Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_213/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regionalgericht Berner Jura-Seeland.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 9. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ haben am 8. Januar 2007 in Peru geheiratet und sind Eltern einer 2007 geborenen Tochter.

B.
Am 28. Mai 2014 machte B.________ beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Eheschutzverfahren anhängig, das noch pendent ist.
Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies das Regionalgericht die Anträge von A.________ um Verpflichtung von B.________ zu einem Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.--, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab.

C.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 beantragte A.________ die Einsetzung einer Kindesvertretung und erneut die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies das Regionalgericht die beiden Anträge ab, wogegen A.________ beim Obergericht Beschwerde erhob.
Betreffend Kindesvertretung trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Februar 2016 nicht ein, betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es die Beschwerde ab und im Übrigen wies es auch das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

D.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 14. März 2016 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, es sei ihr für das Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht, für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser geht es um einen Eheschutzentscheid, mithin um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als zulässig.
Weil Eheschutzverfahren als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelten (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; Urteile 5A_552/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2; 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 1.2), kann auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3; ferner Urteile 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 1.2; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.2). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 IV 265 E. 2.5 S. 266 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes hat das Regionalgericht das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. August 2014 abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe auf dem Sparkonto Nr. xxx bei der Bank C.________ ein Guthaben von rund Fr. 47'000.-- und insgesamt stünden ihr rund Fr. 50'700.-- an flüssigen Mitteln zur Verfügung. Im zweiten Gesuch vom 30. März 2015 mache sie geltend, aufgrund einer Teilkündigung vom 18. August 2014 mittlerweise noch 50 % zu arbeiten und ihr bisheriges Vermögen aufgebraucht zu haben. Das Regionalgericht habe darauf hingewiesen, dass sie bereits im ersten Gesuch vorgebracht hätte, alles Vermögen aufgebraucht zu haben, und dass sie im Übrigen hätte darlegen müssen, weshalb sie sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Aus dem Arbeitslosengeld hätte sie ein Ersatzeinkommen von Fr. 1'300.-- erzielen und zusammen mit ihrem aktuellen Nettoeinkommen ihren Notbedarf decken können. Aber selbst ohne Einbezug eines hypothetischen Arbeitsloseneinkommens wäre sie noch nicht prozessarm, wenn sie von ihrem Vermögen monatlich rund Fr. 1'300.-- für den Lebensunterhalt verbraucht hätte.
Das Obergericht hat befunden, die Behauptung des Vermögensverbrauchs könne mit den ins Recht gelegten Kontoauszügen nicht nachgewiesen werden. Auch wenn die Konten nur noch einen geringen Saldo aufwiesen, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge. Vielmehr berechtigten die Auszüge nur zur Annahme, dass auf den erwähnten Konten keine nennenswerten Geldbeträge mehr vorhanden seien. Es fehle aber ein Überblick über alle Bankbeziehungen, und Barvermögen müsse auch nicht zwingend auf diese Weise angelegt sein. Für den Beweis des Vermögensverbrauchs wäre erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in plausibler und nachvollziehbarer Weise aufzeigen und durch Unterlagen belegen würde, wie das im ersten uR-Entscheid vom 7. August 2014 festgestellte Vermögen bis zum Zeitpunkt des zweiten Gesuches am 20. Mai 2015 entäussert worden sei. Dieser Beweis werde praxisgemäss durch die Gegenüberstellung von erzieltem Einkommen und prozessrechtlichem Existenzminimum sowie gesondertem Nachweis für ausserordentliche Auslagen geführt. Die geltend gemachte Einkommenseinbusse durch die zwischenzeitliche Änderungskündigung sei aber in der Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt und die
angeblichen Umzugskosten nicht belegt. Soweit Anwaltskosten angeführt würden, wären darunter jedenfalls diejenigen des hängigen Eheschutzverfahrens nicht zu zählen, weil diese gerade Gegenstand des vorliegenden uR-Verfahrens bildeten, welches sich erübrigen würde, wenn die hierfür anfallenden Kosten vorgängig schon aus den verfügbaren Mitteln bestritten worden wären. Andere Anwaltskosten seien nicht belegt, so dass auch dieser Einwand nicht stichhaltig sei.
Insgesamt ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs von monatlich Fr. 1'300.-- für das Manko während der Zeit der Änderung des Anstellungsgrades und der Einreichung des uR-Gesuches sowie nach Abzug des Notgroschens von Fr. 13'000.-- immer noch freies Vermögen vorhanden sei, welches die anfallenden Kosten für das Eheschutzverfahren um ein Mehrfaches übersteige.

