Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 133/2022

Urteil vom 7. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Januar 2022 (C-1859/2019).

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Pflegehilfe in einem Pensum von 70 %. Am 31. Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf orthopädische Beschwerden resp. Polyarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt vom 17. April 2018 sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 26. März 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 157.- resp. Fr. 158.- (ab 1. Januar 2019) zu. Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch.

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, es sei ihr ab 1. September 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

B.b. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 brachte A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2019 zur Kenntnis, mit welcher der monatliche Rentenbetrag auf Fr. 154.- (ab Januar 2018) resp. auf Fr. 156.- (ab Januar 2019) reduziert wurde. Sie ersuchte um weitere Instruktion und focht die neue Verfügung eventualiter an.

B.c. Nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Stelle zur Verfügung vom 25. Juli 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 25. Juli 2019 als Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Hand (Verfügung vom 16. Oktober 2019).

B.d. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Zudem sei die Rentenreduktion gemäss Verfügung vom 25. Juli 2019 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine Invalidenrente gemäss den Berechnungsgrundlagen der Verfügung vom 26. März 2019 zu leisten. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 sowie einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 verneinte. Umstritten ist auch die Rentenhöhe in betraglicher Hinsicht.

2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

2.3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2).
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalidtätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist ferner zu betonen, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3; SVR 2019 IV Nr. 34 S. 104, 9C 583/2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich.

3.
Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne versicherten Aufgabenbereich und stellte gestützt auf die medizinischen Akten fest, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin erachtete sie aufgrund der bestehenden Polyarthrose - gleich wie die IV-Stelle - als nicht mehr zumutbar. Weiter bestätigte sie den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich, welcher für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017 einen Invaliditätsgrad von 37 % und ab 1. Januar 2018 - aufgrund der neu in Kraft getretenen Verordnungsänderungen - einen Invaliditätsgrad von 46 % ergab. Schliesslich schützte sie auch die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2019 vorgenommene Anpassung der Rentenhöhe aufgrund einer Stornobuchung im individuellen Beitragskonto der Beschwerde-führerin.

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sie ohne Gesundheitsschaden keinen Aufgabenbereich hätte. Sie macht geltend, der Haushaltsanteil entspreche grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum. Sie habe gegenüber der Abklärungsperson mit keinem Wort gesagt, dass sie die aufgrund der Pensumsreduktion frei gewordene Zeit für ein spezielles Hobby oder eine sonstige Nebentätigkeit genutzt hätte. Die Haushaltsabklärung habe auch nicht ergeben, dass der Haushalt vollumfänglich von ihrem erwachsenen Sohn, mit dem sie seit ihrer Scheidung im November 2014 zusammen in einer Wohnung lebe, geführt werde. Es sei folglich vermutungsweise davon auszugehen, dass sie neben ihrer Erwerbstätigkeit im Aufgabenbereich tätig wäre.

4.1.2. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Statusfrage offensichtlich unrichtig beantwortet haben soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2018. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 80 % als Pflegehilfe erwerbstätig wäre. Ein Vollzeitpensum sei in diesem Beruf kaum zu bewältigen, da die Arbeit sehr streng sei. Sie habe nie einen Aufgabenbereich im Haushalt gehabt, auch nicht als sie noch verheiratet gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe diesbezüglich keinerlei Ansprüche an sie gestellt. Sie habe nie gekocht, da ihm das Essen nicht geschmeckt habe. Das freie Pensum von 20 % habe sie ausschliesslich für sich persönlich genutzt. Seit der Scheidung im November 2014 lebe sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn in dessen Zweizimmerwohnung. Mit ihren handschriftlichen Ausführungen vom 12. April 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben im Abklärungsbericht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese unmissverständlichen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, welchen im Sinne einer Aussage der ersten
Stunde höherer Beweiswert zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil 9C 608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweis), und sie als zu 80 % erwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich qualifi-ziert. Dies hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode zu bestimmen ist. Folglich besteht kein Anlass, allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt weiter abzuklären. Stattdessen kommt die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zur Anwendung, wobei die zu ermittelnde Einschrän-kung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige Invaliditäts-bemessung.

