Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 489/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Bettler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger, Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Präsident des Tierschutzverbands R.________. Z.________ ist passionierter Jäger und Mitglied des Vereins Jagd S.________.
In der Tageszeitung "U.________" vom xx. xx. 2010 erschien ein von Z.________ verfasster Leserbrief, der wie folgt lautete (Hervorhebungen im Original):
Wie man sich selber aushebelt
"Tierschutz: A.________ tritt aus", Zeitung U.________ vom xx. August
Der kantonale Tierschutzverband bzw. dessen Präsident X.________ hat sich auf die Fahne geschrieben, die Jagd mit allen Mitteln zu bekämpfen. Im Detail auf die diversen Punkte einzugehen, würde den Rahmen sprengen. Zudem ist es nicht angebracht, dass sich die Jäger, die sich einer sehr einseitigen Kritik ausgesetzt sehen müssen, auf jede unsachlich geführte Diskussion einlassen.
Das bedeutet indessen keinesfalls, dass es zum Thema Jagd nicht Diskussionen geben kann und soll. Unter normalen Bedingungen führen Diskussionen in unserer demokratischen Gesellschaft ja oft zu Konsens, Kompromiss oder Akzeptanz, zu Lösungen, die jede Seite akzeptieren kann. Jagd und Tierschutz befinden sich weder in einem widersprüchlichen Verhältnis, noch scheint es angesagt, Kämpfe miteinander auszutragen. Kompetente Meinungen, wie jene von T.________, der Präsidentin des Vereins B.________, zeigen auch, dass keine Widersprüche zwischen Tierschutzgedanken und Jagd bestehen müssen. Selbst durchaus kritisch gesinnte Vereinigungen wie V.________ haben erkannt, dass der Kurs, den Herr X.________ eingeschlagen hat, keinen gangbaren Weg darstellt und auch W.________, dessen überaus engagierte Haltung weit über den Thurgau bekannt ist, missfällt der Privatkrieg des Herrn X.________, der sich wie ein Terrier ins Thema Jagd verbeisst und dabei viele wichtige Aufgaben in den Hintergrund stellt.
Der kantonale Tierschutzverband muss immer mehr Austritte von wichtigen Sektionen im Kanton hinnehmen. Woran könnte dies liegen? Vielleicht erkennt man früher oder später, dass ein Verband nicht die Rolle hat, sich durch extrem polarisierende Haltungen seines Präsidenten langsam aber sicher selbst auszuhebeln, sondern bestrebt sein müsste, gemeinsam mit seinen Sektionen sinnvolle Ziele zu verfolgen. Die Bekämpfung der Jagd ist Unsinn.
Dem kantonalen Tierschutzverband ist aus meiner Perspektive zu empfehlen, sich die Frage zu stellen, ob ein Hardliner wie Herr X.________ die richtige Besetzung für ihre Verbandsspitze darstellt. Die Anzahl der ausgetretenen Sektionen gibt wahrscheinlich schon die Antwort auf die Frage.
Z.________
Auch die einmal wöchentlich erscheinende "Zeitung C.________" publizierte in ihrer Ausgabe vom xx. xx. 2010 einen von Z.________ verfassten Leserbrief, der zwar etwas umfangreicher, in weiten Teilen aber wortwörtlich gleichlautend war wie derjenige in der "Zeitung U.________" vom xx.xx. 2010.
B.
B.a Gestützt auf die Weisung des Friedensrichteramts D.________ vom 16. November 2010 (Vorstandsbegehren vom 19. Oktober 2010) reichte X.________ am 15. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage gegen Z.________ wegen Verletzung seiner Persönlichkeit ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass folgende vier Äusserungen in den beiden Leserbriefen vom xx. xx. 2010 und xx. xx. 2010 persönlichkeitsverletzend seien:
"Der kantonale Tierschutzverband bzw. dessen Präsident X.________ hat sich auf die Fahne geschrieben, die Jagd mit allen Mitteln zu bekämpfen";
"X.________ verbeisst sich wie ein Terrier ins Thema Jagd und stellt dabei wichtige Aufgaben in den Hintergrund";
"Herr X.________ sei ein Hardliner";
"X.________ führe einen Privatkrieg".
Weiter sei Z.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.b Mit Entscheid vom 29. März 2011 wies das Bezirksgericht die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- X.________ und verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'909.60 an Z.________.
C.
Dagegen erhob X.________ am 14. Juli 2011 Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und hielt an seinen vor Bezirksgericht gestellten Anträgen fest. Mit Entscheid vom 17. Januar 2012 wies das Obergericht die Klage ab, bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid und verpflichtete X.________ für das Berufungsverfahren zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sowie einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an Z.________.
D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Juni 2012, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Er erneuert seine im kantonalen Verfahren in der Sache gestellten Anträge (vgl. Lit. B.a oben) und beantragt sinngemäss, Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, ihm für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid betrifft den Persönlichkeitsschutz (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
|
1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
2.2 Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.).
2.3 Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob das Ansehen einer Person durch eine Äusserung geschmälert worden ist, beurteilt sich nicht nach ihrem subjektiven Empfinden, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2 S. 152; 129 III 49 E. 2.2 S. 51). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. zum strafrechtlichen Ehrenschutz BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316).
2.4 Rechtmässig handelt, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das Gericht hat die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und auch zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
2.5 Diese Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.6
2.6.1 Die Presse - wozu auch Leserbriefe zählen, unabhängig davon ob der Leserbriefverfasser oder das publizierende Organ ins Recht gefasst werden (BGE 106 II 92 E. 2 f. S. 96 ff.; Urteil 5A 60/2008 vom 26. Juni 2008 E. 2, in: sic! 2009 S. 25) - kann auf zwei Arten in die Persönlichkeit eingreifen, nämlich einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen und andererseits durch deren Würdigung (BGE 126 III 305 E. 4b S. 306). Dazu gilt im Einzelnen Folgendes (zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 82/2012 vom 29. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen):
2.6.2 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat.
2.6.3 Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt.
2.6.4 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es bei einem gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt beziehungsweise auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht.
2.7 Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414).
Wie der Durchschnittsleser einen Leserbrief versteht und wie Begriffe, die in einer Presseäusserung stehen, zu verstehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.2
3.2.1 Einerseits habe das Obergericht in mehrfacher Hinsicht sein Recht auf Beweis verletzt, da es ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, den Gegenbeweis zu erbringen und zu beweisen, dass die veröffentlichten Behauptungen unzutreffend und unwahr seien (Ziff. 1.2 S. 5, Ziff. 3.1 S. 9, Ziff. 3.2 S. 10 und Ziff. 3.4 S. 11 der Beschwerde).
3.2.2 Macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs geltend und ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass er die fraglichen Tatsachen behauptet und prozesskonform dazu Beweise angeboten hat, ist dies in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und mit Aktenhinweisen zu belegen (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 196).
3.2.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit allgemeinen Hinweisen, es sei ihm vor Obergericht "verwehrt" worden, die fraglichen Beweise zu erbringen, er habe den "Antritt zum Gegenbeweis offeriert und anerboten" oder sein Recht auf den Gegenbeweis sei vom Obergericht "schlichtweg übergangen" worden (vgl. die in E. 3.2.1 oben erwähnten Hinweise auf die Beschwerde).
Damit wird er den erwähnten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Er unterlässt es gänzlich, mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er die fraglichen Tatsachen vor Obergericht behauptet und dazu Beweise angeboten hat. Auf seinen Einwand einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist demnach nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 oben). Damit erübrigt es sich auch, auf die Rechtsgrundlage des Beweisführungsanspruchs im obergerichtlichen Berufungsverfahren gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
|
1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
3.3
3.3.1 Andererseits macht der Beschwerdeführer sinngemäss und pauschal eine Verletzung der Verteilung der Beweislast gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.3.2 Das Obergericht ist bezüglich der Frage des Sachbehauptungskerns der erhobenen Äusserungen jeweils zu einem positiven Beweisergebnis gelangt, womit die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist (BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202).
