Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-313/2018

Urteil vom 8. August 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasaka), verliess sein Heimatland den Akten zufolge zusammen mit seiner damaligen Partnerin C._______ (gleiche N-Nummer; D-7830/2016) im Dezember 2014 in Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte er in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September 2015 reiste er von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.

A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien bei seinen Eltern gelebt und sei auch dort geblieben, nachdem seine Geschwister seinem Bruder (A. K.; vgl. N 515 915) in die Schweiz gefolgt seien. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seine Eltern zu unterstützen. Da seine Mutter den Haushalt nicht mehr selber habe führen können, habe er im Oktober 2014 C._______ geheiratet. Er habe ab und zu in F._______ auf Baustellen gearbeitet. Anfang Dezember 2014 habe eine lokale Kaderfrau der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) allen Dorfbewohnern ein unpersönliches Schreiben der PYD vorbeigebracht, worin gestanden habe, man solle sich beim Aushebungsamt melden, um Militärdienst zu leisten. Am 8. Dezember 2014 sei er nach F._______ gegangen, um dort seinen Lohn bei seinem Vorgesetzten abzuholen. Auf dem Rückweg ins Dorf seien er sowie drei weitere Bewohner seines Dorfes, B., M. und J., an einem Kontrollposten durch Sutoro-Milizsoldaten aufgehalten worden. Er sei aufgefordert worden, seine Identitätskarte zu zeigen, die er jedoch nicht auf sich gehabt habe. Sein Vater, welcher zufälligerweise in diesem Augenblick in einem Auto vorbeigefahren sei und ihn gesehen habe, sei dann ins Dorf gefahren, um die Identitätskarte von zuhause zu holen. Die Sutoro-Leute hätten ihn (den Beschwerdeführer) sowie die drei anderen Dorfbewohner festgenommen und zunächst in ein militärisches Trainingszentrum und kurze Zeit später zum Aushebungsamt in F._______ gefahren. Er habe zuvor noch versucht zu fliehen, sei aber gestoppt worden, wobei er sich am Kopf verletzt habe. Auf dem Aushebungsamt hätten bereits die Angehörigen mit den Identitätskarten gewartet. Man habe ihnen mitgeteilt, dass sie für den Militärdienst zwangsrekrutiert würden. Sie hätten alle protestiert, worauf er und die drei anderen Dorfbewohner in ein Zimmer eingeschlossen worden seien. Die Verwandten seien daraufhin weggegangen, nur seine Mutter sei dort geblieben und habe mit der zuständigen Person von der PYD diskutiert. Nach dem Abzug der übrigen Verwandten sei die Tür des Zimmers wieder aufgeschlossen worden. Seine Mutter sei am Zimmer vorbeigekommen und habe zu ihm gesagt, es gebe keine andere Lösung als die Flucht, und es befinde sich derzeit niemand im Korridor. Daraufhin seien er und die anderen weggerannt. Der Wachmann habe Warnschüsse abgegeben, aber sie hätten nicht angehalten. Sie seien zunächst zur Schwiegerfamilie eines Bruders von M. und am Abend dann zu einem anderen Bruder von M. gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich eineinhalb Tage lang dort versteckt. Über ihre Flucht sei sogar auf Rodaw TV berichtet worden. Die Schwester seiner
Frau, A., sei ein Kadermitglied der "Apoci" (Anhänger von "Apo" Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]). A. habe ihn abgeholt und zu sich nach Hause gebracht, wo er zehn Tage geblieben sei. Dann habe sie ihn nach G._______ zu seinen Schwiegereltern gebracht. In der Folge sei er heimlich für einen Tag nach Hause zurückgekehrt und von dort zusammen mit seiner Frau in den Irak geflohen. Die Leute von der Sutoro hätten immer wieder seine Eltern aufgesucht und ihnen gesagt, er müsse Militärdienst leisten. Nach seiner Ausreise sei er von der Sutoro/PYD zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer fügte an, er sei schon in Syrien der PDPKS (Partiya Demoqrati Pê verû Ya Kurd Li Sûriyê; Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syrien) beigetreten, weil andere Familienangehörige ebenfalls dort Mitglieder seien.

