Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7991/2008
{T 1/2}

Urteil vom 8. Juni 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien
Alpar, Flug- und Flugplatz-Gesellschaft AG Bern, Flugplatz, 3123 Belp,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Urs Marti, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Kostenverfügung des BAZL vom 18. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Kostenverfügung vom 18. November 2008 stellte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Alpar, Flug- und Flugplatz-Gesellschaft AG Bern, für eine am 2. April 2008 auf dem Flugplatz Bern-Belp durchgeführte Security-Inspektion Fr. 3'060.- in Rechnung (2 x 8.5 Stunden à Fr. 180.-).

B.
Gegen die Kostenverfügung erhebt die Alpar (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Kostenverfügung vom 18. November 2008 sei aufzuheben, eventualiter auf ein nachvollziehbares Mass zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, das BAZL (Vorinstanz) dürfe für die im Rahmen seiner hoheitlichen Aufsichtstätigkeit durchzuführenden Security-Inspektionen per se keine Gebühren erheben. Auch stütze sich die angefochtene Kostenverfügung auf keine genügende formellgesetzliche Grundlage im Luftfahrtgesetz und ausserdem halte sie den Grundsätzen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht stand.

C.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 fest, dass die Gebühren für eine Security-Inspektion von der Beschwerdeführerin erhoben werden könnten. Zudem sei der Einwand, der Stundenansatz von Fr. 180.- sei zu hoch, unbegründet.

D.
In der Stellungnahme vom 19. März 2009 bleibt die Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 15. Dezember 2008.

E.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtene Rechnung der Vorinstanz erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressatin, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden ist, eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1). Es liegt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

4.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz auf dem Flughafen Belp eine Security-Inspektion durchgeführt. Sicherheit im Sinne von security bezeichnet den Schutz vor illegalen Handlungen wie beispielsweise terroristische Angriffe, Entführungen und deren Prävention (www.bazl.admin.ch). Dementsprechend soll mit einer Security-Inspektion kontrolliert werden, ob im Rahmen des Flughafenbetriebs dieser Schutz gewährleistet ist. Zur Beantwortung der sich in diesem Fall stellenden Fragen ist im Folgenden vorab darzulegen, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz bei ihrer Inspektion tätig geworden ist.

4.2 Verschiedene internationale und nationale Bestimmungen sehen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz vor terroristischen Angriffen und die entsprechende Überwachung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen durch Behörden vor:
In Anhang 17 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0) schreibt Ziff. 3.4.6 regelmässige Security-Inspektionen vor. Zudem wird in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (im Folgenden: Verordnung Nr. 2320/2002; ABl. L 355 S. 1), welche durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 229 S. 3) abgeändert wurde, statuiert, dass sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegene Flughäfen regelmässig zu überprüfen sind. Auch Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden: Verordnung Nr. 1217/2003; ABl. L 169 S. 44) sieht Inspektionen zur Überwachung der Sicherheit vor. Sowohl die abgeänderte Verordnung Nr. 2320/2002 wie auch die Verordnung Nr. 1217/2003 sind im Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Luftverkehr, (SR 0.748.127.192.68), in Kraft seit dem 1. Juni 2002, aufgeführt und deshalb für die Schweiz verbindlich (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 des Abkommens; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.4 und A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.5.1).
Im nationalen Recht wird dem BAZL durch Art. 3 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) eine umfassende unmittelbare Aufsichtskompetenz über die zivile Luftfahrt auf dem Gebiet der Schweiz übertragen. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt. Da die Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb einen wichtigen Bestandteil dieser Infrastrukturanlagen ausmachen, kommt dem BAZL somit auch die Aufsicht über die Sicherheitsmassnahmen zu. Diese Aufsicht wird vom BAZL mit verschiedenen Mitteln ausgeübt. So hat es das Nationale Sicherheitsprogramm (National Aviation Security Programme, NASP) erstellt, um widerrechtliche Handlungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bewältigen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des UVEK vom 31. März 1993 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr [VSL, SR 748.122]). In Ziff. 1.5.1.5.2 und Ziff. 1.5.1.8.1 des NASP sind Inspektionen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen gemäss NASP vorgesehen. Demzufolge hat das BAZL die zu inspizierenden Örtlichkeiten und die Häufigkeit der Inspektionen festzulegen und die Inspektionen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen gemäss NASP durchzuführen. Ausserdem bedürfen die Sicherheitsprogramme, welche von Flugplatzhaltern zur Verhinderung und Bewältigung von widerrechtlichen Handlungen aufgrund von Art. 122a Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
1    Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
2    Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
3    Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a  die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge;
b  andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.
4    Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153
der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01) und Art. 14 Abs. 1
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)
VSL Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Verordnung des UVEK vom 31. März 199343 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.
VSL erstellt werden müssen, der Genehmigung durch das BAZL (Art. 122a Abs. 2
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
1    Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
2    Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
3    Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a  die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge;
b  andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.
4    Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153
LFV, Art. 14 Abs. 3
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)
VSL Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Verordnung des UVEK vom 31. März 199343 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.
VSL).
Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass das BAZL als Aufsichtsbehörde die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen durch den Flugplatzhalter gewährleisten muss und dazu Kontrollen inklusive Security-Inspektionen durchführen kann.

