Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3517/2013

Urteil vom 8. Januar 2016

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A._______,(wohnhaft in der Dominikanischen Republik),
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kinderrente (für Pflegekind);
Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1945, Schweizer Staatsbürger, heiratete im Mai 1997 die Dominikanerin A. A._______-B._______ (geboren 1966, seit 2007 schweizer-dominikanische Doppelbürgerin). Er verliess im April 1998 die Schweiz und lebt seitdem zusammen mit seiner Ehegattin, deren Sohn C._______-B._______ (geboren 1989) und deren unehelich geborenen Tochter Jennifer D._______-B._______ (1991) in der Dominikanischen Republik. Im Jahr 2004 brachte die damals minderjährige und in der Schulausbildung befindliche Stieftochter des Versicherten eine uneheliche Tochter namens Jorgelina E._______-D._______ zur Welt, die seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt der Familie lebt. Im Februar 2007 wurde der in der Dominikanischen Republik (Provinz Z._______) und später in den USA lebende Kindesvater von Jorgelina, E._______-F._______ (geboren 1988, dominikanische Staatsangehörigkeit), per Gerichtsurteil zur monatlichen Alimentenleistung von rund Fr. 50.- (Dominikanische Pesos [RD$ oder DOP] 2'000.-) verpflichtet. Auf Antrag des Versicherten sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Mai 2008 und mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von Fr. 1'509.- zu (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 10, 17, 19, 21A, 21B, 33/4-33/12).

B.

B.a Am 28. Mai 2010 verfügte die SAK, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Februar 2010 (zusätzlich zu seiner ordentlichen Altersrente von Fr. 1'560.- [SAK-act. 25]) einen Anspruch auf Ausrichtung von Kinderrenten der AHV für seine beiden minderjährigen Pflegekinder, Jennifer D._______-B._______ und Jorgelina E._______-D._______ in der Höhe von je Fr. 667.- habe (SAK-act. 32, 33/2 ff., 34A und 34B, 67/10 f.).

B.b Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung von Kinderrenten (Pflegekinderrenten) forderte die SAK - unter Androhung der Einstellung der Leistungen - am 8. Mai 2012 den Versicherten schriftlich auf, den beiliegenden Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet mit einer neuen Studien- respektive Ausbildungsbescheinigung bis spätestens 9. Juni 2012 an die SAK zu retournieren (SAK-act. 47).

B.c Mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2012 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie infolge der fehlenden Bescheinigungen nicht prüfen könne, ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch erfüllt seien, weshalb die Auszahlung der Kinderrenten [Ende August 2012] eingestellt werde (SAK-act. 48).

B.d Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 informierte der Versicherte die SAK, dass seine mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer D._______-B._______, anfangs Februar 2013 eine Stelle als Haushaltshilfe in Y._______ antreten werde. Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalte sie freie Kost und Logis sowie Kostenerstattung für die anfallenden Auslagen während ihres Studiums an der Universität. Die SAK könne somit die Kinderrente für dieses Pflegekind (nicht jedoch für die minderjährige Jorgelina E._______-D._______) aufheben (SAK-act. 54).

B.e Am 7. Februar 2013 erliess die SAK - unter Beilage der Abrechnungen der laufenden Rentenleistungen - zwei Verfügungen mit folgendem Inhalt:

- Verfügung 1 (SAK-act. 57): "Ersetzt die Verfügung vom 13.08.2010"; "A._______ hat Anspruch auf folgende Leistungen vom 01.07.2012 bis 31.08.2012: Ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbezug in der Höhe von Fr. 1'657.-; ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 663. - ."

- Verfügung 2 (SAK-act. 58): "A._______ hat Anspruch auf folgende Leistung ab 01.09.2012: ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 1'587. -." Im Weiteren ist als Information angeführt, dass durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Kinderrente von Jorgelina der Kürzungsbetrag wegen Vorbezug nur noch von der Rente des Versicherten abgezogen werde. Im März 2013 würden von der Rente des Versicherten Fr. 108.- abgezogen werden (siehe Verfügung für Juli-August 2012). Es bleibe eine Restschuld von Fr. 656.- zu Gunsten der SAK. Ohne Gegenbericht des Versicherten bis zum 28.03.2013 werde die SAK ab April 2013 monatlich Fr. 100.- bis zur Tilgung der Schuld in Abzug bringen.

B.f Am 8. Februar 2013 erliess die SAK einen Nichteintretensentscheid (SAK-act. 62) im Zusammenhang mit der Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______ gemäss Verfügung vom 28. Mai 2010 (SAK-act. 34A; vgl. Sachverhalt, Bst. B.a), den sie wie folgt begründete: Aufgrund des fehlenden Pflegevertrages und der Wohnsitzbescheinigung könne nicht geprüft werden, ob das Pflegeverhältnis zwischen dem Versicherten und der minderjährigen Jorgelina E._______-D._______ weiterhin bestehe, weshalb sie die [Kinder-] Rentenzahlung Ende August 2012 eingestellt habe (vgl. SAK-act. 56 f., 58/1-58/6). Eine weitere Ausrichtung der Pflegekinderrente sei aus den zuvor erwähnten Gründen nicht möglich. Den Zusatzfragebogen sowie das Ergänzungsblatt 2 zur Rentenanmeldung (datiert vom 22. August 2012) habe die SAK im September 2012 erhalten (vgl. SAK-act. 49).

B.g In seiner Einsprache vom 4. März 2013 beantragte der Versicherte sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 8. Februar 2013 aufzuheben und ihm rückwirkend ab September 2012 eine Kinder-rente für Jorgelina E._______-D._______ zuzusprechen sei. Da nach Aussage des Versicherten die im November 2012 über das Konsulat versandten Dokumente "sich in nichts aufgelöst" hätten, lege er nochmals - als Nachweis für seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente - die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei (SAK-act. 63/1-63/20).

B.h Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bezüglich der Aufnahme eines Pflegekindes die familien- und vertragsrechtlichen Rechtsgrundlagen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch heranzuziehen seien. Diese würden vorschreiben, dass das Pflegekind bereits vor Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente mit behördlicher Einwilligung [und Aufsicht] im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers zu wohnen habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liege kein entsprechender behördlicher Akt vor (SAK-act. 65).

C.

C.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Übergabe an die Schweizerische Vertretung am 14. Juni 2013) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und begehrte, dass die Kinderrente für sein Pflegekind Jorgelina E._______-D._______ weiterhin auszurichten sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm vor zwei Jahren eingereichten Dokumente als Nachweis für das bestehende Pflegekindverhältnis und für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV seitens der SAK akzeptiert worden seien, jedoch heute nicht mehr genügen würden. Jorgelina werde seit ihrer Geburt vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin (anstelle der leiblichen Mutter und des Kindesvaters, dessen Wohnsitz in den USA nicht bekannt sei) im gemeinsamen Haushalt gepflegt (Beschwerdeakten [B-act.] 1, 1.1-1.8).

C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 (B-act. 5). Im Wesentlichen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Dauer des Rentenvorbezugs - zwecks Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente - am 4. März 2010 über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderrente bei Pflegekindern informiert worden sei (vgl. SAK-act. 31) und bisher keine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis (Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB) eingegangen sei. Sofern nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht bestehe, sei auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen. Nach Eingang von diversen Urkunden, jedoch ohne die erwähnte Bescheinigung der zuständigen Behörde, sei die Kinderrente für das Kind Jorgelina E._______-D._______ zu Unrecht zugesprochen worden (SAK-act. 34A, 34B). Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würde.

C.c Mit Replik vom 30. Oktober 2001 (recte: 2013; B-act. 11) und den Eingaben vom 9., 16. und 28. Oktober 2013 (B-act. 9, 11.1 f.) äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der in den USA lebende Kindesvater von Jorgelina E._______-D._______ ausfindig gemacht worden sei und dieser sein schriftliches Einverständnis zur Übertragung des Erziehungsrechts an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin mittels einer "Acto Notarial" durch das Konsulat der Dominikanischen Republik in X._______ gegeben habe. Zudem habe die zuständige Vormundschaftsbehörde nach ihrem Besuch bei der Pflegefamilie die Übertragung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin befürwortet und einen dementsprechenden Bericht an den "Fiscal" verfasst (B-act. 11, 11.1 f. [Bericht der Vormundschaftsbehörde ist nicht aktenkundig]). Mit Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ in der Dominikanischen Republik vom 25. Oktober 2013 sei schlussendlich bestätigt worden, dass das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Reiseerlaubnis für das minderjährige Kind an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin übertragen worden sei (B-act. 11 Beilage 4). Eine Kopie des Eintrags in das Familienregister bei der Gemeinde erfolge am 7. November 2013 via Fax-Sendung [erwähntes Dokument ist nicht am BVGer aktenkundig].

C.d Mit Duplik vom 12. Februar 2014 und unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 8 Bewilligung
1    Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.
2    Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3    Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.25
4    Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).26
PAVO hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien erst mit Gerichtsurteil vom 25. Oktober 2013 das Erziehungsrecht für die minderjährige Jorgelina E._______-D._______ erteilt worden. Die "Bewilligung des Pflegekindverhältnisses" hätte jedoch im vorliegenden Fall am 1. Februar 2008 [respektive vor der Entstehung des Anspruchs auf eine vorbezogene Altersrente] erteilt werden müssen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina nicht erfüllt seien (B-act. 15).

C.e Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).

C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013 (SAK-act. 65), mit dem die SAK ihre Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 (SAK-act. 62) bestätigt hat, wonach die Vorinstanz mangels Vorliegen eines Pflegevertrages sowie einer Wohnsitzbescheinigung das fortlaufende Bestehen und auf Dauer ausgerichtete Pflegeverhältnis nicht hätte prüfen können, weshalb sie die Ausrichtung der Kinderrente für ein Pflegekind ab August 2012 eingestellt habe.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.

Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht bzw. wurde der Formmangel der fehlenden Originalunterschrift in der Beschwerde durch Einreichen einer Zustelladresse sowie einer weiteren Eingabe mit persönlicher Unterschrift (B-act. 3, 9) geheilt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135).

2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a; BGE 120 1b 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).

2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.
Streitig ist der Anspruch auf Kinderrente für das im Jahr 2004 geborene Pflegekind Jorgelina E._______-D._______. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen. Nicht zu prüfen ist die Einstellung der Kinderrente für die im Jahr 1991 geborene, mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer D._______-B._______, zumal der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat und die Einstellung der Kinderrente verlangt hatte (vgl. SAK-act. 54, 56/5).

3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit der Dominikanischen Republik keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrente aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3 Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

3.4 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG).

3.5 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

3.6 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
AHVG).

3.7 Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente erst bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet werden, besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur dann, wenn das Pflegekindverhältnis bereits bestanden hat, bevor der Anspruch auf die (vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn gemäss Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG ist massgebend, wann der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung entstanden ist (siehe auch Art. 40 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
Satz 3 AHVG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2007 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.5).

Der am [...] 1945 geborene Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 7/2 f.) hat seit dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die (gekürzte, vgl. Art. 40 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
AHVG, Art. 56
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 56 Vorbezug der Altersrente - 1 Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
1    Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
2    Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
3    Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4    Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.
AHVV) Altersrente bereits am 1. Februar 2008. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er das Kind Jorgelina, für welche er Kinderrenten beantragt hat, vor dem 1. Februar 2008 als Pflegekind aufgenommen hat.

3.8 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). Pflegekindschaft beziehungsweise Pflegeelternschaft im engeren Sinn des Wortes liegt vor, wenn Pflegeeltern eines bevormundeten Kindes, [kantonal zugelassene] Heimleitende, Tageseltern, Verwandte, oder zukünftige Adoptiveltern die faktische Obhut über das Kind inne haben (Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (2009), 13. Aufl., § 43, Rz. 15; nähere Ausführungen zur Zulassung der Pflegeeltern in den folgenden Erwägungen).

3.9 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).

3.10 Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV setzt voraus, dass bereits ein unentgeltliches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis bestanden hat (wobei sich die "Unentgeltlichkeit" des Pflegeverhältnisses auf den vom Bundesrat erlassenen Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV [i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
und 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG] auf Waisenrenten bezieht), wenn der Versicherungsfall - vorliegend der Rentenvorbezug ab 1. Februar 2008 - eintritt. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern - im Vergleich zu eigenen Kindern - zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5523/2009 E. 3.3).

3.10.1 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012], Rz. 3308).

3.10.2 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).

3.10.3 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB; RWL, Rz. 2025).

3.11 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).

