Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1146/2021

Urteil vom 7. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Wüest

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Genugtuung, Schadenersatz; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2021 (SB210011-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. August 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (wovon 684 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an. Vom Vorwurf der versuchten Tötung sprach es ihn frei. Es befand über die Herausgabe und den Einzug der beschlagnahmten Gegenstände. Im Weiteren urteilte es über die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2021 insofern teilweise gut, als es von der Anordnung einer ambulanten Massnahme absah. Im Übrigen bestätigte es das vorinstanzliche Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen. Es seien die Dispositivziffern 4-7 (betreffend die Zivilforderungen des Privatklägers sowie die erstinstanzliche Kostenauflage) und 9 (1.-3. Satz; betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens) des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren macht er Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für die ausgestandene Untersuchungshaft geltend. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung. Er rügt eine willkürliche Feststellung des vorinstanzlichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er sei gar nicht am Ort des Geschehens gewesen und der Beschwerdegegner 2 sei gar nicht mit einem Baseballschläger geschlagen worden. Weiter bringt er vor, selbst unter der Voraussetzung, dass er vor Ort gewesen wäre, hätte er nicht mit dem Einsatz eines Baseballschlägers rechnen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Freundin nicht einvernommen habe, obschon diese bestätigen könne, dass sie den ganzen Abend zusammen gewesen seien.

2.

2.1.

2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; 6B 305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.4.1; Urteile 6B 390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.1; 6B 1417/2021 vom 7. März 2022 E. 1.3.1).

2.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B 1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B 1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2).

2.2. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid eine sorgfältige Beweiswürdigung vor und zeigt schlüssig auf, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Sie verweist dabei teilweise auf die Erwägungen der Erstinstanz (angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzliches Urteil S. 44 ff.; vgl. dazu Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), die sich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den übrigen Beweismitteln eingehend auseinandersetzte (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb auf die vom Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen nicht abgestellt werden kann. In sachverhaltlicher Hinsicht erwägt sie insbesondere, am 11. Oktober 2018 seien um 23.27 Uhr, um 23.28 Uhr, um 23.33 Uhr sowie um 23.38 Uhr jeweils Anrufe vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 erfolgt. Dabei sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mit Antennen in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschwerdegegners 2 verbunden gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Bruder und seine Mutter, die beide über ein eigenes Mobiltelefon verfügten, sein Mobiltelefon benutzt hätten, sei als lebensfremd zu erachten. Der Beschwerdegegner 2 habe den
Beschwerdeführer klar als Anrufer bezeichnet. Eine Verwechslung mit dessen Bruder sei auszuschliessen. Aufgrund der entsprechenden Daten der Mobiltelefone sei erstellt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher den Beschwerdegegner 2 angerufen, ihn zu einem Treffen aufgefordert und ihm später mitgeteilt habe, er sei jetzt vor Ort. Zudem habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer in glaubhafter Weise als eine der beteiligten Personen identifiziert. Auch habe dieser glaubhaft ausgesagt, dass mindestens eine Person der Gruppe, die ihn aufgesucht habe, sichtbar einen Baseballschläger mit sich getragen habe. Er sei mit Baseballschlägern bzw. Holz- oder Aluschlägern geschlagen worden. Auch der Zeuge C.________ habe ausgesagt, dass der Beschwerdegegner 2 mit einem Baseballschläger oder Rattenschwanz geschlagen worden sei (angefochtenes Urteil S. 15 ff.).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde grösstenteils nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz und jene der Erstinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und darzulegen, wie die Beweismittel nach seiner Auffassung richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dass das angefochtene Urteil mit seiner Darstellung nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, begründet keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Soweit er zum Beweisergebnis frei plädiert und der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3.2. Dies gilt zum Beispiel mit Bezug auf seine Vorbringen, wonach aus dem Umstand, dass sein Mobiltelefon in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdegegners 2 eingeloggt gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, dass er auch persönlich dort gewesen sei. Die Erstinstanz mass den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers nur einen eingeschränkten Glaubhaftigkeitsgehalt bei, weil diese während des Verfahrens nachweislich unzutreffende Angaben gemacht und deshalb beabsichtigt habe, Selbstanzeige wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB, eventualiter der versuchten Begünstigung gemäss Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB zu erstatten (erstinstanzliches Urteil S. 20). Auch wurde mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Mutter berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer und einem der Mitbeschuldigten um ihre Söhne handelt, mit welchen sie ein gutes Verhältnis hat und regelmässige Kontakte pflegt, weshalb sie ein evidentes Interesse daran habe, sie vor straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu schützen (erstinstanzliches Urteil S. 20, S. 37 und S. 48). Der Beschwerdeführer teilt denn auch die Auffassung der Erstinstanz, dass die Aussagen seiner Mutter nicht überzeugend seien. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass sich
das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nach dem angeklagten Vorfall im Besitz seiner Mutter befand, ausschliessen sollte, dass er es vor der Tat besass und damit mit dem Beschwerdegegner 2 telefonierte. Der Beschwerdegegner 2 konnte den Beschwerdeführer zweifellos als Anrufer und einen der Täter identifizieren, weil er ihn gemäss den unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen seit der Schulzeit kannte und bis zum Vorfall mit ihm gut befreundet war (erstinstanzliches Urteil S. 19, S. 30, S. 33). Er konnte deshalb auch nicht verstehen, wie es zur Tat hatte kommen können (erstinstanzliches Urteil S. 32).

