Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4592/2013

Urteil vom 8. Januar 2014

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,

BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Südostanatolien). Sie verliess ihr Heimatland am 28. März 2012 und reiste am 31. März 2012 in die Schweiz ein. Am darauf folgenden Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.

B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. April 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Juni 2012 statt.

C.
In diesen Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Eltern sie mit ihrem Cousin hätten zwangsverheiraten wollen. Ausserdem sei sie von ihrer Familie geschlagen, bedroht und eingesperrt worden.

Im Rahmen der Anhörung beim BFM reichte die Beschwerdeführerin mehrere Artikel über Ehrenmorde und einen Artikel über das Zwangsheiratsverbot in der Schweiz zu den Akten.

D.
Am 24. Januar 2013 heiratete die Beschwerdeführerin einen türkischen Staatsangehörigen, welcher über eine Niederlassungsbewilligung "C" verfügt. Anlässlich der Ehevorbereitung übergab die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte (Nüfus) den kantonalen Behörden, welche diese zuhanden des BFM sicherstellten.

E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 15. Juli 2013 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Eine Wegweisung wurde nicht verfügt, da deren allfällige Anordnung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt.

F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2013 focht die Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht von C._______ vom (...) August 2013 eingereicht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 2. September 2013 fristgerecht einbezahlt wurde.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
In der Replik vom 8. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf verschiedene Widersprüche in den Schilderungen des Sachverhalts hingewiesen und ihr Gelegenheit geboten, sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu äussern. Am 15. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefürherin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdischer Volkszugehörigkeit sei und aus B._______ stamme. Sie habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Allerdings habe ihre Familie sie gegen ihren Willen mit einem Cousin verheiraten wollen, welchem sie bereits als Kind versprochen worden sei. Ihr Vater habe sie geschlagen und eingesperrt, um seiner Anordnung Nachdruck zu verleihen. Nachdem ihr Vater ihr mitgeteilt habe, dass die Hochzeit im Juni 2012 stattfinden werde, habe sie sich entschieden, die Familie zu verlassen. Zuerst habe sie versucht, sich dem bewaffneten kurdischen Kampf anzuschliessen, sei jedoch nicht aufgenommen worden. Sie habe sich im Januar 2012 nach C._______ zu einer Freundin begeben und sei am 28. März 2012 mit Hilfe von Schleppern an Bord eines Lastwagens ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, aufgrund ihres Verhaltens von Familienangehörigen getötet zu werden. Sie habe von einer Freundin erfahren, dass ihr Vater, ihr Onkel, ihr Cousin und ihre Brüder ihre Mutter beschuldigen würden, und diese geschlagen worden sei. Die Familienangehörigen würden überdies darüber beraten, was mit ihr (der Beschwerdeführerin) geschehen solle.

Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin drei Internetartikel über Ehrenmorde (einer betreffend einen Mord in B._______, einen hinsichtlich einer Bekannten und einen über eine Tötung in Berlin) sowie einen Zeitungsartikel über das Verbot von Zwangsheirat in der Schweiz zu den Akten.

4.2 Das BFM liess in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte offen, führte jedoch aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Nicht-staatliche Übergriffe seien nur dann beachtlich, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Von effektiver Schutzgewährung sei auszugehen, wenn geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Verfolgungshandlungen getroffen würden, insbesondere durch wirksame Polizei- und Justizorgane, zu denen der Zugang sichergestellt sei. Die Beschwerdeführerin werde durch ihre Familienangehörigen und somit durch nicht-staatliche Drittpersonen verfolgt. Sie habe bereits in B._______ die Möglichkeit gehabt, bei den zuständigen Behörden oder etwa Frauenhäusern um Schutz zu ersuchen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Die türkischen Behörden seien gegenüber solchen Bedrohungslagen sensibilisiert, und es sei von einer wirksamen Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe auch tatsächlichen Zugang zu diesen Institutionen, indem sie als selbständige Frau über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung verfüge, wodurch sie sich bei den zuständigen Behörden Gehör verschaffen könne, nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts. Zudem verfüge sie über eine innerstaatliche Schutzalternative, indem sie sich in einer türkischen Grossstadt niederlassen könnte. Zu denken sei etwa an C._______, wo sie bereits vorübergehend bei einer Freundin gelebt habe. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung erscheine eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung möglich. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, überall in der Türkei gefährdet zu sein, sei daher objektiv unbegründet. Da die Beschwerdeführerin bisher keine Komplikationen mit dem türkischen Staat gehabt habe und lediglich kurz erfolglos versucht habe, sich dem kurdischen Widerstand anzuschliessen, seien auch keine Nachteile seitens der türkischen Behörden zu befürchten.