3.12 Für die vertragsrechtliche Qualifikation eines Pflegeverhältnisses ist wesentlich, zu welchem Zweck, Inhalt und Umfang dieses begründet worden ist. Das Pflegekindverhältnis kann - unter Einhaltung der familienrechtlichen Bestimmungen - ausdrücklich oder konkludent durch Vertrag und ohne spezifische Formvorschriften zwischen den gesetzlichen Vertretern des Kindes und den Pflegeeltern oder zwischen der Kinderschutzbehörde und den Pflegeeltern begründet werden (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR; vgl. ZKE 2011, S. 87, 96 ff.). Mit der Übertragung der elterlichen Pflege- und Erziehungsaufgaben an die Pflegeeltern respektive durch Abschluss des Pflegevertrages wird den Pflegeeltern, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, ein Stellvertreterrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge eingeräumt (vgl. Art. 300 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
ZGB). Das Stellvertreterrecht besteht unabhängig davon, ob sich die Kinder auf private oder behördliche Veranlassung bei den Pflegeeltern befinden (ZKE 2011, S. 87, 89). Obwohl das Pflegeverhältnis familienrechtliche Wirkungen entfaltet, steht den Pflegeeltern aber nicht die rechtliche Obhut als Bestandteil der elterlichen Sorge zu (BGE 128 III 9 E. 4b; vgl. Erwägungen 3.2.8, letzter Absatz). Dies betrifft etwa Fragen der Ausbildung, der Gesundheit oder der Berufswahl des Kindes. Insoweit sind aber die Pflegeeltern anzuhören (Art. 300 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
ZGB). Dieses Recht steht den Pflegeeltern auch gegenüber Behörden und Gerichten zu. Da eine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Rahmen der faktischen Pflege und Erziehung der Pflegeeltern insoweit besteht, als es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind Pflegeeltern explizit seitens des Gesetzgebers als Adressaten der Kindesschutzmassnahmen benannt (Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Die zivilrechtlichen Bestimmungen beschlagen somit das Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zu den Inhabern des Obhutsrechts (Eltern, Vormundschaftsbehörde, Vormund) und umschreiben inhaltlich mit Blick auf das Kindeswohl die Aufgabe der Pflegeeltern (ZKE 2011, S. 87, 89).

4.

4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz sei die Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______ "zu Unrecht ab 1. Februar 2010 ausgerichtet" worden, da bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Februar 2008) ein Pflegevertrag respektive eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegeverhältnis erforderlich gewesen wäre (B-act. 5), wie es die Rentenwegleitung (RWL, Rz 4313) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bei der Anmeldung für eine Kinderrente verlange. Dazu ist eingangs folgendes festzuhalten:

4.1.1 Soweit die Vorinstanz - gestützt auf die Rentenwegleitung (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) - einen "behördlichen Nachweis" beziehungsweise einen behördlich genehmigten Pflegevertrag für das Pflegeverhältnis vorliegend verlangt, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebendseien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mitzuberücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraussetze (E. 2.1 m.w.H.).

Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, es müsse im Zeitpunkt des Eintritts des Kinderrentenanspruchs (1. Februar 2010) respektive im vorliegendem Fall des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder bereits mit der Aufnahme des Pflegekindes (2004) ein legales Pflegeverhältnis im Sinne der PAVO bestanden haben, damit ein Anspruch auf Kinderrente überhaupt erst entstehen könne, kann ihr nicht gefolgt werden (Urteil 8C_336/2014 E. 2.1; vgl. auch E. 4.2 m.w.H. zur Prüfung des Pflegeverhältnisses).

4.1.2 Hinsichtlich der - nach Auffassung der Vorinstanz - ab 1. Februar 2010 "zu Unrecht" ausgerichteten Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina ist (der Vollständigkeit halber) folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat, nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina geprüft und einen Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind bejaht hat, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Mai 2010 eine Kinderrente für das erwähnte Pflegekind rückwirkend ab 1. Februar 2010 zugesprochen (SAK-act. 34A/1; vgl. Sachverhalt, Bst. B.a). In der Folge wurde die Kinderrente bis Ende August 2012 ausgerichtet. Erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahre 2012 hat die Vorinstanz das Fehlen des Pflegevertrages sowie einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung bemerkt, den Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen und - nach erfolgter Mahnung - die Kinderrente eingestellt (vgl. Sachverhalt, B.c).

Soweit die Vorinstanz nachträglich (sinngemäss) zu verstehen gibt, dass sich die in Rechtskraft erwachsene Kinderrentenverfügung vom 28. Mai 2010 im Nachhinein als offensichtlich unrichtig erweise, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nicht anstatt des Nichteintretensentscheids vom 8. Februar 2012 auf ihren (Kinder-)Rentenentscheid vom 28. Mai 2010 wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und diesen berichtigt hat (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG).

4.2 Vorliegend bleibt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob mit Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) ein faktisches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind seiner Stieftochter bestanden hat (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.).

4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt in den Anmelde- und Ergänzungsformularen betreffend die Kinderrente sowie seinen Schreiben, dass das Kind seiner minderjährigen Stieftochter seit dessen Geburt (2004) von ihm und seiner Ehegattin in Pflege genommen worden sei. Die leibliche und bis Anfang Juli 2009 minderjährige Kindesmutter von Jorgelina, die der Beschwerdeführer bereits vor 2004 wie ein eigenes Kind in Pflege genommen und finanziell unterstützt habe, sei aufgrund ihrer zeitlichen Belastung während ihrer Schulausbildung sowie mangelnder finanzieller Mittel gar nicht in der Lage gewesen, sich um ihre leibliche Tochter zu kümmern. Die Kindesmutter sei im März 2012 (bzw. Februar 2013; vgl. Bst. B.d) aus dem elterlichen Haus ausgezogen, da sie Gelegenheit erhalten habe, eine Tätigkeit als Haushaltshilfe anzunehmen. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit erhalte sie finanzielle Unterstützung für die Auslagen im Studium sowie Kost und Logis (SAK-act. 54; vgl. Bst. B.d). Ihre minderjährige Tochter sei hingegen nach wie vor bei ihren Grosseltern in Pflege. Die mittlerweile 22-jährige Kindesmutter besuche ihre Tochter nur sehr selten (B-act. 1). Der Kindesvater lebe seit einigen Jahren in den USA. Er sei mit einer US-Bürgerin verheiratet und zahle seit Juni 2012 auch keinen Unterhalt für seine minderjährige Tochter, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zur Gänze für den Unterhalt ihres Pflegekindes aufkämen (B-act. 9; SAK-act. 63/3). Der Beschwerdeführer gibt damit zu verstehen, dass das Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind nie unterbrochen worden sei und die leiblichen Eltern von Jorgelina ihre Elternrechte nicht ausüben würden (vgl. E. 3.10.2 m.w.H. zum Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie).

