Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 126/2025
Urteil vom 7. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung nach Frankreich,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 11. Februar 2025 (RR.2024.121).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom 7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staatsangehörigen A.________. Die französischen Behörden werfen ihm im Wesentlichen vor, seit spätestens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommunikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der EncroChat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (Frankreich) befunden. Die Betreiber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien hauptsächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige Angriffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen, Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können.
A.________ wurde am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in der Folge in Auslieferungshaft versetzt. Eine gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 14. August 2024 ab.
Am 25. September 2024 verfügte das BJ die Auslieferung an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. März 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben, es sei eine formelle Rechtsverweigerung durch das Bundesstrafgericht festzustellen und das Auslieferungsgesuch Frankreichs vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter die Auslieferung zumindest für den Verdacht der Beihilfe zu Betäubungsmittel- bzw. Diebstahldelikten und der Unterstützung einer kriminellen Organisation abzulehnen, sub-subeventualiter sei die Sache an das Bundesstrafgericht zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. August 2024 aufzuheben und Haftentlassung anzuordnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84
BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1
BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84
BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109
BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt das grosse mediale Echo, das der Fall hervorgerufen hat, nicht, auf die Beschwerde einzutreten. Auch ist nicht anzunehmen, dass sich das Rechtshilfeverfahren erheblich auf die internationalen Beziehungen der Schweiz auswirkt (vgl. Urteil 1C 286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 und BGE 142 IV 250 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die französischen Behörden hätten mit einer Cyber-Waffe auf sein in der Schweiz befindliches EncroChat-Gerät zugegriffen, was möglicherweise die Tatbestände von Art. 271
und 273
StGB erfülle, er bringt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor (vgl. Urteil 1C 184/2024 vom 5. April 2024 E. 5.2 f. mit Hinweisen). Es bleibt damit beim Grundsatz, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, die Verwertbarkeit von Beweisen zu beurteilen (a.a.O., E. 5.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das Vorbringen, die "Unmöglichkeit des Nachvollzugs der Beweiskette" stehe fest. Ebenfalls vor dem Sachgericht wird der Beschwerdeführer die Rüge vortragen können, der französische Haftbefehl sei in Verletzung des französischen Rechts erlassen worden (vgl. dazu E. 4 des mitangefochtenen vorinstanzlichen Haftentscheids).
Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem deshalb vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
BV, Art. 8
EMRK und Art. 17
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht wies diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C 398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Derartige aussergewöhnliche Verhältnisse liegen hier klar nicht vor. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Aussicht genommenen reproduktionsmedizinischen Massnahmen, die gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts
in französischen Haftanstalten zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sind (E. 10 des vorinstanzlichen Auslieferungsentscheids).
Der Beschwerdeführer kritisiert die Zustände im französischen Haftvollzug. Frankreich ist ein EMRK-Vertragsstaat und gehört zu den Ländern, an welche die Schweiz Personen praxisgemäss ohne diplomatische Zusicherungen ausliefert (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.4 und die Hinweise in E. 9.3.1 des angefochtenen Auslieferungsentscheids). Das Bundesstrafgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anlass besteht, von dieser Praxis abzuweichen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (a.a.O., E. 9.3.2 ff.) sind die französischen Untersuchungsgefängnisse zwar überbelegt, doch hat Frankreich zum einen konkrete Massnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern, zum andern hat die Überbelegung nicht ein Ausmass angenommen, das im Fall einer Auslieferung eine schwere Verletzung der Menschenrechte befürchten liesse (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.4; Urteil 1C 176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 3.1.3 und 4.3 ff., in: SJ 2014 I S. 341; je mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Behauptung, die Strafverfolgung sei politisch motiviert, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Auslieferungsentscheid verwiesen werden (a.a.O., E. 8.3.2). Dasselbe gilt für die angebliche Vereitelung des Alibibeweises (a.a.O., E. 11) und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (a.a.O., E. 7). Dass bei Ersuchen gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) lediglich eine Prima-facie-Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht vorzunehmen ist, entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 338 E. 4.3 mit Hinweis).
Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
und 68
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 126/2025
Urteil vom 7. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung nach Frankreich,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 11. Februar 2025 (RR.2024.121).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom 7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staatsangehörigen A.________. Die französischen Behörden werfen ihm im Wesentlichen vor, seit spätestens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommunikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der EncroChat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (Frankreich) befunden. Die Betreiber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien hauptsächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige Angriffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen, Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können.
A.________ wurde am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in der Folge in Auslieferungshaft versetzt. Eine gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 14. August 2024 ab.
Am 25. September 2024 verfügte das BJ die Auslieferung an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. März 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben, es sei eine formelle Rechtsverweigerung durch das Bundesstrafgericht festzustellen und das Auslieferungsgesuch Frankreichs vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter die Auslieferung zumindest für den Verdacht der Beihilfe zu Betäubungsmittel- bzw. Diebstahldelikten und der Unterstützung einer kriminellen Organisation abzulehnen, sub-subeventualiter sei die Sache an das Bundesstrafgericht zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. August 2024 aufzuheben und Haftentlassung anzuordnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
Art. 84
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
Gemäss Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
Nach Art. 109
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt das grosse mediale Echo, das der Fall hervorgerufen hat, nicht, auf die Beschwerde einzutreten. Auch ist nicht anzunehmen, dass sich das Rechtshilfeverfahren erheblich auf die internationalen Beziehungen der Schweiz auswirkt (vgl. Urteil 1C 286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 und BGE 142 IV 250 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die französischen Behörden hätten mit einer Cyber-Waffe auf sein in der Schweiz befindliches EncroChat-Gerät zugegriffen, was möglicherweise die Tatbestände von Art. 271
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 271 [1] |
||||||
| Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,wer solchen Handlungen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. [2] | ||||||
| Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 273 |
||||||
| Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem deshalb vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte Art. 17 |
||||||
| Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. | ||||||
| Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. | ||||||
in französischen Haftanstalten zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sind (E. 10 des vorinstanzlichen Auslieferungsentscheids).
Der Beschwerdeführer kritisiert die Zustände im französischen Haftvollzug. Frankreich ist ein EMRK-Vertragsstaat und gehört zu den Ländern, an welche die Schweiz Personen praxisgemäss ohne diplomatische Zusicherungen ausliefert (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.4 und die Hinweise in E. 9.3.1 des angefochtenen Auslieferungsentscheids). Das Bundesstrafgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anlass besteht, von dieser Praxis abzuweichen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (a.a.O., E. 9.3.2 ff.) sind die französischen Untersuchungsgefängnisse zwar überbelegt, doch hat Frankreich zum einen konkrete Massnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern, zum andern hat die Überbelegung nicht ein Ausmass angenommen, das im Fall einer Auslieferung eine schwere Verletzung der Menschenrechte befürchten liesse (vgl. BGE 149 IV 376 E. 3.4; Urteil 1C 176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 3.1.3 und 4.3 ff., in: SJ 2014 I S. 341; je mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Behauptung, die Strafverfolgung sei politisch motiviert, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Auslieferungsentscheid verwiesen werden (a.a.O., E. 8.3.2). Dasselbe gilt für die angebliche Vereitelung des Alibibeweises (a.a.O., E. 11) und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (a.a.O., E. 7). Dass bei Ersuchen gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) lediglich eine Prima-facie-Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht vorzunehmen ist, entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 338 E. 4.3 mit Hinweis).
Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 66
BGG 68
BGG 84
BGG 109
BV 13
EMRK 8
StGB 271
StGB 273
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
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| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
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| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 271 [1] |
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| Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,wer solchen Handlungen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. [2] | ||||||
| Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 273 |
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| Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
Entscheide BstGer
SJ
2014 I S.341