Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 49/2018

Urteil vom 7. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter am Regionalgericht Plessur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Januar 2018 (ZK1 17 136).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.B.________ und C.B.________ haben 2014 vor dem Zivilstandsamt Chur geheiratet.

A.b. Am 7. Oktober 2015 reichte C.B.________ dem Bezirksgericht Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) eine Scheidungsklage gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB (Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe) ein (Verfahren Nr. xxx). Gleichzeitig ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend das Getrenntleben, insbesondere um Zuteilung der ehelichen Wohnung (Verfahren Nr. yyy). B.B.________ widersetzte sich in der Folge der Scheidung und der Wohnungszuteilung. Letzteres führte zur vorsorglichen Wohnungszuteilung vom 29. Oktober 2015, die C.B.________ mit Berufung angefochten hat.

A.c. Das Bezirksgericht gewährte B.B.________ am 6. November 2015 im Verfahren betreffend die Ehescheidung (gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB; Verfahren Nr. xxx) und den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren Nr. yyy) mit Wirkung ab dem 16. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihr Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Anwalt bei.

A.d. Auf Berufung von C.B.________ vom 9. November 2015 änderte das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Januar 2016 die vorsorgliche Wohnungszuteilung und verlegte die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten. Die B.B.________ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gingen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Kantons.

A.e. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht die Scheidungsklage gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB ab und auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden C.B.________. Dieser wurde zudem verpflichtet, B.B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'512.60 zu bezahlen.

A.f. Gegen diesen Entscheid erhob C.B.________ am 10. März 2017 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Scheidung der Ehe.

A.g. Am 2. Mai 2017, also während des Berufungsverfahrens, schlossen C.B.________ und B.B.________ eine Scheidungsvereinbarung. Darin erklärte sich B.B.________ nunmehr mit der Scheidung einverstanden. Ferner einigten sich die Parteien über Nebenpunkte der Scheidung und beantragten dem Kantonsgericht, die Scheidung selber auszusprechen und die Nebenfolgen vereinbarungsgemäss zu regeln, ohne Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In Bezug auf die Prozesskosten vereinbarten die Parteien, dass sie "die Kosten dieses Verfahrens, wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens" je zur Hälfte tragen. "Sämtliche ausseramtliche Kosten" seien wettzuschlagen.

A.h. Gestützt auf die erwähnte Scheidungsvereinbarung liess C.B.________ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juni 2016 (richtig: 2017) den Rückzug seiner Berufung erklären. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 schrieb das Kantonsgericht seine Berufung "als durch Rückzug erledigt" ab, auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte beiden Parteien und verzichtete auf den Zuspruch einer aussergerichtlichen Entschädigung.

A.i. Am 7. September 2017 reichten die Parteien dem Regionalgericht (vorher: Bezirksgericht) ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung im Sinne von Art. 111
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
ZGB ein (Verfahren Nr. zzz). Dadurch kam es zu einem zweiten Scheidungsverfahren.

A.j. Anlässlich der Anhörung vom 26. Oktober 2017 im zweiten Scheidungsverfahren unterzeichneten die Parteien nochmals eine Scheidungsvereinbarung, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufweist wie die Vereinbarung vom 2. Mai 2017. In Bezug auf die Prozesskosten vereinbarten sie die hälftige Tragung der Gerichtskosten und die Wettschlagung sämtlicher ausseramtlichen Entschädigungen.

A.k. Ebenfalls anlässlich der erwähnten Anhörung gab Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Anwalt von B.B.________ zwei Kostennoten zu den Akten: eine datiert vom 7. Dezember 2016, umfasst den Aufwand für die Zeit vom 16. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2016 und lautet auf die Summe von Fr. 10'289.70; die andere datiert vom 26. Oktober 2017, erfasst den Aufwand für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 26. Oktober 2017 und lautet auf die Summe von Fr. 2'428.75. Das Total der beiden Kostennoten beläuft sich auf Fr. 12'718.45.