4.
4.1
4.1.1 Das Obergericht hat in einem ersten Schritt ausgeführt, die von der "Zeitung U.________" im Leserbrief vom xx. xx. 2010 (gegenüber dem Original des Leserbriefs, wie er am xx. xx. 2010 in der "Zeitung C.________" publiziert worden sei) vorgenommenen Kürzungen seien für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Die Kürzungen in der "Zeitung U.________" führten einzig dazu, dass der Leserbrief auf das eigentliche Thema konzentriert und leicht zugespitzt werde.
4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt insoweit eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.1.3 Inwieweit das Obergericht in diesem Zusammenhang Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.2
4.2.1 Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung am Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner hat das Obergericht festgestellt, der fragliche Leserbrief kritisiere den Verband R.________ (und den Beschwerdeführer als dessen Präsidenten) bezüglich dessen Einstellung und Aktivitäten zum Thema Jagd.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Tierschutz - worunter auch das Thema der Tierjagd falle - seit jeher in der Öffentlichkeit breit, kontrovers und häufig emotional diskutiert werde.
Gestützt auf die Akten und allgemein bekannte (und damit notorische) Tatsachen stellte das Obergericht fest, bei der Kontroverse zwischen Jagd und Tierschutz im Kanton Thurgau handle es sich um eine seit längerer Zeit in der Öffentlichkeit ausgetragene emotionale Auseinandersetzung, die auf Seiten des Tierschutzes massgeblich vom Beschwerdeführer geprägt werde. Der vom Beschwerdeführer präsidierte Verband R.________ habe auf politischer Ebene insbesondere drei Vorstösse lanciert, welche die Jagd einschränken sollen (Verbot der Jagd der Feldhasen; Abschaffung der Baujagd; Verlängerung der Schonzeit für hochträchtige Rehgeissen und Muttertiere). Allgemein bekannt seien sodann auch die in der Öffentlichkeit ausgetragenen Streitigkeiten innerhalb des Verbands R.________, dessen Sektionen lokale Tierschutzvereine seien. So seien mehrere Sektionen aus dem Verband R.________ ausgetreten oder ausgeschlossen worden, weshalb in der regionalen Presse von einer Aufsplitterung der Thurgauer Tierschutz-Szene in zwei Lager gesprochen worden sei. Einige Exponenten aus dieser Tierschutzszene führten diese Probleme unter anderem auf den Beschwerdeführer als Präsidenten des Verbands R.________ zurück. Zudem seien auch die erwähnten drei politischen
Vorstösse innerhalb der kantonalen Tierschutzszene umstritten.
4.2.2 Gegen diese Sachverhaltsfeststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrügen. Der Hinweis, das Obergericht habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise oder falsch ermittelt und Mutmassungen angestellt, vermag den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen (vgl. E. 1.3 oben). Das Bundesgericht hat demnach seinem Urteil den obergerichtlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.
5.1
5.1.1 Das Obergericht hat die Äusserung, der Beschwerdeführer habe sich auf die Fahne geschrieben, die Jagd mit allen Mitteln zu bekämpfen, als im Ergebnis nicht persönlichkeitsverletzend erachtet. "Mit allen Mitteln" bedeute, etwas anzustreben, zu verfolgen oder zu bekämpfen und dies mit grosser Hartnäckigkeit zu tun. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er bekämpfe nicht generell die Jagd, sondern nur die Baujagd sowie die Jagd auf hochträchtige Rehe oder Muttertiere, so sei diese Differenzierung "haarspalterisch". Der Durchschnittsleser von Leserbriefen, in denen die Meinung des Lesers meist kurz und pointiert dargestellt werde, erwarte keine differenzierte und in allen Punkten zutreffende Sachdarstellung.
