt.

4.Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch Nr. _______ materiell zu prüfen.

5.Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer dieses Verfahrens Nichteintretensentscheide auf Gesuche des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 zu unterlassen.

Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer begründet dies in der Hauptsache im Wesentlichen damit, aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des Gesetzes sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zusammenarbeit im universitären Institut in C._______ als Argument für ihren Nichteintretensentscheid verwende. Kollegen in der gleichen Situation sei Projektunterstützung gewährt worden, und zwar seit Inkrafttreten des FIFG am 1. Januar 2014. Spitalbereiche kämen als nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen gemäss Art. 5 FIFG ausdrücklich in Frage. Zu Recht habe die Vorinstanz die Anträge noch im letzten April unter diesem Blickwinkel beurteilt. Umso unverständlicher sei der Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall. Die E._______ AG sei eine nichtkommerzielle Forschungsstätte gemäss Art. 5 FIFG. Die von der Vorinstanz geforderte eigene Laborstruktur im Bereich molekularer Kardiologie stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzgebers. Mit ihrer willkürlichen Anforderung torpediere die Vorinstanz die sinnvolle Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Zentrum und setze sich damit in offensichtlichen Widerspruch zum gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz der Selbstkoordination. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 10 des Beitragsreglements der Vorinstanz. Es fehle an den Voraussetzungen für eine Praxisänderung. Es gehe darum, auch im Hinblick auf zukünftige Gesuche zu klären, ob die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5 FIFG erfülle. Das Rechtsschutzinteresse sei ein aktuelles. Es handle sich um eine grundlegende Rechtsfrage.

E.

E.a Am 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz ein erneutes Wiedererwägungsgesuch gestellt.

E.b Sie ist mit Verfügung vom 16. Februar 2017 nicht darauf eingetreten. Es fehlten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Entscheids.

F.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgewiesen.

G.

G.a In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 zu den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 beantragt die Vorinstanz deren Abweisung unter Kostenfolge.

G.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gestellten Gesuche um Anordnung sichernder vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache entschieden.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung beharrt sie im Wesentlichen auf der Beurteilung, die E._______ AG habe keinen Forschungszweck im Sinne der Bestimmungen des FIFG und könne nicht als Forschungsstätte gemäss der gesetzlichen Definition qualifiziert werden. Ein Spital, das selber einrichtungsmässig nicht Forschung vor Ort betreibe, erfülle die Anforderung an eine Forschungsstätte im Sinne des Gesetzes nicht. Dies treffe auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu. Die Konstellation, wie sie bei der E._______ AG vorliege, habe zur Folge, dass die Angestellten der E._______ AG nicht in der Rolle der Gesuchstellenden antragsberechtigt seien. Es erübrige sich somit die Prüfung der weiteren gesetzlichen Merkmale einer Forschungsstätte gemäss Art. 5 FIFG. Durch das FIFG würden an Forschungseinrichtungen im Spitalbereich Anforderungen gestellt, welche die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers klarerweise nicht erfülle. Es liege eine Rechtsänderung vor, welche die Antragsvoraussetzungen wesentlich beeinflusst habe und welche in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang im Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei.

I.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. April 2017 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beitragsreglement erst für die Anträge, die im Oktober 2016 eingereicht worden seien, angewendet worden sein solle. Insofern bleibe er beim Vorwurf der Ungleichbehandlung. An der E._______ AG werde mit eigener Forschungsinfrastruktur klinische Forschung auf höchstem Niveau betrieben. Die Vorinstanz stelle willkürliche, sachlich nicht begründbare Anforderungen an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5 FIFG. Die Annahme, dass die E._______ AG keine eigene Forschungsinfrastruktur habe, sei offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich. Er betreibe seit nunmehr sechs Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._______ AG mit deren Infrastruktur qualitativ hochstehende Forschung.

J.
In ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai 2017 wendet die Vorinstanz ein, dass das Projektförderungsreglement ausdrücklich erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gegolten habe. Aus diesem Grund entfalteten frühere, unter den alten Regelungen gefällte Zulassungsentscheidungen keine präjudiziellen Wirkungen. Die in der Unterlage "Eligibility beim SNF: Spitäler, Grundlagen und Voraussetzungen" gemachten Darlegungen seien eine Niederschrift der Praxis, welche die Vorinstanz mit Bezug zu Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs übe. Für das arbeitgebende Spital des Beschwerdeführers seien die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt worden. Bei der E._______ AG fehle es an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Sollte die E._______ AG in Zukunft eine Forschungseinrichtung rechtlich und faktisch verankern, werde die Zulassung zu überprüfen sein. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen. Es liege kein Beleg für eine institutionelle Forschungseinrichtung E._______ AG vor.

K.
In seiner wiederum unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Mai 2017 legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz attestiere ihm mehrfach seine Eigenständigkeit und Qualifikation als Forscher. Er sei aber zu 100 % an der E._______ AG angestellt und habe dort über seinen Funktionsbeschrieb einen Forschungsauftrag. Damit sei der eigenständige Forschungsbeitrag an der E._______ AG bereits nachgewiesen. An der E._______ AG würden sogar Forschungsprojekte durchgeführt, für welche sie projektbezogen eine eigene Infrastruktur geschaffen habe. Die klinische Forschung werde an der E._______ AG ausschliesslich mit der an ihr vorhandenen Forschungsinfrastruktur durchgeführt. Auch das Argument, wonach die anderen Ärzte an der E._______ AG mehrheitlich keine fachlich hochstehende eigenständige Forschung durchführten, erweise sich als nicht haltbar.

L.
In ihrer ebenfalls erneut unaufgeforderten Stellungnahme vom 14. Juni 2017 schreibt die Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren relevante Frage betreffe die institutionellen Voraussetzungen für die Einwerbung von Forschungsmitteln. Für die Institution des Beschwerdeführers, die E._______ AG, müsse diese verneint werden. Zum Zeitpunkt der strittigen Gesuchseinreichung habe die E._______ AG klarerweise nicht den Status einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gehabt.

M.
Am 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die E._______ AG ihren Zweck angepasst habe. Neu heisse es in der Zweckbestimmung:

"Die Gesellschaft ermöglicht und betreibt aktiv qualitativ hochstehende medizinische Forschung und Innovation."

N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 FIFG in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [im Folgenden: Beitragsreglement; zu finden unter: > Startseite > Förderung > Dokumente & Downloads > Rechtsgrundlagen > Beitragsreglement, abgerufen am 23. August 2017).

1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b und 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164).

2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und 132 V 74 E. 1.1).

3.

3.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c FIFG in Verbindung mit Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Deren Statuten und Reglemente hierfür bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 FIFG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement geregelt (hierzu nachfolgend). Der Bundesrat hat dieses am 27. Mai 2015 genehmigt.

3.2 Art. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gewährt (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreglements unter anderem für die Förderung von Projekten qualifizierter Wissenschaftler. Zur Gesuchstellung sind gemäss Art. 10 des Beitragsreglements natürliche Personen berechtigt, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz ausüben (Abs. 1). Eine solche Forschungstätigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist (Abs. 2). Dabei muss die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50%-Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 3). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 10 bis 19 des Beitragsreglements nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 22 Abs. 1 des Beitragsreglements).

In casu ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass allenfalls gewährte Projektförderungsbeiträge keinen Auslandsbezug, der eine Einstufung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der Schweiz betrieben" begründen könnte, aufweisen würden.

3.3 Art. 20 des Reglements vom 4. November 2014 über die Projektförderung (nachfolgend: Projektförderungsreglement; vgl. > Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projektförderung, abgerufen am 24. August 2017) legt fest, dass dieses Reglement erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die Projektförderung übergangsweise grundsätzlich noch das Beitragsreglement des Jahres 2007 und das Ausführungsreglement des Jahres 2015 anzuwenden (vgl. Art. 18 des Projektförderungsreglements in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 des Beitragsreglements). Es handelt sich damit um eine per Anfang Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung. Das in casu strittige Gesuch vom 3. Oktober 2016 wurde erst nach dem 1. Oktober 2016 eingereicht.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG) oder auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stützen (Art. 49 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. b FIFG). Es auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es schreitet hier erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2; B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2; B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2; B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 1029, 1079; zum Ganzen Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2).

4.

4.1 Das FIFG will insbesondere die private Forschungstätigkeit fördern (vgl. Art. 5 FIFG). Laut der bundesrätlichen Botschaft zum FIFG wird die Forschungs- und Innovationsförderung durch den Bund in der Schweiz über eine im internationalen Vergleich ausserordentlich hohe Forschungsaktivität der Privatwirtschaft ergänzt. Diese Konfiguration wird als eine der herausragenden Vorteile der Schweiz im Vergleich mit anderen OECD-Ländern gelobt (Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8843). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage, ob das Beitragsreglement das FIFG verletzt, wenn es für die Umsetzung eines Forschungsvorhabens eine Anstellung bzw. die schriftliche Zusicherung einer Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs verlangt (vgl. Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements).

4.2 Mit den in Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements festgelegten Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gesuchstellung will die Vorinstanz unter anderem Quersubventionierungen verhindern. Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements wird durch Ziff. 1.2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (nachfolgend: Ausführungsreglement; zu finden unter: > Startseite > Förderung > Dokumente & Downloads > Rechtsgrundlagen > Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement) näher ausgeführt. Danach gilt derjenige, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Klinik forscht, bereits als Forschender im Sinne von Ziff. 1.2 Abs. 1 dieses Ausführungsreglements (Ziff. 1.2 Abs. 2 Bst. a des Ausführungsreglements). Kliniken betreiben mit Bezug auf ihre Patienten naturgemäss oft eine heuristische, aber keine forschende Tätigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, solche Tätigkeiten finanziell zu unterstützen, zumal die in Kliniken stattfindenden medizinischen Behandlungen in der Regel zulasten der Patienten gewinnorientiert verrechnet werden, also kommerzieller Art sind. Trägern und Eignern von nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs dürfen durch die unterstützte Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Art. 13 Abs. 3 des Beitragsreglements). Würde die Vorinstanz für die kommerzielle Forschungstätigkeit von Kliniken Gelder bezahlen, würde dies folglich eine unzulässige Quersubventionierung der Spitaltätigkeit darstellen. Dies kann nur durch transparente eigene Strukturen für die nichtkommerzielle Forschungstätigkeit an Kliniken verhindert werden, welche eine eindeutige Aufgliederung zwischen der kommerziellen und der nichtkommerziellen Forschungstätigkeit sicherstellen. Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements stellen demnach keine Verletzung von Art. 5 FIFG dar.

4.3 Es ist daher im Hinblick auf den Erhalt von Forschungsgeldern der Vorinstanz zwingend erforderlich, dass klinisch forschende Spitäler ihre kommerzielle und ihre nichtkommerzielle Forschungstätigkeit strukturell klar voneinander trennen. Falls dies noch nicht zutrifft und eine entsprechende Umstrukturierung erforderlich ist, muss diese durch das betreffende Spital erfolgen. So könnte allenfalls eine eigene Forschungsabteilung mit eigener Rechnung und eigenen organisatorischen Strukturen für die Sicherstellung der erforderlichen Transparenz genügen. Dafür kann es erforderlich sein, einen Verein oder eine Stiftung mit einem uneigennützigen Zweck als Trägerschaft der Forschungstätigkeit zu gründen bzw. zu errichten. Die Festlegung der genauen rechtlich-strukturellen Anforderungen an diese Einheit obliegt der Vorinstanz. Jedenfalls darf die gesuchstellende Person die zu unterstützende Forschungstätigkeit nur in einer organisatorischen Einheit ausüben, in welcher nachweislich nur nichtkommerzielle Forschungstätigkeit betrieben wird (vgl. Art. 5 FIFG).

5.

