Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 308/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B.________ mit Vollmacht ihrer Patientin C.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten lic. iur. A.________. Gemäss dieser Anzeige soll A.________ C.________ im Rahmen ihrer Vertretung in einem Verfahren betreffend fürsorgerischer Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat "körperlich und seelisch zu nahe gekommen" sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses wurde durch die Präsidentin der Aufsichtskommission, Dr. Marie-Louise Stamm, instruiert.

B.

Am 12. November 2013 beschloss die Aufsichtskommission, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen A.________ einzuleiten, was ihm am 20. November 2013 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beantragte A.________ den Ausstand von Marie-Louise Stamm. Dieses Gesuch wies die Aufsichtskommission in der hierfür vorgesehenen Besetzung, das heisst ohne Mitwirkung ihrer Präsidentin, mit Zwischenentscheid vom 18. September 2014 ab. Einen gegen diesen Entscheid geführten Rekurs hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 3. Februar 2015 abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. April 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil vom 3. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die im Zirkulationsverfahren ergangenen Entscheide der Aufsichtskommission betreffend Einleitung eines Verfahrens und Ausstand ungültig seien. Sodann sei festzustellen, dass die Präsidentin der Aufsichtskommission in den Ausstand zu treten habe. Ebenso sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung beging, weil es namentlich auf einen Rückweisungsantrag an die Aufsichtskommission nicht eingetreten war.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 1. Juni 2015 an seinen Anträgen fest.

D.

Parallel zum vorliegenden Verfahren erstattete A.________ am 29. August 2013 Strafanzeige gegen Dr. B.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung. Mit Verfügung vom 30. September 2013 sistierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Ermittlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vorliege. Eine hiergegen beim Appellationsgericht geführte Beschwerde blieb erfolglos (Urteil vom 17. März 2014). Am 18. Juli 2014 hob das Bundesgericht das Urteil vom 17. März 2014 auf und wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, das Strafverfahren wieder aufzunehmen. Im Übrigen lehnte es die Beschwerde ab (Urteil 1B 163/2014 vom 18. Juli 2014).

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Ihm liegt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens über Anwälte und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ausstandsbegehren abgelehnt worden ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. BGE 140 III 16 S. 17 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; 130 I 258 E. 1.3 S. 262, je mit Hinweisen; Urteil 8C 65/2012 vom 21. August 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 310 ff.).

1.3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 181 E. 3.3 S. 189; Urteile 1C 426/2014 vom 24. November 2014 E. 2.2; 1C 417/2013 vom 11. September 2013 E. 1.2; 2C 689/2011 vom 23. November 2012 E. 1.3).

1.3.1. Das Verwaltungsgericht hat das rechtzeitig erhobene Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin der Aufsichtskommission behandelt. Demgegenüber hat es die Rügen zum (im Zirkularverfahren ergangenen) Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 12. November 2013 - sofern einem Rekurs überhaupt zugänglich - als verspätet angesehen und nur auf Nichtigkeit hin geprüft. Auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Streitsache zu einem "Zwischenentscheid über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens" an die Anwaltskommission zurückzuweisen, ist das Appellationsgericht infolge Überschreitung des Streitgegenstands nicht eingetreten und sah dies auch nicht als Rechtsverweigerung an (angefochtener Entscheid E. 1.5).