2.4. Weitgehend appellatorisch erweisen sich ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (im Folgenden: IRM) eher unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner 2 mit einem Baseballschläger geschlagen wurde. Die Vorinstanz erwägt dazu, das IRM habe in seinem Gutachten vom 22. November 2018 Schläge mit einem Baseballschläger als eher unwahrscheinlich erachtet, aber solche nicht ausgeschlossen. Sowohl der Beschwerdegegner 2 als auch der Zeuge C.________ hätten in glaubhafter Weise ausgeführt, dass eine Person der Gruppe einen Baseballschläger mit sich getragen und den Beschwerdegegner 2 damit geschlagen habe. Darauf könne abgestellt werden. Den Darlegungen des IRM könne entnommen werden, dass Schläge mit einem Baseballschläger vor allem deswegen als "eher unwahrscheinlich" beurteilt worden seien, weil der Beschwerdegegner 2 weder Blutungen noch Brüche aufgewiesen habe und keine geformten Anteile abgrenzbar gewesen seien. Hiezu sei allerdings zu bemerken, dass aufgrund der Angaben der verschiedenen Beteiligten während des gesamten Ablaufs bereits vor dem ersten Schlag von einem dynamischen Geschehen ausgegangen werden müsse. Entsprechend sei nach der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Schläge wenig gezielt ausgeführt werden konnten. Zudem habe der Beschwerdegegner 2 aufgrund seiner Fussverletzung eine verringerte Stabilität in seinem Stand gehabt. Vor diesem Hintergrund sei das Verletzungsbild beim Beschwerdegegner 2 durchaus mit Schlägen mit einem Baseballschläger vereinbar. Es erscheine naheliegend, dass vorliegend die Heftigkeit der Schläge mit dem Baseballschläger weniger gross ausgefallen sei als dies bei einem gezielten Schlag gegen eine Person, welche fest auf beiden Füssen stehe, zu erwarten gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Hinzu kommt, dass gemäss den von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdegegners 2 dieser einige Schläge abwehren konnte (erstinstanzliches Urteil S. 27). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und daher willkürlich sein soll. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Einsatz des Baseballschlägers, wie ihn der Beschwerdegegner 2 schilderte, nicht hätte möglich sein sollen. Ferner erscheint auch die gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung getroffene Annahme, bei einem dynamischen Geschehen könnten Schläge wenig
gezielt ausgeführt werden, nicht bundesrechtswidrig.

2.5. Die Vorinstanz erachtet es aufgrund ihrer willkürfreien Beweiswürdigung als erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 an jenem Abend aufgesucht worden sei, um mit ihm - aus welchem Grund auch immer - abzurechnen. Es könne jedenfalls nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 2 um 23.30 Uhr von vier Personen, wovon mindestens eine sichtbar einen Baseballschläger mit sich getragen habe, aus einem anderen Grund aufgesucht worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 angerufen und diesen gebeten habe herunterzukommen, als sie vor Ort gewesen seien, belege, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, mit dem Beschwerdegegner 2 abzurechnen, voll mitgetragen habe. Werde in einer solchen Situation von einer beteiligten Person ein Baseballschläger mit sich getragen, müsse für alle weiteren Beteiligten nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein, dass dieser Baseballschläger auch zum Einsatz kommen werde. Dass der Beschwerdeführer die Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Beschwerdegegner 2 bzw. dessen Kopf voll mitgetragen habe, habe er dadurch manifestiert, dass er dem Zeugen C.________, welcher nach dem ersten Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 weggerannt sei, nachgesetzt und
diesen zurückgeholt habe. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer verhindert, dass der Zeuge C.________ habe Hilfe holen können (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, er habe nicht mit dem Einsatz des Baseballschlägers gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 rechnen müssen, da dieses Gerät nach allgemeiner Lebenserfahrung für horizontale Schläge auf Hüfthöhe eingesetzt werde. Er habe somit lediglich damit rechnen müssen, dass der Baseballschläger gegen die Extremitäten eingesetzt würde. Damit vermag er indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung Bundesrecht verletzen soll. Dass ein Baseballschläger als Sportgerät für horizontale Schläge gedacht ist, ändert nichts daran, dass er - wie hier - auch als Schlagwaffe gegen den Kopf eingesetzt werden kann.

2.6. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen oder eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, setzte sich mit den vom Beschwerdeführer angeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 eingehend auseinander und begründete schlüssig, weshalb sie diese als glaubhaft erachtete (erstinstanzliches Urteil S. 44 ff.). Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer zweifelsfrei als einen der Täter identifiziert hatte. Ferner erwog die Erstinstanz in diesem Zusammenhang, dass die ersten polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 noch im Spital stattgefunden hätten und sich dieser mithin noch in einem labilen und aufgewühlten Zustand befunden habe. Zudem berücksichtigte sie, dass es sich beim vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Vorfall um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, welches im Nachhinein nicht einfach wiederzugeben sei. Überdies sei er gemäss seiner Schilderung auf brutale Weise angegriffen und verletzt worden. Entsprechend habe von ihm auch
nicht erwartet werden können, dass er sich in jeder Situation auf Details des Geschehens geachtet habe. Letztlich trage insbesondere der Umstand zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei, dass diese mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen weiterer Zeugen und Auskunftspersonen übereinstimmten (erstinstanzliches Urteil S. 44 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein Grund ersichtlich ist und ein solcher wurde während des ganzen Verfahrens auch nicht vorgebracht, weshalb der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht der angeklagten Tat beschuldigen sollte, zumal er mit ihm vor dem Vorfall befreundet war. Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Identifikation durch den Beschwerdegegner 2 von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgeht.

2.7. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden die Aussagen von dessen Freundin ebenfalls gewürdigt. Die Erstinstanz erwog dazu, aus deren Aussagen ergebe sich nichts, was den Beschwerdeführer entlasten würde. Vielmehr habe seine Freundin von den Schilderungen des Beschwerdeführers abweichende Ausführungen zum Verlauf des Tatabends gemacht. Ihre Angaben vermöchten somit sein Alibi nicht zu bestätigen und seien daher nicht weiter beachtlich (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Da die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen sowie aufgrund ihrer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Tat begangen hat, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.1.2) von der Abnahme weiterer Beweise absieht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

2.8. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung ist daher nicht zu beanstanden und die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung lediglich mit Sachverhaltsfeststellungen, die von jenen der Vorinstanz abweichen. Da sich weder der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt noch deren Beweiswürdigung als willkürlich erweisen, ist auf die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB verletzt somit kein Bundesrecht.

4.
Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur beantragten Haftentschädigung nicht einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1146/2021
Date : 07. Juli 2022
Published : 25. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Genugtuung, Schadenersatz; rechtliches Gehör, Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105  106
BV: 9  29
StGB: 63  122  305  307
StPO: 82
BGE-register
141-I-60 • 141-IV-244 • 141-IV-305 • 143-III-297 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-II-427 • 144-V-50 • 145-I-73 • 146-IV-218 • 147-IV-534
Weitere Urteile ab 2000
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