5.1 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der E._______ AG, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt. Die E._______ AG ist unstrittig keine Hochschulforschungsstätte im Sinne dieser Bestimmung.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 5 FIFG sind nach diesem Gesetz nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Art. 4 FIFG sind - wie dies in casu bei der E._______ AG unstrittig der Fall ist -, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile (Bst. a), und Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar (Bst. b). Folglich liegt eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 5 FIFG vor, wenn der Zweck einer Institution Forschung ist, wenn der Träger und Eigner der Institution durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile erlangt und wenn Niveau und Qualität der Forschung mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

5.2.2 Im FIFG werden die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erstmals definiert.

5.2.3 Laut der bundesrätlichen Botschaft wird in Art. 5 FIFG festgelegt, was in diesem Gesetz unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs" zu verstehen sei. Soweit die aufgeführten Anforderungen erfüllt seien, fielen unter solche Institutionen zum Beispiel von der Privatwirtschaft getragene, rechtlich selbständige Forschungseinrichtungen oder private Forschungsbüros. Aber auch öffentlich getragene Forschungsinstitutionen wie beispielsweise kantonale Forschungsstellen oder Forschungseinrichtungen im Spitalbereich seien unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten" subsumiert (BBl 2011 8871).

Somit wollte der Gesetzgeber im FIFG insbesondere Forschungsinstitutionen im Spitalbereich Rechnung tragen, welche namentlich als solche bezeichnet werden. Diese Bezeichnung schliesst ein, dass es sich bei ihnen mit Blick auf ihre Ausrichtung und Organisation auch tatsächlich um Forschungseinrichtungen handelt, das heisst dass sie über eigene der Forschung gewidmete Infrastrukturen, Apparate, Labors, personelle Ressourcen etc. verfügen und institutionell einem Forschungszweck dienen. Demgemäss muss ein Spital Merkmale einer Forschungsinstitution aufweisen, um als Forschungsstätte im Sinne von Art. 5 FIFG zu gelten. So kann bei der Anwendung von Art. 5 FIFG bei Spitälern verlangt werden, dass sie einen Forschungszweck in ihren rechtlichen Grundlagen ausweisen sowie eine eigene Forschungsabteilung mit entsprechenden Einrichtungen und eigens dafür angestelltem Personal haben. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung nicht jede Institution im Spitalbereich, an welcher Forschende tätig sind, zur Förderung mit staatlichen Mitteln zulassen.

5.2.4 In der Praxis zu Art. 5 FIFG stellt die Vorinstanz im Wesentlichen darauf ab, ob ein Forschungszweck tatsächlich in den rechtlichen Grundlagen der Institution verankert ist und ob eine eigene Forschungsinfrastruktur vorhanden ist bzw. ob Forschung an der Institution betrieben wird (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 4).

5.3

5.3.1 Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausführungsreglements muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements (E. 3.2 vorstehend) eine Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG vorliegen. Die Institution muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern erforderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Ziff. 1.2 Abs. 3 des Ausführungsreglements).

5.3.2 Laut Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements für die Zulassung zur Gesuchstellung eine Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte massgebend (Abs. 1). Andere Beziehungen zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstellung im Sinne von Abs. 1 besteht (Abs. 2).

Damit werden in Abs. 2 von Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements Kooperationen mit zugelassenen Forschungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kooperationsbeziehungen vermögen die Antragsberechtigung explizit nicht zu begründen. Sie erfüllen die vom FIFG verlangten Voraussetzungen 'Forschungszweck der Institution' und 'Forschungstätigkeit der Institution' und die von der Botschaft verlangte Anforderung der Erfüllung der Merkmale einer Forschungsinstitution nicht. Entsprechendes gilt für andere Formen der Zusammenarbeit wie die im gleichen Abs. 2 genannten Lehraufträge oder Titularprofessuren, welche ebenfalls als nicht ausreichend für die Antragsstellung definiert werden. Gemäss Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist eine Anstellung im Rechtssinne, das heisst ein Arbeitsvertrag, mit einem Beschäftigungsgrad von zumindest 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte für die Berechtigung zur Einreichung eines Gesuchs bei der Vorinstanz massgebend. Nach Ziff. 1.1 des Ausführungsreglements muss die Anstellung nachgewiesen sein. Sie muss an einer Institution bestehen, welche im Sinne der Art. 4 und 5 FIFG für die Zulassung zur Forschungsförderung qualifiziert.