1.3.2. Der Beschwerdeführer hält die Begründung der Beschränkung des Streitgegenstands der Vorinstanz für unhaltbar, legt aber nicht dar, inwiefern das Vorgehen des Appellationsgerichts - das in einer Spezialbesetzung ohne Mitwirkung der Präsidentin über den Ausstand tagt - in Anwendung des kantonalen Prozessrechts willkürlich wäre (vgl. E. 1.2). Der Beschluss über die Eröffnung einer Straf- oder Disziplinaruntersuchung ist sodann keine Massnahme, die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zum Staat regelt und als solche ohne Weiteres Beschwerdeobjekt sein könnte (vgl. Urteile 2C 133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5 und bereits Urteil 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Insofern ist nicht ersichtlich, wie im Rahmen der Anfechtung eines ablehnenden Ausstandsentscheids (ausserhalb der vom Verwaltungsgericht behandelten Nichtigkeit) Verfassungsrügen zu hören wären, die sich - ohne Verbindung zur geltend gemachten Befangenheit - auf die Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2013 beziehen (Rüge zur Verletzung der Privatsphäre aufgrund der Eröffnung des Hauptverfahrens). Wenn sich das Verwaltungsgericht demnach auf den Standpunkt stellt, dass eine weitere materielle Behandlung der Streitsache erst wieder
anhand genommen werden könne, sobald über das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin der Kommission rechtskräftig entschieden ist, liegt darin keine Rechtsverweigerung. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die zugrunde liegenden Entscheide über die Form der Verfahrenseröffnung (Zirkularverfahren) als geradezu nichtig einzustufen wären (vgl. BGE 141 III 64 E. 4.1 ff. S. 65 ff.; 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f., 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 137 III 217 E. 2.4.3 S. 225, 136 II 489 E. 3.3 S. 495).

Streitgegenstand bildet nach dem Gesagten einzig das Ausstandsgesuch gegen Marie-Louise Stamm. Insofern Aspekte der Rügen zum Zirkularverfahren und der Eröffnung des Disziplinarverfahren vom Beschwerdeführer (auch) auf die Befangenheitsrüge bezogen werden, werden sie im materiellen Teil geprüft.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Präsidentin der Aufsichtskommission der Anwälte erwecke infolge Kompetenzüberschreitung, mangelhafter Beweiserhebung, der Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie des Unterlassens einer Verdachtsmeldung den Anschein der Befangenheit. Indem die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen sie ablehne, würde sein Recht auf eine korrekt besetzte Entscheidbehörde (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) sowie sein Recht auf Privatleben (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) und Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) verletzt.

2.1. Wie die Vorinstanz darlegt, besteht die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt paritätisch aus Mitgliedern der Gerichte und der Advokatenkammer Basel (§§ 18 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 des Kantons Basel [AdvG/BS]). Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden nicht vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählt, sondern es handelt sich um eine vom Appellationsgericht bestellte Kommission (§ 18 Abs. 2 AdvG/BS). Die Aufsichtskommission ist zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung des Advokaturgesetzes und des Anwaltsgesetzes Grund zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann (Art. 12 ff
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
. BGFA); ihre Entscheide sind mit Rekurs beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 21 Abs. 3 AdvG/BS). Die Anwaltskommission sanktioniert demnach Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch die einschlägigen Gesetze auferlegten Pflichten zum Schutz des Publikums, der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft. Auch wenn die Aufsichtskommission mit den Sanktionsbefugnissen teils gerichtsähnliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit ihrer
Aufgabenwahrnehmung bestreitet, funktionell eher als Gegenpartei bzw. als Verwaltungsbehörde gegenüber (vgl. BGE 126 I 228 E. 2c bb S. 232 f. [Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich]; 123 I 87 E. 4e S. 93 f. [Bündner Notariatsperson]; offengelassen im Urteil 2C 8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.2).

2.2. Damit findet Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) keine direkte Anwendung (vgl. auch Urteil 2C 187/2011 vom 28. Juli 2011 E. 3 nicht publ. in: BGE 137 II 425 ff.). Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die vorliegend angerufene korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; 137 I 340 E. 2.2 S. 342 ff.; 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteile 2C 865/2010 vom 13. April 2011 E. 2.4; 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 34 ff. zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil 1C 388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu
treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV herleitbaren Grundsätzen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b ff. S. 123 ff., 209 E. 8 S. 217 ff.; Urteile 2C 36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.1; 2D 29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.2). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f.; 125 I 209 E. 8a S. 218; Urteil 2C 36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3).