4.2.2 Als Nachweis für ein faktisches, auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis (vgl. E. 3.8 ff.) reichte der Beschwerdeführer - nebst den Ergänzungsblättern 2 zur Anmeldung und den Fragebögen aus den Jahren 2010 bis 2013 - diverse Unterlagen ein:

- (Geburts-)Bescheinigung des Aussenministeriums für öffentliche Gesundheit und Sozialarbeit (SECRETARIA DE ESTADO DE SALUD PUBLICA Y ASISTENCIA SOCIAL) vom 23 Oktober 2006 für Jennifer D._______-B._______ über die Geburt ihrer am [...] 2004 im "Hospital G._______" geborenen Tochter [ohne namentliche Nennung], Angabe der Archiv-Aktennummer [...] (SAK-act. 19/2)

- Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ (TRIBUNAL DE PRIMERA INSTANCIA DE NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL DISTRITO JUDICIAL DE Z._______) vom 21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1 Beilage 6): Aus diesem Urteil geht hervor, dass der [19-jährige] Kindesvater, E._______-F._______, zur monatlichen Alimentenleistung von rund Fr. 50.- (Dominikanische Pesos [RD$ oder DOP] 2'000.-) für seine Tochter, unter Androhung von zwei Jahren Gefängnis im Unterlassungsfall, verpflichtet wird.

- Genehmigung des Antrags zur Beauftragung eines Sozialarbeiters für E._______-F._______ und Jennifer B._______ D._______ und Angabe des Umsetzungszeitpunktes (2. August 2007) durch das Appellationsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des Justizdepartements von W._______ (Poder Judicial, CORTE DE APELACION DE NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL DEPARTEMENTO JUDICIAL DE W._______) vom 19. Juli 2007 (SAK-act. 19/3)

- Notariell beglaubigte Erklärung vom 25. September 2007 über die Zahlungsvereinbarung zwischen E._______-F._______ (Kindesvater) und A. B._______ (Grossmutter des minderjährigen Kindes Jorgelina) betreffend die monatlichen Unterhaltsleistungen (RD$ 2'000.-) für Jorgelina (SAK-act. 44/4).

- Schulbescheinigung des "Liceo Secundario H._______" vom 7. Februar 2008 für Jennifer D._______-B._______ (SAK-act. 18)

- Schulbescheinigung des "Colegio I._______" vom 30. Januar 2010 und vom 26. Juli 2010 (SAK-act. 30, 37; vgl. auch SAK-act. 49/7 m.w.H. zum Maturitätsabschluss im Juli 2012); Bestätigung über den Schulbesuch für den Zeitraum 2009 - 2010 und 2010 - 2011.

- Kopien des zentralen Wählerregisterauszuges (Junta Central Electoral) vom 6. Januar 2009 (SAK-act. 23, 33/2, 44/2, 50/2, 63/18, B-act. 1 Beilage 8): Darin wird bescheinigt, dass "Jorgeli Maria" (Identifikationsnummer [...]), die Tochter von E._______-F._______ und Jennifer B._______ D._______ ist.

- (Wohnsitz-) Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung V._______, U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V._______), ausgestellt am 26. März 2010 und 24. Mai 2011 (SAK-act. 33/3, 44/3). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._______, volljährig, Träger des Passes Nr. [...], in der Gemeinde T._______ wohnt und die Kinder Jennifer D._______-B._______ und das Kind Jorgelina D._______-B._______ in seiner Obhut seien.

- zwei Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen von A._______, datiert vom 24. Oktober 2011 und 1. November 2012, beglaubigt durch die Schweizer Botschaft in S._______ (SAK-act. 46/1, 53/1); darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer, seine Stieftochter Jennifer und ihr minderjähriges Kind Jorgelina in T._______, [...] U._______ Z._______ wohnen.

- Matrikulationsbescheinigung der Sprachschule der Universität J._______ vom 14. August 2012 für Jennifer D._______-B._______, Matrikelnummer [...], Besuch des ersten Basiskurses für Englisch (ENG-A01; vgl. SAK-act. 50)

- (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______, U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V._______), ausgestellt am 29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._______, volljährig, Träger des Passes Nr. [...] (recte wohl: Nr. [...]), in der Gemeinde T._______ wohnt und die Kinder Jennifer D._______-B._______ und das Kind Jorgelina D._______-B._______ in seiner Obhut seien.

- Eidesstattliche Erklärung (Declaracion Jurada) vom 31. Oktober 2012 über die "freiwillige" Übernahme der Obhuts- und Sorgfaltspflichten von A. B._______ und A._______ gegenüber der minderjährigen Jorgelina E._______-D._______; beglaubigt durch K._______, Anwältin/Notarin in der Provinz Z._______ (SAK-act. 63/15, 67/9; B-act. 1 Beilage 3; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 3).

- (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______, U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V._______), ausgestellt am 1. März 2013 (SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 2). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._______, volljährig, Träger des Passes Nr. [...] (recte wohl: Nr. [...]) sowie seine Ehefrau A. A._______-B._______, Trägerin der Identitäts- und Wahl-Nr. [...], in der Gemeinde T._______ wohnen und das Kind Jorgelina D._______-B._______, Trägerin des Personalausweises Nr. [...], in ihrer Obhut sei.

- diverse Passkopien sowie Identitätsnachweise (Junta Central Electoral) vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und deren Tochter Jennifer (53/4-53/7, 63/16 f., 67/23).

- schriftlich protokollierte Willens- bzw. Absichtserklärung des Kindesvaters E._______-F._______, das Sorgerecht an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu übertragen; beglaubigt durch das Konsulat der Dominikanischen Republik in X._______ am 9. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage 3, "Acto Notarial", notarielle Beglaubigung).

