Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-695/2017
Urteil vom 8. November 2017
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Dr. med. X._______,
Parteien vertreten durchRechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2016 ersuchte Prof. Dr. X._______, geboren am _______ und in einem Pensum von 100 % am Spital A._______ tätig, die Abteilung III für Biologie und Medizin des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) um Ausrichtung von Förderbeiträgen für das Projekt "B._______". Alle Experimente würden auf dem Campus C._______ der Universität D._______ durchgeführt werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz Prof. Dr. X._______ mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch einzutreten. Die Trägerin des Spitals A._______, die E._______ AG, sei keine Hochschulforschungsstätte. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
Seinen laufenden Beitrag Nr. _______ habe die Vorinstanz unter den gleichen Bedingungen gefördert. Sie werde diesen fälschlich zugelassenen Beitrag nicht abbrechen und ihn bis zum Ende der geplanten Laufdauer weiter ausschütten. Diese Massnahme bleibe jedoch eine Ausnahme und berechtige Prof. Dr. X._______ nicht zur weiteren Gesuchstellung.
C.
C.a Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 stellte Prof. Dr. X._______ ein Wiedererwägungsgesuch. Die E._______ AG erfülle die Rahmenbedingungen für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs. In welcher Art und Weise der Forschungsauftrag für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs hinterlegt werden müsse, um für die Vorinstanz "elegible" zu sein, sei gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
C.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die E._______ AG erfülle die gesetzlichen Kriterien einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs nicht. Prof. Dr. X._______ verfüge deshalb nicht über eine Anstellung von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsinstitution und erfülle somit die persönlichen Voraussetzungen für die Gesuchstellung nicht. Das Kriterium des Forschungszwecks der Institution sei nicht nachgewiesen. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG nicht als Gesuchstellende auftreten könnten. Bei entsprechender Qualifikation könnten sie gegebenenfalls als Projektpartner an Forschungsprojekten teilnehmen.
D.
Am 31. Januar 2017 hat Prof. Dr. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:
1.Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2.Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sein Gesuch Nr. _______ betreffend Unterstützung des Forschungsprojekts "B._______" materiell zu prüfen.
3.Es sei festzustellen, dass die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
4.Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch Nr. _______ materiell zu prüfen.
5.Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer dieses Verfahrens Nichteintretensentscheide auf Gesuche des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 zu unterlassen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer begründet dies in der Hauptsache im Wesentlichen damit, aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des Gesetzes sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zusammenarbeit im universitären Institut in C._______ als Argument für ihren Nichteintretensentscheid verwende. Kollegen in der gleichen Situation sei Projektunterstützung gewährt worden, und zwar seit Inkrafttreten des FIFG am 1. Januar 2014. Spitalbereiche kämen als nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
E.
E.a Am 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz ein erneutes Wiedererwägungsgesuch gestellt.
E.b Sie ist mit Verfügung vom 16. Februar 2017 nicht darauf eingetreten. Es fehlten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Entscheids.
F.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgewiesen.
G.
G.a In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 zu den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 beantragt die Vorinstanz deren Abweisung unter Kostenfolge.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gestellten Gesuche um Anordnung sichernder vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache entschieden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung beharrt sie im Wesentlichen auf der Beurteilung, die E._______ AG habe keinen Forschungszweck im Sinne der Bestimmungen des FIFG und könne nicht als Forschungsstätte gemäss der gesetzlichen Definition qualifiziert werden. Ein Spital, das selber einrichtungsmässig nicht Forschung vor Ort betreibe, erfülle die Anforderung an eine Forschungsstätte im Sinne des Gesetzes nicht. Dies treffe auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu. Die Konstellation, wie sie bei der E._______ AG vorliege, habe zur Folge, dass die Angestellten der E._______ AG nicht in der Rolle der Gesuchstellenden antragsberechtigt seien. Es erübrige sich somit die Prüfung der weiteren gesetzlichen Merkmale einer Forschungsstätte gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
I.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. April 2017 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beitragsreglement erst für die Anträge, die im Oktober 2016 eingereicht worden seien, angewendet worden sein solle. Insofern bleibe er beim Vorwurf der Ungleichbehandlung. An der E._______ AG werde mit eigener Forschungsinfrastruktur klinische Forschung auf höchstem Niveau betrieben. Die Vorinstanz stelle willkürliche, sachlich nicht begründbare Anforderungen an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
J.
In ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai 2017 wendet die Vorinstanz ein, dass das Projektförderungsreglement ausdrücklich erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gegolten habe. Aus diesem Grund entfalteten frühere, unter den alten Regelungen gefällte Zulassungsentscheidungen keine präjudiziellen Wirkungen. Die in der Unterlage "Eligibility beim SNF: Spitäler, Grundlagen und Voraussetzungen" gemachten Darlegungen seien eine Niederschrift der Praxis, welche die Vorinstanz mit Bezug zu Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs übe. Für das arbeitgebende Spital des Beschwerdeführers seien die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt worden. Bei der E._______ AG fehle es an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Sollte die E._______ AG in Zukunft eine Forschungseinrichtung rechtlich und faktisch verankern, werde die Zulassung zu überprüfen sein. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen. Es liege kein Beleg für eine institutionelle Forschungseinrichtung E._______ AG vor.
K.
In seiner wiederum unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Mai 2017 legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz attestiere ihm mehrfach seine Eigenständigkeit und Qualifikation als Forscher. Er sei aber zu 100 % an der E._______ AG angestellt und habe dort über seinen Funktionsbeschrieb einen Forschungsauftrag. Damit sei der eigenständige Forschungsbeitrag an der E._______ AG bereits nachgewiesen. An der E._______ AG würden sogar Forschungsprojekte durchgeführt, für welche sie projektbezogen eine eigene Infrastruktur geschaffen habe. Die klinische Forschung werde an der E._______ AG ausschliesslich mit der an ihr vorhandenen Forschungsinfrastruktur durchgeführt. Auch das Argument, wonach die anderen Ärzte an der E._______ AG mehrheitlich keine fachlich hochstehende eigenständige Forschung durchführten, erweise sich als nicht haltbar.
L.
In ihrer ebenfalls erneut unaufgeforderten Stellungnahme vom 14. Juni 2017 schreibt die Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren relevante Frage betreffe die institutionellen Voraussetzungen für die Einwerbung von Forschungsmitteln. Für die Institution des Beschwerdeführers, die E._______ AG, müsse diese verneint werden. Zum Zeitpunkt der strittigen Gesuchseinreichung habe die E._______ AG klarerweise nicht den Status einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gehabt.
M.
Am 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die E._______ AG ihren Zweck angepasst habe. Neu heisse es in der Zweckbestimmung:
"Die Gesellschaft ermöglicht und betreibt aktiv qualitativ hochstehende medizinische Forschung und Innovation."
N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
|
1 | Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
2 | Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. |
3 | Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: |
a | die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. |
4 | Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. |
5 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b und 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164).
2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und 132 V 74 E. 1.1).
3.
3.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: |
|
1 | Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: |
a | den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs; |
b | Beiträge nach dem HFKG7; |
c | Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen; |
d | Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; |
e | eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten; |
f | den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung; |
g | internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation. |
2 | Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen. |
3 | Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10 |
4 | Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11 |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: |
|
a | die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen: |
a1 | der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), |
a2 | die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: |
b | die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165; |
c | die folgenden Hochschulforschungsstätten: |
c1 | die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, |
c2 | die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, |
c3 | die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); |
d | die Bundesverwaltung, soweit sie: |
d1 | für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder |
d2 | Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind. |
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1 | Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind. |
2 | Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient. |
3 | Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12 |
4 | Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung. |
5 | Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen: |
a | Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt. |
b | Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. |
c | Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt. |
3.2 Art. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gewährt (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreglements unter anderem für die Förderung von Projekten qualifizierter Wissenschaftler. Zur Gesuchstellung sind gemäss Art. 10 des Beitragsreglements natürliche Personen berechtigt, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz ausüben (Abs. 1). Eine solche Forschungstätigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist (Abs. 2). Dabei muss die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50%-Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 3). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 10 bis 19 des Beitragsreglements nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 22 Abs. 1 des Beitragsreglements).
In casu ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass allenfalls gewährte Projektförderungsbeiträge keinen Auslandsbezug, der eine Einstufung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der Schweiz betrieben" begründen könnte, aufweisen würden.
3.3 Art. 20 des Reglements vom 4. November 2014 über die Projektförderung (nachfolgend: Projektförderungsreglement; vgl.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
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1 | Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
2 | Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. |
3 | Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: |
a | die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. |
4 | Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. |
5 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
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1 | Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen. |
2 | Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. |
3 | Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: |
a | die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. |
4 | Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. |
5 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4.
4.1 Das FIFG will insbesondere die private Forschungstätigkeit fördern (vgl. Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
4.2 Mit den in Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements festgelegten Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gesuchstellung will die Vorinstanz unter anderem Quersubventionierungen verhindern. Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements wird durch Ziff. 1.2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (nachfolgend: Ausführungsreglement; zu finden unter:
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. |
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1 | Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. |
2 | Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für: |
a | die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente; |
b | die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene; |
c | die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte; |
d | die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; |
e | die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung. |
3 | Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung: |
a | exzellenter Forschungsprojekte; |
b | eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses; |
c | von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen; |
d | der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes. |
4 | Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung. |
5 | Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen. |
6 | Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14 |
7 | Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
4.3 Es ist daher im Hinblick auf den Erhalt von Forschungsgeldern der Vorinstanz zwingend erforderlich, dass klinisch forschende Spitäler ihre kommerzielle und ihre nichtkommerzielle Forschungstätigkeit strukturell klar voneinander trennen. Falls dies noch nicht zutrifft und eine entsprechende Umstrukturierung erforderlich ist, muss diese durch das betreffende Spital erfolgen. So könnte allenfalls eine eigene Forschungsabteilung mit eigener Rechnung und eigenen organisatorischen Strukturen für die Sicherstellung der erforderlichen Transparenz genügen. Dafür kann es erforderlich sein, einen Verein oder eine Stiftung mit einem uneigennützigen Zweck als Trägerschaft der Forschungstätigkeit zu gründen bzw. zu errichten. Die Festlegung der genauen rechtlich-strukturellen Anforderungen an diese Einheit obliegt der Vorinstanz. Jedenfalls darf die gesuchstellende Person die zu unterstützende Forschungstätigkeit nur in einer organisatorischen Einheit ausüben, in welcher nachweislich nur nichtkommerzielle Forschungstätigkeit betrieben wird (vgl. Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.
5.1 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der E._______ AG, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt. Die E._______ AG ist unstrittig keine Hochschulforschungsstätte im Sinne dieser Bestimmung.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: |
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a | die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen: |
a1 | der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), |
a2 | die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: |
b | die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165; |
c | die folgenden Hochschulforschungsstätten: |
c1 | die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, |
c2 | die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, |
c3 | die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); |
d | die Bundesverwaltung, soweit sie: |
d1 | für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder |
d2 | Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.2.2 Im FIFG werden die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erstmals definiert.
5.2.3 Laut der bundesrätlichen Botschaft wird in Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
Somit wollte der Gesetzgeber im FIFG insbesondere Forschungsinstitutionen im Spitalbereich Rechnung tragen, welche namentlich als solche bezeichnet werden. Diese Bezeichnung schliesst ein, dass es sich bei ihnen mit Blick auf ihre Ausrichtung und Organisation auch tatsächlich um Forschungseinrichtungen handelt, das heisst dass sie über eigene der Forschung gewidmete Infrastrukturen, Apparate, Labors, personelle Ressourcen etc. verfügen und institutionell einem Forschungszweck dienen. Demgemäss muss ein Spital Merkmale einer Forschungsinstitution aufweisen, um als Forschungsstätte im Sinne von Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.2.4 In der Praxis zu Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.3
5.3.1 Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausführungsreglements muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements (E. 3.2 vorstehend) eine Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG vorliegen. Die Institution muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern erforderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Ziff. 1.2 Abs. 3 des Ausführungsreglements).
5.3.2 Laut Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements für die Zulassung zur Gesuchstellung eine Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte massgebend (Abs. 1). Andere Beziehungen zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstellung im Sinne von Abs. 1 besteht (Abs. 2).