Die Antragsvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Totalrevision des FIFG enger gefasst, um den nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschungsförderung Rechnung zu tragen (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 3).

5.4 In casu ist zunächst umstritten, ob die E._______ AG einen Forschungszweck aufweist.

5.4.1 Art. 5 FIFG verlangt bei nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs ausdrücklich Forschungstätigkeit als Zweck der Institution (E. 5.2.1 hiervor). Der Forschungszweck muss somit auf institutioneller Ebene gegeben sein. Der Nachweis des in Art. 5 FIFG geforderten Forschungszwecks ist im FIFG nicht näher definiert.

5.4.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Forschung kein Gesellschaftszweck der E._______ AG (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE-_______). Auch im Aktionärbindungsvertrag der E._______ AG (zu finden in: Umwandlung des Zweckverbandes E._______ in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, zuhanden der Urnenabstimmung vom _______, Beilage 3, unter , abgerufen am 31. August 2017) ist reglementarisch kein Forschungszweck festgehalten worden. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses war in den Statuten der E._______ AG folglich kein solcher Zweck verankert. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass die E._______ AG die Forschung nicht als Zweck ihrer Tätigkeit ausgewiesen hat, beruft sich aber darauf, dass sie dennoch Forschung betreibe (S. 13). Erst rund ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 29. Juni 2017, ergänzte die E._______ AG ihren Gesellschaftszweck damit, qualitativ hochstehende medizinische Forschung zu ermöglichen und aktiv zu betreiben (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. _______ vom _______).

Zwar ist es laut der am 29. November 2016 vom Verwaltungsrat der E._______ AG verabschiedeten Unternehmensstrategie bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine strategische Absicht der E._______ AG gewesen, in die Forschung zu investieren. Diese Absicht ist jedoch ohne Zeithorizont formuliert. Demnach vermag auch dieses Dokument vom November 2016 keinen Forschungszweck zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nachzuweisen.

Ebenso wenig vermögen zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit der E._______ AG mit der «Clinical Trial Unit» des Universitätsspitals D._______, die Anstellung einer Study Nurse, Co-Autorenschaften von Ärzten der E._______ AG und die finanzielle Unterstützung der Forschung des Beschwerdeführers am Campus C._______ der Universität D._______ durch die E._______ AG deren Forschungszweck zu belegen. Es handelt sich hierbei lediglich um Kooperationsverhältnisse mit Beteiligung der E._______ AG, welche keinen Forschungszweck dieser Aktiengesellschaft voraussetzen.

Die obgenannte nachträgliche Änderung des Gesellschaftszwecks von Ende Juni 2017, welche das bereits Gelebte statutarisch in Form eines zusätzlichen Forschungszwecks fassen soll, wird in der Medienmitteilung vom 10. Juli 2017 (unter: Über uns > Presse > 10.07.2017) mit bisherigen Kooperationen mit dem Universitätsspital D._______, der ETH Zürich, der EPLF Lausanne und der Universität D._______ begründet. Entsprechend lässt sich aus dieser Begründung ebenfalls kein bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses tatsächlich vorhandener Forschungszweck der E._______ AG ableiten.

Demnach ist das gesetzlich verlangte Kriterium des Forschungszwecks der Institution im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen.

5.5

5.5.1 Die E._______ AG weist überdies weder eine eigene Forschungsabteilung auf, in welcher sie Projekte mit eigener Infrastruktur eigenständig durchführen kann (vgl. https://www.E._______.ch , abgerufen am 31. August 2017), noch ist eine solche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass der Betrieb eines eigenen Labors durch die E._______ finanziell nicht zu verantworten und aus wissenschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wäre (Beschwerdeschrift, S. 15). Dass die E._______ AG mit eigener Forschungsinfrastruktur selbständig - ohne Kooperation mit einer anderen Forschungseinrichtung - klinische Forschung betreibt, ist vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, aber nicht belegt worden. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG ist gerade kein Beweis hierfür.