- Urteil des Amtsgerichts für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ vom 25. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1). Im Dispositiv wurde sinngemäss festgehalten, dass das Protokoll der Vereinbarung über die freiwillige Abgabe des Sorgerechts für Jorgelina D._______-B._______ (an die Eheleute A._______ und A. B._______), das am 21. Oktober 2013 vor der zuständigen Staatsanwältin durch den Kindesvater E._______-F._______ sowie die Kindesmutter Jennifer D._______-B._______ unterschrieben worden sei, auf Antrag der Staatsanwältin vom Amtsgericht genehmigt worden sei.

4.2.3 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die seit Jahren in der Obhut des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lebende minderjährige Stieftochter beziehungsweise uneheliche Tochter Jennifer am [...] 2004 im Alter von 12 ½ Jahren im "Hospital G._______" eine Tochter geboren hat (SAK-act. 19/2), die seitdem im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie mit der leiblichen Mutter lebt. Die Kindesmutter, der im August 2007 seitens des Appellationsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des Justizdepartements von W._______ ein Sozialarbeiter beigestellt wurde (SAK-act. 19/3), besuchte 2007/2008 das "Liceo Secundario H._______" (SAK-act. 18) und von 2009 bis zum Maturitätsabschluss im Juli 2012 das "Colegio I._______" (SAK-act. 30, 44/3, 49/7). Demzufolge war sie aufgrund ihrer zeitlichen sowie örtlichen Trennung von ihrem Kind während des Schulbesuchs, den mit der Schulausbildung verbundenen Aufgabenstellungen und aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit faktisch nicht in der Lage, ihren elterlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch E. 4.2.1 hiervor). Nach dem Besuch der Sprachschule der Universität J._______ im Oktober 2012 (SAK-act. 50) habe die Stieftochter im Januar 2013 - nach Angabe des Beschwerdeführers - ein Studium an der Universität in Y._______ (mit beabsichtigtem Studiumabschluss als "Agrimensura" [Geometer/Landvermesserin]; vgl. SAK-act. 49/7) aufgenommen sowie eine Anstellung als Haushaltshilfe in Y._______ angetreten [in den Akten nicht belegt], wofür sie ihren elterlichen Wohnsitz im Februar/März 2013 aufgegeben habe (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d; SAK-act. 54). In der Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______ vom 1. März 2013 wurde bestätigt, dass Jorgelina D._______-B._______ in der Obhut von A._______ und seiner Ehegattin A. A._______-B._______ sei und damit weiterhin im gleichen Haushalt der Pflegeeltern lebe (SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 2). In diesem Dokument wird die ab [...] 2009 volljährige und somit sorgeberechtigte Kindesmutter Jennifer (vgl. Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB in der Fassung ab 1. Januar 2013; SR 210) nicht namentlich erwähnt (im Gegensatz zu den vorjährigen Bescheinigungen). Demnach ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter ihren elterlichen Wohnsitz verlassen und ihre minderjährige Tochter in der Obhut ihres Stiefvaters und ihrer Mutter gelassen hat. Mangels anderslautender Hinweise ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kindesmutter aufgrund ihres engen "Handlungsspielraumes" (u.a. zeitliche Belastung, räumliche Trennung von ihrem Kind, finanzielle Lage) während ihrer Schulausbildung als auch mit Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihres
Studiums ab Frühjahr 2013 ihren Fürsorgepflichten gegenüber ihrem Kind nicht wahrnehmen konnte und mit der Pflege sowie Erziehung ihrer minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und ihre Ehegattin (i.S. einer konkludenten Übertragung des Sorgerechts) einverstanden war (vgl. E. 3.12 m.w.H. zur vertragsrechtlichen Qualifikation des Pflegeverhältnisses). Anzumerken ist, dass damit auch die faktische Obhut der (grundsätzlich obhutsberechtigten) Kindesmutter an die Pflegeeltern übergegangen ist (zumindest für die Zeit der örtlichen Abwesenheit der Kindesmutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes), soweit sie die Kindesmutter in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten und dies zur gehörigen Aufgabenerfüllung notwendig erscheint (Art. 300
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
ZGB). Die ausdrückliche schriftliche Einwilligungserklärung betreffend die Übertragung der elterlichen Aufgaben und Pflichten an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin erfolgte am 21. Oktober 2013 in Form eines Pflegevertrages, der auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ vom 25. Oktober 2013 bewilligt wurde (B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1).

4.2.4 Aus den beiden Gerichtsdokumenten vom 21. Februar 2007 und 19. Juli 2007 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) geht hervor, dass der damals 19-jährige Kindesvater, E._______-F._______, bei der Geburt seiner Tochter 16 Jahre alt war, in "V._______, U._______, cerca del acueducto de V._______, [..., Dominikanische Republik]," wohnte und somit nicht am Wohnsitz ("T._______, [...], V._______, U._______ [Dominikansiche Republik]") der minderjährigen, unverheirateten Kindesmutter, Jennifer B._______ D._______, und seiner leiblichen Tochter lebte (vgl. SAK-act. 19/3, 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1 Beilage 6). Nicht aktenkundig ist hingegen, dass der Kindesvater mit Erreichen der Volljährigkeit (Oktober 2006) oder nachdem er gemäss Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ vom 21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1 Beilage 6) zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine minderjährige Tochter verpflichtet worden war, ihm das alleinige Sorgerecht seitens einer (Vormundschafts-)Behörde übertragen worden wäre (vgl. Art. 298 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB, in der Fassung vom 1. Juli 2007), er das alleinige Sorgerecht für sein Kind beantragt oder auf andere Art sein elterliches Interesse an dem Kind gezeigt hätte. Da dies nicht geschehen ist liegt die Vermutung nahe, dass der Kindesvater mit der stellvertretenden Betreuung, Erziehung und Pflege seiner minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden war (i.S. einer konkludenten Einwilligung zur Übertragung des elterlichen Sorgerechts). Auch in den Folgejahren hat der Kindesvater seine elterlichen Rechte offensichtlich nicht wahrgenommen beziehungsweise faktisch aufgegeben (vgl. E. 3.10.2 m.w.H.). Diese Würdigung wird dadurch bestätigt, dass der Kindesvater - nach Aussage des Beschwerdeführers - lediglich bis Juni 2012 seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei (vgl. SAK-act. 49/7 m.w.H. im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vom 22. August 2012) und im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik (vermutlich ohne Abmeldung) in die USA ([...] X._______, Massachusetts) verlegt habe, wo er durch eine vom Beschwerdeführer beauftragte Anwältin ("Abogada") ausfindig gemacht werden konnte (vgl. B-act. 9).

