Tribunal federal
{T 0/2}
4A 198/2008 /len
Urteil vom 7. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Jakob Trümpy.
Gegenstand
Mietvertrag; Mietzinserhöhung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Per 1. Januar 1988 schlossen A.________ (Beschwerdeführer) als Vermieter und B.________ (Beschwerdegegner) als Mieter einen Vertrag über die Miete eines Einfamilienhauses in C.________. Der Mietzins betrug monatlich Fr. 1'150.--.
Während der Dauer des Mietverhältnisses erhöhte der Beschwerdeführer den Mietzins mehrmals: Im September 1990 kündigte er dem Beschwerdegegner brieflich eine Erhöhung auf Fr. 1'360.-- pro Monat an unter Hinweis auf drei Hypothekarzinserhöhungen seit Vertragsabschluss. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beschwerdeführer verfassten Zusatzvertrag zum Mietvertrag, worin ein neuer Mietzins von monatlich Fr. 1'360.-- ab 1. April 1991 aufgeführt war. Mit Schreiben vom 17. März 1992 erhöhte der Beschwerdeführer den Mietzins per 1. Juli 1992 um weitere Fr. 150.-- auf Fr. 1'510.-- monatlich. Als Begründung führte er die Teuerung des Eigenkapitals und die nicht immer ganz durchgeführte Anpassung an die Hypothekarzinserhöhung an. In einem Schreiben vom 22. November 2000, das vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde, fasste der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner mündlich getroffene Abmachungen zusammen. Am 12. Dezember 2000 unterzeichneten die Parteien auf dem Formular des aargauischen Hauseigentümerverbands einen neuen Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 1'700.-- pro Monat ab 1. Januar 2001. Das Mietverhältnis endete am 31. Januar 2004.
B.
Am 1. Dezember 2004 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Laufenburg Klage mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von Fr. 47'350.-- nebst Zins zu 5 % ab 1. Juni 1999 zu verpflichten, entsprechend den noch nicht verjährten nichtigen Mietzinserhöhungen ab 1. Oktober 1994.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hiess das Bezirksgericht Laufenburg die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 7'030.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2002 zu zahlen. Das Gericht kam zum Schluss, dass keine der vorgenommenen Mietzinserhöhungen mit dem von Art. 269d Abs. 1

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Appellation des Beschwerdegegners teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 47'350.-- nebst Zins von 5 % seit dem 13. September 2004; die Anschlussappellation des Beschwerdeführers wies es ab. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdegegner bei Zahlung der Mietzinse weder die Formvorschriften noch die Anfechtungsmöglichkeiten gekannt habe und verneinte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2008 sei aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2



Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand (Art. 72 Abs. 1









2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1




2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1





Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2


2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8



2.4 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdegegner habe bei der Zahlung der Mietzinsen weder die Formvorschriften noch die Anfechtungsmöglichkeiten gekannt noch zum Voraus auf die Anfechtung des erhöhten Mietzinses verzichtet. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig. Es dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdegegner nach einer so langen Dauer des Mietverhältnisses über solche minimalste Kenntnisse verfüge; die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, seine Sichtweise aufzuzeigen und beruft sich dabei auf verschiedene Tatsachen, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9

Ferner ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Akten des kantonalen Verfahrens unbeachtlich, hat doch die Begründung der Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2


3.1 Nach Art. 269d Abs. 1


Die absolute Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen und kann daher durch den Mieter jederzeit geltend gemacht werden, selbst wenn er den erhöhten Zins bereits bezahlt hat. Die Nichtigkeit der Mitteilung hat diejenige der Mietzinserhöhung zur Folge, weshalb der Mieter die zuviel bezahlte Miete als ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff


Eine Ausnahme vom Rückforderungsrecht ist dann zuzulassen, wenn die Berufung auf Formmängel rechtsmissbräuchlich ist (Art. 2 Abs. 2

3.2 Der Beschwerdeführer kann nichts aus der Tatsache ableiten, dass der Beschwerdegegner die Mietzinserhöhungen bzw. die neuen Verträge jeweils unterschrieben hat, da er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1


wenn ganz besondere Umstände hinzukämen; andernfalls würde das Rechtsinstitut der Verjährung weitgehend ausgehöhlt (BGE 116 II 428 E. 2 S. 431; 110 II 273 E. 2 S. 275). Solche Umstände lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine Verletzung von Art. 67

Die Vorinstanz gelangte ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, dass die Mietzinserhöhungen nichtig sind und kein Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners vorliegt.
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Vertrauenshaftung zu seinen Gunsten ableiten will, handelt es sich dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tragen kommt, wenn der Dritte schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (BGE 130 III 345 E. 2.1 S. 349 mit Hinweisen). Vorliegend bestand zwischen den Parteien jedoch ein Vertragsverhältnis.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Feldmann