Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-258/2016

Urteil vom 8. November 2016

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

A._______,
vertreten durch lic. iur. Franco Faoro, Rechtsanwalt,
Parteien Lindenstrasse 26, 8008 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bachelor-Studiengang (...) - Leistungsausweis
ohne Abschluss (Ausschluss aus dem Studiengang).

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...), trat im Herbst 2010 in den Studiengang (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) ein. Nachdem er bis Ende 2012 sämtliche Leistungskontrollen des Basisjahrs erfolgreich absolviert hatte, widmete er sich den "Grundlagenfächern des übrigen Bachelor-Studiums". In der Winterprüfungssession 2013 legte er erstmals den aus drei Prüfungen bestehenden Prüfungsblock 2 ab und erzielte ein ungenügendes Gesamtresultat. Einen weiteren Versuch unternahm er in der Winterprüfungssession 2014, wobei er eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen in die Sommerprüfungssession 2014 verlegen musste. Gesamthaft erreichte A._______ bei der Wiederholung des Prüfungsblocks 2 einen Notendurchschnitt von 3.5.

B.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 teilte die ETH Zürich A._______ mit, aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrolle könne er das Diplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang (...) sei nicht mehr möglich, weshalb er vom Studium ausgeschlossen werde.

C.
A._______ reagierte darauf mit einem Wiedererwägungs- bzw. Annullierungsgesuch an die ETH-Zürich. Gleichzeitig erhob er gegen die ergangene Verfügung mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 eine vorsorgliche Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte im Wesentlichen, die Noten in den beiden ungenügenden Prüfungen seien so weit anzuheben, dass er den Notendurchschnitt 4 erreiche und der Prüfungsblock 2 als bestanden gelte. Eventualiter seien die ungenügenden Noten zu annullieren und es sei ihm zu erlauben, die entsprechenden Prüfungen erneut abzulegen oder dann den gesamten Prüfungsblock 2 ein drittes Mal zu absolvieren.

D.
Nachdem die ETH-Zürich das Wiederwägungs- bzw. Annullierungsgesuch mit Entscheid vom 20. November 2014 abschlägig beurteilt hatte, setzte die ETH-Beschwerdekommission das bei ihr hängige Verfahren fort und wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2015 ab (Versand am 23. November 2015).

E.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 14. Januar 2015) und ersucht um dessen Aufhebung. Er beantragt ferner, die beiden Prüfungen in den Fächern X. und Y. erneut ablegen zu können, wobei zusätzlich die im Frühling 2015 nachgeholte Testatübung an Letztere anzurechnen sei. Eventualiter sei das Resultat der Prüfung X. anzupassen, die nachgeholte Testatübung bei der Benotung des Fachs Y. zu berücksichtigen und gestützt darauf der neue Notenschnitt im Prüfungsblock 2 festzustellen. Wenn notwendig, sei im Rahmen einer Notenkonferenz über seine Eignungsfähigkeit zu befinden. Subeventualiter sei ihm zu erlauben, den gesamten Prüfungsblock 2 ein drittes Mal abzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel sowie private Schwierigkeiten geltend und verweist auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften.

F.
Der Beschwerdeführer reicht mit Blick auf das zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwei weitere Stellungnahmen (Eingang am 10. und 12. Februar 2016) sowie diverse Belege ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 gewährt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und befreit ihn definitiv von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Hingegen weist es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Dagegen führt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 (2C_282/2016) heisst dieses sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ernennt den aktuellen Vertreter als Rechtsbeistand.

H.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde, reicht weitere Unterlagen nach und stellt beweisrechtliche Anträge.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen im Urteil vom 29. Oktober 2015. Sie verzichtet auf weitere Ergänzungen.

J.
Die ETH-Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
In seiner Replik vom 8. August 2016 ergänzt der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, seine Beschwerde und formuliert seine Rechtsbegehren neu wie folgt:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Teilprüfung X. nochmals abzulegen. Sollte das nicht möglich sein, so sei die Prüfung eventualiter zu edieren, zu prüfen und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeinstanz zurück zu weisen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Teilprüfung Y. nochmals abzulegen. Sollte das nicht möglich sein, so sei ihm eventualiter zu erlauben, die im Nachhinein abgegebene Übung anzurechnen.

3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den ganzen Prüfungsblock nochmals zu wiederholen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Mit separater Eingabe von selbigem Datum reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

L.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bekräftigen in ihren Stellungnahmen vom 18. August 2016 beziehungsweise 2. September 2016 ihre Anträge und verweisen auf die bisherigen Ausführungen.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2015 und durch dieses auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass es der Rechtmittelbehörde zumeist nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1 und 2007/6 E. 3). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistung. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, Rz. 33 ff.). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer A 677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2, A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2 und A 3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).

3.

3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
abis  Bachelor- und Mastertitel;
b  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Vorliegend ist das Studienreglement 2007 für den Bachelor-Studiengang (...) vom (...) anwendbar (Studienreglement 2007, [...]). Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Studienreglements 2007 werden die Prüfungen in den Grundlagenfächern des übrigen Bachelor-Studiums zu fünf Prüfungsblöcken zusammengefasst. Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller dazugehörenden Prüfungen mindestens 4 beträgt. Die Noten der einzelnen Prüfungen haben alle das gleiche Gewicht (Art. 30 Abs. 3 Bst. b Studienreglement 2007). Jeder nicht bestandene Prüfungsblock kann einmal wiederholt werden, wobei alle Prüfungen desselben nochmals abzulegen sind (Art. 30 Abs. 3 Bst. c Studienreglement 2007 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird auch dann noch ein ungenügendes Resultat erzielt, können die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms nicht mehr erfüllt werden. Der Studiengang gilt dann als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss von selbigem nach sich zieht (vgl. Art. 38 Studienreglement 2007 und Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

3.2 Der Beschwerdeführer legte den Prüfungsblock 2 der Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums in der Winter- beziehungsweise Sommerprüfungssession 2014 zum zweiten Mal ab. Während er im Fach (...) eine genügende Note (4.25) erzielte, wurde seine Leistung in den Prüfungseinheiten X. (Note 3.25) sowie Y. (Note 3) als unzureichend bewertet. Der Beschwerdeführer erreichte damit im Prüfungsblock 2 einen Notendurchschnitt von 3.5. Indem er den erforderlichen Notendurchschnitt zum zweiten Mal verfehlte, verfügte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 38 des Studienreglements 2007 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich seinen Ausschluss vom (...)studium an der ETH-Zürich. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3 Der Beschwerdeführer möchte mit seinen Anträgen primär erreichen, dass er die beiden ungenügenden Prüfungen in den Fächern X. sowie Y. erneut ablegen kann. Damit würde ihm nochmals die Chance gewährt, den fraglichen Prüfungsblock zu bestehen und seinen Ausschluss vom Bachelor-Studiengang abzuwenden. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer verschiedene (Verfahrens-) Mängel geltend, die im Kontext der beiden Prüfungen aufgetreten seien. Bei der Prüfung im Fach Y. sei er alsdann aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen.

Einleitend ist generell auf die Problematik der Rechtsgleichheit sowie speziell die in diesem Zusammenhang vorgebrachten schwierigen individuellen Umstände einzugehen(E. 4). Anschliessend sind die konkreten Rügen betreffend die beiden Prüfungen in den Fächern X. (E. 5 ff.) sowie Y. zu prüfen (E. 8 ff.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer legt verschiedentlich seine diversen persönlichen Probleme dar, die sich auf seine konstitutionelle Prädisposition für psychische Belastungsstörungen sowie die Faktoren Zeit und Geld reduzieren lassen. Damit hätten gegenüber anderen Studierenden massive Unterschiede vorgelegen. Infolgedessen sei er nicht in der Lage gewesen, die erlernten Fähigkeiten an der Prüfung auch nur ansatzweise abzurufen oder sich eingehend mit den Prüfungsvoraussetzungen, Reglementen sowie Richtlinien auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer macht sodann weitere Ungleichheiten geltend, die er nicht auf seine persönliche Situation zurückführt.