5.5.2 Die Direktorin der Abteilung Forschung und Lehre des Universitätsspitals D._______, Prof. Dr. med. F._______, bestätigte am 22. September 2016 schriftlich, dass seit dem 16. Juni 2011 zwischen dem Clinical Trials Center UniversitätsSpital D._______ (CTC D._______) und der E._______ AG eine Kollaborationsvereinbarung im Rahmen der Zusammenarbeit in der klinischen Forschung bestehe. Insbesondere leiste das CTC D._______ Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten, die vom E._______ initiiert und/oder von der Industrie gesponsert worden seien, Beratung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsprojekten sowie Unterstützung beim Aufbau einer Infrastruktur für Investigator-Initiated-Trials (IITs) am E._______. Die Prüfpersonen von IITs seien Investigatoren und gleichzeitig Sponsoren eines Forschungsprojektes, das mit gesunden Probanden oder Patienten durchgeführt werde.

5.5.3 Das CTC D._______, das von Mitarbeitenden der E._______ AG aufgrund des Kooperationsvertrags genutzt werden darf, ist eine Institution des Universitätsspitals D._______ und nicht der E._______ AG. Sie ist folglich auf Kollaborationen mit anderen Forschungseinrichtungen angewiesen. Daran ändert auch die Anstellung einer Study Nurse nichts. Die Nutzung des CTC D._______ steht überdies einem grösseren Kreis offen: Es unterstützt alle Forschungsgruppen des Universitätsspitals D._______, der Universität assoziierten Spitäler und im Rahmen eines kantonalen Auftrags auch der Kollaborationspartner-Spitäler im Kanton Zürich bei der Planung und Durchführung klinischer Studien, zudem können die Dienstleistungen des CTC D._______ auch von industriellen Kunden genutzt werden (, abgerufen am 7. September 2017).

5.5.4 Die vom Beschwerdeführer erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten mit Ärzten der E._______ AG in verantwortlicher Stellung beziehen sich weitestgehend auf Tiermodelle. Die zugrunde liegende Forschung wurde demnach nicht an der E._______ AG durchgeführt.

5.5.5 Somit fehlt es der E._______ AG, soweit ersichtlich, ebenfalls an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Die E._______ AG besitzt im Übrigen auch keinen eigenen Forschungsauftrag.

5.6 Es ist folglich nicht hinreichend belegt, dass es sich bei der E._______ AG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, dem 3. Oktober 2016, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne der gesetzlichen Definition von Art. 5 FIFG handelt.

5.7 Der Beschwerdeführer ist indessen in einem Pensum von 100 % Stellenprozenten bei der E._______ AG angestellt, was er nicht bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 4), und forscht während seiner Arbeitszeit (vgl. Beschwerde, S. 6-7, 9-10, 13-14, 17). Hierfür erhält er aufgrund des Zusammenarbeitsvertrags vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Universität D._______, dem Universitätsspital D._______ oder mit einer anderen Forschungseinrichtung besteht unstrittig nicht. Demgemäss weist der Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis mit einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements auf.

5.8 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bei der Abgrenzung, was kommerziell und was nicht kommerziell im Sinne dieser Bestimmung ist, geht es um die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung dieser Norm einen gewissen (Ermessens-)Spielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den technischen Wissensvorsprung der Vorinstanz eher zurückhaltend eingreift, trotz uneingeschränkter Kognition des Gerichts. Die vorinstanzliche Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs muss aber vertretbar sein und nachvollziehbar erklärt und begründet werden (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 49 VwVG mit Hinweis unter anderem auf BVGE 2013/59 E. 9.3.6, 2012/10 E. 8.1.1, 2010/39 E. 4.1.1, 2008/47 E. 3.2). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall nachvollziehbar entschieden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die notwendigen Nachweise zu erbringen, dass es sich bei der E._______ AG um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt.

