Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 233/2018, 6B 236/2018

Urteil vom 7. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B 233/2018
X.________,
vertreten durch Laurent Moreillon und Miriam Mazou, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

und

6B 236/2018
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. Z.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Lucien Bühr,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Legitimation zur Einsprache gegen einen Strafbefehl (Bestechung fremder Amtsträger),

Beschwerden gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Januar 2018 (SK.2017.51).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Z.________ SA bzw. die für sie handelnden Personen erstatteten am 19. November 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Selbstanzeige wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB (Vorliegen eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen die Z.________ SA wegen des genannten Delikts (Geschäftsnummer SV.15.0584). Die Z.________ SA beantragte am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, was ihr die Bundesanwaltschaft am 16. Januar 2017 genehmigte.

A.b. Am 24. November 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft zudem ein Strafverfahren (Geschäftsnummer SV.16.1896) u.a. gegen X.________, ehemaliger CEO der Z.________ SA, wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und weiterer Delikte. Am 25. Januar 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.15.0584 gegen die Z.________ SA auf Y.________ aus, der von 1997 bis 2008 als CFO für die Z.________ SA tätig war und anschliessend verschiedene Geschäftsleitungsaufgaben als Berater resp. Advisor für diese weiterführte. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass sie aufgrund des bereits bestehenden abgekürzten Verfahrens gegen die Z.________ SA eine getrennte Untersuchung gegen Y.________ hätte eröffnen müssen, die Ausdehnungsverfügung vom 25. Januar 2017 daher als Eröffnungsverfügung für das getrennte Verfahren SV.17.0229 gilt und die gegen Y.________ seither durchgeführten Verfahrenshandlungen diesem Verfahren zuzuordnen sind.

A.c. Am 23. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.15.0584 einen Strafbefehl gegen die Z.________ SA wegen Vorliegens einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB. Die Z.________ SA erklärte gleichentags ihren Verzicht auf Einsprache.

A.d. Am 5. resp. 6. April 2017 erhoben X.________ und Y.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat darauf mit Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht ein.

B.
X.________ und Y.________ beantragen je mit Beschwerde in Strafsachen, ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017 sei gutzuheissen und es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls festzustellen. Eventualiter sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft für ein neues Vorverfahren zurückzuschicken. Subeventualiter sei auf ihre Einsprache einzutreten bzw. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückzuschicken.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.
Die Beschwerden richten sich gegen einen Endentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache.

4.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführer vom 9. bzw. 10. April 2018, da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und somit verspätet sind.

5.

5.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid mangels Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO. Sie machen geltend, sie seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als weitere Betroffene im Sinne dieser Bestimmung zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert. Sie haben insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG. Auf ihre Beschwerden ist daher einzutreten, soweit sie das Eintreten auf ihre Einsprache beantragen.

5.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sind. Soweit diese zur Hauptsache beantragen, ihre Einsprache sei gutzuheissen und es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls festzustellen bzw. dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Bundesanwaltschaft für ein neues Vorverfahren zurückzuschicken, kann auf die Beschwerden daher nicht eingetreten werden.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 4 StPO). Die Bundesanwaltschaft hätte gegen sie, die Z.________ SA und den weiteren Beschuldigten keine getrennten Verfahren führen dürfen. Sie seien gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO daher zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017 legitimiert, welcher gegen Art. 102 Abs. 2 StGB und BGE 142 IV 333 verstosse. Der Strafbefehl missachte ihnen gegenüber die Unschuldsvermutung und präjudiziere den Entscheid in ihrer Sache.

6.2.

6.2.1. Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO setzt - wie auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO - ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff. S. 232 ff.; Urteile 6B 981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 6B 410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5). Als weitere Betroffene im Sinne dieser Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung etwa die Privatklägerschaft, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2 S. 109 f. mit Hinweisen) oder wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff. S. 232 ff.).

6.2.2. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO berufen, da sie vom Strafbefehl nicht betroffen sind. Die Z.________ SA anerkannte offenbar den ihr vorgeworfenen Sachverhalt bzw. sie brachte diesen selber zur Anzeige (vgl. angefochtener Entscheid S. 8). Darauf basiert der Strafbefehl. Dieser entfaltet den Beschwerdeführern gegenüber keine Rechtskraft. Die Verurteilung der Z.________ SA hat diesen gegenüber keine präjudizierende Wirkung, sondern deren Schuld ist zu beweisen. Insofern sind anderslautende spätere Entscheide nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 144 IV 121 E. 1.6 S. 125 f. für das abgekürzte Verfahren). Die Beschwerdeführer können sich nur in eigener Sache gegen einen Schuldspruch zur Wehr setzen. Selbst wenn der Schuldspruch der Z.________ SA nicht im Strafbefehlsverfahren ergangen wäre, könnten die Beschwerdeführer diesen nicht mit der Begründung anfechten, die Z.________ SA sei zu Unrecht gestützt auf Art. 102 Abs. 2 StGB verurteilt worden, obschon es im Unternehmen an einer Anlasstat einer natürlichen Person nach Art. 322 septies StGB (siehe dazu BGE 142 IV 333 E. 4 S. 336 ff.) fehle.