3.
Die Beschwerdeführerin vermag keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, indem sie sich auf die wiederholte Aussage beschränkt, es sei vom dokumentierten heutigen und nicht von einem hypothetischen Vermögensstand auszugehen. Das Obergericht hat gerade nicht ein hypothetisches, sondern ein höheres tatsächliches Vermögen angenommen mit der Begründung, der angebliche Verzehr des im ersten uR-Entscheid festgestellten Vermögens innert der wenigen Monate bis zur Stellung des zweiten uR-Gesuches sei erklärungsbedürftig und die Beschwerdeführerin müsste den Verzehr konkret nachweisen.
Mit dieser Entscheidbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde bereits daran scheitert. Die obergerichtliche Begründung wäre im Übrigen aber auch nicht willkürlich: Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Dabei traf sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Soweit sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, durfte das Gericht die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht nicht genügend nachgekommen, indem sie nur vom Postkonto vollständige Monatsauszüge, jedoch von den Bankkonten einzig Saldobestätigungen eingereicht und im Übrigen keine konkreten bzw. plausiblen Ausführungen gemacht
hat, auf welche Weise das kurz zuvor noch vorhandene Geld verbraucht worden sein soll. Insbesondere bleibt mit der blossen Saldobestätigung im Dunkeln, wohin die Fr. 47'000.-- auf dem Konto der Bank C.________ geflossen sind. Allein für das Unterhaltsmanko während weniger Monate kann dieser Betrag schon rein rechnerisch nicht verbraucht worden sein, wie das Obergericht zutreffend festhält. Deshalb wären wie gesagt Willkürrügen - welche indes nicht erhoben worden sind - auch in der Sache unbegründet.
Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie bereits im Rahmen des ersten uR-Verfahrens ausgesagt hatte, das vorhandene Vermögen sei zwischenzeitlich aufgebraucht worden; im damaligen uR-Entscheid vom 7. August 2014 wurde ausdrücklich ein Vermögen von über Fr. 50'000.-- festgestellt (davon Fr. 47'000.-- auf dem Konto Nr. xxx bei der Bank C.________), so dass die seinerzeitige Falschaussage der Beschwerdeführerin nicht als Nachweis dafür die nen kann, dass sie nunmehr kein Vermögen besitze.
Appellatorisch sich die Ausführungen, wonach ein Vermögensanteil von knapp Fr. 23'000.-- im Jahr 2006 als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt worden sei und es sich dabei um Mittel zur Sicherstellung der privaten Altersvorsorge handle. Selbst bei einer substanziierten Willkürrüge liesse sich daraus nicht ableiten, dass die betreffenden Mittel bei der Berechnungsbasis ausgeklammert bleiben müssten. Durch die Barauszahlung wurden sie zu ungebundenem Vermögen und sie sind bislang nie in eine gebundene Vorsorgeform zurückgeführt worden; sie sind deshalb unbeschränkt pfändbar (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG) und gehören somit auch zu den für die unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigenden Vermögensbestandteilen. Für das behauptete Gegenteil ruft die Beschwerdeführerin einzig BGE 133 V 205 E 4.8 und das Urteil 5C.70/2004 E. 3.2.2 an, welche indes im betreffenden Kontext nicht ansatzweise topisch sind.
Nicht zu hören ist das Vorbringen, das Obergericht hätte ihr einen Notgroschen von Fr. 20'000.-- statt von nur Fr. 13'000.-- zubilligen müssen. Vorliegend können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden (vgl. E. 1) und aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - der im Übrigen ohnehin nicht als verletzt angerufen wird, so dass es bereits an einer Verfassungsrüge fehlt - lässt sich kein Anspruch auf einen Notgroschen (und umso weniger ein Anspruch auf einen höheren als den zugestandenen Notgroschen) ableiten (Urteil 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4).

4.
Das für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der beiden Beschwerdepunkte abgewiesen. Es hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Verweigerung einer Kindesvertretung keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan, obwohl sie für den Nachweis dieser Prozessvoraussetzung beweisbelastet sei. Sodann habe sie es im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterlassen, den behaupteten Vermögensverbrauch substanziiert darzulegen und mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen.
Im Zusammenhang mit der Einsetzung einer Kindesvertretung ruft die Beschwerdeführerin keine Verfassungsverletzung an, weshalb die Beschwerde bereits daran scheitert (vgl. E. 1). Im Übrigen würde das appellatorische Vorbringen, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Fall der Nichteinsetzung einer Kindesvertretung sei in der Lehre unbestritten, auch inhaltlich nicht zur Begründung einer Verfassungsrüge ausreichen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr aufzeigen, inwiefern sie bereits vor Obergericht eine taugliche Begründung vorgebracht, das Obergericht diese aber in Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nicht berücksichtigt hätte.
In Bezug auf die Aussichtslosigkeit betreffend die erstinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ruft die Beschwerdeführerin nicht nur kein verfassungsmässiges Recht als verletzt an, sondern macht sie gar nicht erst irgendwelche Ausführungen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen muss sie, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das betreffende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_213/2016
Datum : 07. Juli 2016
Publiziert : 22. Juli 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BGE Register
120-IA-179 • 125-IV-161 • 129-I-129 • 133-III-393 • 133-V-205 • 137-III-380 • 139-IV-265 • 140-III-264
Weitere Urteile ab 2000
2C_683/2014 • 5A_142/2015 • 5A_212/2012 • 5A_213/2016 • 5A_247/2013 • 5A_382/2010 • 5A_417/2011 • 5A_552/2008 • 5A_612/2010 • 5A_761/2014 • 5A_897/2013 • 5C.70/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • wiese • monat • jura • gerichtskosten • zwischenentscheid • weiler • gerichtsschreiber • entscheid • existenzminimum • postkonto • prozessvoraussetzung • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • bescheinigung • gesuch an eine behörde • peru • verfahrensbeteiligter • vorsorgliche massnahme
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