4.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5, 140 I 77 E. 5.1; Urteile des BVGer A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).

4.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Bewertung, erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigentlichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunterstützender Informationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.). Der Rechtsgleichheit, teilweise und insbesondere vom Beschwerdeführer als Chancengleichheit bezeichnet, kommt im Prüfungswesen unstreitig eine besondere Rolle zu. Insbesondere auch da die materielle Kontrolle des Prüfungsergebnisses nur eingeschränkt möglich ist (vgl. E. 2.2). Zur Umsetzung der Verfahrensgerechtigkeit dienen in erster Linie die massgeblichen Prüfungserlasse. Erst wenn diese zur Frage der rechtsgleichen Ausgestaltung oder Bewertung der Prüfung nichts beziehungsweise kaum etwas aussagen - was der Regelfall ist -, sind die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und die von der Praxis hieraus entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. In der Regel, das heisst für den "Normalkandidaten", ist die Rechtsgleichheit durch möglichst gleiche äussere Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge zu gewährleisten. Faktische Ungleichheiten durch persönliche Belastungen, die gesundheitlich, finanziell oder auch zeitlich bedingt sein können, vermögen grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme zu begründen und sind der Risikosphäre des einzelnen Prüflings zuzurechnen. Studierende sind bekanntlich nicht nur mit fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern müssen das Studium bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man solche in jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden dadurch im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Aus diesen Gründen drängt sich eine strikte formale Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten auf (vgl. Stephan Hördegen, Chancengleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli zum 65. Geburtstag, 2011, S. 665 f. m.w.H.; Daniel Widrig, a.a.O., Rz. 44 f.). Auf eine Ausnahme davon ist im Falle einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Die ETH Zürich trägt einem solchen Ausnahmezustand, wie darzulegen ist (vgl. E. 8 ff.), durch ein spezielles Abmeldeverfahren Rechnung und wahrt damit ebenfalls die Rechtsgleichheit.

Verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot sind sodann, wie auch übrige Verfahrensmängel, nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b, BVGE 2010/21 E. 8).

Im Rahmen der einzelnen Rügen wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer aus seinen schwierigen Lebensumständen beziehungsweise seinem gesundheitlichen Zustand etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nur in ungenügender Weise ermöglicht worden, die in der Winterprüfungssession 2014 abgelegte Prüfung im Fach X. einzusehen. Indem die Einsichtsdauer anlässlich der beiden Termine auf je 15 Minuten beschränkt worden sei, habe ihm insgesamt maximal ein Zeitfenster von 30 Minuten zur Verfügung gestanden. Anschliessend habe er noch mit den jeweiligen Assistierenden diskutiert. Des Weiteren habe er lediglich Titel und Nummern der Aufgabenstellungen sowie die jeweilige Punktzahl, nicht aber die Fragen und Antworten notieren dürfen. Bereits im Jahr 2013, als er die Prüfung zum ersten Mal abgelegt habe, sei ihm bei der Einsichtnahme untersagt worden, inhaltliche Notizen anzufertigen. Dies habe sich auch nachteilig auf den zweiten Versuch ausgewirkt. Andere Studenten hätten dagegen von einem grosszügigeren Akteneinsichtsrecht profitiert und zudem zur Vorbereitung über alte Prüfungen und Lösungen verfügt. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Prüfungsfragen vom Sommersemester 2013, die der Fachverein der (...)studierenden an der ETH Zürich (Fachverein [...]) am 14. Januar 2014, mithin wenige Tage vor der Prüfung, auf ihren Server hochgeladen habe. Da immer wieder dieselben Aufgaben und Fragen in die Prüfungen einfliessen würden, seien die informierten Studenten bei der fraglichen Prüfung im Vorteil gewesen. Als Werkstudent und aufgrund anderer Verpflichtungen habe er davon keine Kenntnis erlangt und damit nicht über dieselben Zugangschancen wie seine Kollegen verfügt. Es liege eine wesentliche Ungleichbehandlung vor. Dieser Mangel lasse sich heilen, wenn ihm die Wiederholung der Prüfung gestattet werde.

5.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Urteil auf eine Stellungnahme des zuständigen Professors für X. vom 3. November 2014. Darin erwidert dieser die Kritik an der Prüfungseinsicht und meint, Letztere sei rechtmässig erfolgt. Insbesondere hätten die Interessierten die Unterlagen einsehen und kurze Notizen nehmen können. Damit allen die Einsicht gewährt und diese effizient durchgeführt werden könne, würden jeweils 15 Minuten dafür eingeplant, was für die meisten Studenten ausreiche. Falls mehr Zeit erforderlich sei, könne ein zusätzlicher Termin vereinbart werden. Der Beschwerdeführer sei gar drei Mal vorbeigekommen. Insgesamt habe ihm eine Stunde zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz hegt an dieser Darstellung keine Zweifel und sieht es überdies nicht als erwiesen an, dass die im Internet erschienene Prüfung infolge einer gewährten Prüfungseinsicht den Weg an die Öffentlichkeit gefunden haben könnte. Die präzise Aufgabenstellung und der Umfang des Dokuments würden stattdessen für eine Indiskretion sprechen. Generell sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer schlechter als andere Studierende behandelt worden sei. Insbesondere sei auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Prüfungstermin nichts von der im Internet publizierten Prüfung vom Sommer 2013 gewusst habe, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken. Wie anderen Studierenden sei es ihm möglich gewesen, auf die Homepage des Fachvereins (...) zuzugreifen. Wesentlich sei schliesslich einzig, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einsichtnahme korrekt behandelt worden sei. Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil hindeuten würden, seien nicht auszumachen.

5.3

5.3.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum sie in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A 8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1 und A 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren
(nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 m.w.H.).

5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenso das Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können. Bei schriftlichen Prüfungen ist unbestrittenermassen ein Einsichtsrecht in die eigenen Prüfungsunterlagen gegeben, wobei dieses grundsätzlich erst nach Erlass des Prüfungsentscheids besteht. Der Zweck ist wie bei der Entscheidbegründung darin zu erblicken, nachträglich die Beurteilung der Leistung beziehungsweise die Korrekturen nachvollziehen und allenfalls ein Rechtmittel ergreifen zu können. Hierfür ist dem Rechtssuchenden genügend Zeit einzuräumen. Gleichzeitig gilt es insbesondere bei multiple choice Prüfungen auch dem Interesse an der Geheimhaltung des Fragekatalogs Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit, neue hochwertige Fragen zu entwerfen, ist in der Regel beschränkt und aufwändig (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; Daniel Widrig, a.a.O., Rz. 17, 50 ff. und 59 m.w.H.; Nicolas Spichtin, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, in: AJP 10/2014, Ziff. 3.b.aa., S. 1329).

5.3.3 Für die ETH-Zürich hält Art. 29 Abs. 1 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich fest, dass innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Leistungsbewertung die Unterlagen zur absolvierten Leistungskontrolle eingesehen werden können. Im Übrigen richte sich die Einsichtnahme nach Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG (Art. 29 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). In der Weisung des Rektorats zur Akteneinsicht und Aktenweitergabe im Rahmen von Leistungskontrollen vom 1. September 2010 (Weisung) sind die Modalitäten der Prüfungseinsicht näher geregelt (Art. 6 Weisung). Demnach müssen den Studierenden die Aufgabenstellung, ihre Lösung mit den Korrekturen, die erreichbaren Punkte pro Aufgabe, die Notenskala und falls vorhanden die Musterlösung vorgelegt werden (Art. 6 Abs. 2 Weisung). Ferner haben sie das Recht, Fragen betreffend Korrekturen und Punktzuteilung von einer kompetenten Person beantwortet zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 und 3 Weisung) sowie stichwortartige, handschriftliche Notizen zu erstellen und mitzunehmen (Art. 6 Abs. 4 Weisung). Dagegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kopien der Aufgabenstellung und der korrigierten Lösungen (Art. 6 Abs. 5 Weisung).

5.3.4 Der Beschwerdeführer absolvierte am 30. Januar 2014 (Winterprüfungssession 2014) zum zweiten Mal die Prüfung im Fach X., die einen multiple-choice-Teil umfasste. Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2014 vom Studium ausgeschlossen hatte, gewährte ihm die Professur für X. am 15. September 2014 sowie am 1. Oktober 2014 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Einsichtsdauer wurde anlässlich dieser mindestens zwei Termine auf je 15 Minuten beschränkt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer untersagt, inhaltliche Notizen anzufertigen.

Die einschlägige Weisung enthält mit Blick auf die Dauer der Einsicht keine Vorgaben. Ebenso ist nicht näher definiert, wovon stichwortartige Notizen angefertigt werden dürfen. Demzufolge ist nicht ersichtlich, dass diese Einschränkungen bei der Prüfungseinsicht per se der Weisung zuwiderlaufen würden. Dass von der Prüfungseinsicht auch in fachlicher Hinsicht profitiert wird und sich Prüfungskandidaten dadurch allenfalls besser auf einen Wiederholungstermin vorbereiten können, ist zu erwarten und sicher erwünscht, wird aber nicht vom Inhalt des Gehörsanspruchs umfasst. Der Beschwerdeführer bringt sodann nicht vor, die beanstandeten Einsichtsmodalitäten hätten ihn daran gehindert, die absolvierte Prüfung im vorausgesetzten Sinne zu studieren und die Beurteilung sowie die Korrekturen mit entsprechendem Erkenntnisgewinn zu überprüfen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die angeordneten Restriktionen diesen Zweck per se vereiteln könnten. Überdies erfolgten sie mit gutem Grund. Bei einer Vielzahl von Studenten und beschränkten Ressourcen ist eine zeitliche Begrenzung der Einsichtnahme unumgänglich. Dies wird zudem durch die Möglichkeit eines zusätzlichen Termins entschärft. Im Umstand, dass die Prüfungen aus einer Datenbank von möglichen Fragen zusammengestellt werden, ist alsdann der Grund für das Verbot von inhaltlichen Notizen zu erblicken. Die ETH Zürich hat ein legitimes Interesse daran, den Fragekatalog so weit als möglich geheim zu halten und nicht uneingeschränkt offenzulegen. Dieses entfällt auch dann nicht, wenn durch die vom Fachverein (...) publizierten früheren Prüfungsfragen die den Beschwerdeführer betreffenden Aufgaben teilweise öffentlich geworden sein sollten. Der Beschwerdeführer war sodann offensichtlich in der Lage, bei der Vorinstanz Beschwerde zu erheben und sich wirksam zur Sache zu äussern sowie Beweis zu führen und Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits begründete ihren Entscheid auch im vorinstanzlichen Verfahren, wozu sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Professur für X. mit ihrem Vorgehen bei der Prüfungseinsicht in den Jahren 2013 und 2014 dem verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung sowie Akteneinsicht zu genügen.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Akteneinsicht sei ungleich gewährt worden. Dazu reichte er Belege ein: Ein Studienkollege von ihm legt schriftlich den Ablauf seiner Prüfungseinsicht dar und beschreibt, wie ihm circa zehn Minuten für inhaltliche Notizen zur Verfügung gestanden hätten. Im gleichen Absatz fügt er an, vom Abschreiben der Aufgabenstellungen und Lösungen abgehalten worden zu sein. Eine Kollegin des Beschwerdeführers gibt an, bei ihr sei die Einsicht auf maximal zehn Minuten beschränkt worden. Das Anfertigen von Notizen sei ihr gänzlich untersagt worden. Präzisierend fügt sie an, dass jegliches Aufschreiben von Prüfungsinhalten oder Aufgaben von den Assistenten verboten worden sei. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass auch andere (...)studierende ihre abgelegten Prüfungen im Fach X. nicht völlig uneingeschränkt einsehen konnten. Sie scheinen vielmehr mit vergleichbaren oder gar weitergehenden Restriktionen konfrontiert gewesen zu sein. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem vom Fachverein (...) online gestellten Fragenkatalog ableiten. Abgesehen davon, dass dieser nicht die vorliegend interessierende Prüfung betrifft, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wonach diese Publikation auf eine frühere grosszügig gewährte Prüfungseinsicht zurückgeht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte dafür eher eine Indiskretion oder eine sonst unrechtmässige Beschaffung als Ursache in Frage kommen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen und sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abzuweisen.

Schliesslich ist auf die Behauptung einzugehen, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium bewirkt habe. Wie eben dargelegt, ist die gewährte Akteneinsicht nicht zu beanstanden. Selbst wenn aber Unregelmässigkeiten vorliegen würden, ist nicht ersichtlich, dass solche das Prüfungsresultat entscheidend hätten beeinflussen können. Dies trifft vornehmlich auf die zur Hauptsache kritisierte und der (letzten) Prüfung nachgelagerte Einsichtnahme im Herbst 2014 zu. Die zeitliche Abfolge schliesst eine entsprechende Wirkung aus. Die im Jahr 2013 gewährte Einsicht in die erstmals abgelegte Prüfung könnte zwar einen Einfluss gezeitigt haben, ein solcher ist aber sehr theoretischer Natur beziehungsweise sehr spekulativ. Da es hierbei um die potenzielle Kenntnis alter Prüfungsfragen geht, ist überdies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach eine solche keinen rechtserheblichen Vorteil begründet (vgl. Urteile des BVGer A 2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3.1 und B 6011/2008 vom 3. April 2009 E. 3.4). Von einer beachtlichen Kausalität, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist daher nicht auszugehen.

5.5 Der Beschwerdeführer sieht sich benachteiligt, weil er nichts von der durch den Fachverein (...) gut zwei Wochen vor der Prüfung online gestellten X.prüfung aus dem Sommer 2013 gewusst hat.

Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, bei einer Prüfung Fragen aus einer früheren Prüfungssession erneut zu verwenden (vgl. E. 5.3.2). Zudem schafft alleine der Umstand, dass private Sammlungen alter Fragen zur Vorbereitung von Prüfungen verwendet werden und einzelne Studenten davon allenfalls keine Kenntnis erlangen, keine rechtserhebliche Ungleichbehandlung unter den Kandidaten (vgl. E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig anführt, ist vielmehr von Bedeutung, ob alle Prüfungskandidaten die gleichen Möglichkeiten haben, an relevante Informationen zu gelangen. Gemäss Rechtsprechung ist es hierbei mit der Rechtsgleichheit vereinbar und den Kandidaten zuzumuten, dass sie eine gewisse eigene Aktivität zur Beschaffung von Fragen zur Prüfungsvorbereitung betreiben (vgl. Urteile des BVGer A 2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3.1 und B 6011/2008 vom 3. April 2009 E. 3.4). Die Frage nach der rechtsgleichen Zugangschance gilt es dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers waren die früheren Prüfungsfragen ab dem 14. Januar 2014 auf der Website des Fachvereins (...) abrufbar. Diese Institution stellt die fachspezifische Vertretung der (...)studierenden gegenüber ihrem Departement sicher und setzt sich für ihre Anliegen ein, wozu die Unterstützung im Studienalltag gehört (vgl. zur Bedeutung der Fachvereine beziehungsweise deren Einbindung in den Verband der Studierenden an der ETH Zürich [VSETH]: https://vseth.ethz.ch, zuletzt besucht am 25. Oktober 2016). Auf dem Server stehen allen Studierenden nebst einer Lernmaterialiensammlung auch eine Austauschplattform für Zusammenfassungen, Mitschriften und andere prüfungsrelevante Unterlagen zur Verfügung (vgl. Internetauftritt: [...], zuletzt besucht am 29.09.16). Alle Prüfungskandidaten hatten bis zur Prüfung vom 30. Januar 2014, mithin während mehr als zwei Wochen, die Möglichkeit, auf diese Prüfungsfragen zuzugreifen und ihre Vorbereitung dadurch zu erweitern. Diese Zeitspanne und die einschlägig bekannten Dienstleistungen des Fachvereins ermöglichten allen Interessierten, von der Publikation Kenntnis zu nehmen. Wenn es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich auf der ihm zugänglichen und bekannten Website des Fachvereins (...) über Aktuelles (unter anderem auch Lernunterlagen) zu informieren, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Aus allfälligen subjektiven Hinderungsgründen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 4.3). Die Zugangschance war für alle Studierende dieselbe.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel betreffend eine neu angesetzte Biomechanikprüfung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jenem Falle hatten gewisse Kandidaten teilweise Kenntnis von Prüfungsaufgaben, da diese bereits in drei von fünf Vorbereitungskursen behandelt worden waren. Werden Prüfungsaufgaben in diesem Sinne exklusiv nur einem Teil der Kandidaten, das heisst unter Ausschluss der übrigen Studierenden, vermittelt, so haben es die Benachteiligten offensichtlich nicht selber in der Hand, den Informationsvorsprung aufzuholen. Von gleichen Zugangschancen kann unter solchen Umständen nicht die Rede sein. Wird in dieser Weise ein rechtserheblicher Vorteil erzielt, ist es nachvollziehbar, wenn von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgegangen und eine Wiederholung der Prüfung angeordnet wird.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen überspitzten Formalismus bei der Auswertung der X.prüfung geltend. Er habe die Resultate von drei korrekt gelösten Rechnungsaufgaben nicht richtig auf das Lösungsblatt übertragen. Diese Flüchtigkeitsfehler seien mit seiner damals grossen psychischen Belastung sowie seinen persönlichen Schwierigkeiten zu erklären. An der Prüfung selber sei mündlich zugesichert worden, dass für richtige Lösungswege, Teilresultate und Folgefehler Teilpunkte vergeben würden. Dennoch habe er für die korrekten, aber falsch übertragenen Lösungen keine Punkte erhalten. Anlässlich der Prüfungseinsicht habe ihm die Assistenz sodann individuell zugesichert, für die offensichtlichen Übertragungsfehler würden Punkte erteilt. Der Beschwerdeführer stellt überdies die Vermutung an, es könnten statt Fehlübertragungen auch Folgefehler vorliegen. Bei der Prüfungseinsicht will er schliesslich festgestellt haben, dass von ihm korrekt beschriftete, nummerierte sowie vollständig abgegebene Berechnungsblätter zur Aufgabe 7 in den Unterlagen gefehlt hätten.

6.2 Die Vorinstanz stellt bezüglich dieser Rügen auf die Stellungnahme des verantwortlichen Professors für X. vom 3. November 2014 ab und sieht keinen Anlass, die Bewertung der abgelegten Prüfung in Frage zu stellen. Der Examinator weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die ausschliessliche Berücksichtigung des Lösungsblatts den Prüfungsbestimmungen entspreche und dies für alle gleichermassen gelte. Das Vorliegen von bewertungsrelevanten Folgefehlern schliesst er alsdann aus. Er zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei Aufgabe 7 unter Verwendung von zuvor korrekt ermittelten Teilergebnissen dennoch zu einer falschen Lösung gekommen sei. Die Prüfungen würden in einem Einzelzimmer unter strenger Aufsicht korrigiert, weshalb ein Verlust von Seiten nicht möglich sei. Bei der Überprüfung aller in der Winterprüfungssession 2014 abgelegten X.prüfungen seien sodann keine falsch sortierten Seiten zum Vorschein gekommen. Alle vom Beschwerdeführer abgegebenen Unterlagen seien zur Bestimmung der Endnote berücksichtigt worden.

6.3 Den Prüfungskandidaten wurden anlässlich der Prüfung im Fach X. vom 30. Januar 2014 "Prüfungsbestimmungen" ausgehändigt. Der Beschwerdeführer bestätigte deren Kenntnisnahme und Erhalt durch seine Unterschrift. Vorliegend interessieren die Ziffern 2, 3 und 7 der besagten Bestimmungen. Sie lauten wie folgt:

"2. Sie lösen die gestellten Aufgaben selbständig. Bei Berechnungen ist der Lösungsweg nachvollziehbar und vollständig darzustellen. Die Berechnungen sind ausschliesslich auf den ausgeteilten Notizblättern zu lösen; es dürfen keine eigenen Blätter für Notizen etc. verwendet werden.

3. Sämtliche Lösungen müssen auf das Lösungsblatt übertragen werden; es werden nur die auf dem Lösungsblatt eingetragenen Lösungen berücksichtigt. Auf dem Lösungsblatt dürfen jedoch nur die Resultate notiert werden.

(...)

7. Bei Prüfungsende ist die vollständige Prüfung abzugeben (1. Lösungsblatt, 2. diese Bestimmung, 3. alle für Berechnungen, Skizzen und Notizen verwendeten Zusatzblätter, 4. Aufgabenblätter)."

6.4 Sofern die zuständige Professur korrekte, aber nicht auf das Lösungsblatt übertragene Ergebnisse nicht bewertet hat, so entspricht dies der klaren Regelung in Ziffer 3 der einschlägigen Prüfungsbestimmungen. Sollten am Tag der Prüfung oder bei der Prüfungseinsicht anderslautende mündliche Auskünfte erteilt worden sein, würden diese nicht die Qualität aufweisen, um die schriftlichen und unterzeichneten Bestimmungen zu durchbrechen. Letztere sind als massgeblich zu betrachten. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die fragliche Regelung überspitzt reduktiv sein soll. Sie ist klar formuliert und dient der Gleichbehandlung der Kandidaten. Die entsprechende Bewertung der Aufgaben ist daher nicht zu beanstanden und auch für den Beschwerdeführer verbindlich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermögen die Auskünfte der Assistenten, wonach er für die richtigen, aber falsch übertragenen Lösungen Teilpunkte erhalte, nicht den Verdacht nach einer uneinheitlichen Vergabe von Punkten zu wecken beziehungsweise zu erhärten.

Gemäss Ziffer 2 der Prüfungsbestimmungen ist bei Berechnungen der Lösungsweg nachvollziehbar und vollständig darzustellen. Dass für Folgefehler, die zu falschen Resultaten auf dem Lösungsblatt führen dürften, Punkte erteilt werden, ist dagegen nicht vorgesehen. Selbst wenn dies aber derart gehandhabt worden wäre, ist dies vorliegend nicht von Belang. Aus der Erklärung des Examinators als Fachperson (vgl. E. 2.2) ergibt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass es keine Folgefehler zu beurteilen gab. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers vermögen daran keine erheblichen Zweifel zu wecken.

Dasselbe gilt bezüglich der angeblich fehlenden Seiten. Die Darlegung, wonach für die Korrekturarbeiten spezielle Vorkehrungen getroffen würden und die spezielle Nachkontrolle keine verlorenen Seiten zu Tage gefördert habe, überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Unterlagen, die der Beschwerdeführer nach der Prüfung ordnungsgemäss abgegeben hat, auch in die Bewertung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen. Insbesondere ist auf die Edition der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung im Fach X. zu verzichten.