4.2.5 Für ein am 1. Februar 2008 bestehendes faktisches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis spricht, dass das minderjährige Kind Jorgelina - gemäss Wohnsitzbescheinigungen der Gemeindeverwaltung V._______ aus dem Jahr 2010, 2011 und 2013 sowie der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen vom 24. Oktober 2011 und 1. November 2012 - auch nach Eintritt des Versicherungsfalls am Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie in deren Obhut lebte (vgl. E. 3.9 m.w.H.). Mit Blick auf die dargelegten faktischen Gegebenheiten (E. 4.2.3 f. hiervor) konnten weder die Kindesmutter noch der Kindesvater dem Kindeswohl und ihren elterlichen Fürsorgepflichten gegenüber ihrer 2004 geborenen Tochter nachkommen - mit Ausnahme der ab 2007 geleisteten (und im Juni 2012 eingestellten) Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater. Diese Indizien deuten auf ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) faktisch begründetes, wenngleich noch nicht behördlich legalisiertes Pflegeverhältnis, hin. Zudem gibt es Hinweise sowie Belege dafür, dass das elterliche Sorgerecht für Jorgelina seitens der leiblichen Eltern nicht wahrgenommen beziehungsweise an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin konkludent und in der Folge (am 21. Oktober 2013) mittels schriftlichem Pflegevertrag ausdrücklich übertragen wurde (vgl. E. 3.12 und 4.2.3 f.). Damit ist das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses, nämlich die tatsächliche Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, erfüllt (vgl. E. 3.9 m.w.H.). Insbesondere zeigte der ab 2006 volljährige, unverheiratete Kindesvater offensichtlich kein Interesse an seiner minderjährigen Tochter, zumal er gemäss "Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung" vom 22. August 2012 (SAK-act. 49/2) seine Unterhaltsleistungen im Juni 2012 einstellte und seinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik nach Massachusetts (USA) verlegte (vgl. B-act. 11 Beilage 3 und B-act. 11 Beilage 4 m.w.H. zum Wohnsitz des Kindesvaters), wo er durch eine beauftragte Rechtsanwältin erst ausfindig gemacht werden musste, wie dies der Beschwerdeführer eingehend und glaubhaft schildert sowie belegt hat (B-act. 11; B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1; vgl. auch E.4.2.1). Die vorliegenden Akten geben zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die unverheiratete und ab [...] 2009 von Gesetzes wegen (grundsätzlich) sorgeberechtigte Kindesmutter (vgl. Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
und Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB, in der Fassung vom 5. Dezember 2008) zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder des Kinderrentenanspruchs (1. Februar 2010) oder nach ihrem Wohnsitzwechsel im Frühjahr 2013 nicht mit der Pflege und Erziehung ihrer
minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden gewesen wäre. Wäre die Kindesmutter vor ihrer Volljährigkeit nicht mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden gewesen, hätte sie mit Hilfe des ihr beigestellten Sozialarbeiters die Option eines Antrags auf gemeinsame Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim oder einer Fremdplatzierung ihres Kindes (z.B. in einer Tagesstätte, bei einer Familie oder in einem Heim) beim zuständigen Amtsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten in Erwägung ziehen können. Offensichtlich sah auch das zuständige Amtsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten im Rahmen der Regelung der Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters (2007) und der diesbezüglichen familienrechtlichen Abklärungen das Wohl des minderjährigen Kindes nicht gefährdet, weshalb das minderjährige Kind erwiesenermassen bis März 2013 in seinem gewohnten familiären Umfeld lebte und von seiner Grossmutter sowie deren Ehegatten (Beschwerdeführer) wie ihr eigenes Kind umsorgt wurde (vgl. SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2).

4.3 In Gesamtwürdigung des Dargelegten und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer substantiierten Ausführungen sowie beigebrachten Belege ist festzuhalten, dass er und seine Ehegattin bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Februar 2008) sich anstelle der leiblichen Eltern und im Sinne des Kindeswohls um die Pflege, Erziehung sowie den Unterhalt für das minderjährige Kind Jorgelina gekümmert haben. Auch nach dem 1. Februar 2008 und bis März 2013 wurde das Pflegeverhältnis nie unterbrochen, zumal die leiblichen Eltern von Jorgelina aufgrund der faktischen Gegebenheiten ihre elterlichen Rechte nicht wahrnehmen konnten beziehungsweise auf die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten verzichteten. Demzufolge ist auf das Vorliegen eines auf Dauer begründeten, faktischen Pflegeverhältnisses mit Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) zu schliessen, womit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderrente ab 1. Februar 2010 nach Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV erfüllt sind und die Kinderrente für das Pflegekind mit Verfügung vom 28. Mai 2010 (SAK-act. 34A) dem Beschwerdeführer zurecht zugesprochen wurde.

5.
In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2013 zurecht abgewiesen und die Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 bestätigt hat.

5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vorinstanz in der "Verfügung 2" vom 7. Februar 2013 (SAK-act. 58; vgl. Bst. B.e), der von der SAK zugesprochene Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina sei erloschen, aus verfahrens- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zutrifft (vgl. Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV m.w.H. zum Erlöschen des Anspruchs), zumal die Kinderrente mangels nicht fristgerechter Einreichung der von der Vorinstanz geforderten Unterlagen lediglich eingestellt und der Rentenentscheid vom 28. Mai 2010 nicht aufgehoben wurde (vgl. E.4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hielt in der Aktennotiz vom 22. November 2012 (vgl. SAK-act. 52) denn auch fest, dass es sich um einen "Grenzfall" handle. Eine allfällige Fortsetzung der Kinderrente sei unter gewissen Umständen möglich, wenn eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung in der Dominikanischen Republik ("Junta Municipal Distrito de V._______") nachgereicht werde. Von einem Pflegevertrag oder einer behördlichen Bewilligung war weder in der erwähnten Aktennotiz noch im Schreiben vom 8. Mai 2012 oder im Mahnschreiben vom 16. August 2012 die Rede. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte faktische Pflegeverhältnis ist der Anspruch auf Kinderrente nicht erloschen. Soweit hingegen die Vorinstanz das Fehlen von Unterlagen beanstandet, die bei der Anmeldung der Kinderrente (15. April 2010) respektive im vorliegendem Fall für die jährliche Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 erforderlich gewesen wären, diese jedoch nicht fristgerecht seitens des Beschwerdeführers beigebracht wurden, ist nachfolgend eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 28 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG zu prüfen.