6.3. Die Beschwerden der Beschwerdeführer richten sich auch gegen die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Verfahrenstrennung. Diese war bereits Gegenstand der Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2017.35 und BB.2017.51 vom 29. August 2017. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Abweisung seines Antrags auf Verfahrensvereinigung (Beschluss BB.2017.35 vom 29. August 2017) und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (Beschluss BB.2017.51 vom 29. August 2017) ab. Entscheide betreffend die Verfahrenstrennung können nach der Rechtsprechung zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (vgl. Urteile 1B 150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1; 1B 467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts können gemäss Art. 79 BGG dennoch nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit sie Zwangsmassnahmen betreffen, was bei der Verfahrenstrennung nicht der Fall ist. Mit Art. 79 BGG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt
durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichte gemacht wird. Gegenstand einer Beschwerde können daher nur Zwangsmassnahmen wie die provisorische Inhaftierung oder die Beschlagnahme von Vermögen sein, weil es sich um schwerwiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte berühren (BGE 143 IV 85 E. 1.2 S. 87; 136 IV 92 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B 1269/2016 vom 21. August 2017 E. 1.2). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2017.35 und BB.2017.51 vom 29. August 2017 stand den Beschwerdeführern die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht demnach nicht offen. Diese können die erwähnten Entscheide daher auch nicht über den im getrennt geführten Verfahren ergangenen Strafbefehl gegen die Z.________ SA anfechten, wie sie dies in ihrer Beschwerde tun. Dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerden gegen die Verfahrenstrennung nach Auffassung der Beschwerdeführer zu Unrecht abwies, legitimiert sie mit anderen Worten nicht zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. März 2017. Diese können sich folglich nicht auf das Urteil 1B 11/2016 vom 23. Mai 2016 berufen, in welchem das Bundesgericht von der Nichtigkeit eines in einem abgetrennten abgekürzten
Verfahren gefällten Urteil ausging (Urteil, a.a.O., E. 3). Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Verfahrenstrennung zulässig war, da es sich um kantonale Strafverfahren handelte. Im Übrigen war für die bundesgerichtliche Beurteilung entscheidend, dass sich mehrere Beschuldigte gegenseitig belasteten (Urteil, a.a.O., E. 2.3; dazu auch Urteil 1B 467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführer machen vielmehr geltend, die Z.________ SA sei zu Unrecht verurteilt worden.
Das Bundesstrafgericht hatte sich im angefochtenen Entscheid nur zur Frage zu äussern, ob die Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sind. Es prüfte daher zu Unrecht, ob die von diesen beanstandete Verfahrenstrennung mit Bundesrecht vereinbar ist.

6.4. Die Beschwerdeführer deuten zumindest sinngemäss an, der fallführende Bundesanwalt sei aufgrund des Strafbefehls vom 23. März 2017 vorbefasst bzw. nicht mehr unvoreingenommen (vgl. Beschwerde Verfahren 6B 233/2018 Ziff. 28 ff. S. 17; Beschwerde Verfahren 6B 236/2018 Ziff. 62 ff. S. 16 f.). Darauf braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Allfällige Ausstandsgründe sind in den Verfahren gegen die Beschwerdeführer selber zu prüfen.

7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 233/2018 und 6B 236/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 6B_233/2018
Data : 07. dicembre 2018
Pubblicato : 25. dicembre 2018
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Procedura penale
Oggetto : Legitimation zur Einsprache gegen einen Strafbefehl (Bestechung fremder Amtsträger)


Registro di legislazione
CP: 102  322septies
CPP: 29  112  354  382  433
LTF: 42  54  66  71  78  79  80  81  93  100
PC: 24
Registro DTF
113-IA-390 • 126-V-283 • 133-IV-215 • 136-IV-92 • 139-IV-102 • 141-IV-231 • 142-IV-333 • 143-IV-85 • 144-IV-121
Weitere Urteile ab 2000
1B_11/2016 • 1B_150/2017 • 1B_467/2016 • 6B_1269/2016 • 6B_233/2018 • 6B_236/2018 • 6B_410/2013 • 6B_981/2017
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