Damit werden in Abs. 2 von Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements Kooperationen mit zugelassenen Forschungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kooperationsbeziehungen vermögen die Antragsberechtigung explizit nicht zu begründen. Sie erfüllen die vom FIFG verlangten Voraussetzungen 'Forschungszweck der Institution' und 'Forschungstätigkeit der Institution' und die von der Botschaft verlangte Anforderung der Erfüllung der Merkmale einer Forschungsinstitution nicht. Entsprechendes gilt für andere Formen der Zusammenarbeit wie die im gleichen Abs. 2 genannten Lehraufträge oder Titularprofessuren, welche ebenfalls als nicht ausreichend für die Antragsstellung definiert werden. Gemäss Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist eine Anstellung im Rechtssinne, das heisst ein Arbeitsvertrag, mit einem Beschäftigungsgrad von zumindest 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte für die Berechtigung zur Einreichung eines Gesuchs bei der Vorinstanz massgebend. Nach Ziff. 1.1 des Ausführungsreglements muss die Anstellung nachgewiesen sein. Sie muss an einer Institution bestehen, welche im Sinne der Art. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: |
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a | die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen: |
a1 | der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), |
a2 | die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: |
b | die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165; |
c | die folgenden Hochschulforschungsstätten: |
c1 | die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, |
c2 | die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, |
c3 | die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); |
d | die Bundesverwaltung, soweit sie: |
d1 | für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder |
d2 | Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
Die Antragsvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Totalrevision des FIFG enger gefasst, um den nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschungsförderung Rechnung zu tragen (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 3).
5.4 In casu ist zunächst umstritten, ob die E._______ AG einen Forschungszweck aufweist.
5.4.1 Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.4.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Forschung kein Gesellschaftszweck der E._______ AG (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE-_______). Auch im Aktionärbindungsvertrag der E._______ AG (zu finden in: Umwandlung des Zweckverbandes E._______ in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, zuhanden der Urnenabstimmung vom _______, Beilage 3, unter
Zwar ist es laut der am 29. November 2016 vom Verwaltungsrat der E._______ AG verabschiedeten Unternehmensstrategie bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine strategische Absicht der E._______ AG gewesen, in die Forschung zu investieren. Diese Absicht ist jedoch ohne Zeithorizont formuliert. Demnach vermag auch dieses Dokument vom November 2016 keinen Forschungszweck zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nachzuweisen.
Ebenso wenig vermögen zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit der E._______ AG mit der «Clinical Trial Unit» des Universitätsspitals D._______, die Anstellung einer Study Nurse, Co-Autorenschaften von Ärzten der E._______ AG und die finanzielle Unterstützung der Forschung des Beschwerdeführers am Campus C._______ der Universität D._______ durch die E._______ AG deren Forschungszweck zu belegen. Es handelt sich hierbei lediglich um Kooperationsverhältnisse mit Beteiligung der E._______ AG, welche keinen Forschungszweck dieser Aktiengesellschaft voraussetzen.
Die obgenannte nachträgliche Änderung des Gesellschaftszwecks von Ende Juni 2017, welche das bereits Gelebte statutarisch in Form eines zusätzlichen Forschungszwecks fassen soll, wird in der Medienmitteilung vom 10. Juli 2017 (unter:
Demnach ist das gesetzlich verlangte Kriterium des Forschungszwecks der Institution im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen.
5.5
5.5.1 Die E._______ AG weist überdies weder eine eigene Forschungsabteilung auf, in welcher sie Projekte mit eigener Infrastruktur eigenständig durchführen kann (vgl. https://www.E._______.ch , abgerufen am 31. August 2017), noch ist eine solche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass der Betrieb eines eigenen Labors durch die E._______ finanziell nicht zu verantworten und aus wissenschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wäre (Beschwerdeschrift, S. 15). Dass die E._______ AG mit eigener Forschungsinfrastruktur selbständig - ohne Kooperation mit einer anderen Forschungseinrichtung - klinische Forschung betreibt, ist vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, aber nicht belegt worden. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG ist gerade kein Beweis hierfür.