4.2.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 tirage skill level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik nicht vom Medianwert, sondern vom Wert des untersten Quartils auszugehen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von durchschnittlich ca. 15 % entspreche. Sie beantragt damit eine Änderung der Rechtsprechung und beruft sich auf das statistische BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 sowie auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo. Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht indes u.a. mit Bezugnahme auf die erwähnten Gutachten und auch auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten SZS-Beitrag von RIEMER-KAFKA/SCHWEGLER (vgl. E. 8.3 des erwähnten Urteils) entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Median-werte der LSE darstellen (vgl. Urteile 8C 541/2021 vom
18. Mai 2022 E. 5.2.1 und 8C 602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.). Ausserdem machte das Bundesgericht deutlich, dass auch die im Anhang des erwähnten SZS-Beitrags aufgeführten neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1 tirage skill level keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliden-einkommens anhand statistischer Werte darstellen (E. 9.2.4 des erwähnten Urteils).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann einen höheren Abzug vom Tabellenlohn geltend. Sie begründet dies mit ihrem Status als Grenzgängerin. Als Gesunde sei sie in der Schweiz im Sektor Gesundheitswesen tätig gewesen, wo gerade in der Grenzregion Nordwestschweiz ein grosser Bedarf an ausländischen Mitarbeitenden bestehe. Nun müsse sie aber gesundheitsbedingt die Branche wechseln. Ausserdem zeige ein Vergleich der in den Jahren 2009 bis 2015 effektiv erzielten Einkommen mit dem Tabellenlohn, dass sie einen um 5,1 % tieferen Lohn erzielt habe. Es treffe somit entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass der Grenzgängerstatus in der Vergangenheit keine Auswirkungen auf den Lohn gehabt habe.
Aus einer Parallelisierung des Valideneinkommens könnte die Beschwerdeführerin bei einer geltend gemachten Unterdurchschnittlichkeit von 5,1 % nichts zu ihren Gunsten ableiten, wäre doch mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle von 5 % lediglich im Umfang von 0,1 % eine Parallelisierung vorzunehmen (BGE 148 V 174 E. 6.4; 135 V 297 E. 6.1 mit Hinweisen), was sich nicht anspruchsrelevant auf das Ergebnis auswirken würde.
Statistisch gesehen verdienten weibliche Grenzgängerinnen ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 im Vergleich zum Total ohne Kaderfunktion 3 % weniger (vgl. Tabelle TA12; vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese geringe Differenz kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGE 146 V 16 E. 4.2; 143 V 295 E. 2.4), indem sie den Grenzgängerinnenstatus der Beschwerdeführerin als nicht abzugsrelevant erachtete. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt im Übrigen dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Weitere Abzugsgründe macht die Be-schwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es den von der IV-Stelle gewährten Abzug bei 5 % beliess.

4.3. Gegen den von der IV-Stelle durchgeführten und von der Vorinstanz bestätigten Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände vor. Mangels offensichtlicher Fehler hat es bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab 1. September 2017 resp. 46 % ab 1. Januar 2018 sein Bewenden.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfügung vom 25. Juli 2019 eine Verletzung von Art. 53 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG.

5.1. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
. ATSG Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG, welcher bestimmt, der Ver-sicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einsprache-entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts resp. des Bundesverwaltungs-gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechts-mittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den
Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5).

5.2. Streitgegenstand im vorliegenden wie bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren bildet die Invalidenrente als solche, nicht deren einzelne Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung (wie Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder Rentenbeginn). Solche Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil 9C 365/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.2).

5.3. Mit Verfügung vom 26. März 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Der erste Teil der Verfügung betraf die Berechnung der Rentenhöhe. Diese fällt in den Aufgabenbereich der zuständigen Ausgleichskasse (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 60 Aufgaben - 1 Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:342
1    Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:342
a  die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b  die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c  die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.
2    Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
3    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG345 abweichen.346
IVG; betreffend Aufgabenteilung zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle bei der Erstellung einer IV-Rentenverfügung vgl. Urteil 9C 16/2015 vom 18. Februar 2015 E. 3.1). Ausgehend von der Rentenskala 16 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'816.- wurde ein Rentenbetrag von Fr. 157.- pro Monat (ab Januar 2018) resp. von Fr. 158.- pro Monat (ab Januar 2019) berechnet. Der zweite Teil der Verfügung vom 26. März 2019 betraf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an sich resp. die Bemessung des Invaliditätsgrades. Mit der von der IV-Stelle während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erlassenen Verfügung vom 25. Juli 2019 wurde die Verfügung vom 26. März 2019 ersetzt. Dabei wurde im ersten Teil der Verfügung der Rentenbetrag um Fr. 3.- (ab Januar 2018) resp. Fr. 2.- (ab Januar 2019) reduziert. Der zweite Teil der Verfügung war identisch mit dem zweiten Teil der Verfügung vom 26. März
2019.

