Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 149/05
Urteil vom 7. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
B.________, Israel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr W.________, Israel,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 17. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004, schloss die Schweizerische Ausgleichskasse die 1968 geborene, in Israel niedergelassene B.________ aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus, weil sie trotz zweimaliger Mahnung ihrer Verpflichtung, die Beitragsausstände der Jahre 2000, 2001 und des ersten Semesters 2002 zu bezahlen, bis zum 31. Dezember 2003 nicht vollständig nachgekommen sei.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ die Aufhebung der Ausschlussverfügung beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 17. August 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ dem Sinne nach das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Ausschluss von Auslandschweizern aus der freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
|
1 | Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
2 | Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. |
3 | Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. |
4 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27 |
5 | Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29 |
6 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
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1 | Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
2 | Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. |
3 | Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. |
4 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27 |
5 | Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29 |
6 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
|
1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
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1 | Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen: |
a | wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen; |
b | wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden; |
c | wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21 |
2 | Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22 |
3 | Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23 |
4 | Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. |
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
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1 | Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
2 | Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. |
3.
3.1 Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Rekurskommission hat die Beschwerdeführerin trotz den vorgängigen Mahnungen vom 10. Oktober 2002 und 16. Januar 2003 mit der Bezahlung eines Betrages von Fr. 2500.- im Oktober 2003 die am 30. Juni 2002 bestandene, bis spätestens 31. Dezember 2003 zu erfüllende Beitragsschuld von Fr. 2578.85 nur teilweise beglichen. Damit waren die Voraussetzungen für den am 8. Januar 2004 verfügten Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben, wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festgestellt hat.
3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebietet (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a), ist festzuhalten, dass keine unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde und auch keine andere Vertrauensgrundlage vorliegt. Eine Verpflichtung, Mitteilungen oder Verfügungen in einer anderen als den drei Amtssprachen (Art. 70 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |
|
1 | Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. |
2 | Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. |
3 | Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften. |
4 | Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben. |
5 | Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. |
3.3
3.3.1 Mit dem weiteren Vorbringen, angesichts der Geringfügigkeit des gemäss vorinstanzlichen Feststellungen unbezahlt gebliebenen Betrages von Fr. 78.85 sei der Ausschluss nicht gerechtfertigt, wird der im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit angesprochen, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 113 Erw. 3.4.1, 130 V 214 Erw. 8, 130 II 438 Erw. 5.2, 129 V 271 Erw. 4.1.2, 128 II 297 Erw. 5.1, je mit Hinweisen).
3.3.2 Der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages hat zum Ziel zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Dies führte zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand in der freiwilligen Versicherung (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil D. vom 6. Juni 1997 [H 129/96] Erw. 3). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.
3.3.3 Die Ausgleichskasse hat am 10. Oktober 2002 einen per 30. Juni 2002 fällig gewordenen Betrag von Fr. 2578.85 angemahnt, welcher sich aus Beitragsausständen der Jahre 2000, 2001 und des ersten Semesters 2002 zusammensetzte (abzüglich einer am 26. September 2002 eingegangenen Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 1560.-). Diese Beitragsschuld hätte die Beschwerdeführerin spätestens bis 31. Dezember 2003 bezahlen müssen, worauf die Verwaltung mit der zweiten Mahnung vom 16. Januar 2003 unter Androhung des Ausschlusses hingewiesen hat. Im Herbst 2003 leistete die Versicherte eine weitere Zahlung von Fr. 2500.- (verwaltungsintern valutiert am 6. Oktober 2003). Es verblieb mithin aufgrund rechtskonformer (vgl. dazu die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Urteile W. vom 20. Januar 2006 [H 227/04] und V. vom 28. April 2005 [H 224/05]) Mahnung für das erste Semester 2002 eine Restschuld von Fr. 78.85, welche im Vergleich zu den Jahresbeitragsforderungen (2002: Fr. 1832.60; 2001 Fr. 2597; je zuzüglich Verwaltungskosten) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin ist als Auslandschweizerin seit 1988 der freiwilligen Versicherung angeschlossen und hat die Beitragsausstände regelmässig beglichen. Nach glaubhafter Darlegung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sie im Januar 2004, bevor sie Kenntnis von der Ausschlussverfügung hatte, einen weiteren Betrag von Fr. 1500.- bezahlt und damit die angemahnte Summe vollständig getilgt. Hinzu kommt, dass in der zweiten Mahnung der noch ausstehende Betrag nicht genannt war und damit möglicherweise ein Missverständnis bezüglich der noch geschuldeten Summe entstand. Unter solchen besonderen Umständen, welche die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin belegen sowie angesichts des hier geringfügigen fälligen Beitragsausstandes ist festzustellen, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegenüber dem in der vorstehenden Erwägung 3.3.2 erwähnten Ziel, die Ausgleichskasse von der Eintreibung von Beitragsforderungen im Ausland zu entlasten, keine verhältnismässige Massnahme darstellt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen sowie der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 30. April 2004 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: