116 II 428
79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1990 i.S. E. AG gegen T. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Forderungen aus Handwerksarbeit; Verjährung.
- - Begriff der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1 für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2 aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; 3 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. - - Langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer Forderung ist nicht generell rechtsmissbräuchlich (E. 2).
Regeste (fr):
- Créance de l'artisan; prescription.
- - Notion du travail de l'artisan au sens de l'art. 128 ch. 3 CO (consid. 1).
- - Celui qui tarde avant de faire valoir sa créance en justice n'abuse en principe pas de son droit (consid. 2).
Regesto (it):
- Credito per lavoro d'artigiano; prescrizione.
- - Nozione di lavoro d'artigiano ai sensi dell'art. 128 n. 3 CO (consid. 1).
- - Chi tarda a far valere il suo credito non abusa, di per sé, del suo diritto (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 428
BGE 116 II 428 S. 428
A.- Mit Werkvertrag vom 15. Juni 1978 übertrug die T. AG der E. AG die Lieferung und Montage von Türen für eine Überbauung. Nachdem die Türen am 23. September 1978 montiert worden waren, rügte die T. AG mit Schreiben vom 27. September und vom 13. November 1978 verschiedene Mängel und forderte die E. AG zu deren Behebung auf. Diese bestritt indessen das Vorliegen von Mängeln und stellte der T. AG am 31. Januar 1979 Rechnung für ihren Werklohn von Fr. 14'915.--. Unter Hinweis
BGE 116 II 428 S. 429
darauf, dass hinsichtlich der Beanstandungen nichts unternommen worden sei, weigerte sich die Bauleitung zu bezahlen.
B.- Am 27. Mai 1986 reichte die E. AG beim Zivilgericht des Kantons Glarus gegen die T. AG Klage auf Bezahlung von Fr. 14'950.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein. Mit Urteil vom 8. Oktober 1987 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'078.-- nebst Zins und wies die Klage im übrigen ab. Das Gericht verwarf zwar die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede, schützte den Anspruch der Klägerin aber deshalb nur in geringem Umfang, weil es ihn angesichts der Mängelrügen der Beklagten grösstenteils nicht für ausgewiesen hielt. Auf Appellation der Klägerin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus den zivilgerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 29. September 1989; es betrachtete die Forderung der Klägerin als verjährt und verwies im übrigen auch auf die Erwägungen des Zivilgerichts.
C.- Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin eingelegte Berufung teilweise gut und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, da er als Forderung aus Handwerksarbeit nach Art. 128 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
BGE 116 II 428 S. 430
oder administrativen, überwiegt oder zumindest aufwiegt (BGE 109 II 115 E. 2c). Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Handwerk eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen ist, die im wesentlichen mit der Hand und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt; der Verwendung von Maschinen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt (unveröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1986 i.S. Konkursmasse G. AG gegen L. & Cie, E. 2b mit Hinweis auf Herders Standard Lexikon, Freiburg i.Br. 1960, Der Grosse Brockhaus, Wiesbaden 1954, Schweizer Lexikon 1946, je unter Handwerk). Die handwerkliche Einzelanfertigung steht mithin im Gegensatz zur Lieferung industrieller Serienprodukte.
Dass der Hände Werk durch Maschinen unterstützt wird, wie dies mehr und mehr der Fall ist, steht allerdings der Annahme von Handwerksarbeit nicht grundsätzlich entgegen; doch muss es nach der angewandten Arbeitsweise immer auch - und zwar in erheblichem Mass - auf das handwerkliche Können ankommen (GAUCH in BR 1986, S. 17, Anmerkung zu den Entscheiden Nrn. 10 und 11). Auch die Verwendung von normierten Materialien schliesst den handwerklichen Charakter einer Leistung nicht von vornherein aus; wer vorfabrizierte Stäbe auf die erforderliche Länge zuschneidet und zu Bilderrahmen verarbeitet, leistet ebenso Handwerksarbeit wie der Schreiner, der aus Normbrettern individuell ausgemessene Tablare schneidet und diese als Büchergestell an eine Wand schlägt. Wenn sich hingegen die Tätigkeit eines Unternehmers darin erschöpft, dass er Normfenster, Normtüren oder sonstige Norm-Elemente liefert und an ihrem Bestimmungsort montiert, kann sie nicht mehr als handwerklich gelten, erscheint hier doch die Montage als blosse Nebenleistung zur Lieferung serienmässig hergestellter Fertigprodukte, steht mithin nicht die manuelle Arbeitsleistung, sondern der Verkauf von Produkten aus industrieller Fertigung im Vordergrund (vgl. BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 457 Anm. 68; SJZ 64, S. 308 f. Nr. 170). b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin zwar die von ihr gelieferten Normtüren jeweils auch am Bau angepasst; das geht jedoch über das blosse Montieren nicht wesentlich hinaus. Im Gesamtrahmen kann auch nicht ausschlaggebend sein, dass einzelne Spezialtüren auf Mass anzufertigen waren; als Wesenskern der Vertragsleistung der Klägerin
BGE 116 II 428 S. 431
erscheint insgesamt doch die Lieferung und Montage von Normtüren. Unter diesen Umständen die von der Klägerin erbrachte Leistung als Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
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1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
2. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, das lange Zuwarten der Klägerin mit der Klageeinleitung sei rechtsmissbräuchlich. Davor, dass er zu einer Zeit in Anspruch genommen wird, zu der er den Untergang einer wirklich oder die Mängel einer scheinbar entstandenen Forderung nicht mehr beweisen kann, schützen den Schuldner die gesetzlichen Verjährungsfristen (SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 9); diese Fristen auf dem Umweg über Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |