Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 398/2024
Urteil vom 15. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika; Auslieferungsentscheid; akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 20. Juni 2024 (RR.2024.45).
Sachverhalt:
A.
Mit Note vom 23. August 2023 ersuchten die USA die Schweiz um Auslieferung des US-amerikanischen Staatsangehörigen A.________. Gemäss dem Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts von New Jersey vom 4. Mai 2022 verfolgen ihn die US-Justizbehörden wegen Verschwörung zum Betrug.
Am 9. Januar 2024 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Gestützt darauf wurde A.________ am 16. Januar 2024 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 4. April 2024 verfügte das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. August 2023 zu Grunde liegenden Straftaten.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2024 ab. Dessen akzessorisches Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei das BJ anzuweisen, die Strafübernahme bzw. Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid, an dem es festhält. Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesstrafgerichts betreffend eine Auslieferung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Gemäss Art. 84

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Auslieferungsfall vor. Sein fünfjähriger Sohn leide an Autismus und sei auf physische Kontakte und nonverbale Kommunikationsformen angewiesen, seine Ehefrau leide an einer chronischen Belastungssituation und depressiven Episoden; Besuche im Strafvollzug in den USA seien aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit und der aufenthaltsrechtlichen Situation faktisch ausgeschlossen. Die betreffenden Ausführungen werfen die Frage auf, ob die Auslieferung mit dem Schutz des Familienlebens vereinbar ist. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung.
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Zürich habe kein Strafverfahren eingeleitet, weil ihr das BJ in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
3.1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der USA an die Schweiz richtet sich primär nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6; im Folgenden: AVUS). Soweit dieses völkerrechtliche Abkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (SR 351.1) und die IRSV (SR 351.11; BGE 130 II 337 E. 1 mit Hinweisen).
3.2. Die US-amerikanischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von frühestens Januar bis ca. Dezember 2017 im Gerichtsbezirk New Jersey und anderswo zusammen mit zwei Mittätern durch falsche Angaben und Versprechen Investitionen verkauft zu haben, um sich dadurch zu bereichern. Investoren hätten insgesamt USD 3,25 Mio. auf ein von den Beschuldigten kontrolliertes Konto der B.________ LLC einbezahlt. Im Zeitraum vom 15. März bis zum 7. September 2017 habe der Beschwerdeführer rund USD 1,5 Mio. auf ein Konto bei der Bank C.________, lautend auf die B.________ LLC, überwiesen. Von diesem Konto habe er weitere Überweisungen auf Konten vorgenommen, die unter anderem von den Mitbeschuldigten kontrolliert worden seien. Die drei hätten in der Folge die Gelder für private Zwecke verwendet. Gemäss Ausführungen der US-amerikanischen Behörden wohnten die beiden Mitbeschuldigten im mutmasslichen Deliktszeitraum in den Bundesstaaten Kalifornien und Montana, der Beschwerdeführer in New York und in der Schweiz.
3.3. Nach Eingang des US-amerikanischen Auslieferungsersuchens erkundigte sich das BJ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ob gegen den in Zürich wohnhaften Beschwerdeführer für den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt bereits ein schweizerisches Strafverfahren eingeleitet worden oder eine entsprechende Eröffnung beabsichtigt sei.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2023, aus den Unterlagen ergebe sich kein genügender Verdacht auf strafbare Handlungen des Beschuldigten in Zürich. Deren Schwerpunkt liege eindeutig in den USA. Es seien offenbar amerikanische Investoren getäuscht worden. Die Firma, für die der Beschuldigte als Vermögensverwalter gezeichnet habe, habe ihren Sitz in Delaware (USA) und das Konto, auf das die lnvestorengelder eingegangen seien, werde ebenfalls in den USA bei der Bank D.________ geführt. Ob der Beschuldigte allenfalls E-Mails oder Schreiben, mit denen die Investoren getäuscht und vertröstet werden sollten, an seinem Wohnsitz in der Schweiz verfasst habe, sei derzeit nicht klar, solle sich der Beschuldigte doch während des Deliktszeitraums auch in den USA aufgehalten haben und zwischen New York und Zürich gependelt sein. Wenn überhaupt, seien allenfalls in der Schweiz erfolgte Tathandlungen als lediglich sehr stark untergeordnet anzusehen. Für die Auslieferung des Beschuldigten und die Führung des Verfahrens in den USA spreche, dass er (wie seine Mitbeschuldigten, die in jedem Fall in den USA verfolgt würden) amerikanischer Staatsangehöriger sei und die Auslieferung eine gemeinsame
Beurteilung der drei Personen ermöglichen würde. Auch dürfte der überwiegende Teil der Beweismittel in den USA liegen. Eine Untersuchung in der Schweiz könnte nur mittels Rechtshilfe geführt werden und wäre viel aufwändiger als eine Untersuchung in den USA. Dies würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen.
3.4. Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 4 - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
2 | Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. |
3 | Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
|
1 | Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
2 | Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden. |
dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.5. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze Art. 4

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 4 - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
2 | Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. |
3 | Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
4.
4.1. Nach Art. 4

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 4 - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
2 | Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. |
3 | Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen. |
4.2. Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 4 - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
2 | Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. |
3 | Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
|
1 | Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
2 | Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
|
1 | Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
2 | Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. |
|
1 | Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. |
2 | Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87 |
3 | Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88 |
erscheint.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
|
1 | Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. |
2 | Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. |
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1 | Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. |
2 | Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87 |
3 | Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88 |
4.3. Vor diesem Hintergrund reicht der Umstand allein, dass die Staatsanwaltschaft Zürich kein Strafverfahren zu eröffnen gedenkt, nicht, um die Auslieferung als rechtlich zwingend zu qualifizieren. Da gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist der staatsanwaltschaftliche Entscheid, den Beschwerdeführer in der Schweiz nicht zu verfolgen, vielmehr inhaltlich zu überprüfen, wobei das den Rechtshilfebehörden zustehende Ermessen zu respektieren ist. Dass die Staatsanwaltschaft Zürich unbesehen der zitierten rechtshilferechtlichen Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 4 - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird. |
2 | Die Auslieferung kann von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. |
3 | Wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, den Verfolgten für die gleichen Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, nicht zu verfolgen oder jedes gegen den Verfolgten bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen, so wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen. |
auch in diesem Fall in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zwischen der Auslieferung und der Strafverfolgung in der Schweiz zu entscheiden.
5.
5.1. Art. 13 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. |
35049/08, § 55).
5.2. Der rechtliche Rahmen, in dem der Schutz des Privat- und Familienlebens im Rechtshilfeverkehr mit den USA zum Tragen kommt, präsentiert sich wie folgt: Ausgangspunkt ist die gegenseitige Verpflichtung der Schweiz und der USA, einander Personen auszuliefern, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
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1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
2 | Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn: |
a | eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach seinem Recht bestraft würde; oder |
b | der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird. |
Hinweisen; vgl. auch SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 2011, Rz. 60 f. und 376, die auf die teilweise unklare Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat hinweist). Insoweit sind zunächst das Einholen von Garantien oder die Einladung an den ersuchenden Staat, der Schweiz ein nachträgliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 85 Grundsatz - 1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn: |
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1 | Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn: |
a | die Auslieferung nicht zulässig ist; |
b | der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und |
c | gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. |
2 | Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint. |
3 | Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.144 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: |
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1 | Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: |
a | der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; |
b | Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und |
c | die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint. |
2 | Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden. |
3 | ...151 |
4 | Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. |
2019, Rz. 751 ff.; s. auch Art. 8

IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 8 Auslieferung eigener Staatsangehöriger - 1. Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates, ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen. |
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1 | Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates, ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen. |
2 | Wird die Auslieferung gemäss Absatz 1 nicht bewilligt, so unterbreitet der ersuchte Staat, auf Begehren des ersuchenden Staates, die Angelegenheit seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck werden Unterlagen und Beweismittel, die die Tat betreffen, dem ersuchten Staat kostenlos unterbreitet. Der ersuchende Staat wird über das Ergebnis seines Begehrens unterrichtet. |
5.3. Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so haben die schweizerischen Rechtshilfebehörden vor diesem Hintergrund eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; 117 Ib 210 E. 3b/cc; Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4; je mit Hinweisen). Die Rechtshilfebehörden haben dabei neben der Schwere des Tatvorwurfes (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4) insbesondere zu berücksichtigen, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen liegt (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C 214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7 mit
Hinweisen).