7.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen betreffend die Prüfung im Fach X. nicht durch. Es besteht somit kein Anlass, diese zu annullieren beziehungsweise dem Beschwerdeführer zu erlauben, sie erneut abzulegen. Ebenso steht eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Frage.

8.

8.1 Bezüglich der in der Sommerprüfungssession 2014 zum zweiten Mal abgelegten Prüfung im Fach Y. brachte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 19. März 2015 vor, aufgrund einer depressiven Erkrankung sowie sozio-kulturellen Umständen, mithin objektiven Gründen, unverschuldet nicht in der Lage gewesen zu sein, sich termingerecht von der Prüfung abzumelden. Während und nach der Prüfung habe er die anwesenden Assistierenden und am Tag danach den zuständigen Professor sowie den Leiter Studienbetrieb über seine gesundheitlichen Probleme informiert. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich damals bei der Prüfungsplanstelle hätte melden müssen. Die Weisungen würden sich nicht zum Vorgehen äussern, wenn die Prüfung - trotz gesundheitlicher Probleme - zu Ende geschrieben werde. Die Situation habe sich ferner von jener in der Winterprüfungssession 2014 unterschieden. Damals habe er sich bei der Prüfungsplanstelle vorzeitig sowie krankheitshalber abgemeldet. Schliesslich sei er irrtümlich davon ausgegangen, eine Abmeldung von der Prüfung in der Sommerprüfungssession 2014 sei unabhängig von gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich, nachdem es in der Verfügung der Prüfungsplanstelle vom 10. Februar 2014 betreffend die Verschiebung dieser Prüfung wörtlich geheissen habe, sie "muss im Sommer 2014" abgelegt werden.

8.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Prüfung vom 20. August 2014 unter grossem Druck gestanden und sei gleichzeitig mit vielen privaten Problemen konfrontiert gewesen. Während der Prüfung selber habe er sich wegen seines Ausnahmezustands für rund 15 Minuten auf die Toilette begeben, sich aber auch in dieser Situation für die Fortsetzung entschieden. Am Tag nach der Prüfung habe er sich an den zuständigen Professor sowie dessen Assistenten gewandt und sich erkundigt, was er bezüglich der verpassten Übung unternehmen könne. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme seien bei dieser Gelegenheit nicht zur Sprache gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich an die Prüfungsplanstelle gerichtet, die für Abmeldungen aus medizinischen Gründen zuständig sei. Erst in seiner Replik vom 23. März 2015 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im August 2014 aus medizinischen Gründen prüfungsunfähig gewesen zu sein. Die Vorinstanz kommt unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die nachträglich geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht derart ausgeprägt gewesen sein können, dass dies den Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen daran gehindert hätte, seine Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und geltend zu machen. Selbst wenn jedoch ein solcher Hinderungsgrund vorgelegen haben sollte, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Zustand bis zum Aufsuchen des Psychiaters am 6. Februar 2015 angedauert habe. Spätestens bei Erhebung der Beschwerde am 10. Oktober 2014 oder deren Ergänzung am 5. Dezember 2014 hätte er näher auf seinen Gesundheitszustand eingehen können. Indem dies nicht geschehen sei, habe er sich ohne Zweifel zu spät auf eine allfällige Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Prüfung im Fach Y. sei folglich nicht mit der Begründung zu annullieren, es habe eine vom Beschwerdeführer nicht erkannte beziehungsweise nicht erkennbare Prüfungsunfähigkeit bestanden.

8.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, bereits am Tag der Prüfung (20. August 2014) einen Arzt aufgesucht zu haben und belegt dies mit einem entsprechenden Zeugnis. Demgemäss soll er vom 20. bis 22. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein. Das Arztzeugnis habe er sowohl dem zuständigen Professor als auch dem Leiter Studienbetrieb gezeigt und per E-Mail zugestellt. In der Diskussion mit diesen Personen sei es nicht ausschliesslich um die Anrechnung einer Übung im Fach Y. gegangen, sondern hauptsächlich um seine gesundheitliche Situation. Ihm sei hierbei beschieden worden, er könne nichts unternehmen beziehungsweise solle das Resultat abwarten und insbesondere keine Meldung an die Prüfungsplanstelle erstatten und ihr das Arztzeugnis einreichen. Selbstverständlich habe er sich auf diese Ratschläge verlassen. Ferner habe er bereits ab September 2014 psychologischen Rat in Anspruch genommen. Er betont des Weiteren, dass seine Situation im Jahr 2008, als er bereits einmal psychiatrischen Rat in Anspruch genommen habe, nicht mit jener im Sommer 2014 verglichen werden könne. Damals sei es um eine Anpassungsstörung und nicht eine Krankheit gegangen.

9.

9.1 Die Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1). Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden (Art. 9 Abs. 3 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Aus wichtigen Gründen, wie Krankheit und Unfall, kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende unterbrochen werden (Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETZ Zürich). Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist, die Prüfung(en) abzulegen (vgl. Urteil des BVGer A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3). Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, hat er die Prüfungsplanstelle unverzüglich darüber zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

9.2 Allen Kandidaten der Prüfungssession im Sommer 2014 wurden verbindliche "Weisungen zum Prüfungsplan" zugestellt, erlassen vom Rektor der ETH Zürich. In Ausführung der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich regeln sie die Möglichkeiten einer Abmeldung, eines Abbruchs oder eines Unterbruchs sowie das allfällige Vorgehen in solchen Fällen näher. Betreffend die Abmeldung wegen Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmeldefrist legen diese Weisungen in Ziffer 4.2 fest, dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen hat. Im Gespräch mit der Prüfungsplanstelle werde geklärt, ob es sich um eine nachträgliche Abmeldung, einen Abbruch oder einen Unterbruch handle und wie weiter vorzugehen sei.

Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein muss. Verspätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arztzeugnisse werden nicht anerkannt. Im Weiteren bestimmen die Weisungen, dass bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen wird und dass eine nachträgliche Prüfungsannullierung ausgeschlossen ist. Die Telefonnummer der Prüfungsplanstelle wird in Ziffer 4.2 der Weisungen insgesamt dreimal erwähnt.

9.3 Weder die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich noch die Weisungen des Rektors beinhalten Regeln für den Fall, dass jemand nach abgelegter Prüfung oder gar nach Mitteilung des Prüfungsresultats eine nachträglich festgestellte, seine Prüfungsleistung negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend macht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteile des BVGer A 677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A 541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die zeitlichen Verhältnisse für die geforderte Abmeldung oder die Meldung eines "Abbruchs" nicht starr bemessen, sondern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist (Urteile des BVGer A 677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6.2 und A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4.1).

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus medizinischen Gründen prüfungsunfähig gewesen zu sein. Dennoch hat er die Prüfung am 20. August 2014 abgelegt. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen hätte er davon absehen und stattdessen die Prüfungsplanstelle unverzüglich, mithin vor Beginn oder nach Abbruch der Prüfung, darüber informieren sollen. Gemäss der vorliegenden E-Mailkorrespondenz und einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Professors hat sich der Beschwerdeführer am Tag nach der abgelegten Prüfung mit dem Lehrstuhl in Verbindung gesetzt und hierbei unter anderem seine herabgesetzte Leistungsfähigkeit anlässlich des Prüfungstermins erwähnt. Diese Benachrichtigung fiel sehr unbestimmt aus und richtete sich insbesondere nicht an die zuständige Prüfungsplanstelle. Damit genügte sie dem gemäss Weisungen vorausgesetzten Vorgehen nicht. Zu prüfen ist ausserdem, ob sie als verspätet einzustufen ist. Dies ist zu verneinen, sofern der Beschwerdeführer wegen seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver Sicht unverschuldet ausser Stande war, sich früher mit der Prüfungsplanstelle in Verbindung zu setzen, oder ihm eine solche Kontaktnahme nicht zumutbar war. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), womit eine allfällige Prüfungsunfähigkeit unbeachtlich und die Prüfung nicht zu annullieren wäre.