2.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Befangenheit der Präsidentin der Aufsichtskommission ergebe sich zunächst aus Kompetenzüberschreitungen, namentlich indem diese zu behaupteten Telefonaten "auch an Samstagen und Sonntagen" und einem nachmittäglichen Restaurantbesuch mit der Klientin sowie zu einer behaupteten Einladung (zum Backen) Auskunft verlangt und damit das Privatleben des Beschwerdeführers "ausgeforscht" habe. Das Verhalten der Präsidentin sei auch insofern zu beanstanden, als die Beweise mangelhaft erhoben würden, indem die Klientin nicht selbst (unverfälscht) zu Wort gekommen sei und seine Verfahrensinteressen in einer Weise missachtet worden seien, die nicht mehr als neutral und unvoreingenommen bezeichnet werden könne. Die Präsidentin habe sodann umgehend ("vorschnell") einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt, was den Anschein einer zum Voraus fest gebildeten Meinung erwecke. Der ablehnende Entscheid über das Ausstandsbegehren sei in unzulässiger Form ergangen, und entgegen seiner Bitte, einen Verdacht auf Urkundenfälschung durch die behandelnde Psychiaterin bei der Staatsanwaltschaft zu melden, habe die Präsidentin schliesslich auch diese Anzeige unterlassen.

2.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind Vorwürfe, die das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mandantin zum Inhalt haben, einem Disziplinarverfahren zugänglich (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.3 und 7.2 S. 428 ff.; Urteile 2C 1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2; 2C 257/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3; 2P.318/2006 vom 27. Juli 2007 E. 12). Der Umstand, dass ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird, und dass bei den erhobenen Vorwürfen rund um die Vertretung im Verfahren um fürsorgerische Freiheitsentziehung eine Untersuchung teils privater Gegebenheiten erfolgt, legt weder eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung noch den Anschein der Befangenheit seitens der Präsidentin der Anwaltsaufsichtskommission nahe. Auch der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund der erhobenen Vorwürfe vorliegend umgehend eingeleitet wurde, kann nicht als "mangelnde persönliche Distanz zur Sache" angesehen werden. Inwiefern die privaten Gegebenheiten für die Untersuchung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Mandantin darüber hinaus verhältnismässig erforscht werden, lässt sich erst nach dem Gang der Untersuchung, nicht bereits im Zusammenhang mit dem verfahrensleitenden Entscheid
über das gestellte Ausstandsbegehren beurteilen. Vielmehr ist im Verfahren - wie das Verwaltungsgericht korrekt darlegt -, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die behaupteten Handlungen stattgefunden haben und inwiefern sie disziplinarrechtlich relevant sind. Aus der Verfahrenseröffnung und den Abklärungen in privaten Belangen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Befangenheit der Präsidentin.

2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Akten des Strafverfahrens (vgl. hiervor Sachverhalt Ziff. D) lasse sich entnehmen, dass seine ehemalige Mandantin "nichts gegen ihn habe unternehmen wollen", sondern hierzu von ihrer Psychiaterin gedrängt worden sei. Die in den Akten festgehaltenen Aussagen stünden dem Inhalt der Aufsichtsanzeige entgegen, wonach der Beschwerdeführer seine ehemalige Mandantin an den Knien bzw. Oberschenkeln berührt und sie umarmt habe. Seine ehemalige Mandantin sei vor diesem Hintergrund anzuhören. Den Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz die Anzeige von Dr. B.________ mit Vollmacht der ehemaligen Mandantin des Beschwerdeführers verfasst und eingereicht wurde. Für die Einleitung des Aufsichtsverfahrens kann es sodann nicht entscheidend sein, ob und inwieweit C.________ mit der Einreichung der Anzeige einverstanden war und inwiefern sie die Vorwürfe selbst vorbringen wollte: Sobald die Aufsichtsbehörde von Umständen Kenntnis erhält, die unter das Disziplinarrecht fallen können, hat sie von Amtes wegen ein Verfahren zu eröffnen (vgl. § 24 Abs. 1 AdvG/BS). Sodann können verfahrensleitende Beschlüsse, die wie vorliegend rein prozessuale Fragen zum Inhalt
haben, nicht als zivil- oder strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gelten. Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Bestimmung für das Ausstandsbegehren keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abzuleiten (Urteile 8C 396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.2; 8C 146/2013 vom 8. März 2013 E. 4; 5A 680/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.2; 1P.327/1996 vom 25. September 1996 E. 1b; vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., 2012, S. 390 f.). Die Vorwürfe zur Beweiserhebung ergeben keine Hinweise auf eine mögliche Befangenheit der Präsidentin der Aufsichtskommission.

