Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 987/2023

Urteil vom 7. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jessica Simonin-Klinke,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nachehelicher Unterhalt (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2023 (ZK 23 206).

Sachverhalt:

A.
Die Parteien mit Jahrgängen 1941 (Ehemann) und 1947 (Ehefrau), italienische Staatsangehörige, heirateten 1972 in Italien und lebten anschliessend in der Schweiz. Sie führten eine klassische Hausgattenehe, aus welcher zwei seit längerer Zeit volljährige Kinder hervorgingen. Der Ehemann lebt seit Oktober 2017 in Bulgarien, die Ehefrau weiterhin in der Schweiz.

B.
Im Oktober 2021 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Scheidungsklage ein, mit welcher er u.a. die Feststellung beantragte, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Die Ehefrau verlangte in ihrer Klageantwort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 814.--.
Mit Urteil vom 10. Mai 2023 schied das Regionalgericht die Parteien und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau "lebenslang resp. bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.-- zu leisten.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2023 verlangt der Ehemann in dahingehender Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die Feststellung, dass er der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Für Verfassungsrügen gilt sodann das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Den sich stellenden Rechtsfragen liegt folgender (unbestrittener) Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'763.--, die Beschwerdegegnerin über eine solche von Fr. 1'729.--. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine BVG-Rente von Fr. 827.--. Mit Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung stipulierten die Parteien im Sinn von Art. 124a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124a - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
2    Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3    Der Bundesrat regelt:
1  die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;
2  das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.
ZGB die hälftige Teilung der BVG-Rente, wobei diese gemäss Art. 124a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124a - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
2    Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3    Der Bundesrat regelt:
1  die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;
2  das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.
ZGB für die Beschwerdegegnerin von der Pensionskasse in eine lebenslängliche Rente umgerechnet wurde. Dies führt nach der Teilung zu einer Rente von Fr. 414.-- für den Ehemann und (zufolge des jüngeren Lebensalters) von Fr. 329.-- für die Ehefrau. Ersterer verfügt mithin nach der Scheidung über ein Einkommen von Fr. 2'177.--, Letztere über ein solches von Fr. 2'058.--.
Das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin veranschlagten die kantonalen Gerichte auf Fr. 2'504.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Miete Fr. 557.--, Krankenkasse Fr. 384.--, Krankheit Fr. 83.--, Telecom/Mobiliar Fr. 100.--, Steuern Fr. 180.--). Sie stellten in der Folge ein Manko von Fr. 446.-- fest.
Beim Existenziminimum des Beschwerdeführers stellte das Regionalgericht auf eine Kaufkraftparität für Bulgarien von 34 % ab und berechnete dieses in der Folge auf Fr. 1'147.50 (Grundbetrag Fr. 408.--, Miete Fr. 399.35, Krankenkasse Fr. 195.-, Krankheit Fr. 69.--, Telecom/Mobiliar Fr. 34.--, Steuern Fr. 41.35). Das Obergericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Sofia lebe und ging davon aus, dass die Lebenshaltungskosten dort 50 % im Vergleich zur Schweiz betragen; zudem berücksichtigte es Reisekosten von Fr. 150.--. Es berechnete somit ein Existenzminimum von rund Fr. 1'500.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Miete Fr. 400.--, Krankenkasse Fr. 195.--, Krankheit Fr. 70.--, Telecom/Mobiliar Fr. 50.--, Steuern Fr. 41.--, Reisekosten Fr. 150.--) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer damit immer noch in der Lage sei, den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.-- zu leisten.

3.
In rechtlicher Hinsicht lag der Fokus im kantonalen Verfahren generalisierend bei der Rechtsfrage, ob nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch den Unterhaltspflichtigen überhaupt Raum für nachehelichen Unterhalt bestehen kann.

3.1. Unbestritten blieb, dass die Ehe lebensprägend war (eheliches Zusammenleben von fast 50 Jahren; Hausgattenehe, bei welcher die Ehefrau ihre Arbeitstätigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgegeben hatte; zur Definition der Lebensprägung vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3 sowie Präzisierung in BGE 147 III 308 E. 5.6 und dortiger Regeste). Indes stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die nacheheliche Solidarität und damit ein Scheidungsunterhalt mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters erlösche, während die kantonalen Instanzen davon ausgingen, dass lebenslange Unterhaltsrenten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Dies scheint der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu akzeptieren, wobei die Ausführungen in der Beschwerde diesbezüglich nicht ganz eindeutig sind. Der Klarheit halber ist deshalb festzuhalten, was folgt.

3.2. Die von den kantonalen Instanzen angeführte Rechtsprechung, wonach die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes im Grundsatz allerlängstens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Unterhaltspflichtigen dauert (BGE 141 III 465 E. 3.2.1 und 3.2.3; 147 III 249 E. 3.4.5), wobei Ausnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen sind (Urteile 5A 245/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 5A 779/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 4.3.2; 5A 202/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; 5A 88/2023 vom 19. September 2023 E. 4.), namentlich wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinerseits das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist vorliegend nicht topisch: Sie betrifft die Konstellation, dass die Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht haben, denn sie wird damit begründet, dass mit dem Eintritt ins Rentenalter die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen regelmässig sinkt, mithin auch der gemeinsame Lebensstandard gesunken wäre, und gleichzeitig - jedenfalls bei langjährigen Ehen - aufgrund der Anrechnung der Beitragsjahre bei der AHV (Art. 29ter Abs. 2 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
1    Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
2    Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a  in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b  in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c  für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
AHVG), der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen (Art. 122 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
. ZGB) und des gegebenenfalls sich anschliessenden Vorsorgeunterhaltes (Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) beide Ehegatten
rentenmässig ähnlich gestellt sein sollten (vgl. im Einzelnen BGE 141 III 465 E. 3.2.1).

3.3. Vorliegend geht es hingegen darum, dass die Parteien mit Jahrgängen 1941 und 1947 längst im Rentenalter sind und sich bereits das eheliche Zusammenleben bis ins Pensionsalter hinein erstreckt hat, weshalb die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen nicht greifen können. Vielmehr hat die Lebensprägung auch bei erst im Rentenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge, dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht (BGE 141 III 465 E. 3.1; 147 III 249 E. 3.4.3). Zwar gilt bei einer Scheidung im Pensionsalter gleichermassen der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung gibt (BGE 134 III 145 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.5; 147 III 293 E. 4.4) und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; 148 III 358 E. 5), aber nach fast 50-jährigem ehelichem Zusammenleben mit klassischer Rollenteilung und gemeinsamen Kindern liesse sich vor dem Hintergrund des sehr fortgeschrittenen Alters der Parteien von 83 und 77 Jahren eine Befristung der Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen. Insofern dauert die Unterhaltspflicht vorliegend bis zum Ableben eines der Ehegatten (Art. 130 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 130 - 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
1    Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2    Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
ZGB).

4.
Im bundesgerichtlichen Verfahren verlegt der Beschwerdeführer den Fokus von einer generalisierenden zu einer einzelfallbetonenden Argumentation.

4.1. Er macht geltend, die Parteien seien durch die qua Scheidung erfolgende Teilung der BVG-Rente einkommensmässig in etwa gleichgestellt und im Unterschied zu den Fällen, in denen typischerweise Unterhalt zugesprochen werde, verfüge er nicht über einen erheblichen Überschuss. Vielmehr lebe er in kärglichen Verhältnissen und der Zuspruch von Unterhalt führe dazu, dass er mit den verbleibenden Ressourcen von Fr. 1'731.-- bei einem Leben in der Schweiz unter das hiesige Existenzminimum fallen würde. Mithin führe der angefochtene Entscheid dazu, dass ihm eine Rückkehr in das Land, in welchem er sein ganzes Arbeitsleben verbracht und Rente gebildet habe, verunmöglicht würde, denn als italienischem Staatsangehörigen, der nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehe, drohe ihm Sozialhilfeabhängigkeit, was eine Aufenthaltsgenehmigung ausschliesse; dies bedeute eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV. Dabei helfe ihm nicht, wenn das Obergericht für diesen Fall auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage verweise, denn bis zu einem entsprechenden Urteil würden viele Monate vergehen und diese Zeit könne er finanziell nicht überbrücken. Er werde somit als Staatsangehöriger eines EU-Landes gegenüber einem schweizerischen Staatsangehörigen in
Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV indirekt diskriminiert. Er bestreite nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne Unterhaltsbeitrag ihrerseits unter dem Existenzminimum läge, aber es sei nicht angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB, wenn er selbst mit dem Zuspruch von Unterhalt unter das Existenzminimum falle.

4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung durch die kantonalen Instanzen nicht. Zwischenzeitlich ist diese denn auch für alle Unterhaltskategorien massgeblich, wobei in begründeten Einzelfällen, namentlich bei finanziell weit überdurchschnittlichen Verhältnissen, die Anwendung anderer Methoden zulässig bleiben kann (BGE 147 III 265 E. 6.6 für den Kindesunterhalt; BGE 147 III 293 E. 4.5 für den nachehelichen Unterhalt; BGE 147 III 301 E. 4.3 für den ehelichen Unterhalt). Bei der zweistufig- konkreten Methode bilden, wie es bereits der Name sagt, die konkreten Verhältnisse den Ausgangspunkt und den Wesenskern der Unterhaltsberechnung (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei dieser werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7).
Die Auswirkungen von konkreten gegenüber abstrakten Methoden, insbesondere Quotenmethoden, die indes schon länger ausser Gebrauch gekommen sind (BGE 147 III 265 E. 6.2), liegen auf der Hand: Bei abstrakten Methoden werden die verfügbaren Ressourcen unabhängig von den konkreten Bedürfnissen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Insofern ist kein Ehegatte Rechenschaft schuldig, wofür er seine Mittel verwendet, und jede Partei behält die Vorteile eines haushälterischen Umgangs mit dem ihr zugewiesenen Geldbetrag für sich. Demgegenüber haben die Parteien bei den konkreten Methoden ein Interesse, möglichst viele und hohe Ausgaben in ihrem Bedarf unterzubringen, z.B. durch Wahl einer teuren (soweit insgesamt noch angemessenen) Wohnung, weil sie den Gesamtbedarf so erhöhen und zulasten des Überschusses ein grösseres familienrechtliches Existenzminimum generieren können. Vorliegend lässt sich freilich gerade nicht sagen, dass die Parteien ihre Ausgaben in die Höhe getrieben hätten, sondern vielmehr haben beide Seiten äusserst bescheidene Bedarfsposten, wobei diejenigen des seit 2017 in Bulgarien lebenden Beschwerdeführers nominell noch tiefer ausfallen als diejenigen der in der Schweiz verbliebenen Beschwerdegegnerin. Indes führen die
engen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht dazu, dass eine andere als die übliche Berechnungsmethode anzuwenden wäre; ebenso wenig die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass der über den Unterhaltsbeitrag erfolgende Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht (wie überwiegend der Fall) die Folge unterschiedlich hoher Einkommen und des damit einhergehenden Gefälles der wirtschaftlichen Leistungskraft, sondern durch ungleich hohe Ausgaben an den jeweiligen Wohnorten zufolge Kaufkraftdisparität bedingt ist.
Dass jedoch nicht nur ungleich hohe Einkommen, sondern auch unterschiedlich hohe Existenzminima in die Rechnung einfliessen und auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag durchschlagen, ist gerade der Wesenskern der zweistufig-konkreten Methode. Insofern gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, zumal die Methode als solche nicht in Frage gestellt wird. Ferner bringt es die konkrete Betrachtungsweise bei der zweistufigen Methode mit sich, dass für die Höhe des Grundbetrages und weiterer Pauschalen auf das jeweilige Kostenniveau am Wohnort abgestellt wird (zuletzt Urteil 5A 684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2), wobei zu dessen Ermittlung usanzgemäss auf statistisch erhobene Verbrauchergeldparitäten bzw. internationale Kaufkraftvergleiche abgestellt wird, wie sie vom Bundesamt für Statistik und auch von Grossbanken erhoben werden (vgl. Urteil 5A 904/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.6.3). Der ermittelte Unterhaltsbeitrag ist somit in korrekter Anwendung der zweistufigen Methode erfolgt und dies wird für sich genommen in der Beschwerde auch nicht kritisiert.

