Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 536/2010

Urteil vom 7. September 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (sexuelle Handlungen mit Abhängigen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Die am Y.________. Z.________. 1991 geborene X.________ trat im Juli 2008 eine Lehrstelle als Restaurationsfachfrau im Landgasthaus L.________ in O.________ an. Leiterin dieses Betriebs ist B.________, welcher der Küchenchef A.________, die Restaurationsleiterin C.________ (Service) sowie ein Haustechniker ("Housekeeping") direkt unterstellt sind. Die Lehrtochter X.________ arbeitete unter der Leitung der für die Lehrausbildung zuständigen C.________. Anfangs November 2008 bezog sie zwei Wochen Ferien. Darauf trat sie einen fünfwöchigen Schulblockkurs in P.________ an, den sie jedoch frühzeitig verliess. Anfangs Dezember 2008 löste X.________ den Lehrvertrag wegen angeblicher sexueller Handlungen am Arbeitsplatz fristlos auf. Am 29. Januar 2009 erstattete sie gegen A.________ Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB. Sie warf ihm vor, sie ab September 2008 sexuell belästigt zu haben.

B.
Das Untersuchungsrichteramt Davos stellte mit einer von der Staatsanwaltschaft genehmigten Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB ein und trat das Verfahren zur Beurteilung der Vorfälle unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
StGB an den Kreisgerichtspräsidenten Davos ab. X.________ focht die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen beim Kantonsgericht Graubünden mit Beschwerde an. In Abweisung des Rechtsmittels bestätigte dieses am 2. Februar 2010 den Einstellungs- und Abtretungsentscheid des Untersuchungsrichteramts bzw. der Staatsanwaltschaft.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Februar 2010. Sie hält die Einstellung der Strafuntersuchung für verfehlt.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
Beim Einstellungsbeschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Die Beschwerdeführerin ist - da vorliegend eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 131 IV 195 E. 1.1.2 mit Hinweisen) - zur Beschwerde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG befugt. Da sich die Einstellung des Verfahrens auf ihre Zivilforderungen auswirken kann (vgl. dazu BGE 130 IV 90 E. 2; 127 IV 185 E. 1a; 123 IV 254 E. 1) und sie sich am kantonalen Verfahren beteiligte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Nach Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG kann das Bundesgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Dazu besteht hier entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Anlass. Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind klar umrissen.

3.
Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat bzw. hierzu verdächtigt wird. Fehlt es nach durchgeführter Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. ist das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan (Art. 82 Abs. 1 StPO/GR), so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, darf der Untersuchungsrichter davon absehen, der Strafanzeige weitere Folge zu geben, und kann das Verfahren einstellen. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Richtschnur kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 97 I 107; Urteile 6B 588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen sowie 6B 915/2008 E. 3.1 vom 6. April 2009).
Aus dem Gesagten ergibt sich - worauf die Vorinstanz im Übrigen zu Recht hinweist -, dass der Untersuchungsrichter mit Blick auf eine allfällige Einstellung oder Anklage eine Würdigung der Beweise vorzunehmen hat. Ebenso offenkundig ist, dass eine Strafuntersuchung mit den zu erhebenden Beweisen stets unter dem Aspekt des zur Diskussion stehenden Straftatbestands zu erfolgen hat, was zwingend zu einer Auseinandersetzung mit dem Straftatbestand im Sinne einer rechtlichen Vorabprüfung führt. Eine Strafsache darf folglich eingestellt werden, wenn eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist.

4.
Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Einstellungsbeschluss. Mit dem Untersuchungsrichteramt bzw. der Staatsanwaltschaft stellt sie sich auf den Standpunkt, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen ausser Betracht falle, weil es offenkundig bereits am Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - demjenigen des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB - fehle. Die Beschwerdeführerin sei als Lehrtochter für die Ausbildung zur Restaurationsfachfrau der für die Lehrlingsausbildung zuständigen C.________ unterstellt gewesen. Sie habe nicht unter dem Beschwerdegegner, welcher Küchenchef sei und mit dem sie kaum Kontakt hatte, gearbeitet. Eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB liege nicht vor. Im Weiteren komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme wirksam gegen die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdegegners habe wehren können.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vor, rügt eine unvollständige Strafuntersuchung und macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots geltend (Beschwerde, S. 3-5). Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen des schweizerischen Rechts verstossen haben könnte.

5.1 So rügt die Beschwerdeführerin, im angefochtenen Entscheid fehle die Feststellung, "dass sich das Lehrverhältnis mangels betrieblicher Schutzvorkehrungen gegen die sexuellen Übergriffe des Angeschuldigten als unzumutbar herausstellte und deswegen aufgelöst wurde". Sie habe in ihrer Anzeige vom 29. Januar 2009 auf ein Gespräch mit der Lehrmeisterin betreffend die Unzumutbarkeit des Lehrverhältnisses hingewiesen. Falls die Teilnehmerinnen dieses Gesprächs - ihre Mutter, eine Tante, die ehemalige Direktvorgesetzte und die Lehrmeisterin - hierzu nicht befragt worden seien, müsse der angefochtene Entscheid wegen Unvollständigkeit der Strafuntersuchung aufgehoben werden (Beschwerde, S 3 f.), zumal von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB auszugehen sei, wenn sich herausstelle, dass "das Lehrverhältnis wegen der Verfolgungsattacken des Angeschuldigten untragbar geworden war" und "deswegen aufgelöst wurde" (Beschwerde, S. 6).

Diese Argumentation geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand der Auflösung des Lehrverhältnisses - egal aus welchen Gründen sie tatsächlich erfolgte - Rückschlüsse auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnisses zulässt und damit für die Beurteilung der Sache von Bedeutung sein könnte. Die Pflicht von ArbeitgeberInnen, wirksame Schutz- und Abwehrmechanismen gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu treffen, und eine allenfalls haftungsbegründende Verletzung dieser Pflicht (vgl. etwa Art. 5 des Gleichstellungsgesetzes; SR 151.1), haben nichts mit der Frage zu tun, ob im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB zwischen der belästigten und der belästigenden Person vorliegt (vgl. allgemein BRIGITTE TAG, Sexuelle Übergriffe in Betrieben, Unternehmen und Verwaltungen, in: Diskriminierung, Wahrnehmung und Unterbrechung, Schriften zur Rechtspsychologie, Band 10, Bern 2009, S. 35 ff., 54 f.).

5.2 Ebenso an der Sache vorbei geht das Vorbringen, es sei widersprüchlich zu behaupten, die Beschwerdeführerin hätte die Akteneinsicht nach Zustellung der Einstellungsverfügung verlangen können, wenn es gar kein Akteneinsichtsrecht gebe und der ausdrückliche Antrag hiezu von der Vorinstanz nach bündnerischem Verfahrensrecht abgewiesen worden sei. Insofern jedoch die Vorinstanz aus dieser Argumentation Schlüsse ziehe, erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich, was hiermit als Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV gerügt werde (Beschwerde, S. 5). Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Kritik, dass ihr die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht keineswegs als solches abgesprochen, sondern den mit der kantonalen Beschwerde erhobenen Verfahrensantrag auf Akteneinsicht und Ansetzung einer (Nach-)Frist zur Beschwerdeergänzung einzig wegen Ablaufs der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist abgewiesen hat (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 6 f.). Dass und inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen oder willkürlich sein könnte, ist - abgesehen davon, dass solches in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird - nicht erkennbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV macht die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerde explizit nicht geltend.

5.3 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, etwa im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Legalitätsprinzip (Beschwerde, S. 4), ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Abhängigkeitsverhältnisses unrichtig angewendet. Ob ein solches Verhältnis bestehe, orientiere "sich an der Ausnutzung einer institutionellen Unterlegenheit durch den Täter". In einem Lehrverhältnis sei eine solche Unterlegenheit - unabhängig von der konkreten betrieblichen Unterstellung - generell gegeben, zumindest wenn der Täter wie hier als Kadermitglied innerhalb der betrieblichen Hierarchie eine unantastbare Stellung innehabe und die Lehrtochter deswegen den Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei. Darauf, ob eine Lehrtochter der angeschuldigten Person direkt oder indirekt unterstellt sei, komme es nicht an (Beschwerde, 5 f).