A.l. An der Verhandlung vom 26. Oktober 2017 sprach das Regionalgericht die Scheidung gemäss Art. 111 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
ZGB aus und genehmigte die Scheidungsvereinbarung. Es auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und hielt fest, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten. In Bezug auf B.B.________ hielt es in Ziffer 6.d des Dispositivs fest, dass die ihr auferlegten Gerichtskosten und die auf Fr. 1'353.40 bestimmten Kosten ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt A.________, auf die Gerichtskasse genommen würden. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'353.40 betrifft den nach der Abschreibungsverfügung vom 5. Juli 2017 im ersten Scheidungsverfahren entstandenen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das zweite Scheidungsverfahren gemäss Art. 111
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
ZGB.

B.

B.a. Am 6. November 2017 erhob Rechtsanwalt A.________ im eigenen Namen und im Namen von B.B.________ Beschwerde und beantragte, ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand sei in Ergänzung von Ziffer 6.d des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids ein Honorar von Fr. 12'718.45 zuzusprechen, entsprechend der Summe des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands für beide Scheidungsverfahren.

B.b. Mit Entscheid vom 12. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde, soweit B.B.________ betreffend, mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. In Bezug auf Rechtsanwalt A.________ wies es die Beschwerde ab.

C.

C.a. Dagegen erhebt Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) in eigenem Namen Beschwerde ans Bundesgericht, beschränkt auf seine anwaltlichen Bemühungen für B.B.________ in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016, also für die Scheidungsklage gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB (erstes Scheidungsverfahren). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Bemühungen für das erwähnte Verfahren seien vom Kanton mit Fr. 10'289.70 zu entschädigen. Nicht angefochten ist die Entschädigung für die Bemühungen des Beschwerdeführers im zweiten Scheidungsverfahren nach Art. 111
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
1    Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2    Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
ZGB.

C.b. Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, nicht aber eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über die Entschädigung eines amtlich bestellten Rechtsbeistandes. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Beschwerdesache (Urteil 5A 531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Streitwert beträgt gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Kantonsgerichts (Dispositiv-Ziff. 3) weniger als Fr. 30'000.-- und erreicht damit den gesetzlich geforderten Mindestbetrag für die Beschwerde in Zivilsachen nicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dass es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), ist in der Beschwerde darzulegen (BGE 140 III 501 E. 1.3; 133 III 439 E. 2.2.2.1; Urteil 5A 865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.1), wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

1.2. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen somit als unzulässig, dann kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) entgegengenommen werden, wenn deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1; Urteil 5A 531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.3). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers, der eine Honorarforderung als amtlicher Rechtsbeistand geltend macht (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 5A 531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.3; 4D 24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.1). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 und 142 III 364 E. 2.4; je mit weiteren Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 143 III 617 E. 2; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als amtlicher Anwalt von B.B.________ im ersten Scheidungsverfahren nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kanton Graubünden zusteht.

2.1. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 10'289.70 den Aufwand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2016 für das erste Scheidungsverfahren (Scheidungsklage gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB) betreffe. Bezüglich dieses Aufwands stehe ihm gegenüber dem Kanton kein Entschädigungsanspruch zu. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 habe die Erstinstanz seiner obsiegenden Klientin im ersten Scheidungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'512.60 zugesprochen. Diese Parteientschädigung decke den hier geltend gemachten Aufwand. Der mit der Parteientschädigung belastete C.B.________ habe keine unentgeltliche Rechtspflege genossen. Eine Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, welche gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton auslösen würde, liege hier nicht vor und sei vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.

2.2. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass seiner obsiegenden Klientin im erstinstanzlichen Entscheid vom 7. Dezember 2016 eine Parteientschädigung von Fr. 11'512.60 zugesprochen wurde. Er meint aber, die Vorinstanz habe übersehen, dass gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt worden sei und dass sich die Parteien in der Folge geeinigt hätten. Sie seien übereingekommen, dem Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Konvention über die Nebenpunkte der Scheidung vorzulegen. Mit dieser Vereinbarung hätten die Parteien den erstinstanzlichen Entscheid auch im Kostenpunkt aufgehoben. Sie hätten nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen würden. Das bedeute, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selber übernehme. Vor der Unterzeichnung der Vereinbarung sei die Erstinstanz gefragt worden, ob die unentgeltliche Rechtspflege auch für den Fall gelte, dass sich die Parteien gütlich einigten. Gemeint gewesen sei, dass die Kostennote vom 7. Dezember 2016 auch in diesem Falle vom Kanton übernommen werde. Das sei ausdrücklich bestätigt worden. Indem die Vorinstanz dennoch meine, die erstinstanzliche Parteientschädigung komme zur Anwendung, verfalle sie in Willkür gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