5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Äusserung, er bekämpfe die Jagd mit allen Mitteln, sei unwahr und damit persönlichkeitsverletzend. Zudem lasse ihn diese Äusserung in einem falschen Licht erscheinen. Er engagiere sich lediglich für ein Verbot der Baujagd und für die Ausweitung der Schonzeiten für trächtige Rehe. Die obergerichtliche Anwendung von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
5.1.3 Bei der erwähnten Äusserung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil. Der Sachbehauptungskern, wonach sich der Beschwerdeführer gegen die Jagd einsetze, trifft angesichts seiner zahlreichen politischen Vorstösse und seiner - auch in der Presse vorgetragenen - Kritik gegenüber den Jägern zu. Die Bewertung, er bekämpfe die Jagd mit allen Mitteln und habe sich dies auf die Fahne geschrieben, mag zwar pointiert erscheinen, ist aber gerade auch im Gesamtzusammenhang des Leserbriefs vertretbar. Es wird damit für den Durchschnittsleser einzig zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer verfolge sein Ziel energisch und hauptsächlich in diese eine Richtung.
5.2
5.2.1 Die Aussage, der Beschwerdeführer verbeisse sich wie ein Terrier in das Thema Jagd und stelle dabei wichtige Aufgaben in den Hintergrund, hat das Obergericht ebenfalls als im Ergebnis nicht persönlichkeitsverletzend erachtet.
Mit dem Vergleich des Terriers werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer sein Ziel mit Hartnäckigkeit und Ausdauer verfolge. Ein solches übertragenes Bild sei in einer gesellschaftspolitischen Diskussion wie der vorliegenden zulässig.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer stelle wichtige Aufgaben in den Hintergrund, beruhe auf dem im Kanton Thurgau von verschiedenen Seiten erhobenen und allgemein bekannten Vorwurf, der Verband R.________ und der Beschwerdeführer setzten sich zu einseitig nur für Haustiere ein und legten zu wenig Gewicht auf den Schutz von Nutztieren und Fischen oder die Bekämpfung von Tierversuchen. Ob dieser Vorwurf berechtigt sei oder nicht, könne dahingestellt bleiben, da er die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletze. Dieser müsse sich als Präsident eines Tierschutzvereins in einer Auseinandersetzung wie der vorliegenden solche Vorwürfe gefallen lassen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich bei dieser Äusserung um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Argumentation des Obergerichts impliziere sodann, die Behauptung des Beschwerdegegners sei zutreffend, was eine Ungeheuerlichkeit darstelle.
5.2.3 Auch bei dieser Äusserung handelt es sich um ein gemischtes Werturteil, dessen Tatsachenkern wiederum die prioritäre und hauptsächliche Bekämpfung der Jagd durch den Verband R.________ und den Beschwerdeführer betrifft (vgl. dazu E. 5.1.3 oben). Sodann tut der Beschwerdegegner kund, dass seines Erachtens der Verband R.________ und dessen Präsident andere wichtige Aufgaben des Tierschutzes sekundär behandelten. Eine solche Kritik muss sich eine Tierschutzorganisation, die häufig in der Öffentlichkeit auftritt und auch auf politischer Ebene aktiv ist, gefallen lassen. Dasselbe gilt für ihren Präsidenten. Die erwähnte Äusserung ist sodann auch im Zusammenhang zu betrachten: Das Obergericht weist zurecht darauf hin, dass diese Äusserung im Leserbrief des Beschwerdegegners unmittelbar Bezug nimmt auf die Meinung von W.________, der seinerseits in einem Leserbrief in der "Zeitung U.________" vom xx. xx. 2010 festgehalten hatte, er frage sich, warum der Verband R.________ unter der Leitung des Beschwerdeführers so gerne gegen Jäger streite und dabei andere wichtige Themen des Tierschutzes vernachlässige (Klageantwortbeilage 3; S. 16 des angefochtenen Urteils).