A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familienregister, seine Identitätskarte, zwei E-Mails seines Bruders A. K. an das Rote Kreuz vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein Ausweis für Flüchtlinge in Kurdistan (Irak), ein Ajnabi-Ausweis, Unterlagen zu seiner Eheschliessung im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016, zwei Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Ausweis sowie der Familienausweis seines Vaters (Kopie).

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Abklärung der Frage einer möglichen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familienangehörigen, welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

D.
In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und führte mit ihm am 20. November 2017 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er verfüge nach wie vor über Verwandte in Syrien; namentlich seine Eltern würden weiterhin in B._______ leben. Sie hätten dort keine besonderen Probleme. Sein Onkel sei bei der Al Parti-Partei, und sein Vater sei Kommunist respektive Mitglied der "Ashiti"-Partei. Sie hätten keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Tätigkeit für diese Parteien. Zwei seiner Brüder seien vor ihm in die Schweiz geflüchtet. In der Folge sei er festgenommen worden. Den Grund für die Festnahme kenne er nicht. Zuvor habe er von A. R. ein Dokument erhalten. Von der syrischen Armee sei er nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Bezüglich seiner in die Schweiz geflüchteten Geschwister machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder habe für die anderen Angehörigen von der Schweiz aus einen Asylantrag gestellt. Seine übrigen Geschwister hätten indessen in Syrien keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Auch er selber habe keine Probleme gehabt im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten seiner Geschwister. Er sei seinerseits Mitglied der "Peshvaro"-Partei gewesen und habe an monatlichen Sitzungen teilgenommen und den Mitgliederbeitrag bezahlt. Seine Partei habe ungefähr im Jahr 2012 mit der "Apoci" fusioniert. Er habe aufgrund seiner Parteiaktivität jedoch keine Probleme gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber er habe Probleme mit dem Kopf. Er kriege Kopfschmerzen von der Sonne. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von A. R. ein Aufgebot des Aushebungsamtes der Apoci und der Sutoro erhalten. Es sei nicht persönlich an ihn adressiert gewesen, sondern man habe allgemein eine Person pro Familie aufgeboten, und er sei damals der einzige Kandidat seiner Familie gewesen. Er hätte sich zwecks Leistung von Militärdienst beim Aushebungsamt melden sollen. Drei Tage später sei er dann auf einem Kontrollposten festgenommen worden. Davor habe er nie Probleme gehabt. Nach seiner Flucht aus dem Rekrutierungsbüro seien Apoci-Anhänger bei seinem Vater vorbeigegangen und hätten diesem erklärt, sein Sohn müsse Militärdienst leisten, worauf sein Vater gesagt habe, er sei nicht mehr zuhause, sondern in Kurdistan. Später sei er dann ausgereist. Dann habe er von Dorfbewohnern erfahren, dass er von Apoci und Sutoro respektive PYD zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldbusse verurteilt worden sei. Seine Familie habe jedoch keine entsprechende Mitteilung erhalten. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv, indem er an Sitzungen der "Peshvaro"-Partei teilnehme und Mitgliederbeiträge bezahle. Er habe in der Schweiz bisher
an zwei Kundgebungen (in Bern und in Genf) sowie an zwei Sitzungen teilgenommen. Er habe dabei keine besondere Funktion innegehabt. Seine in der Schweiz lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Schwager) seien Mitglieder der Al Parti-Partei. Sie würden an Sitzungen teilnehmen und Mitgliederbeiträge bezahlen. Auf erneute Frage nach seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht lesen. Sein Kopf sei anlässlich der Festnahme gegen ein Fahrzeug geschlagen worden. Zudem sei er als Kind ohnmächtig geworden und habe daraufhin ein Blutgerinnsel im Kopf bekommen. Die Sonne verursache ihm Kopfschmerzen. Sonst gehe es ihm gut. Der Beschwerdeführer fügte an, er wisse nicht, weshalb sein Bruder K. im Jahr 2008 in die Schweiz geflüchtet sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos von Kundgebungen in Genf und Bern vom Oktober 2017 zu den Akten.