2.3. Gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die der obsiegenden unentgeltlich prozessführenden Partei zugesprochene Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (BGE 140 III 167 E. 2.3). Die Parteientschädigung geht, wenn sie einbringlich ist (dazu: Urteil 5A 407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2), dem Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kanton vor (dazu etwa: Urteil 5A 85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 8).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seiner Klientin im ersten Scheidungsverfahren erstinstanzlich eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, die seinen Aufwand deckt. Er behauptet auch nicht, dass die Parteientschädigung des Ex-Ehemannes uneinbringlich sei. Damit kann die Bezugnahme der Vorinstanz auf den Vorrang der Parteientschädigung gegenüber der Entschädigung des Kantons (Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO) nur noch willkürlich sein, wenn die erstinstanzliche Parteientschädigung gar nicht mehr besteht. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers sollen die Berufung des Ex-Ehemannes und die oberinstanzliche Einigung der Parteien dazu geführt haben.
Die von C.B.________ im ersten Scheidungsverfahren erhobene Berufung hemmte, soweit sie die erstinstanzliche Parteientschädigung überhaupt erfasste, zunächst deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO). Während des Berufungsverfahrens haben sich die Parteien sodann in einer Konvention geeinigt über die Scheidung und deren Nebenfolgen, über die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens vor dem Kantonsgericht und über die Verlegung der Prozesskosten beider Instanzen (Bst. A.g). Nachdem das Scheidungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - vor dem Kantonsgericht nicht weitergeführt wurde, hat C.B.________ seine Berufung zurückgezogen. Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren deshalb in Folge Rückzugs der Berufung als erledigt ab (Bst. A.h). Ein solcher Rückzug (vgl. Art. 313 Abs. 2 Bst. c
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ZPO Art. 313 Anschlussberufung - 1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
1    Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
2    Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
a  die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b  die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c  die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
ZPO) lässt den erstinstanzlichen Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. etwa: PETER REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 39 der Vorbemerkungen zu den Art. 308
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ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
-318
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ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, a.a.O., N. 8, 12 f. und 19 zu Art. 315
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ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO). Das gilt auch für die Verlegung der erstinstanzlichen Parteikosten, die das Kantonsgericht nicht
geändert hat. Die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung hat daher Bestand. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Vereinbarung der Parteien über die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten vermag daran nichts zu ändern, denn das Kantonsgericht hat diese Vereinbarung nicht in die Abschreibungsverfügung vom 5. Juli 2017 übernommen. Aus dem Dispositiv und der Begründung dieser unangefochtenen Verfügung ergibt sich vielmehr, dass das Kantonsgericht nur die Prozesskosten des Berufungsverfahrens verteilt hat, nicht auch die des erstinstanzlichen Verfahrens. Das entspricht der Erledigung des Berufungsverfahrens wegen Rückzugs des Rechtsmittels, der den erstinstanzlichen Entscheid (auch) im Kostenpunkt verbindlich werden lässt. Weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens konventionsgemäss verlegt wurden, kann offen bleiben. Hat die erstinstanzliche Parteientschädigung Bestand, dann ist dem Willkürvorwurf, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf eine aufgehobene erstinstanzliche Parteikostenregelung, der Boden entzogen. Weitere Ausführungen zur Abschreibungsverfügung, die hier nicht Anfechtungsobjekt ist, erübrigen sich.
Was der Beschwerdeführer vorliegend aus der behaupteten Auskunft der Erstinstanz zur unentgeltlichen Rechtspflege im Falle einer Einigung im Berufungsverfahren ableiten will, ist nicht nachvollziehbar und genügt den Rügeanforderungen (E. 1.3) nicht. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten.

3.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_49/2018
Date : 07. August 2018
Published : 25. August 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 66  74  75  90  100  106  113  114  115  116  117
BV: 9
ZGB: 111  115
ZPO: 122  308  313  315  318
BGE-register
133-II-396 • 133-III-439 • 134-II-244 • 136-I-49 • 140-III-167 • 140-III-501 • 142-III-364 • 143-III-617 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
4D_24/2014 • 5A_407/2014 • 5A_531/2014 • 5A_85/2017 • 5A_865/2017 • 5D_49/2018
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