4.3. Das Obergericht hat erwogen, dass zwar nach dem Tenor des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides der lebenslange Unterhalt bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz enden würde, die Formulierung im Dispositiv aber missverständlich sei, weil es einer gerichtlichen Abänderung bedürfte. Vor diesem Hintergrund bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei von einem Unterhaltsbeitrag abzusehen, weil dessen Zuspruch für ihn mit aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Schweiz verbunden wäre.
Unterhaltsbeiträge werden bei der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode aufgrund der aktuellen (oder klar voraussehbaren) Verhältnisse festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz plant. Falls er sich dereinst hierzu entscheiden sollte, könnte er im Rahmen einer Abänderungsklage die einstweilige Sistierung der Unterhaltsbeiträge bis zum Vorliegen des definitiven Abänderungsentscheides verlangen, weshalb sein Vorbringen, es wäre ihm finanziell nicht möglich, die Zeit bis zu dessen Vorliegen zu überbrücken, nicht verfängt.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers rund um den Aufenthaltsstatus bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung, denn Grundlage und Ziel der Unterhaltsberechnung ist nicht, ihm sämtliche Optionen offen zu halten und die Umsetzung von potentiellen Fernzielen zu ermöglichen oder gar einen Aufenthaltstitel zu garantieren, sondern auf beiden Seiten die effektiv bestehenden materiellen Bedürfnisse abzudecken. Darin ist keine (indirekte) staatsangehörigkeitsbedingte Diskriminierung zu erkennen, denn das unterhaltsrechtliche Ergebnis hat keinen Zusammenhang mit der Nationalität der Parteien, sondern es beruht auf der für die zweistufig-konkrete Methode typischen Anknüpfung an den konkreten ökonomischen Verhältnissen, was zur Folge hat, dass beispielsweise ein nach Thailand ausgewanderter schweizerischer Staatsbürger sich ebenfalls die dortigen tieferen Lebenshaltungskosten anrechnen lassen und gegebenenfalls entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge leisten muss. Im Übrigen hängt die Möglichkeit, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht von der Staatsangehörigkeit ab und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist für deren Anhebung auch nicht Bedingung, dass er bereits vorgängig eine Aufenthaltsbewilligung erwirken konnte.
Dass die Notwendigkeit der Klageanhebung als solche ihn in seiner Niederlassungsfreiheit einschränken würde, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Indes lässt sie sich nicht als geradezu von Anfang an aussichtslos bezeichnen. Im Übrigen ist die Prozessarmut offenkundig, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführer durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Sodann ist sein Rechtsanwalt aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihm Rechtsanwalt Remo Gilomen beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Remo Gilomen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_987/2023
Date : 07. August 2024
Published : 23. August 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Familienrecht
Subject : Nachehelicher Unterhalt (Ehescheidung)


Legislation register
AHVG: 29ter
BGG: 42  51  64  66  72  74  75  90  106
BV: 8  10
ZGB: 122  124a  125  130
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134-III-145 • 140-III-115 • 141-III-465 • 142-III-364 • 147-III-249 • 147-III-265 • 147-III-293 • 147-III-301 • 147-III-308 • 148-III-358 • 149-III-441
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