4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall aufgrund der oben erwähnten internationalen und nationalen Bestimmungen eine Security-Inspektion durchgeführt. Die Inspektion ist unbestritten als aufsichtsrechtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG zu qualifizieren. Es stellt sich nun die hier strittige Frage, wer die Kosten für diese Aufsichtstätigkeit zu tragen hat.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, es handle sich bei den Abgaben im Zusammenhang mit der Security-Inspektion nicht um Gebühren. Die Abgabe zur Deckung der Kosten der Aufsichtstätigkeit sei nicht als Kausalabgabe zu qualifizieren, da die Rechtsunterworfenen daraus keinen individuell zurechenbaren Vorteil ziehen würden. Vielmehr handle es sich aufgrund der abgaberechtlichen Kriterien um eine Kostenanlastungssteuer, für welche keine genügende formellgesetzliche Grundlage vorliege, da Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG den Kreis der Abgabepflichtigen nicht nenne und sich aus Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG weder die absolute Höhe einer Abgabe noch deren Bemessungsgrundlage entnehmen lasse. Im Folgenden ist somit zuerst auf die Qualifikation der Abgabe einzugehen und anschliessend die Frage zu beantworten, ob eine genügende formell-gesetzliche Grundlage gegeben ist.
5.2
5.2.1 Gebühren als Kausalabgaben sind Abgaben, die einen besonderen Entstehungsgrund (eine besondere causa) haben, sodass die Berechtigung besteht, von den Pflichtigen zusätzlich zu ihrer ordentlichen Steuerbelastung eine Abgabe zu erheben. Zwischen Entstehungsgrund und Abgabe muss ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne von Leistung und Gegenleistung bestehen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 55 Rz. 16, ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 10/2003, S. 507). Werden Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Tätigkeit des Gemeinwesens erhoben, liegt eine Verwaltungsgebühr vor (vgl. zum Ganzen: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 508, TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., Rz. 21 f., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 2627 ff.). Steuern dagegen werden voraussetzungslos, d.h. ohne bestimmte staatliche Gegenleistung geschuldet. Steuerpflichtig ist, wer den die Abgabepflicht begründenden Steuertatbestand erfüllt. Kostenanlastungssteuern im Besonderen sind Steuern, die einer Gruppe von Personen darum auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Es genügt, dass die Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtigen Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, weil diese Gruppe von den staatlichen Leistungen in der Regel mehr profitiert oder weil sie generell betrachtet als hauptsächliche Verursacherin der Aufwendungen des Gemeinwesens angesehen werden kann. Die Kostenanlastungssteuer wird aber unabhängig vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 513, TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O, § 55 Rz. 12, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2670).
5.2.2 Vorliegend besteht nicht nur eine nähere Beziehung der Flughafenbetreiber zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit Security-Inspektionen, sondern diese werden vielmehr durch die Flughafenbetreiber verursacht (vgl. E. 6.5). Selbst wenn man die Flughafenbetreiber nicht als die einzigen, sondern nur als die hauptsächlichen Verursacher betrachten wollte, lässt sich die Abgabe für Security-Inspektionen nicht als Kostenanlastungssteuer qualifizieren. Im vorliegenden Fall haben die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten einen besonderen Entstehungsgrund, nämlich die durch die Security-Inspektionen verursachten Aufwendungen. Die Kosten wurden nicht voraussetzungslos, sondern als Entgelt für spezifische Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inspektion auferlegt. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die auferlegten Gebühren nach Zeitaufwand bemessen werden. Die als Gegenleistung für die Security-Inspektion erhobenen Kontrollgebühren sind daher aufgrund der abgaberechtlichen Grundsätze als Verwaltungsgebühren und nicht als Kostenanlastungssteuern zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.2, HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509, TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 55 Rz. 22). Somit werden die vorliegenden Abgaben als Gebühren von Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG erfasst und es kommen im Folgenden bei der Prüfung, ob für die Auferlegung der Gebühren für die Sicherheitsinspektion eine genügende formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Grundsätze für die Verwaltungsgebühren zur Anwendung.
5.3
5.3.1 Gebühren müssen in einer genügend bestimmten generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein (BGE 123 I 248 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2694). Gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind zudem die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung allerdings für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip möglich ist. Da das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip auf Verwaltungsgebühren uneingeschränkt Anwendung finden, muss zwar im vorliegenden Fall der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe im Gesetz im formellen Sinn verankert sein, doch darf die Bemessung der Abgaben der Exekutive überlassen werden (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 130 I 113 E. 2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/ 2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2705). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen dabei nicht bereits in der formell-gesetzlichen Grundlage enthalten sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.3).
5.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG sowohl der Gegenstand der Abgabe wie auch der Kreis der Abgabepflichtigen genügend in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt, da sich dieser Bestimmung entnehmen lässt, dass für Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht Gebühren erhoben werden sollen und gebührenpflichtig ist, wer eine staatliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beansprucht bzw. erforderlich macht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 und 5.2 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 6). Es besteht somit eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren vom Flugplatzbetreiber im Falle einer Security-Inspektion.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Erhebung von Gebühren sei in diesem Fall per se unzulässig. Die Security-Inspektion sei nicht von ihr beantragt worden. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des öffentlichen Abgaberechts müsse die Gebührenpflicht aufgrund von Art. 5 Abs. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL entfallen, wenn die Vorinstanz ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig werde, wie beispielsweise bei Geschwindigkeits- und Lebensmittelkontrollen, und dem Rechtsunterworfenen daraus keine individuell zurechenbare besondere Leistung zufliesse. Die Zivilluftfahrt und deren Schutz seien für die Gesellschaft vital und Sicherheit im Sinne von security vermittle daher keine individuell zurechenbaren besonderen Vorteile, sondern diene - ähnlich einer Geschwindigkeitskontrolle - dem Schutz der Allgemeinheit. Auch die Teilrevision des LFG mache deutlich, dass der Bundesrat die Aufsichtstätigkeit vom Verwaltungshandeln auf Veranlassung eines Rechtsunterworfenen mit Gebührenfolge trenne.