5.4. Durch die Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2019 wurde der durch diese geregelte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rechtshängig. Mit der Erstattung der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. Juli 2019 erlangte die Beschwerde volle Devolutivwirkung. Die später erlassene Verfügung vom 25. Juli 2019 war daher als solche nichtig, und stellte lediglich einen Antrag an das Gericht dar (BGE 133 V 530 E. 2; 130 V 138 E. 4.2; 109 V 234 E. 2; Urteile 9C 628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; I 585/01 vom 3. Juli 2002 E. 2a/aa). Diesem Umstand trug das Bundesverwaltungsgericht nicht Rechnung, indem es in seinen Erwägungen die Verfügung vom 25. Juli 2019 bestätigte (vgl. E. 4.16 in fine des angefochtenen Urteils) und im Dispositiv die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend in dem Sinne zu präzisieren, dass die Vorinstanz dem Antrag der IV-Stelle auf Korrektur der der Verfügung vom 26. März 2019 zu Grunde liegenden Rentenberechnung gemäss der (als solche nichtigen) Verfügung vom 25. Juli 2019 entsprochen hat (vgl. Urteil I 585/01 vom 3. Juli 2002 E. 2a/bb).

5.5. Zu prüfen bleibt somit, ob die Rentenreduktion ab Januar 2018 um Fr. 2.- resp. ab Januar 2019 um Fr. 3.- vor Bundesrecht stand hält.
Der Eingabe der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rentenanpassung ist lediglich zu entnehmen, dass die Rente gestützt auf ein "Nachtrags-IK der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Kasse Nr. 40) " betreffend das Jahr 2016 (Stornobuchung von Fr. 4999.- gemäss Beilage) nochmals rechnerisch neu habe festgestellt werden müssen. Aus den erwähnten Beilagen ist die Stornobuchung der Arbeitgeberin im individuellen Konto der Beschwerdeführerin zwar ersichtlich und neu ist im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 27'883.- (vorher: Fr. 32'882.-) verbucht. Der Grund für diese Korrektur bleibt aber unklar. Es trifft sodann zu, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Lohnausweis für das Jahr 2016 eingereicht hatte. Der von ihr geltend gemach-te Jahresverdienst von Fr. 41'735.- ergibt sich aber auch aus den Akten: So ist aus dem mit dem "Fragebogen Arbeitgeber" aufgelegten Lohnkonto des Jahres 2016 ein Jahresbruttolohn von Fr. 41'735.90 ersichtlich. Die Vorinstanz geht ohne weitere Begründung von der Richtigkeit der Stornobuchung resp. des verbuchten Einkommens von Fr. 27'883.- aus, ohne den Widerspruch zum erzielten Jahreseinkommen gemäss Lohnkonto 2016 aufzulösen. Damit hat sie die
Beweise willkürlich gewürdigt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse und der Arbeitgeberin tätige und danach über eine allfällige Änderung des Rentenbetrags ab Januar 2018 - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.1) - neu befinde.

6.
Die Beschwerdeführerin ersucht für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

6.1. Das Bundesgericht befreit nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt es ihr ausserdem einen unentgeltlichen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2).

6.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil 5A 726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).

6.3. Gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfügt die Beschwerdeführerin über eine Eigentumswohnung im Wert von 110'000 Euro. Unter den Schulden wird ein Kredit/Darlehen in der Höhe von 26'210 Euro aufgeführt, wofür ein entsprechender Beleg in den Akten liegt. Weitere Schulden werden nicht belegt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe sich bereits erfolglos um eine Erhöhung des Kredits/Darlehens bemüht oder eine gewinnbringende Veräusserung der Liegenschaft innert angemessener Frist sei unmöglich (vgl. Urteile 9C 202/2019 vom 25. Juli 2019 mit Hinweis; 8C 493/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4.3). Die Bedürftigkeit ist somit unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Vermögens zu verneinen (vgl. Urteil 8C 273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.3).

6.4. Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern teilweise, als die Sache zur Bestimmung der Rentenhöhe in betraglicher Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Im Hauptpunkt unterliegt sie jedoch. Entsprechend diesem Prozessausgang sind ihr die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der IV-Stelle zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz BGG); weiter ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.2. Bei diesem Prozessausgang ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit damit die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2019 bestätigt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Rentenhöhe an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 640.-) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 160.-) auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundes-gerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Partei-entschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesver-waltungsgericht, Abteilung III, zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_133/2022
Date : 07. September 2022
Published : 04. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 8  16  53  56  61
BGG: 42  64  65  66  67  68  95  97  105  106
IVG: 4  28  28a  60
BGE-register
109-V-234 • 119-IA-11 • 121-V-45 • 125-V-413 • 128-I-225 • 129-V-354 • 130-V-138 • 133-V-530 • 134-V-97 • 135-I-221 • 135-II-384 • 135-V-148 • 135-V-297 • 136-V-2 • 141-V-15 • 141-V-281 • 142-V-290 • 143-V-295 • 144-I-28 • 144-V-210 • 144-V-50 • 146-V-16 • 148-V-174
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BVGer
C-1859/2019
AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535