E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 - eröffnet am 14. Dezember 2017 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akten A32 und A37 zu gewähren, eventuell sei ihm zu diesen Aktenstücken das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2017 sowie eine Bestätigung betreffend die Ausrichtung von Asylsozialhilfe vom 3. Januar 2018 (Kopie).

G.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch sowie das damit zusammenhängende Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht wurden dagegen gutgeheissen. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.

4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, indem es ihm die Einsicht in die Akten A32 und A37 verweigert und zudem das Aktenstück A32 lediglich als "interne Aktennotiz (PE)" bezeichnet habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Januar 2018 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge verweigerter Akteneinsicht wurde dabei verneint, da es sich bei den erwähnten Aktenstücken um interne Aktennotizen handelt, welche nicht der Editionspflicht unterliegen. In Bezug auf die Rüge, wonach das SEM das Aktenstück A32 in ungenügender Weise, nämlich nur als "interne Aktennotiz (PE)" bezeichnet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das SEM dieses Aktenstück wie soeben erwähnt zu Recht als internes Dokument bezeichnet hat. Daraus folgt, dass die Bezeichnung des betreffenden Aktenstückes im Aktenverzeichnis nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4122/2016 E. 6.2.1). Zwar wäre es wünschenswert, dass das SEM bei der Bezeichnung des in Frage stehenden Formulars im Aktenverzeichnis nicht die Abkürzung ("PE") verwenden, sondern das Wort (Parteientschädigung) ausschreiben würde. Im vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, welcher über langjährige Erfahrung im Bereich von Asylverfahren verfügt und mit dem Aufbau der N-Dossiers bestens vertraut ist, in der Lage war, die Bedeutung der Abkürzung "PE" im gegebenen Kontext und angesichts der Abfolge der Aktenstücke (A32 folgt unmittelbar auf die gutheissenden Beschwerdeurteile betreffend den Beschwerdeführer und seine ehemalige Partnerin) korrekt zu erfassen. Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.

4.2.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemacht, der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fällt auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geforderte Überweisung an das SEM Zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG ausser Betracht.

4.2.3 Sodann wird vorgebracht, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM es weitgehend unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Durch die eingereichten Beweismittel sei insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass er in Syrien sowie in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe die entsprechenden Beweismittel ignoriert und es unterlassen, die bewiesenen Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das Ignorieren der Beweismittel stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten beim SEM folgende Beweismittel eingereicht hat: eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016, zwei Fotos von einer Parteikonferenz in Burgdorf im Februar 2016, ein Foto von einer Kundgebung in Genf vom 25. Oktober 2017 sowie ein Foto von einer Kundgebung in Bern vom 24. Oktober 2017. Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (vgl. D-3607/2016) wurde ausserdem ein Foto des Beschwerdeführers mit einer Flagge der PDPKS aus dem Jahr 2012/2013 sowie zwei Fotos von einer Parteikonferenz in Burgdorf vom September 2016 zu den Akten gereicht. Diese Beweismittel wurden vom SEM im Sachverhalt erwähnt (vgl. Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung). Wie den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden kann, hat das SEM weder die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PDPKS noch die von ihm konkret geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an Kundgebungen und Parteisitzungen) bezweifelt. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde nicht infolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund deren mangelnder Asylrelevanz abgelehnt. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass sich das SEM in seinem Entscheid nicht im Einzelnen mit den vorgenannten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Prüfungspflicht respektive des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Willkürverbots kann im Vorgehen des SEM ebenfalls nicht erblickt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nämlich nur dann vor, wenn ein Entscheid respektive das behördliche Vorgehen offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251
f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass das Vorgehen des SEM - wie vorstehend dargelegt - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist.