4.3 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen entgegen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen nicht angezweifelt habe und daher von diesem Sachverhalt auszugehen sei. Als Ergänzung sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in C._______ von einem Bekannten vergewaltigt worden sei, worüber sie in der Anhörung nicht habe berichten können. Die Vergewaltigung habe sie erstmals gegenüber ihrem Psychiater erwähnt und habe auch dort nur sehr eingeschränkt darüber berichten können. Dem BFM sei zwar zuzustimmen, dass der türkische Staat in jüngster Zeit vermehrt Anstrengungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt unternommen habe. Dennoch könne nicht von einem effektiven Schutz ausgegangen werden, indem etwa die Gesetze nicht umgesetzt würden. Selbst wenn man von einem genügenden Schutz ausgehen würde, wäre der Beschwerdeführerin dessen Inanspruchnahme nicht zumutbar. Sie sei durch ihre traumatisierenden Erlebnisse schwer gezeichnet, wodurch sie nicht in der Lage wäre, sich effektiven Schutz bei den Behörden zu verschaffen. Dadurch sei auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verneinen.

4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug nicht Prozessgegenstand seien und daher keine Veranlassung bestehe, sich zu den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin zu äussern. Der Beschwerdeführerin könne die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes zugemutet werden und ihre diesbezügliche Unterlassung in der Vergangenheit könne nun nicht den staatlichen Behörden angelastet werden. Das staatliche Schutzniveau falle je nach Region unterschiedlich aus, indem im Osten des Landes eher Defizite auszumachen seien, während im Westen und Südwesten die Schutzfähigkeit eindeutig zu bejahen sei. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Biografie zugemutet werden, sich in anderen Regionen niederzulassen, um dadurch einer Gefährdung in B._______ zu entgehen. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vergewaltigung stelle ebenfalls einen rein kriminellen Übergriff von privater Seite dar, wovor sie bei staatlichen Stellen Schutz erlangen könne.

4.5 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass - obwohl der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Verfahrens sei - die psychischen Beschwerden dennoch bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Schutzalternative entscheidende Bedeutung besässen. So müsse eine alternative Schutzsuche im Lichte der aktuellen Rechtsprechung der privat verfolgten Person auch zumutbar sein. Dies setze voraus, dass der betreffenden Person individuell zugemutet werden könne, sich am Zufluchtsort längerfristig niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Das BFM führe aus, dass die Schutzgewährung insbesondere in den Städten der Westtürkei zu bejahen und der Beschwerdeführerin eine dortige Wohnsitznahme zumutbar sei. Dabei werde verkannt, dass die Umsetzung der in der Türkei jüngst erfolgten Sensibilisierung hinsichtlich frauenspezifischer Verfolgung landesweit noch sehr mangelhaft ausfalle, woraus sich trotz anderslautender Gesetze (noch) ein mangelhafter Schutz ergebe. Im Gegensatz zu den in der Beschwerde genannten Berichten vertrauenswürdiger Institutionen belege das BFM sein anderslautendes Fazit in keiner Weise. Auf subjektiver Ebene werde verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin ärztlich attestiert davon auszugehen sei, eine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Retraumatisierung, verbunden mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer akuten Suizidgefahr, führen. Die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatstaat sei daher zu verneinen. Folglich könne vorliegend auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden.