Die Vorinstanz wird jedoch zu präzisieren haben, was die E._______ AG rechtlich-strukturell zu ändern hat, damit auf Gesuche ihrer Mitarbeitenden um Forschungsbeiträge eingetreten werden kann (vgl. E. 4.3 vorstehend).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung rechtsungleich entschieden habe. Weshalb das Beitragsreglement erst für die im Oktober 2016 eingereichten Anträge angewendet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Eingabe vom 20. April 2017, S. 2).

6.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Gleichheitsgebot kann in aller Regel einer Gesetzesänderung jedoch nicht entgegengehalten werden, da ansonsten der demokratische Gestaltungsanspruch des Gesetzgebers weitgehend verloren ginge (BGE 122 II 113 E. 2b; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 1881). Es liegt in der Natur einer Rechtsänderung, dass eine Ungleichbehandlung eintritt zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum (Urteil des BGer 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Analoge Sachverhalte vor und nach einer Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist zulässig und mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Urteil des BGer 2C_581/2016 vom 29. November 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen).

6.3 Über die per 1. Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung (hierzu in E. 3.3 hiervor) wie auch die vorstehend erwähnte Übergangsregelung wurde im Internet öffentlich informiert (unter > Förderung > Direkteinstieg > Revision Beitrags- und Ausführungsreglement, abgerufen am 4. September 2017). Der Hinweis auf die entsprechende Rechtslage erfolgte bereits am 21. Januar 2016 (vgl. > Fokus Forschung > Newsroom, abgerufen am 4. September 2017). Der Reform der Projektförderung war überdies eine eigene Website gewidmet ( > Förderung > Projekte > Projekte in allen Disziplinen, abgerufen am 4. September 2017), auf welche in der vorerwähnten Information hingewiesen wurde. Diese Website verwies unter dem Stichwort 'Voraussetzungen' in Bezug auf die Gesuchstellung natürlicher Personen insbesondere auf Art. 10 des Beitragsreglements. Unter 'Guidelines und Reglemente' konnte auf dieser Website ferner unter anderem das neu geltende Projektförderungsreglement eingesehen werden. Die Forschenden konnten so die neuen Normen für die Gesuchseinreichung frühzeitig zur Kenntnis nehmen. Die Rechtsänderung ist nicht überraschend erfolgt. Damit kommen den Gutheissungsentscheiden, welche im zeitlichen Geltungsbereich der alten Regelungen gefällt wurden, für Gesuche, die nach dem 1. Oktober 2016 eingereicht wurden, keine präjudiziellen Wirkungen zu.

Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, dass die Rechtsänderung in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei (S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seit dem 1. Oktober 2016 rechtsungleiche Entscheide gefällt hat oder seitdem eine Praxisänderung erfolgt ist.

Folglich ist in casu der Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt worden.

7.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein separater Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen getroffen wurde, auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 8. Februar 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE).

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Andrea Giorgia Röllin

Versand: 14. November 2017
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : B-695/2017
Date : 08 novembre 2017
Publié : 22 novembre 2017
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : science et recherche
Objet : Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016


Répertoire des lois
Cst: 8
FITAF: 1 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
LERI: 4  5  7  9  10  13
LTAF: 31  33
LTF: 83
PA: 5  44  48  49  50  52  63  64
Répertoire ATF
118-IB-381 • 122-II-113 • 124-II-499 • 131-I-467 • 132-V-74 • 135-II-38
Weitere Urteile ab 2000
2C_581/2016 • 9C_566/2007
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • hors • requérant • tribunal administratif fédéral • décision d'irrecevabilité • infrastructure • frais de la procédure • chose principale • mesure provisionnelle • question • état de fait • acte de recours • avance de frais • patient • fonds national • tribunal fédéral • pouvoir d'appréciation • société anonyme • condition de recevabilité • participation ou collaboration
... Les montrer tous
BVGE
2013/59
BVGer
A-1305/2012 • A-4739/2012 • B-1186/2014 • B-1190/2014 • B-3069/2015 • B-3728/2013 • B-5028/2009 • B-63/2013 • B-695/2017
FF
1981/1029 • 2011/8843 • 2011/8871