4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine Gehörsverletzung ergebe sich auch dadurch, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass in den TV-Nachrichten von Rodaw TV über seine Flucht aus dem Aushebungsamt in F._______ berichtet worden sei und dass sein Vater sowie seine Schwägerin versucht hätten, ihn mittels Leistung einer Ersatzabgabe vom Militärdienst freizukaufen. Die Nichterwähnung dieser Sachverhaltselemente stelle nicht nur eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, sondern zeige zudem, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt habe. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Dazu ist festzustellen, dass die fraglichen Sachverhaltselemente nicht als derart wesentlich zu betrachten sind, dass sie in der angefochtenen Verfügung zwingend hätten erwähnt und gewürdigt
oder gar weiter abgeklärt werden müssen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, dass respektive inwiefern der erwähnte TV-Bericht und die angebotene Militärdienstersatzzahlung für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft relevant sind und weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung hätten erforderlich sein sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in der angefochtenen Verfügung seine wesentlichen Vorbringen in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-)Vorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zu werten. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

4.2.5 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht beachtet und diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, obwohl zahlreiche Hinweise darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Fragen in der ergänzenden Anhörung richtig zu verstehen und zu beantworten. Es trifft indessen nicht zu, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung nicht beachtet hat. Vielmehr erkundigte sich die befragende Person in der Anhörung eingehend nach dem Befinden des Beschwerdeführers und wiederholte bei Bedarf die Fragen beziehungsweise formulierte sie um. Zwar muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - vermutlich aufgrund eines im Kindesalter erlittenen Unfalls (vgl. A35 F67; A36 F104) - kognitiv beeinträchtigt ist. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass er dennoch in der Lage war, die ihm in der Anhörung gestellten Fragen - teilweise nach einer Wiederholung oder Umformulierung derselben - schlüssig zu beantworten, weshalb die ergänzende Anhörung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als mangelhaft bezeichnet werden kann. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers erklärte im Übrigen ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei ihrer Auffassung nach nicht behindert (vgl. A35 F67). Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt, inwiefern sein Gesundheitszustand für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erheblich sein soll. Insgesamt kann daher im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht festgestellt werden.

4.2.6 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.

4.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch kurdische Organisationen sei nicht asylrelevant. Er habe vor dem angeblichen Rekrutierungsversuch keinerlei Probleme gehabt und sei nicht gezielt, sondern eher zufällig an einem Kontrollposten angehalten worden. Die kurdischen Behörden hätten im Juli 2014 ein Gesetz betreffend die Leistung von Militärdienst erlassen. Diese Dienstpflicht knüpfe indessen nicht an eine der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Eigenschaften an. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht respektive eine daraus allenfalls resultierende Zwangsrekrutierung seien daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Demnach könne offenbleiben, ob die im fraglichen Gesetz vorgesehenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen Dienstverweigerer betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zum Schluss gekommen, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Im Falle einer Desertion könne es zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe kommen. Der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches Vorbringen (gemäss Hörensagen Verurteilung zu Haft und Busse) indessen nicht belegt. Die vom Beschwerdeführer genannten Ereignisse seien insgesamt nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren, sondern seien die Folgen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien. Der versuchten Zwangsrekrutierung liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz werde darauf verzichtet, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst hätten einberufen werden sollen respektive dass er von der syrischen Armee als Dienstflüchtiger betrachtet werden könnte. Im Weiteren erwog das SEM, das politische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Er sei vor seiner Ausreise aus Syrien weder in politischer noch in religiöser Sicht in herausragender Weise aktiv gewesen und habe weder infolge seiner Tätigkeit für eine Partei noch aus anderweitigen Gründen je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es sei daher auszuschliessen, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise an seiner Person interessiert gewesen seien. Sodann würden sich weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus
den beigezogenen Asylakten seiner in der Schweiz befindlichen Angehörigen Hinweise auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung ergeben. Der Beschwerdeführer habe seinerseits auch nie eine Reflexverfolgung geltend behauptet, und auch seine in der Schweiz befindlichen Angehörigen hätten nie entsprechende Aussagen gemacht. Insgesamt bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen politisch aktiver Angehörigen jemals eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten habe oder derartige Massnahmen zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Auch seine am Herkunftsort verbliebenen Verwandten hätten seinen Angaben zufolge keine Probleme wegen politisch aktiver Verwandter. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der PDPSK, Teilnahme an zwei Kundgebungen und zwei Sitzungen) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal daraus nicht auf ein massgebliches Engagement geschlossen werden könne, welches das Interesse der syrischen Behörden erregt haben könnte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden oder Dritter eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung oder Bestrafung zu gewärtigen hätte. Die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht sei unbegründet. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.