10.2 Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar, wie er vor und während der Prüfung vom 20. August 2014 aus verschiedenen privaten Gründen sowie aufgrund seiner Situation im Studium unter grossem Druck beziehungsweise einer erheblichen Belastung gestanden habe. Es leuchtet ein und ist verständlich, dass ihm unter diesen schwierigen Umständen die Teilnahme an der Prüfung schwer fiel. Nach seinen eigenen Angaben waren für ihn insbesondere die finanziellen und familiären Probleme jedoch keineswegs neu, sondern begleiteten ihn seit Anbeginn des Studiums und belasteten ihn auch psychisch. Zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten nahm der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfungen im Jahr 2013 und 2014 ein Coaching bei einem Mentaltrainer in Anspruch. Ferner ist aktenkundig, dass er sich im Jahr 2008, im Zusammenhang mit seiner Lehrabschlussprüfung als (...), in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Vor dem Hintergrund privater und familiärer Probleme hatte er damals offenbar unter massivem Leistungsabfall und Versagensängsten gelitten, wobei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden war. In der Winterprüfungssession 2014 meldete sich der Beschwerdeführer sodann unter Vorlage eines Arztzeugnisses erfolgreich bei der Prüfungsplanstelle vom ersten Wiederholungstermin für die Prüfung im Fach Y. ab. Auch wenn die Belastung für den Beschwerdeführer kurz vor der Prüfung vom 20. August 2014 einen weiteren Höhepunkt erreicht haben dürfte, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und -kenntnisse seine psychische und physische Verfassung sowie seine Leistungsfähigkeit selbständig wahrnehmen und einschätzen konnte und sich nicht in einem für ihn völlig unfassbaren Zustand befand. Damit korrespondiert die Annahme des Rechtsvertreters, wonach dem Beschwerdeführer seine desolate psychische Verfassung nicht entgangen sei. Spätestens anlässlich seines längeren Toilettenaufenthalts während der Prüfung musste ihm bewusst geworden sein, in welchem Zustand er sich befand. Es ist ihm somit vorzuhalten, in Kenntnis seiner gesundheitlichen Situation entschieden zu haben, die Prüfung fertig zu schreiben und diese nicht abzubrechen beziehungsweise seine Beeinträchtigung unmittelbar nach der Prüfung nicht geltend gemacht zu haben. Schliesslich ist nicht anzunehmen oder gar nachgewiesen, dass ihn die angeblich familiär bedingte Scham für seine psychischen Probleme in beachtlicher Weise daran gehindert haben könnte, eigenverantwortlich entsprechende Gründe bei der Prüfungsplanstelle oder einem Arzt zu Handen der Prüfungsplanstelle vorzubringen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgelegten medizinischen Belege die bisherige Beurteilung erschüttern (E. 10.3 und 10.4).

10.3 Der Beschwerdeführer reicht zum Beweis seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis von B._______ ein. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr beziehungsweise ihren Mitarbeitern dieser Beleg zur Kenntnis gebracht worden sei. Er datiert vom 20. August 2014 und erklärt den Beschwerdeführer - der Werkstudent war - infolge Krankheit für die Zeit vom 20. bis 22. August 2014 als arbeitsunfähig. Dagegen ergibt sich daraus nicht, dass er auch prüfungsunfähig war und/oder es ihm unmöglich gewesen sein soll, einen solchen Zustand unverzüglich geltend zu machen. Entsprechend erbringt das Arztzeugnis hierfür keinen Beweis.

10.4

10.4.1 Eine vom 19. März 2015 datierende Expertise von C._______, Facharzt für Psychiatrie, welche von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angeregt worden war, äussert sich zur Konstitution des Beschwerdeführers im Prüfungszeitpunkt. Diesbezüglich ist insbesondere beachtlich, dass der untersuchende Psychiater nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer erstmals am 6. Februar 2015 gesehen hatte. Zur Erfüllung seines Auftrags habe er entsprechend "ausschliesslich" auf die Auskünfte des Beschwerdeführers und eines vorbehandelnden Arztes (Jahr 2008) sowie Akten der (...) aus dem Jahr 2008 und nur geringfügig auf seine eigene Exploration und die Erhebung eines aktuellen Psychostatus abgestellt. Der Psychiater weist dabei auf die Schwierigkeit dieser Ausgangslage hin. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Prüfungszeitpunkt lag bei der Erstkonsultation bereits mehr als fünf Monate zurück. Alsdann gehen die zugrunde gelegten ärztlichen Auskünfte und Akten auf Behandlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zurück. Unter diesen Umständen ist der ärztlichen Einschätzung bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum (Jahr 2014) ein entsprechend geringer Beweiswert beizumessen. (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des BVGer A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4.2.2 sowie A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bereits wenn die erste Konsultation beim Arzt circa zwei Monate nach dem interessierenden Zeitraum erfolgt, kann dies die Aussagekraft des Arztzeugnisses erheblich beeinträchtigen]; in Bezug auf den Beweiswert von Arztzeugnissen im Arbeitsrecht:Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Auflage 2012, Art. 324a/b N. 12; Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, 6. Auflage 2015, Art. 324a N. 25). Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit der Prüfungsplanstelle telefonisch in Kontakt zu treten, im Arztzeugnis vom 20. August 2014 unerwähnt blieb und erst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragen wurde. Der Arztbericht vom 19. März 2015 vermag daher bereits aufgrund seiner geringen Beweiskraft nicht hinreichend zu belegen, dass der Beschwerdeführer ausser Stande war, sich noch am Prüfungstag, den 20. August 2014, telefonisch bei der Prüfungsplanstelle zu melden. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht zu erwarten, dass ein gerichtlich eingesetzter Gutachter eine verlässlichere medizinische Einschätzung bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Prüfungszeitpunkt vor mehr als zwei Jahren abgeben könnte. Die Beurteilungsbedingungen haben sich mit der fortgeschrittenen
Zeit vielmehr weiter erschwert. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

10.4.2 Auch wenn dem Arztbericht vom 19. März 2015 ein geringer Beweiswert anhaftet, ist näher auf dessen Inhalt einzugehen. Der Psychiater erklärt, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Prüfung vom 20. August 2014 zunehmend mit seiner Lebenssituation überfordert gewesen. Für die Zeit vor der Prüfung müsse von einem schweren depressiven Zustandsbild ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die bestehende Symptomatik mit schweren Konzentrationsstörungen, massiver Erschöpfung und Müdigkeit nicht als Krankheitssymptome, sondern als "normale" Folgen seiner enorm schwierigen Lebenssituation wahrgenommen. Demzufolge habe für ihn nicht die Möglichkeit bestanden, sich von den Prüfungen krankheitsbedingt abzumelden. Dies sei bei schweren depressiven Entwicklungen häufig zu beobachten. Zur gesundheitlichen Situation sowie auch der finanziellen Notlage sei hinzugekommen, dass in der stark patriarchalisch geprägten (...)stämmigen Familie des Beschwerdeführers das Thema der psychischen Erkrankungen aus Gründen der Scham tabuisiert werde. Vor diesem sozio-kulturellen Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht möglich gewesen, die Symptome als Ausdruck einer Erkrankung (einer Depression) zu bewerten und sich frühzeitig in fachliche Behandlung zu begeben beziehungsweise sich fristgerecht von der Prüfung abzumelden.