2.3.3. Auch mit Blick auf das für das Ausstandsbegehren zur Anwendung gebrachte Verfahren ergeben sich keine Anzeichen auf eine Befangenheit der Präsidentin der Erstinstanz. Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124 ; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 5A 283/2014 vom 3. September 2014 E. 5 ["Amtspflichtverletzung"]); in Betracht kämen diesbezüglich etwa augenscheinlich unhaltbare Verfahrensabschlüsse oder ungewöhnlich häufige Prozessfehler (vgl. Urteile 1B 405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 7.2; 1B 419/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3 f.; 2C 1007/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2). Die Vorinstanz hat dargelegt, wie sich die Form des Zirkulationsvefahrens - mangels prozeduraler Bestimmungen in Lückenfüllung des Advokaturgesetzes - aus dem thematisch verwandten Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS) ergebe. Qualifizierte Verfahrensfehler, die die Unparteilichkeit der Präsidentin zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. § 25 Abs. 3 VRPG; vgl. auch Urteil 2C 133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.3).

2.3.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine unterlassene Meldung der ihn anzeigenden Psychiaterin bei den Strafbehörden durch die Präsidentin der Aufsichtskommission. Es ist zwar zutreffend, dass Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt oder einer baselstädtischen Gemeinde Kenntnis von Amtes wegen zu verfolgender Verbrechen oder Vergehen erhalten, diese anzuzeigen haben (vgl. § 35 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010). Dass es die Präsidentin der Aufsichtsbehörde indessen im Instruktionsverfahren - das heisst noch vor der Überprüfung der Anzeige durch die Kommission selbst -, unterlassen hat, Strafanzeige gegen Dr. B.________ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, ist ohne weiteres nachvollziehbar und deutet in keiner Weise auf die behauptete Voreingenommenheit der Präsidentin hin.

3.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_308/2015
Date : 07. Juli 2015
Published : 25. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Ausstandsbegehren


Legislation register
BGFA: 12
BGG: 42  66  68  82  86  89  92  100  106
BV: 13  29  30
EMRK: 6
StPO: 309
BGE-register
115-IA-400 • 123-I-87 • 125-I-119 • 125-I-209 • 126-I-228 • 127-I-128 • 130-I-258 • 133-II-181 • 136-I-184 • 136-II-165 • 136-II-489 • 137-I-227 • 137-I-273 • 137-I-340 • 137-I-58 • 137-II-425 • 137-III-217 • 137-IV-1 • 138-I-1 • 138-II-501 • 138-IV-142 • 138-V-310 • 139-I-121 • 140-I-326 • 140-III-16 • 141-III-64
Weitere Urteile ab 2000
1B_163/2014 • 1B_405/2014 • 1B_419/2014 • 1C_388/2009 • 1C_417/2013 • 1C_426/2014 • 1P.327/1996 • 2C_1007/2013 • 2C_1138/2013 • 2C_133/2012 • 2C_187/2011 • 2C_257/2010 • 2C_308/2015 • 2C_36/2010 • 2C_689/2011 • 2C_8/2007 • 2C_865/2010 • 2D_29/2009 • 2P.26/2003 • 2P.318/2006 • 2P.49/2004 • 5A_283/2014 • 5A_680/2009 • 8C_146/2013 • 8C_396/2013 • 8C_65/2012
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