5.5.2 Die Direktorin der Abteilung Forschung und Lehre des Universitätsspitals D._______, Prof. Dr. med. F._______, bestätigte am 22. September 2016 schriftlich, dass seit dem 16. Juni 2011 zwischen dem Clinical Trials Center UniversitätsSpital D._______ (CTC D._______) und der E._______ AG eine Kollaborationsvereinbarung im Rahmen der Zusammenarbeit in der klinischen Forschung bestehe. Insbesondere leiste das CTC D._______ Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten, die vom E._______ initiiert und/oder von der Industrie gesponsert worden seien, Beratung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsprojekten sowie Unterstützung beim Aufbau einer Infrastruktur für Investigator-Initiated-Trials (IITs) am E._______. Die Prüfpersonen von IITs seien Investigatoren und gleichzeitig Sponsoren eines Forschungsprojektes, das mit gesunden Probanden oder Patienten durchgeführt werde.
5.5.3 Das CTC D._______, das von Mitarbeitenden der E._______ AG aufgrund des Kooperationsvertrags genutzt werden darf, ist eine Institution des Universitätsspitals D._______ und nicht der E._______ AG. Sie ist folglich auf Kollaborationen mit anderen Forschungseinrichtungen angewiesen. Daran ändert auch die Anstellung einer Study Nurse nichts. Die Nutzung des CTC D._______ steht überdies einem grösseren Kreis offen: Es unterstützt alle Forschungsgruppen des Universitätsspitals D._______, der Universität assoziierten Spitäler und im Rahmen eines kantonalen Auftrags auch der Kollaborationspartner-Spitäler im Kanton Zürich bei der Planung und Durchführung klinischer Studien, zudem können die Dienstleistungen des CTC D._______ auch von industriellen Kunden genutzt werden (
5.5.4 Die vom Beschwerdeführer erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten mit Ärzten der E._______ AG in verantwortlicher Stellung beziehen sich weitestgehend auf Tiermodelle. Die zugrunde liegende Forschung wurde demnach nicht an der E._______ AG durchgeführt.
5.5.5 Somit fehlt es der E._______ AG, soweit ersichtlich, ebenfalls an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Die E._______ AG besitzt im Übrigen auch keinen eigenen Forschungsauftrag.
5.6 Es ist folglich nicht hinreichend belegt, dass es sich bei der E._______ AG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, dem 3. Oktober 2016, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne der gesetzlichen Definition von Art. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. |
b | Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. |
5.7 Der Beschwerdeführer ist indessen in einem Pensum von 100 % Stellenprozenten bei der E._______ AG angestellt, was er nicht bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 4), und forscht während seiner Arbeitszeit (vgl. Beschwerde, S. 6-7, 9-10, 13-14, 17). Hierfür erhält er aufgrund des Zusammenarbeitsvertrags vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Universität D._______, dem Universitätsspital D._______ oder mit einer anderen Forschungseinrichtung besteht unstrittig nicht. Demgemäss weist der Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis mit einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements auf.
5.8 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bei der Abgrenzung, was kommerziell und was nicht kommerziell im Sinne dieser Bestimmung ist, geht es um die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung dieser Norm einen gewissen (Ermessens-)Spielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den technischen Wissensvorsprung der Vorinstanz eher zurückhaltend eingreift, trotz uneingeschränkter Kognition des Gerichts. Die vorinstanzliche Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs muss aber vertretbar sein und nachvollziehbar erklärt und begründet werden (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Die Vorinstanz wird jedoch zu präzisieren haben, was die E._______ AG rechtlich-strukturell zu ändern hat, damit auf Gesuche ihrer Mitarbeitenden um Forschungsbeiträge eingetreten werden kann (vgl. E. 4.3 vorstehend).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung rechtsungleich entschieden habe. Weshalb das Beitragsreglement erst für die im Oktober 2016 eingereichten Anträge angewendet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Eingabe vom 20. April 2017, S. 2).
6.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.3 Über die per 1. Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung (hierzu in E. 3.3 hiervor) wie auch die vorstehend erwähnte Übergangsregelung wurde im Internet öffentlich informiert (unter
Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, dass die Rechtsänderung in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei (S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seit dem 1. Oktober 2016 rechtsungleiche Entscheide gefällt hat oder seitdem eine Praxisänderung erfolgt ist.
Folglich ist in casu der Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. November 2017