Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-385/2012

Urteil vom 8. Mai 2012

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources,c/o KV Schweiz,

Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für HR-Fachleute 2011, Nichteintretensentscheid vom 9. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer) legte im September 2011 die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2011 ab. Mit Verfügung vom 2. November 2011 teilte ihm der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Notenblatt erhielt er im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) die Note 4.5, im Fach "Personalmarketing und Entwicklung" (mündlich) die Note 4.0, im Fach "Honorierung und Sozialversicherung" (schriftlich) die Note 3.0, im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich) die Note 3.0, im Fach "Kommunikation und Führung" (mündlich) die Note 4.0 sowie im Fach "Personalberatung" (schriftlich) die Note 4.0 und erzielte somit die ungenügende Gesamtnote 3.8.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, seine Prüfungsleistung im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. Er beantragte, in diesem Fach seien ihm insgesamt zusätzliche 2½ Punkte zu erteilen, womit er ein Punktetotal von 73 Punkten und die Fachnote 5.0 erreichen würde.

C.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Anhebung der Note im Fach Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung haben könne. Selbst wenn die Note antragsgemäss angehoben würde, würde er die Prüfung als Ganzes nicht bestehen. Neu würde er damit eine Notensumme von 23 und dadurch eine weiterhin ungenügende Gesamtnote von 3.8 erzielen. Ferner verwies die Vorinstanz darauf, dass sowohl die Rechtsprechung von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht als auch die Lehre übereinstimmend davon ausgingen, dass grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen sei. Einzelne Fachnoten könnten ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote dazu führe, dass das betreffende Fach bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden müsse.

D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, bei Gewährung der beantragten Punkte erhielte er im fraglichen Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" statt einer 4.5 die Note 5, was zwar nicht für das Bestehen der Prüfung reichen, für ihn aber im Hinblick auf die Wiederholung der ungenügenden Prüfungen einen wesentlichen Unterschied machen würde: So könnte er sich in diesem Falle in den beiden zu wiederholenden Fächern "Honorierung und Sozialversicherung" sowie "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaften" zwei ungenügende Noten von 3.5 oder eine genügende Note von 4 und eine ungenügende Note von 3.0 erlauben, um die Prüfung insgesamt zu bestehen. Würde demgegenüber die Note im fraglichen Fach nicht angepasst, bedeute dies, dass er in einem der zu wiederholenden Fächer zwingend eine 4.0 erlangen müsse und sich im anderen Fach keine schlechtere Note als 3.5 erlauben dürfe. Damit zeitige die im fraglichen Fach erzielte Note unmittelbare Rechtswirkungen auf die Beurteilung, ob er die Berufsprüfung nach der Wiederholung bestanden habe oder nicht. Sie diene nämlich für die Berechnung der Gesamtnote und habe im Wiederholungsfall dieselbe Wirkung wie eine Erfahrungsnote. Indem die Vorinstanz diese Rechtsfolgen der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" ausblende und sich auf die Prüfung beschränke, ob der Beschwerdeführer bei einer Anhebung der Note die Prüfung bestehen würde, handle sie geradezu willkürlich. Mit ihrem Vorgehen, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, verletze die Vorinstanz überdies das Gleichbehandlungsgebot. Hätte er nämlich in der Berufsprüfung vom September 2011 in den Fächern "Honorierung und Sozialversicherung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaften" anstelle der beiden Noten 3.0 jeweils mit 3.5 abgeschlossen, wäre die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, denn das Anheben der fraglichen Note auf 5.0 hätte das Bestehen der Prüfung bedeutet. Falls er anlässlich der Wiederholung dieser beiden Fächer beispielsweise jeweils die Note 3.5 erzielen würde, könnte jedoch die Note der im letzten Jahr abgeschlossenen Teilprüfung "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht mehr angefochten werden, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe an der beantragten Anhebung der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" von 4.5 auf 5.0 kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (zit. in E. 1). Die beantragte Notenanhebung würde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, weder etwas an der ungenügenden Gesamtnote noch am Umfang der zu wiederholenden Fächer ändern, weshalb ein rechtliches Interesse daran ausgeschlossen sei. Der vom Beschwerdeführer dargetane Vorteil, durch eine bessere Note im fraglichen Fach bei einer allfälligen Wiederholung der ungenügenden Fächer jeweils eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen, stelle auch kein tatsächliches Interesse dar. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sie willkürlich gehandelt habe, indem sie sich bei ihrem Entscheid auf die Prüfung beschränkt habe, ob er bei einer Anhebung der Note im fraglichen Fach die Prüfung bestanden hätte, sei unbegründet. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor, habe die getroffene Begründung es doch dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Schliesslich sei - entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers - auch keine Verletzung des verfassungsmässig verankerten Gleichbehandlungsgebotes ersichtlich. Die Rechtsgleichheit sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen unterschiedlich behandelt würden. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen rein hypothetisch und spekulativ, weshalb nicht näher darauf einzugehen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff . VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158).