Aus dieser ärztlichen Beurteilung folgt, dass der Beschwerdeführer offenbar an einer Depression litt und daher möglicherweise prüfungsunfähig war. Als weitere Krankheitsfolge sowie wegen soziokulturellen Gründen habe er sodann den pathologischen Ursprung der aufgetretenen Symptome nicht erkannt, Letztere aber sehr wohl. Er nahm mithin wahr, wie ihn sein gesundheitlicher Zustand an der Erbringung seiner Prüfungsleistung arg behinderte. Dass er trotz dieser Erkenntnis nicht in der Lage gewesen sein soll, über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu entscheiden und entsprechend (telefonisch) Meldung zu erstatten, wird weder erklärt noch entspricht dies der allgemeinen Erwartung, nachdem der Beschwerdeführer in der Lage gewesen war, einen Arzt aufzusuchen. Stattdessen führt der Psychiater das behauptete Unvermögen des Beschwerdeführers auf die mangelnde Erkenntnis in den Krankheitswert seiner Symptome zurück. Diese Erklärung überzeugt nicht. Entscheidend kann nur sein, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkannte und danach handeln konnte. Davon ist auszugehen, weshalb aus dem ärztlichen Attest auch in inhaltlicher Hinsicht nicht abzuleiten ist, der Beschwerdeführer könnte unverschuldet ausser Stande gewesen sein, unverzüglich mit der Prüfungsplanstelle telefonisch in Kontakt zu treten (vgl. bezüglich der Irrelevanz der Erkenntnis in die medizinische Qualität des Gesundheitszustands beziehungsweise die exakte Ursache für die Prüfungsunfähigkeit: Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 [III. Zivilkammer], BR.2015.1, E. 2a m.w.H sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 4.5). Der Beschwerdeführer meint im Übrigen, die Vorinstanz habe die Unabhängigkeit des beauftragten Psychiaters in Frage gestellt. Er beantragt deshalb eine entsprechende Begutachtung. Mangels Relevanz für die vorliegende Beurteilung ist davon abzusehen.

10.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2014 durch die individuelle Terminauflage klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er die Prüfung im Fach Y. zwingend im Sommer 2014 ablegen müsse. Von einer weiteren Verschiebungsmöglichkeit habe er unter diesen Umständen nicht ausgehen können, weshalb er zu Recht auf diese Falschinformation vertraut habe.

10.5.1 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 126 II 377 E. 3a; ferner statt vieler:Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 620 ff. m.H.). Eine behördliche Auskunft wird von Lehre und Rechtsprechung dann als Grundlage des Vertrauensschutzes anerkannt, wenn sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vorbehaltlos erteilt worden ist, die Amtsstelle, welche sie gegeben hat, zur Auskunftserteilung zuständig war oder ihr Adressat in guten Treuen deren Zuständigkeit annehmen durfte, ihre Unrichtigkeit für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war und er gestützt auf sie eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Zudem ist die Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Interesse am Vertrauensschutz dürfen zudem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C.130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2 und 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2; Urteile des BVGer A 656/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3.2, A 634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.3 und A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.).

10.5.2 Mit der Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde der Prüfungsblock 2 aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 6. Februar 2014 unterbrochen. Bezüglich der Prüfung im Fach Y. führt sie aus:

"Die folgende nicht abgelegte Prüfung wird auf die kommende Session verschoben und muss im Sommer 2014 abgelegt werden. Dazu sind Sie automatisch angemeldet."

Ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei besonderen Umständen mit gesundheitlichen Störungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt von der Prüfung dispensieren zu lassen, ist nicht angebracht. Die Verfügung bezieht sich auf eine Standardsituation und regelt diese relativ rudimentär, ohne die Umstände des Beschwerdeführers konkret zu beleuchten oder auch zu erklären, weshalb die Prüfung im Sommer 2014 nachgeholt werden "muss" und was die allfälligen Konsequenzen sind, wenn diese Anordnung nicht befolgt wird. Der Informationsgehalt der Verfügung ist demnach erkennbar beschränkt. Es erstaunt nicht weiter und ist nicht ungewöhnlich, dass die Möglichkeit der ausserordentlichen Abmeldung keine Erwähnung findet. Entsprechend erweckt die Verfügung mit ihrem Wortlaut und durch die Nichterwähnung des Themas nicht mit der nötigen Bestimmtheit den Eindruck, eine Prüfungsdispensation sei per se, das heisst auch bei ausserordentlichen Umständen, ausgeschlossen. Denkbar ist allenfalls, dass sie beim Durchschnittsadressaten eine entsprechende Unsicherheit hervorruft, was jedoch kein Vertrauen begründet, sondern vielmehr einen Abklärungsbedarf indiziert. Spätestens nach Erhalt der Weisungen zum Prüfungsplan der Prüfungssession im Sommer 2014 musste dem Beschwerdeführer sodann klar sein, dass für ihn die üblichen Abmeldemöglichkeiten und -modalitäten nach Ziffer 4 der Weisungen einschlägig sind. Letztere wurden für alle Prüfungskandidaten der Session gleichermassen und uneingeschränkt für anwendbar erklärt, ob nun erstmals, wiederholt oder an einem verschobenen Termin zur Prüfung angetreten wird. Die unterlassene Meldung bei der Prüfungsplanstelle kann folglich nicht damit gerechtfertigt werden, berechtigterweise auf eine entsprechende Falschinformation (beziehungsweise Nichterwähnung) in der Verfügung vom 10. Februar 2014 vertraut zu haben.

10.6 Zusammenfassend war der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in der Lage beziehungsweise war es ihm zumutbar, seinen potenziellen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung spätestens unmittelbar nach der Prüfung im Fach Y., mithin noch am 20. August 2014, telefonisch geltend zu machen. Weder die angerufenen gesundheitlichen Gründe noch das behauptete Vertrauen in die Verfügung vom 10. Februar 2014 vermögen seine diesbezügliche Unterlassung zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ging damit bewusst das Risiko eines Misserfolgs ein. Dieses hat er selber zu tragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht prüfungserstehungsfähig gewesen sein sollte, stellt dies wegen seines verspäteten Handelns keinen Grund dar, die Prüfung im Fach Y. nachträglich zu annullieren und eine ausserordentliche Wiederholung zu ermöglichen.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass er im Vorfeld der Prüfung im Fach Y. nicht über die geänderte Regelung informiert worden sei, welche neuerdings die zur Vorlesung gehörende Übung im Fach Y. zu einem Drittel anrechenbar erklärt habe. Insbesondere sei er weder anlässlich der beiden von ihm besuchten Informationsveranstaltungen im Januar 2014 darüber aufgeklärt worden noch habe die vorerwähnte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014 einen entsprechenden Hinweis enthalten. Da er Vorlesung und Übung sodann bereits früher belegt habe, sei für ihn ein erneuter Besuch nicht in Frage gekommen. Überdies sei er zur Prüfung im Sommer 2014 automatisch angemeldet worden. Damit sei ihm auch der Zugriff auf die aktualisierten Unterlagen verwehrt gewesen. Der Beschwerdeführer erklärt, die verpasste Testatübung nun im Frühjahrssemester 2015 mit der Note 5.75 abgeschlossen zu haben, und beantragt, diese sei an die abgelegte Prüfung im Fach Y. anzurechnen.

11.2 Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das am 12. November 2013 publizierte Vorlesungsverzeichnis. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anrechnung der Übung kennen müssen. Ferner seien für die zu absolvierenden Leistungskontrollen stets die aktuell aufgestellten Regeln beachtlich. Sich darüber zu informieren sei Sache der Studenten. Der Beschwerdeführer habe es selber zu verantworten, dass er sich für das Fach Y. nicht eingeschrieben und damit auch die Übung nicht besucht habe. Selbiges gelte bezüglich seines fehlenden Wissens um neue Unterlagen. Die Anrechnung der im Frühjahrssemester 2015 nachgeholten Übung sei im Übrigen auch nicht mit der gewährten aufschiebenden Wirkung vereinbar.