6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu qualifizieren, zumal das SEM keinerlei Unglaubhaftigkeitselemente erwähnt habe. Die Vorbringen seien überdies asylrelevant. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und seiner Flucht aus dem Aushebungsamt sowohl von der YPG/PYD und der Sutoro als auch von der syrischen Regierung gezielt verfolgt und gesucht. Es handle sich bei der kurdischen Wehrpflicht nicht um einen freiwilligen Wehrdienst, sondern es fänden Zwangsrekrutierungen statt. Die wehrdienstpflichtigen Personen würden zuhause aufgesucht und festgenommen. Ausserdem halte sich die YPG nicht an das Wehrdienstgesetzt vom Juli 2014, sondern verstosse regelmässig gegen Menschenrechte, insbesondere auch durch die ausgesprochenen disziplinarischen Massnahmen im Falle von Militärdienstverweigerung. Es wiege schwer, dass sich das SEM zu deren Intensität nicht geäussert habe; denn es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer menschenrechtswidrige Massnahmen gedroht hätten, falls er nicht aus Syrien ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer sei von den Militärbehörden gezielt verfolgt worden: Er sei nämlich erst nach Eintreffen seiner Identitätskarte zum Aushebungsamt gebracht worden, und er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, K., habe in seiner
E-Mail an das Rote Kreuz (vgl. A21, Beweismittel Nr. 9, S. 6) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von der Sutoro-Partei festgenommen worden, welche ihn in den syrischen Militärdienst habe schicken wollen. Dies bestätige die Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ersatzzahlung, welche die Angehörigen des Beschwerdeführers der PYD angeboten habe, sei nicht angenommen worden. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Haftstrafe habe das SEM lediglich erklärt, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nicht belegt. Er habe jedoch mehrfach glaubhaft vorgetragen, dass er zu einer Haft- sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass er von der Verurteilung durch Drittpersonen erfahren habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er im damaligen Zeitpunkt bereits flüchtig gewesen sei. Die durch die YPG ausgesprochene Haftstrafe sei daher als glaubhaft zu erachten. Zudem bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. Aufgrund der Ausführungen in der E-Mail von K. müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Sutoro-Partei, welche den Beschwerdeführer festgenommen habe, diesen an die syrische Armee habe ausliefern wollen. Verschiedenen Quellen zufolge bestehe in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwischen dem syrischen Regime und der PYD sowie vermutungsweise auch der Sutoro-Partei eine Zusammenarbeit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das syrische Regime bei der Rekrutierung von Dienstpflichtigen von der YPG unterstützt werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, welche mit der PYD in Konflikt stehe. Gemäss der (bereits vorstehend erwähnten) E-Mail von K. an das Rote Kreuz sei der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der syrischen kommunistischen Partei und immer wieder von radikalen Islamisten und kurdischen Parteien bedroht worden. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der PYD stehe beziehungsweise gestanden habe. Diesbezüglich sei auf das im Verfahren N 658 267 herangezogene "Consulting" zu verweisen. Darin würden die pseudostaatlichen Strukturen der PYD, deren Macht sowie die Willkür des Justizsystems beschrieben. Die Verfolgung durch die YPG sei daher asylrelevant. Es sei im Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Alters verpflichtet gewesen wäre, sich im Hinblick auf die Leistung des syrischen Militärdienstes ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen und die Musterung zu durchlaufen. Dies habe er jedoch offensichtlich nicht gemacht; vielmehr sei er aus Syrien geflüchtet. Er sei indessen mit Sicherheit als Meldepflichtiger bei der syrischen Armee registriert und habe sich durch die unterlassene Meldung strafbar gemacht. Insbesondere seine Inhaftierung