Hingegen hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 20. Januar 2012, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Nachfolgend streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources vom 2. November 2011 eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Änderung bzw. der Aufhebung der angefochtenen Verfügung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mangle.

3.1. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Überprüfung einer einzelnen Fachnote der Berufsprüfung für HR-Fachleute 2011, nämlich derjenigen im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) beantragt. Gemäss Verfügung der Erstinstanz vom 2. November 2011 erzielte der Beschwerdeführer in diesem Fach die Note 4.5. In seiner Beschwerde vom 25. November 2011 rügte er, seine Prüfungsleistung in diesem Fach sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. Er beantragte, es seien ihm insgesamt zusätzliche 2½ Punkte zu erteilen, womit er ein Punktetotal von 73 Punkten und die Fachnote 5.0 erreichen würde.

3.2. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise dann besteht, wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge - wie insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat, für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6).

Für die Anfechtung vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht genügt - anders als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht - bereits ein tatsächliches Interesse (Art. 48 VwVG; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1171 ff). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht einmal ein tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-100/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.1 sowie B-4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3).

3.3. Die Modalitäten der Berufsprüfung für HR-Fachleute sind in ihren Grundzügen in der "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau" (Prüfungsordnung) festgelegt. Nach deren Ziff 7.1 ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a) und höchstens zwei Noten unter 4.0 liegen (Bst. b). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen (Ziff. 7.31), wobei sich die Wiederholungsprüfungen nur auf diejenigen Prüfungsteile beziehen, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 7.3.2).

3.4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei Gewährung der im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz beantragten Punkte erhielte er im fraglichen Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" statt einer 4.5 die Note 5, was zwar nicht für das Bestehen der Prüfung reichen, für ihn aber im Hinblick auf die Wiederholung der ungenügenden Prüfungen einen wesentlichen Unterschied machen würde, indem er sich zwei ungenügende Noten von 3.5 oder eine genügende Note von 4 und eine ungenügende Note von 3.0 erlauben könnte, um die Prüfung insgesamt zu bestehen. Würde demgegenüber die Note im fraglichen Fach nicht angepasst, bedeute dies, dass er in einem der zu wiederholenden Fächer zwingend eine 4.0 erlangen müsse und sich im anderen Fach keine schlechtere Note als 3.5 erlauben dürfe. Somit zeitige die im fraglichen Fach erzielte Note unmittelbare Rechtswirkungen auf die Beurteilung, ob er die Berufsprüfung nach der Wiederholung bestanden habe oder nicht. Sie diene nämlich der Berechnung der Gesamtnote und habe im Wiederholungsfall dieselbe Wirkung wie eine Erfahrungsnote.