5.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG).

5.3 Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG keine Pflicht der Sozialversicherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter abzuklären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446). Die Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, direkt an den Gesuchsteller zu gelangen mit der Auflage, Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG durch Androhung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass des ATSG noch unter dem VwVG geltenden Praxis: FELIX BENDEL, Amtshandlungen im Ausland von Organen der Schweizerischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung, in: Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.).

Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mitwirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.).

5.4 Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen (z. Bsp. erlauben die Unterlagen den Schluss auf eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente ist jedoch der Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für die gesuchstellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts U_48/07 vom
6. November 2007 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

5.5 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Kinderrentenanspruchs und vor Erlass der Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2012 aufgefordert, die "beiliegenden Formulare [inklusive Zusatzfragebogen für jedes Kind] vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet" an sie zu retournieren. Zudem sei eine aktuelle Studien- respektive Ausbildungsbescheinigung [der Kindesmutter] an die SAK zurückzuschicken. Ohne die Antwort des Beschwerdeführers bis zum 9. Juni 2012 sehe sich die Vorinstanz gezwungen, die Zahlung der Leistungen für die Kinder einzustellen (SAK-act. 47). Mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis zum 30. September 2012 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und wies abermals darauf hin, dass sie "infolge der fehlenden Bescheinigungen" nicht prüfen könne, ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch erfüllt seien, weshalb die Auszahlung der Kinderrenten für Jorgelina und Jeniffer eingestellt worden seien. Die Zahlung könne "erst nach Eingang der erwähnten Dokumente" aufgenommen werden. Unerwähnt blieb jedoch in diesen Schreiben, dass ein Pflegevertrag (und eine Wohnsitzbescheinigung) erforderlich sei(en).

5.5.1 Den in den Erwägungen 3.8 ff. angeführten Gesetzesbestimmungen, aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Die Vorinstanz verlangte eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Bewilligung und eine Wohnsitzbescheinigung für das betreffende Pflegekindverhältnis offenbar gestützt auf Rz 4313 der RWL des BSV. Bei der von der Vorinstanz beigezogenen RWL handelt es um eine Verwaltungsweisung, die für den Richter nicht bindend sind (vgl. E. 3.11 m.w.H.).

In Kapitel 4.7 der RWL werden besondere Erfordernisse für einzelne Renten aufgeführt. Unterkapitel 4.7.1 behandelt die vorzunehmenden Abklärungen bei Pflegekinder. Darunter wird in Rz 4313 unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB verlangt, dass mit der Anmeldung (i.c. 15. April 2010; vgl. SAK-act. 32) eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-)Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizulegen sei. Bestehe nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, sei auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen.

5.5.2 Gemäss Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB, auf welchen Rz 4313 RWL verweist, bedürfen Personen, welche Pflegekinder aufnehmen, grundsätzlich einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle ihres Wohnsitzes (Abs. 1). Der Bundesrat hat gestützt auf Abs. 2 dieser Norm mit der PAVO Ausführungsbestimmungen erlassen. In Art. 1 Abs. 1
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 1
1    Die Aufnahme von Minderjährigen9 ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2    Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3    Vorbehalten bleiben:
a  die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafrechtspflege;
b  die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
4    Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.11
PAVO wird festgehalten, dass die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung bedarf und der Aufsicht untersteht. Die Auffassung jener, wonach jedenfalls für Pflegekinder, die im eigenem Haushalt wie der leibliche Elternteil, der auch die elterliche Sorge hat, keine Bewilligung einzuholen ist, wird in der spärlichen Lehre einhellig geteilt (HANS BÄTTIG, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Freiburger Diss., Verlag Pro Juventute, Zürich 1984, S. 67 ff., CHRISTINE VOGEL-ETIENNE, Das Pflegeverhältnis vor der Adoption, Zürcher Diss., Zürich 1981, S. 61 und 70). Diese geht sogar weiter, indem sie annimmt, dass generell alle Personen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, unabhängig davon, ob sie Inhaber der elterlichen Sorge sind oder nicht oder ob ihnen die Obhut entzogen worden ist, von der Bewilligungspflicht auszuschliessen sind. Dies gilt gleichermassen für den vom Inhaber der elterlichen Sorge geschiedenen Elternteil wie für den mit dem ersteren nie verheiratet gewesenen (ALBERT GULER in: ZVW 1997, S. 94 ff., 2008 überarbeitet und wiedergegeben in: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/ allg/merk_empf/Pflegekinderbewilligung_Elternteil_ohne_Obhut.pdf). In der Rechtsprechung ist diese spezifische Frage soweit ersichtlich nicht zum Thema gemacht worden.

5.5.3 Im vorliegenden Fall wurden die Bedingungen für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina nach Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV zweifellos erfüllt (vgl. E. 4.3), weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Kinderrente für das Pflegekind rückwirkend per 1. Februar 2010 ausgerichtet hat. Die Frage der "behördlichen Legalisierung" des faktisch bestehenden Pflegeverhältnisses stellte sich (aus familienrechtlicher Sicht) erst mit dem Wegzug der Kindesmutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes ab Frühjahr 2013. Da in den vorgehenden Jahren die (ab Juli 2009 grundsätzlich) sorge- und obhutsberechtigte Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Kind sowie dessen Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt lebte, kann bis zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der Kindesmutter nicht von einer "Fremdplatzierung" des Kindes ausserhalb des Wohnsitzes eines Elternteils im engeren Sinne von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB und Art. 1 Abs. 1
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 1
1    Die Aufnahme von Minderjährigen9 ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2    Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3    Vorbehalten bleiben:
a  die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafrechtspflege;
b  die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
4    Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.11
PAVO i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB bis Ende 2012 die Rede sein. Im Übrigen benötigte die Vorinstanz weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die besagte Kinderrente im Jahr 2010 noch bei der Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2011 einen Pflegevertrag und/oder eine behördliche Bestätigung über das bewilligte Pflegeverhältnis oder eine behördliche Bestätigung über das fortandauernde Pflegeverhältnis. Selbst wenn die Vorinstanz weiterhin den Standpunkt vertritt, dass für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 ein Pflegevertrag oder eine behördliche Bestätigung erforderlich gewesen wäre, hätten die behördlich ausgestellten Wohnsitzbescheinigungen, Schulbestätigungen (für die Kindesmutter) sowie beglaubigten Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung aus der Dominikanischen Republik genügen müssen, wie sie selbst in ihrer Aktennotiz vom 22. November 2012 (SAK-act. 52; vgl. E. 5.1) feststellte. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer der Nachweis einer behördlichen Bewilligung des Pflegevertrages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert weniger Monate gelungen - wie er im Jahr 2013 bewiesen hat -, wenn die Vorinstanz bereits im Jahr 2011 die erforderliche Bestätigung verlangt hätte. Der Beschwerdeführer durfte somit zu Recht nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass die von ihm in den Jahren 2010 und 2011 eingereichten und von der Vorinstanz akzeptierten Unterlagen (vgl. E. 4.2.2) auch für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 genügen würden.