11.3 Wie in Art. 5 Abs.1 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich festgelegt ist, werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, welches die Leistungskontrolle durchführt, wobei jeweils die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit massgeblich ist (Art. 5 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Dasselbe gilt für zu wiederholende Leistungskontrollen (Art. 14 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Das Departement (...) ist verpflichtet, die Studierenden über die von ihm angebotenen Lerneinheiten im Vorlesungsverzeichnis zu informieren. Dazu gehören auch Angaben betreffend die abzulegenden Leistungskontrollen, wobei diese teilweise der Genehmigung durch das Rektorat unterliegen. Wird das Vorlesungsverzeichnis auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht, sind die darin enthaltenen Angaben ab Semesterbeginn verbindlich und grundsätzlich unabänderlich (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 3 Bst. c Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

11.4 Für das Frühjahrssemester 2014 ging aus dem online publizierten Vorlesungsverzeichnis bezüglich des Jahreskurses im Fach Y. unmissverständlich hervor, dass sich die Leistungskontrolle aus einer Sessionsprüfung sowie einer obligatorischen Semesterübung zusammensetzt. Letztere trage einen Drittel zur Gesamtnote bei. Speziell für Repetenten war sodann festgehalten, dass zur Sessionsprüfung auch ohne erneute Belegung der Lerneinheit angetreten werden könne, in diesem Fall aber die in der früheren Übung erzielte Note nicht in die Bewertung einfliesse. Nur der erneute Besuch der Übung sei für die Gesamtnote beachtlich. Dem Beschwerdeführer stand es demnach offen, die Übung im Fach Y. im Frühjahrssemester 2014 erneut zu absolvieren und damit nebst der Prüfung einen weiteren bewertungsrelevanten Teil der Leistungskontrolle zu erlangen. Die Regelung war mithin einheitlich ausgestaltet und ist als rechtmässig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht in Zweifel, meint aber, nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergibt sich, dass die Modalitäten der Leistungskontrollen mittels Vorlesungsverzeichnis bekannt zu geben sind. Dies ist vorliegend insbesondere auch mit Blick auf die interessierende Anrechnung der Übung geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat damit ordnungsgemäss informiert. Wenn sie bei anderer Gelegenheit nicht darüber Auskunft gegeben haben sollte, gereicht ihr dies mangels entsprechender Verpflichtung nicht zum Vorwurf. Es lag in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, sich rechtzeitig im Vorlesungsverzeichnis zu informieren und damit von allfälligen Änderungen der Prüfungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Es hätte auch an ihm gelegen, sich um allfällig neue Unterlagen zu bemühen. Aus seinen Vorbringen und Belegen ergibt sich nicht, dass er dies erfolglos versucht hat. Der Beschwerdegegnerin ist daher auch in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen (vgl. Ausführungsbestimmungen des Rektors zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 30. Januar 2013, zu Art. 14 Abs. 3).

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten ihren Informationspflichten vollumfänglich nachgekommen, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Gesamtnote im Fach Y. ausschliesslich auf der abgelegten Prüfung beruht. Die beantragte Berücksichtigung der im Frühjahrssemester 2015 nachgeholten Übung fällt dabei in mehrfacher Hinsicht ausser Betracht. Einerseits hätte die Übung gemäss der Regelung im Vorlesungsverzeichnis zwingend vor der Sessionsprüfung absolviert werden müssen, andererseits soll die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer nicht ermöglichen, für die Urteilsfindung neue, günstige Bedingungen zu schaffen (vgl. Urteile des BVGer A 677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4 und A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.5 m.w.H.).

12.
Der Beschwerdeführer sieht durch seinen Ausschluss vom Bachelor-Studiengang schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Dabei gehe es primär um die Frage, ob sich die anerkanntermassen harten Folgen seines Ausschlusses angesichts der Gesamtheit der geschilderten Unregelmässigkeiten rechtfertigen liessen.

12.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 320 ff.).

12.2 Das Prüfungswesen dient der Leistungsmessung und -bewertung. Im Rahmen hoheitlicher, formalisierter Verfahren wird festgestellt, ob bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse der Prüfungskandidaten vorhanden sind. Letztere wiederum haben Anspruch darauf, ihre tatsächliche Befähigung nachweisen zu können. Vor diesem Hintergrund besteht besonders seitens der Bildungsinstitutionen sowie sämtlicher Prüflinge ein erhebliches Interesse an einem korrekten und einheitlichen Vollzug der Prüfungsbestimmungen. Bei berufsbezogenen Prüfungen gilt es alsdann dem öffentlichen Interesse des Publikumsschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Leistung wiederholt nicht erbracht und wurde daher in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen vom Studium ausgeschlossen. Diese Massnahme ist geeignet, die dargelegten Ziele zu fördern sowie zu erreichen und zudem erforderlich. Würde dem Beschwerdeführer nochmals gestattet, zu den Prüfungen anzutreten, widerspräche dies insbesondere der geltenden Regelung sowie der Gleichbehandlung aller Kandidaten. Schliesslich ist der Ausschluss vom Bachelor-Studiengang auch zumutbar. Die Vorinstanz ging umfassend auf die vorliegenden privaten und öffentlichen Interessen ein und wog sie gegeneinander ab. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre ins Studium investiert und damit auch grossen finanziellen und zeitlichen Aufwand betrieben hat, trifft ihn der Ausschluss zweifellos sehr hart. Die gewichtigen Interessen der Öffentlichkeit am Schutz des Publikums sowie an einheitlichen und rechtsgleichen Prüfungsverfahren überwiegen jedoch sein privates Interesse, die Prüfungen nochmals ablegen zu können. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen keine Verfahrensmängel vorliegen, vermögen solche die Interessenlage auch nicht zu beeinflussen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium wahrt vorliegend ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.

13.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine (rechtserheblichen) Verfahrensfehler vorzuhalten sind. Die nicht bestandenen Prüfungen sind damit weder zu annullieren noch ist den übrigen Anträgen stattzugeben. Entsprechend bleibt es im Prüfungsblock 2 beim ungenügenden Gesamtresultat (Notendurchschnitt 3.5). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die für den Abschluss des Bachelor-Studiengangs (...) erforderlichen ETCS-Kreditpunkte zu erwerben. Sein Ausschluss von diesem Studiengang erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

14.

14.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

14.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

14.3 Der Rechtsanwalt des unterliegenden Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE). Sie wird aufgrund der Kostennote festgesetzt, wenn eine solche eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 8. August 2016 eine Kostennote ein, in der er seinen Zeitaufwand mit insgesamt 16 Stunden und die Entschädigung mit total Fr. 3'953.70 beziffert. Der angegebene Zeitaufwand ist angesichts der umfangreichen Akten sowie des Schwierigkeitsgrads des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbar. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist deshalb aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der von ihm angegebenen Höhe auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat.

15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das vorliegende Urteil ist damit nur anfechtbar, soweit es nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu betrachten ist (vgl. insbesondere Urteil des BGer 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3).

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'953.70 ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Matthias Stoffel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-258/2016
Date : 08. November 2016
Published : 13. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Entscheid bestätigt, BGer 2C_1130/2016 vom 31.01.2017. Bachelor-Studiengang Architektur - Leistungsausweis ohne Abschluss (Ausschluss aus dem Studiengang)


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 5  8  9  29
ETH-Gesetz: 19  37
OR: 1  319  362  529
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  11  12  14
VwVG: 5  26  35  48  49  50  52  63  64  65
ZGB: 8
BGE-register
125-V-351 • 126-II-377 • 129-I-232 • 132-II-240 • 134-V-231 • 136-I-229 • 136-I-29 • 138-I-232 • 140-I-77 • 141-I-153
Weitere Urteile ab 2000
1P.420/2000 • 2A.455/2006 • 2C.130/2009 • 2C_282/2016 • 2C_567/2007 • 2D_29/2015
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