3.5. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer allfälligen Anhebung der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" von 4.5 auf 5.0 weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse haben kann: Auch wenn die fragliche Note antragsgemäss angehoben würde, würde er die Berufsprüfung für HR-Fachleute als Ganzes unbestrittenermassen nicht bestanden haben. Dadurch ist ein rechtliches Interesse ausgeschlossen. Auch ein tatsächliches Interesse vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun: Da er auch im Falle der beantragten Anhebung der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" die Prüfung insgesamt nicht bestehen würde und daher die beiden Prüfungsteile, in denen er ungenügende Noten erzielt hat, wiederholen müsste, würde ihm aus der Anhebung kein Vorteil, wie bspw. ein geringerer Lernaufwand, erwachsen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte blosse Hoffnung, aufgrund der beantragten Notenanhebung in den zu wiederholenden Teilprüfungen weniger erfolgreich sein zu müssen, stellt kein tatsächliches Interesse dar, welches zur Bejahung der Beschwerdelegitimation führen kann. Welche Noten er dabei erreichen wird, lässt sich allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernaufwand steuern, bleibt letztlich aber spekulativ.

3.6. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe geradezu willkürlich gehandelt, indem sie die Rechtsfolgen der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" ausgeblendet und sich auf die Prüfung der Frage beschränkt habe, ob er bei einer Anhebung der Note die Prüfung bestehen würde.

Zwar hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid nicht explizit damit auseinandergesetzt, dass die beantragte Notenerhöhung Auswirkungen auf die in den beiden zu wiederholenden Teilprüfungen für gesamthaftes Bestehen der Berufsprüfung zu erzielenden Noten haben könnte. Wie sie indessen in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, und wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids der Erstinstanz ersichtlich ist.

3.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Vorinstanz. Hätte er nämlich in der Berufsprüfung vom September 2011 anstelle der beiden Noten 3.0 mit den Noten 3.5 abgeschlossen, wäre die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, da das Anheben der fraglichen Note auf 5.0 das Bestehen der Prüfung bedeuten würde. Falls er jedoch anlässlich der Wiederholung der beiden ungenügenden Fächer beispielsweise jeweils die Note 3.5 erzielen würde, könnte die Note der im letzten Jahr abgeschlossenen Teilprüfung "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht mehr angefochten werden, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. Indem die Vorinstanz unter Hinweis auf das fehlende schutzwürdige Interesse auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, werde er somit zu Unrecht gegenüber einem Kandidaten ungleich behandelt, der beispielsweise die Noten 4.5/4.0/3.5/3.5/4.0 und 4.0 erlange. Bei der Berechnung des Durchschnitts seien indessen im Lichte der Prüfungsordnung alle Kandidaten gleich zu behandeln, und es dürfe keinem Kandidaten ein Nachteil daraus entstehen, dass er einen Teil der Prüfungen ein Jahr früher abgelegt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheit dann verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE 135 II E. 2.4). Der Beschwerdeführer vermag, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt darlegt, in seinen Ausführungen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips darzutun. In seinem diesbezüglichen Vorbringen stellt er zwei fiktive Situationen gegenüber: Zum Einen, dass er bzw. ein Vergleichskandidat in den Fächern "Honorierung und Sozialversicherung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" bei im Übrigen gleichem Prüfungsergebnis jeweils die Note 3.5 erzielt hätte, zum anderen, dass er in diesen Fächern anlässlich einer allfälligen Prüfungswiederholung je die Note 3.5 erreichen würde. Da sein Vorbringen somit rein hypothetisch ist, ist es hier unbeachtlich.

3.8. Aufgrund des Vorstehenden muss nicht weiter auf die von der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 9. Dezember 2011 und in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen Einzelnoten ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellen, eingegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Noten ausnahmsweise dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden können, wenn an sie aufgrund ihrer Höhe direkte Rechtsfolgen geknüpft sind, hätte der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Notenanhebung.

3.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 zu Recht mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht auf dessen an sie gerichtete Beschwerde vom 2. November 2011 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet.

5.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben);

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Michael Müller

Versand: 15. Mai 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-385/2012
Date : 08. Mai 2012
Published : 23. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung für HR-Fachleute 2011, Nichteintretensentscheid vom 9. Dezember 2011


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