5.5.4 Aktenkundig ist, dass der Vorinstanz der am 22. August 2012 datierte, vom Beschwerdeführer vollständig ausgefüllte sowie unterzeichnete Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______ (erst) am 25. September 2012 zugegangen ist (SAK-act. 49/1). Das "Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung" enthält ebenso das Datum vom 22. August 2012, die Unterschrift des Beschwerdeführers und den Posteingangsstempel vom 2. Oktober 2012 (SAK-act. 49/2 f.). Die Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______ ("Junta Municipal Distrito de V._______") weist das Ausstellungsdatum vom 29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3) und jenes der Matrikulationsbescheinigung der Sprachschule der Universität J._______ vom 14. August 2012 (ENG-A01; vgl. SAK-act. 50) aus. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers besuchte die Kindesmutter an der Sprachschule von August bis Oktober 2012 einen "Basiskurs" für Englisch (SAK-act. 49/7). Nicht belegt wurde der aktuelle Ausbildungsstand der mittlerweile 21-jährigen Kindesmutter (Maturitätsabschluss im Juli 2012 am "Colegio I._______"). Als "geplante Ausbildung" der Kindesmutter gab der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Prüfung des Rentenanspruchs den Beginn des Studiums an der Universität Y._______ an (SAK-act. 49/7).

Die Vorinstanz hat - unter Androhung der Einstellung der Kinderrente(n) - im Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die fristgerechte Zusendung (9. Juni 2012) der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung der Kinderrente benötigten Unterlagen hingewiesen (vgl. E. 5.5). Trotz Mahnung vom 16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis 30. September 2012 ist der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten (E. 5.2 ff.) nicht fristgerecht nachgekommen. Es ist auch kein entschuldbarer Grund ersichtlich, der die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, weshalb die Vorinstanz - mangels fehlender Unterlagen - im August 2012 die Kinderrente für Jorgelina (und jener für die Kindesmutter) zu Recht (vorläufig) einstellen durfte.

5.5.5 Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, die auf der Rückseite dieses Schreibens befindliche Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung innert 90 Tagen ab dem Versanddatum zurückzusenden (SAK-act. 53/2). Fristgerecht kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach und retournierte die am 1. November 2012 durch die Schweizer Botschaft in S._______ beglaubigte Bescheinigung (SAK-act. 53/1; vgl. E. 4.2.2). Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 die Aufhebung der Kinderrente für die Kindesmutter beantragte (SAK-act. 54), hielt die SAK in der "Verfügung 1" vom 7. Februar 2013 korrekt fest, dass der Anspruch auf Kinderrente für Jennifer erloschen sei und der "Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur noch auf zwei Renten aufgeteilt" werde (SAK-act. 57/5).

Nicht nachvollziehbar ist hingegen die gleichentags verfasste "Verfügung 2", in der die Vorinstanz erklärte, dass auch der Anspruch auf Kinderrente von Jorgelina [ab September 2012] "erloschen" sei (vgl. SAK-act. 58/5), weshalb der Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur noch von der Altersrente des Beschwerdeführers abgezogen werde. Im März 2012 werde von der Altersrente ein Betrag von Fr. 108.- abgezogen, weshalb eine Restschuld von Fr. 656.- verbleibe. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist der Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind nicht erloschen, zumal der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für das im Jahr 2012 zu überprüfende Pflegeverhältnis nachträglich zur Gänze eingereicht hat. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das erwiesenermassen faktisch bestehende Pflegeverhältnis nach dem Wohnsitzwechsel der Kindesmutter (Frühjahr 2013) im Oktober 2013 durch das Amtsgericht für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ in der Dominikanischen Republik bewilligt wurde (vgl. E. 4). Damit besteht weiterhin ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______, weshalb die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2013 zu Unrecht abgewiesen hat.

6.
In Gesamtwürdigung der Ausführungen der Parteien und der Aktenlage ist auf ein faktisches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis vor der Entstehung des (vorbezogenen) Altersrentenanspruchs am 1. Februar 2008 nach Art. 49
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen (vgl. E. 4.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Anspruch auf Kinderrente für das minderjährige Kind Jorgelina E._______-D._______, das nach wie vor in der Obhut und Pflege des Beschwerdeführers lebt, nicht erloschen. Folgedessen hat der Beschwerdeführer auch nach dem August 2012 Anspruch auf eine Kinderrente für das minderjährige Pflegekind. Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013, mit dem die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung 8. Februar 2013 bestätigt, ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.5.5 zur rückwirkenden Ausrichtung der Kinderrente ab September 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3517/2013
Datum : 08. Januar 2016
Publiziert : 21. Januar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : AHV, Kinderrente (für Pflegekind); Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013


Gesetzesregister
AHVG: 1 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
21 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
22ter 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
25 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
40 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
1    Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
2    Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3    Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4    In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5    Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVV: 49 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
56
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 56 Vorbezug der Altersrente - 1 Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
1    Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
2    Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
3    Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4    Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.
ATSG: 28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
PAVO: 1 
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 1
1    Die Aufnahme von Minderjährigen9 ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2    Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3    Vorbehalten bleiben:
a  die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafrechtspflege;
b  die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
4    Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.11
8
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 8 Bewilligung
1    Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.
2    Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3    Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.25
4    Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).26
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
296 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
298 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
300 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
BGE Register
108-V-229 • 117-IB-225 • 117-V-261 • 117-V-282 • 119-V-335 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 125-V-193 • 126-V-353 • 128-III-9 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-445 • 132-V-200 • 134-V-315
Weitere Urteile ab 2000
8C_336/2014 • H_123/02 • U_48/07
Stichwortregister
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C-3517/2013 • C-5523/2009 • C-7013/2007