5.1 Das BFM kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Einleitend ist zu erwähnen, dass auch durch die Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur teils widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellung die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht vollständig beseitigt werden konnten. Wie jedoch bereits vom BFM ausgeführt, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe offenbleiben. Die Beschwerdeführerin machte eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure geltend, indem sie angab, wegen ihrer Weigerung, ihren Cousin zu ehelichen, wolle ihre Familie sie umbringen. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, den türkischen Behörden fehle es sowohl an Schutzfähigkeit als auch an Schutzwille, die von (häuslicher) Gewalt betroffenen Frauen vor ihren Peinigern zu schützen, ist Folgendes festzuhalten: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit weiteren Hinweisen). Bereits im Jahre 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser" bekannten Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen derart zu stärken, dass sie am Ende wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen können, und helfen auch bei der Lösung psychologischer oder sozialer Probleme, mit denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen (vgl. www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de > Häusliche Gewalt in der Türkei: Rund 11'000 Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember 2012, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Das Ministerium arbeitet am Ausbau der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser Zufluchtstätten vorhanden ist. Mit Stand vom 19. November 2012 betrug die Anzahl der türkischen Frauenhäuser 76 (vgl. a.a.O.). Auf dem 30. Kongress über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in der Türkei (CEDAW) sagte Fatma ahin, die türkische Familienministerin, dass die Aktionen gegen diejenigen, die Gewalt gegen Frauen anwenden würden, verstärkt worden seien (vgl. www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de Familienministerin ahin: "Häusliche Gewalt ist schlimmer als Rassismus", vom 3. November 2012, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entsprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem von Deutschland, Österreich und der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt (vgl. www.zeit.de > Gesellschaft > Neue Konvention > Europarat bekämpft Gewalt gegen Frauen, vom 11. Mai 2011, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Dass die Türkei die Konvention in den Verhandlungen unterstützt und unterzeichnet hat, gilt als Erfolg (vgl. a.a.O.). So wird denn auch die Konvention von Menschenrechtlern als bahnbrechend bezeichnet. Ein Vertreter der Organisation "Human Rights Watch" sagte, es handle sich dabei um das erste, rechtlich verbindliche internationale Dokument, das einen übergreifenden rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen schaffe (vgl. a.a.O.). Anfang März 2012 wurde in der Türkei ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht
auf Schutz haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfegesuche durch Betroffene reagieren (vgl. www.big-berlin.info > BIG newsletter Ausgabe 33 // Juni 2012 > Türkei > Neues Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Ausserdem wurden unter dem Gesetz Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen (verabschiedet am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch geregelt (vgl. www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de > Häusliche Gewalt in der Türkei: Rund 11'000 Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember 2012, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Zudem wurden unter diesem Gesetz 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen, weitere seien geplant, und bis Ende dieses Jahres sollte jede Provinz über eines dieser Zentren verfügen (vgl. a.a.O.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4016/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2).

5.2 Auch wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht und was an sich nicht zu bestreiten ist - in der Türkei nach wie vor häufig Ehrenmorde geschehen, so bedeutet dies keineswegs, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen das Phänomen der Ehrenmorde effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Daran vermögen auch die Hinweise auf die beiden in Zeitungsberichten der Jahre 2010 und 2011 genannten Ehrenmorde in B._______ nichts zu ändern, zumal diese keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu, so dass die Beschwerdeführerin sich allenfalls dort niederzulassen hätte.

5.3 Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer staatlichen Schutzinfrastruktur der betroffenen Person auch subjektiv zumutbar sein müsse (vgl. dazu etwa BVGE 2013/5 E. 5.4.3 S. 57; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203).

5.4 Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine selbständige Frau mit guter Ausbildung und beruflicher Erfahrung, wodurch von ihr erwartet werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden Gehör verschaffen kann, nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts.

An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss Arztbericht vom (...) August 2013 leidet sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Die Türkei verfügt jedoch über eine medizinische Infrastruktur, welche eine Therapie dieser psychischen Leiden ermöglicht. Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3 und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3). Einer allfälligen Retraumatisierung im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Heimat könnte mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückkehr begegnet werden. Somit sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur - eventuell verbunden mit der Niederlassung in einer türkischen Grossstadt - als unzumutbar erscheinen lassen würden.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, fällt die Prüfung des Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkts vorliegend in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, wodurch darüber nicht weiter zu befinden ist.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4592/2013
Date : 08. Januar 2014
Published : 24. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013


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