im Amn Al Askari (militärische Sicherheitsabteilung) sei sicherlich registriert worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er bereits aufgrund seines Alters kontrolliert und als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer und regimekritischer Verräter betrachtet und hätte in der Folge asylrelevante Massnahmen im Sinne von politisch motivierten Strafen zu gewärtigen (Verweis auf einen Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board vom 19. Januar 2016). Unter Hinweis auf BVGE 2015/3 wird sodann geltend gemacht, es müsse bei einer Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall von einer asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da er von den syrischen Behörden und der YPG in den Militärdienst einberufen worden sei und wegen Fernbleibens als Verräter gesucht werde. Die Behörden hätten sogar einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt. Im Weiteren müsse auch die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland angemessen berücksichtigt werden. Er sei bereits in Syrien für die PDPKS tätig gewesen (Teilnahme an Parteisitzungen und Zahlung von Mitgliederbeiträgen, Arbeit an Kontrollposten) und habe eine Bestätigung der Partei zu den Akten gereicht, worin auch festgehalten werde, dass er aufgrund seines Engagements in Syrien seines Lebens nicht mehr sicher gewesen sei. Im ersten Beschwerdeverfahren habe er ausserdem ein Foto eingereicht, welches seine Tätigkeit für die PDPKS in Syrien belege. Er stamme sodann aus einer politisch enorm aktiven Familie, welche den syrischen Behörden bekannt sei. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen, wonach Personen, welche durch die syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme. Diese Situation sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als Regimegegner identifiziert worden sei. In der Beschwerde werden sodann unter Hinweis auf einschlägige Berichte der SFH, des UNHCR und Human Rights Watch Ausführungen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien gemacht. Zudem wird ein Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden zitiert, welcher syrischen Flüchtlingen im Ausland gedroht habe, es würden ihnen niemals verziehen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Dienstverweigerung, welche vom Regime als oppositionelle Haltung qualifiziert werden, offensichtlich gefährdet. Die Verfolgungsgefahr sei auch deshalb hoch, weil im Syrienkonflikt oftmals grösseren Personengruppen eine
politische Meinung unterstellt werde. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Regime von Präsident Assad gestärkt aus den letzten Kampfhandlungen hervorgegangen sei und von verschiedenen Seiten unterstützt werde. Der Beschwerdeführer müsse daher weiterhin mit einer Verfolgung durch das Regime rechnen. Auch die kurdischen Parteien (PYD/YPG/PKK) würden erhebliche Menschenrechtsverletzungen begehen und gewaltsam gegen oppositionelle Kurden vorgehen. Zudem arbeite die PYD namentlich in militärischen Belangen mit den syrischen Behörden zusammen. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund eigener regimekritischer politischer Aktivitäten sowie politischer Aktivitäten seiner gesamten Familie über ein spezifisches Profil. Zudem sei er illegal aus Syrien ausgereist und habe gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er nämlich verhört, was eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Dienstverweigerer werde verschärft durch die exilpolitische Tätigkeit und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM zeigten die eingereichten Beweismittel, dass sich der Beschwerdeführer überzeugt und engagiert exilpolitisch aktiv sei. Er exponiere sich öffentlich an diversen Anlässen und Konferenzen und habe an mehreren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine relevante Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK, die Sutoro-Partei sowie durch das syrische Regime. Er müsse mit gezielter Verhaftung, Folterung oder gar Tötung rechnen. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit würde bei der Einreise sofort das Misstrauen der syrischen Behörden wecken respektive verstärken.

7.

7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird primär geltend gemacht, er sei in Syrien von kurdischen Organisationen respektive von der Sutoro-Partei für den Militärdienst zwangsrekrutiert worden und daraufhin geflüchtet. Er werde wegen Dienstverweigerung gesucht und sei zudem zu einer Haft- und Geldbusse verurteilt worden. Bei einer Rückkehr müsse er erneut mit einer Verfolgung und Bestrafung durch kurdische Organisationen (PYD, YPG, PKK) und/oder die Sutoro-Partei rechnen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es grundsätzlich durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer von der PYD/YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht aufgefordert wurde, Militärdienst zu leisten, und daraufhin an einem Kontrollposten von Angehörigen der Sutoro-Partei angehalten und in das Aushebungsamt der Kurdenmilizen in F._______ verbracht wurde. In Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira), besteht nämlich seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vorsieht. Es ist daher mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem Thema nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit dem Ziel, ihn zum kurdischen Militärdienst einzuziehen, festgenommen wurde. Hingegen sind die Vorbringen, wonach er nach seiner Flucht aus dem Aushebungsamt von PYD/Apoci/Sutoro zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe (vgl. zu letzterem die Beschwerde vom 15. Januar 2018, S. 21 Art. 45 am Ende), als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte nur sehr rudimentäre Angaben zur angeblichen Verurteilung machen (vgl. A11 F144 f., A36 F71 ff.). Ausserdem ist nicht plausibel, dass seinen weiterhin am Herkunftsort wohnhaften Angehörigen die Verurteilung nicht mitgeteilt und insbesondere keine schriftliche Urteilsausfertigung abgegeben wurde (vgl. A36 F79). Den angeblichen Haftbefehl erwähnte der Beschwerdeführer sodann ohne Begründung und ohne nähere Erläuterungen erst im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren. Schliesslich ist er offensichtlich nicht in der Lage, die angebliche Verurteilung oder das Bestehen eines Haftbefehls mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, obwohl er den Akten zufolge weiterhin mit seinen Angehörigen im Heimatland in Kontakt steht und es ihm demnach ohne weiteres möglich und zumutbar sein dürfte, die fraglichen Gerichtsunterlagen zu beschaffen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung und der Furcht vor Nachteilen im Zusammenhang mit der kurdischen Militärdienstpflicht ist sodann festzustellen, dass die
erwähnte Militärdienstpflicht in Rojava lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen anknüpft, nicht jedoch an eine der in Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Eigenschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die versuchte Rekrutierung nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG betroffen wurde. Die allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan respektive die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung sowie auch eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zufolge zieht die Verweigerung des kurdischen Militärdienstes zudem keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der kurdischen Dienstpflicht sind daher insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten.

7.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer werde auch von den syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht, zumal er sicherlich bereits aufgrund seines Alters sowie infolge der Festnahme durch die Sutoro-Miliz als meldepflichtige Peron registriert sei. Er werde demnach als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen: Dieses kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine vergleichbare Konstellation vor. Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bisher überhaupt jemals Kontakt zu den syrischen Militärbehörden gehabt hat. Aufgrund der Aktenlage bestehen insbesondere auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Sutoro-Partei den Beschwerdeführer den syrischen Militärbehörden habe übergeben wollen, wie dies in der E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers an das Rote Kreuz (vgl. A21, Beweismittel Nr. 9, S. 6) suggeriert wird. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr ausdrücklich, er habe von den syrischen Militärbehörden nie eine Vorladung erhalten respektive sei von der syrischen Armee nie gemustert oder zum Dienst aufgeboten worden (vgl. A11 F48, A36 F34). Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um einen Refraktär. Ausserdem war er in Syrien ein unbescholtener Bürger und hatte eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise nie Probleme mit den syrischen Behörden, insbesondere auch nicht wegen seiner Tätigkeit für die PDPKS (vgl. A14 F137, A36 F53). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen Verweigerung des Militärdienstes gesucht wird und im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen
Dienstverweigerung eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

7.4 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen seines politischen Engagements verfolgt worden. Dieses Vorbringen ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwar erscheint es aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Mitglied der PDPKS war und an entsprechenden Parteianlässen teilnahm. Er hatte innerhalb dieser Partei indessen keine besondere Funktion inne und hat sich nicht speziell exponiert (vgl. A11 F137). Er erklärte anlässlich der ergänzenden Anhörung sodann ausdrücklich, er habe in Syrien nie Probleme gehabt wegen seiner politischen Tätigkeit (für die PDPKS respektive die "Peshvaro"-Partei) (vgl. A36 F53). Die dazu im Widerspruch stehende Bemerkung im Bestätigungsschreiben der PDPKS (Schweiz) vom 20. Februar 2016, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in Syrien kein Leben in Sicherheit und Frieden mehr möglich gewesen sei, ist demnach als unglaubhafte Gefälligkeitsaussage zu qualifizieren.