5.3 Wer wie der Beschwerdeführer als Präsident einer Tierschutzorganisation mit einer gewissen Regelmässigkeit öffentlich in Erscheinung tritt, muss in Kauf nehmen, dass über diese Tätigkeiten und die dahinterstehende Person berichtet wird (BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 491). Hinzu kommt, dass die Diskussion um den Tierschutz und dessen Verhältnis zur Jagd von öffentlichem Interesse ist und auch breit und kontrovers diskutiert wurde und wird (vgl. E. 4.2.1 oben).
5.4 Das Obergericht hat im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn es die vom Beschwerdegegner in der erwähnten Diskussion getätigten Aussagen im Sachbehauptungskern als wahr und hinsichtlich des Wertungselements im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens als vertretbar erachtet hat.
6.
6.1 Was die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Hardliner" betrifft, ist das Obergericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer müsse sich dies gefallen lassen. Mit dem Begriff "Hardliner" werde gemäss "Duden" ein Vertreter eines harten (zumeist politischen) Kurses bezeichnet. Damit werde erneut auf die Hartnäckigkeit in der Verfolgung von Zielen Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe als Präsident des Verbands R.________ auf politischer Ebene innert relativ kurzer Zeit drei Vorstösse zur Bekämpfung der Jagd eingereicht. Wenn er sich in seiner Position (Präsident des Verbands R.________) in einem solch emotionalen Thema in engagierter Weise einsetze, müsse er sich die öffentlich geäusserte Kritik, er verfolge die von ihm gewählten Ziele forsch und sei insoweit ein "Hardliner", gefallen lassen.
6.2 Zur Äusserung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer führe einen Privatkrieg, hat das Obergericht eingeräumt, das Wort Krieg sei negativ besetzt. Aus dem Leserbrief werde jedoch klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werde, Gewalt, Unbill und Leiden zu verbreiten, in Kauf zu nehmen oder zu billigen. Vielmehr werde damit bildhaft auf die kontrovers und teilweise hart geführte Auseinandersetzung über die Jagd Bezug genommen. Der Begriff "Privatkrieg" sei zwar hart, aber im Gesamtzusammenhang der öffentlichen Kontroverse zum emotionalen Thema "Jagd gegen Tierschutz" noch von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Auch insoweit müsse sich der Beschwerdeführer als Präsident des Verbands R.________, der sich in der Öffentlichkeit nicht nur als Vertreter des Verbands, sondern generell als Tierschützer exponiere, die Kritik an seiner Person gefallen lassen, wonach er hart gegen die Jagd und die Jäger kämpfe und dadurch nicht im Sinne des Tierschutzes handle. Aus diesem Grund sei der Hinweis auf den "privat" geführten Krieg zulässig, zumal der Leserbrief - wie aus dessen erstem Satz hervorgehe - den Verband R.________ als auch dessen Präsidenten betreffe.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Äusserung "Hardliner" vor, das Obergericht habe verkannt, dass im fraglichen Leserbrief der Beschwerdeführer persönlich angesprochen werde und dieser als Präsident des Verbands R.________ lediglich umsetze, was Mitglieder und Vorstand des Vereins beschlossen hätten. Die Bezeichnung als "Hardliner" setze ihn in seiner persönlichen Ehre und seinem gesellschaftlichen Ansehen herab.
Der Vorwurf des "Privatkriegs" betreffe sodann eine Tatsachenbehauptung, die unwahr sei, handle der Beschwerdeführer doch als Präsident des Verbands R.________ und nicht als Privatperson.
6.4 Diese Begründung vermag den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
7.
Die obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht der Beschwerdeführer nicht selbstständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bettler