6.1 Gemäss Art. 188 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet.

6.2 Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde (vgl. PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
193 StGB, Diss. St. Gallen 1998, S. 218). Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen (BGE 125 IV 129 E. 2a mit Hinweis). Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im dargestellten Sinne vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der gesamten konkreten Umstände zu entscheiden (BGE 125 IV 129 E. 2b). Bei jugendlichen Arbeitnehmern kommt es dabei, ausser auf die rechtlichen Beziehungen, vor allem bei Lehrlingen hauptsächlich darauf an, wem der oder die Jugendliche tatsächlich unterstellt ist (vgl. BGE 78 IV 39 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 7 N. 30 S. 176; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 188 N. 7
["faktisches Subordinationsverhältnis"], HANGARTNER, a.a.O., S. 217 ff.).

6.3 Die Beschwerdeführerin begann im Juli 2008 eine Lehre als Restaurationsfachfrau (Serviceangestellte) im Lehrbetrieb Landgasthof L.________ in O.________. Den Lehrvertrag (Art. 344 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 344 - Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.
. OR) schloss sie mit der Pächterin und Leiterin des Betriebs ab. Zuständig für ihre Ausbildung war die Restaurationsleiterin (Chef de Service), welcher die Beschwerdeführerin unterstellt wurde und unter der sie in der Folge arbeitete. Die Beschwerdeführerin unterstand mithin rechtlich der Betriebsleiterin als Lehrmeisterin und tatsächlich der Restaurationsleiterin als Direktvorgesetzte am Arbeitsplatz. Mit dem Beschwerdegegner, dem Küchenchef, hatte sie kaum zu tun. Dass im Lehrbetrieb - in personeller oder organisatorischer Hinsicht - Querbeziehungen oder Interdependenzen zwischen den einzelnen Bereichen ("Küche", "Restauration", "Housekeeping") bzw. zwischen ihren Vorgesetzten und/oder Mitgliedern bestanden, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eine Weisungs- oder Beurteilungsbefugnis inne hatte bzw. diese zwei ein besonderes Vertrauensverhältnis verband. Solches wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Insoweit fehlt es vorliegend aber
offenkundig an einer faktischen Subordination im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner und damit auch an einer der Ausnutzung zugänglichen strukturellen Unterlegenheit, welcher die Lehrtochter in Bezug auf den Beschwerdegegner ausgesetzt gewesen wäre. Der Umstand allein, dass dieser als Küchenchef im Betrieb eine höhere Position als die Beschwerdeführerin als Lehrtochter bekleidet, genügt für sich nicht, um auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu schliessen. Insoweit gebricht es vorliegend in der Tat an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung. Die Vorinstanz konnte die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
StGB damit ausschliessen und die Einstellungsverfügung bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, namentlich zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdegegners wirksam habe wehren können, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.

7.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrer finanziellen Lage kann mit herabgesetzten Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_536/2010
Date : 07. September 2010
Published : 25. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Einstellung des Strafverfahrens (sexuelle Handlungen mit Abhängigen)


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  81  90  102
BV: 8  29
OR: 344
StGB: 188  188bis  198
BGE-register
123-IV-254 • 125-IV-129 • 127-IV-185 • 130-IV-90 • 131-IV-195 • 78-IV-38 • 97-I-107
Weitere Urteile ab 2000
6B_536/2010 • 6B_588/2007 • 6B_915/2008
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appellee • lower instance • illicit sexual practices • criminal investigation • federal court • sentencing • cantonal legal court • access records • accusation • statement of affairs • accused • apprenticeship contract • complaint • appeal concerning criminal matters • director • sexual harassment • tailor • question • investigating magistrate • judicature without remuneration • decision • relationship between • autonomy • doubt • participant of a proceeding • victim • directive • [noenglish] • legal demand • cessation of proceedings • company • equal legal treatment • communication • protective measures • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • legal representation • abrogation • cessation of investigation • within • finding of facts by the court • secondary correspondence • drawn • young worker • lawyer • holidays • cantonal proceeding • in dubio pro reo • meeting • chur • criminal matter • swiss law • acquittal • final decision • restoration • term of imprisonment • lausanne • discretion • [noenglish] • time-limit for appeal • shelter • day • time limit • drawee • legal psychology • mother • apprentice • hamlet
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