7.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien seitens der kurdischen Organisationen und/oder der syrischen Militärbehörden eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der bestehenden Wehrdienstpflicht zu befürchten hätte.

8.
Im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien infolge seiner kurdischen Ethnie verfolgt werden und sei deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist ein (eingebürgerter) syrischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation. Derzeit ist nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund der kurdischen Ethnie ist daher als unbegründet zu erachten.

9.

9.1 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 5.3), da er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung im Ausland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsse, zumal er sich exilpolitisch betätige und deswegen sowie wegen seiner ebenfalls politisch tätiger Angehörigen als Regimegegner betrachtet würde.

9.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist zunächst auf das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zu verweisen. Darin wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen im Wesentlichen Folgendes erwogen: Damit die Verfolgungsfurcht dieser Personen als begründet erscheine, müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Bürgerkriegssituation in Syrien sei davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).

9.3 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich den Akten zufolge auf die Mitgliedschaft bei der PDPKS sowie die Teilnahme an (bisher) zwei Parteisitzungen sowie zwei Kundgebungen (vgl. A36 F93 sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Ausserdem ist festzustellen, dass er keine exponierte Kaderstelle innerhalb der PDPKS innehat, sondern lediglich ein gewöhnliches Mitglied ist. Er hat auch nicht geltend gemacht, er habe sich an den erwähnten Anlässen (Parteisitzungen, Kundgebungen) speziell exponiert beziehungsweise in ausserordentlicher Weise gegen das syrische Regime engagiert. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind insgesamt als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Damit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte, zumal - wie bereits vorstehend erwähnt - nicht davon auszugehen ist, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Visier der Behörden stand respektive bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Demnach ist die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten als unbegründet zu erachten.

9.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermögen; dies obwohl aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden muss, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Denn aufgrund der Aktenlage ist - wie auch schon vorstehend erwähnt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Es bestehen sodann auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass er im Zusammenhang mit seinen Angehörigen eine relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen hätte. Zwar engagieren sich mehrere seiner Angehörigen in Syrien sowie in der Schweiz für politische Parteien (Kommunisten, PDPKS, Al Parti), und zwei seiner Brüder sowie einem Schwager wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht ausgeführt hat, bestehen keinerlei Hinweise auf eine in der Vergangenheit erfolgte oder zukünftig drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer verneinte ausdrücklich, in der Vergangenheit irgendwelche Schwierigkeiten wegen des politischen Engagements seiner Angehörigen gehabt zu haben (vgl. A36 F37). Zudem erklärte er, auch seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen hätten - abgesehen von der allgemein schwierigen Situation - keinerlei Probleme (vgl. A36 F24). Es ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Angehörigen und/oder aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland durch die syrischen Behörden als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System betrachtet und als Regimegegner qualifiziert würde. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er aus diesen Gründen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.

10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 19. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-313/2018
Datum : 08. August 2018
Publiziert : 27. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
126-I-97 • 133-I-149 • 134-I-83 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • beweismittel • ausreise • frage • richtigkeit • familie • vater • gesundheitszustand • verurteilung • verurteilter • flucht • geschwister • dienstverweigerung • profil • haftbefehl • e-mail • ethnie
... Alle anzeigen
BVGE
2015/13 • 2015/3 • 2014/32 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/28 • 2007/30
BVGer
D-313/2018 • D-3607/2016 • D-3839/2013 • D-5329/2014 • D-5779/2013 • D-7830/2016 • E-4122/2016