6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL die Gebühren für die Security-Inspektion zu bezahlen. Die von ihr erbrachte Leistung bei der Inspektion des Flughafens Bern-Belp sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin bestimmten Betriebsform (gewerbsmässiger Verkehr mit Luftfahrzeugen von mehr als 16 Tonnen Gewicht) zwingend erforderlich und diene hauptsächlich dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und sei deswegen nicht von der Allgemeinheit zu tragen.

6.3 Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin für die durchgeführte Security-Inspektion Gebühren auferlegt werden können. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 508 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626). Im Falle einer Amtshandlung entsteht die Gebührenpflicht nicht nur, wenn die Amtshandlung auf Antrag des Einzelnen ausgelöst wird, sondern auch wenn er sie anderweitig verursacht hat (vgl. BGE 119 Ib 389 E. 4c, BGE 97 I 462 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 55 Rz. 18 ff.). Die Gebühren werden vom Abgabepflichtigen anlässlich einer ihm zurechenbaren Amtshandlung erhoben (KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 51).

6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG bestimmt der Bundesrat das Nähere bezüglich der Aufsicht über die Luftfahrt und setzt die zu erhebenden Gebühren fest. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG hat der Bundesrat die GebV-BAZL erlassen, um die Steuerzahler zu entlasten und das Verursacherprinzip zu betonen ("Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008, www.suche.admin.ch). Dementsprechend legt Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
der GebV-BAZL im 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" fest, dass, wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Ebenfalls im allgemeinen Teil ist in Art. 5 Abs. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL festgehalten, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden kann.
Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL regelt die Gebührenpflicht für all die Fälle, für welche die GebV-BAZL keine besonderen Bestimmungen enthält. Da vorliegend Kosten für eine Security-Inspektion und somit eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit Infrastrukturanlagen auferlegt wurden, existiert allerdings eine besondere Bestimmung im 9. Abschnitt der GebV-BAZL. In diesem Abschnitt wird die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Luftfahrt geregelt, wozu auch Flughäfen gehören (Art. 48
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 48 Begriff - Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:
a  Flughäfen;
b  Flugfelder;
c  Hubschrauber-Flugfelder;
d  Militärflugplätze, soweit diese für eine zivile Mitbenützung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom 23. November 199475 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) offen stehen;
e  Flugsicherungsanlagen.
GebV-BAZL). Die Security-Inspektion fällt weder unter Art. 49
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 49 Gebühren für die Anlagen - 1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
1    Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
a  für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebskonzession
b  für die Erteilung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebsbewilligung
c  für die Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements
d  für die Plangenehmigung
e  für die Erstellung eines Lärmbelastungskatasters
f  für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien
g  für die Pläne der Sicherheitszone
h  für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 28 VIL76 unterstehen
2    Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.
(Gebühren für die Anlagen) noch Art. 50
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 50 Vorprüfung - 1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
1    Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2    Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
(Vorprüfung). Auf den vorliegenden Fall ist hingegen Art. 51
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 51 Aufsicht - Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
GebV-BAZL (Aufsicht) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung werden für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsinspektion entstandenen Kosten zu tragen, ist damit in Art. 51
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 51 Aufsicht - Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
GebV-BAZL begründet.

6.5 Die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aber auch aufgrund folgender Überlegungen: Der Betrieb eines Flugplatzes, welcher dem öffentlichen Verkehr dient, ist lediglich aufgrund einer Betriebskonzession zulässig (Art. 36a Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG). Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen rechtmässig zu betreiben und Gebühren zu erheben. Als Konzessionär hat der Flughafenbetreiber verschiedene Verpflichtungen, so unter anderem die Pflicht, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten (Art. 36a Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine solche Betriebskonzession erlangt, um den Flughafen zu betreiben. Dementsprechend hat sie für einen sicheren Betrieb des Flughafens zu sorgen, was die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde aufgrund internationaler und nationaler Bestimmungen zu kontrollieren hat. Mit dem Betrieb des Flughafens ist somit zwingend und untrennbar die Aufsicht der Vorinstanz darüber, ob die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, verbunden. Es besteht daher ein enger Verursacherzusammenhang zwischen dem Flughafenbetrieb und der Inspektion.

6.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, die Gebührenpflicht müsse entfallen, da die Inspektion ausschliesslich im öffentlichen Interesse erfolge, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil aufgrund der Security-Inspektion erlangt, und diese auch im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, so steht die Inspektion doch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Es besteht vorliegend kein Grund, in Anwendung von Art. 5 Abs. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL von der Kostenregelung in Art. 51
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 51 Aufsicht - Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
GebV-BAZL abzuweichen.

6.7 Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, aus der derzeit laufenden Teilrevision des LFG werde offensichtlich, dass zwischen Aufsichtstätigkeit (ohne Gebührenfolge) einerseits und Verwaltungshandeln auf Veranlassung des Rechtsunterworfenen mit Gebührenfolge andererseits zu unterscheiden sei und die vorliegende Aufsichtstätigkeit deswegen gebührenfrei sein müsse, ist nicht zu folgen. Die im Bericht zum Vernehmlassungsentwurf genannten Tätigkeiten sind im Unterschied zur vorliegenden Security-Inspektion allgemeine Aufsichtstätigkeiten wie beispielsweise die Pflege des Informationsaustauschs mit ausländischen Aufsichtsbehörden oder die Ausfertigung von Marktstudien. Sie lassen sich nach heutiger Rechtslage noch nicht durch Gebühren finanzieren, weil sie nicht individuell einzelnen der Aufsicht unterstellten Personen und Gesellschaften zugerechnet werden können (Teilrevision I des Luftfahrtgesetzes, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern Juni 2008, S. 9). Bei der Security-Inspektion handelt es sich jedoch nicht um eine solche allgemeine, nicht zurechenbare Aufsichtstätigkeit. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Security-Inspektion kann einzig der Beschwerdeführerin zugerechnet werden, da die Inspektion im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Flugplatzes vorgenommen wurde.

6.8 Abschliessend kann deshalb festgehalten werden, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit einer Security-Inspektion entstandenen Kosten gestützt auf Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG i.V. mit Art. 51
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 51 Aufsicht - Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
GebV-BAZL von ihr als Flugplatzbetreiberin zu tragen sind. Der Antrag, die Kostenverfügung der Vorinstanz vom 18. November 2008 sei aufzuheben, weil die Erhebung von Gebühren für Security-Inspektionen von der Beschwerdeführerin unzulässig sei, ist somit abzuweisen.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Gebühr von Fr. 180.- pro Stunde sei weder mit dem Kostendeckungs- noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Der den Stundenansatzrahmen von Fr. 100.- bis Fr. 200.- fast vollständig ausschöpfende Ansatz von Fr. 180.- sei zu hoch, weshalb die Kostenverfügung auf ein nachvollziehbares Mass herabzusetzen sei.

7.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Stundenansatz gestützt auf Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
und 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL berechnet worden sei. Der Stundenansatz betrage je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis Fr. 200.-. Die Personen, welche die Inspektion am 2. April 2009 ausgeführt hätten, verfügten über einen Titel als Inspektor und der Stundenansatz für eine von einem Inspektor erbrachte Leistung betrage Fr. 180.-.

7.3 Vorliegend stützen sich die Gebühren auf die GebV-BAZL ab. Wie bereits in E. 6.4 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, auch als sachgerecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.2).

7.4 Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen. Das Verhältnis zwischen Erträgen und Kosten ist für den Verwaltungszweig gesamthaft zu betrachten und nicht für jede einzelne Leistung innerhalb desselben (BGE 132 II 47 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2637).
Vorliegend gibt das Kostendeckungsprinzip dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3). Daraus folgt, dass die Summe der Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt und somit das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sein kann.

7.5 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Gebühr in der Höhe von Fr. 180.- diesen Grundsätzen entspricht.
Gemäss Art. 51
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 51 Aufsicht - Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
GebV-BAZL werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz für die Gebühr im Zusammenhang mit einer Security-Inspektion hat nach Art. 5 Abs. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL je nach Sachkenntnis des ausführenden Personals nicht weniger als Fr. 100.- und nicht mehr als Fr. 200.- zu betragen. Der Stundenansatz für einen Inspektor wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.- festgelegt. Damit hat sich die Vorinstanz an den Rahmen der Gebührenverordnung gehalten. Die Höhe des Stundenansatzes wurde von der Vorinstanz mit dem Titel der Prüfer begründet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Inspektoren um gut ausgebildetes Personal handelt. Insofern scheint der Stundenansatz von Fr. 180.- nicht unangemessen. Auch steht der Stundenansatz nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Zum Vergleich sei angemerkt, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2 der Stundenansatz von Fr. 180.- für die Durchführung einer Lufttüchtigkeitsprüfung durch einen Technischen Mitarbeiter als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar betrachtet wurde.

7.6 Zusammenfassend steht damit fest, dass die erhobene Gebühr dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widerspricht. Der Antrag, die Kostenverfügung sei auf ein nachvollziehbares Mass herabzusetzen, ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

9.
Der Beschwerdeführerin ist, da sie unterliegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 798307777; Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7991/2008
Date : 08. Juni 2009
Published : 16. Juni 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Kostenverfügung BAZL vom 18. November 2008


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 164
GebV-BAZL: 3  5  48  49  50  51
LFG: 3  36a
LFV: 122a
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VSL: 14
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
119-IB-389 • 123-I-248 • 128-I-46 • 130-I-113 • 132-II-371 • 132-II-47 • 97-I-462
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BVGer
A-1150/2008 • A-137/2008 • A-3957/2008 • A-4773/2008 • A-632/2008 • A-7991/2008 • B-16/2006
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1217/2003 • 2320/2002 • 849/2004