5.4. In der Gerichtspraxis sind die Fälle, in denen trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Auslieferung eine solche abgelehnt wurde, rar. Im bundesgerichtlichen Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 ging es um den Fall eines in der Schweiz lebenden Vaters zweier minderjähriger Kinder, dessen Lebensgefährtin erneut schwanger, darüber hinaus zu 100 % invalid und nachweislich psychisch stark angeschlagen war. Die Inhaftierung ihres Partners vor dem Auslieferungsentscheid hatte sie in einen von Suizidgedanken begleiteten Zustand der Angst und Depression versetzt. Hinzu kam, dass sich der vom Auslieferungsersuchen Betroffene seit seiner Ankunft in der Schweiz tadellos verhalten hatte. Das Bundesgericht lehnte die Auslieferung ab und ordnete stattdessen die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz an, obwohl Deutschland kein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hatte (Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e, nicht publ. in: BGE 122 II 485; s. auch TPF 2020 81 E. 2.4-2.7; je mit Hinweisen).
Im Urteil 1A.225/2003 vom 25. November 2003 erwog das Bundesgericht hingegen, dass die chronische Krankheit der Ehefrau des damaligen Beschwerdeführers (Ohnmachtsanfälle in Stresssituationen), die Geburt des jüngsten Kindes oder auch der geltend gemachte gute Leumund des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis bildeten. Dabei berücksichtigte es neben der Schwere des Tatvorwurfes (Tötungsdelikt) insbesondere, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeliefert werden sollte, dass er nach dem dort bereits erfolgten Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in die Schweiz geflüchtet und die zu verbüssende Reststrafe von erheblicher Länge war (a.a.O., E. 4 mit Hinweisen).
Ebenfalls als grundsätzlich zulässig erachtete das Bundesstrafgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 die Auslieferung der Mutter eines einjährigen Kindes nach Mazedonien zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Da sie die Hauptbezugsperson des Kinds war, gegen ihren Schweizer Ehemann zwei Strafverfahren wegen schweren Straftaten liefen und deshalb unklar war, ob er als Betreuungsperson zur Verfügung stehen würde, machte es die Auslieferung allerdings von einer Garantieerklärung abhängig. Danach musste Mazedonien zusichern, es der Verfolgten zu ermöglichen, ihr Kind im Strafvollzug unter für das Kind vertretbaren Umständen bei sich zu haben (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2016.311 vom 30. Januar 2017 E. 7.4).
Im Verfahren des EGMR in der Sache Aronica gegen Deutschland wehrte sich der aus Italien stammende Beschwerdeführer gegen eine Auslieferung nach Italien. Er legte medizinische Atteste vor, wonach seine Ehefrau möglicherweise suizidgefährdet sei, wenn sie von ihm getrennt werde und eine solche Trennung sich auch negativ auf die logopädischen Probleme seines Sohns auswirken könne. Der Beschwerdeführer selbst, der bereits ca. acht Jahre in Deutschland gelebt hatte, unternahm in der dortigen Haft einen Suizidversuch. Der EGMR erachtete seine Berufung auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
die Frau und die beiden Kinder im Fall der Auslieferung und Verurteilung des Beschwerdeführers nur noch beschränkt Kontakt zu ihm würden pflegen können, mass er vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Entscheid des EGMR King gegen Grossbritannien vom 26. Januar 2010, Beschwerde-Nr. 9742/07, §§ 28-29).
6.
6.1. Das Bundesstrafgericht erwog, der Beschwerdeführer sei amerikanischer Staatsangehöriger und habe gemäss den Angaben im Auslieferungsersuchen mutmasslich in einer Gruppierung mit zwei weiteren, in Amerika wohnhaften Personen gehandelt. Geschädigt seien danach Investoren aus Amerika. Zumindest die beiden Mittäter dürften vorwiegend in den USA gehandelt haben. Die US-amerikanischen Behörden führten gegen die drei seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung. Mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen.
Hinsichtlich der familiären Situation stellte das Bundesstrafgericht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Frau Eltern eines 2018 geborenen Sohnes (E.________) seien. Dieser leide an einem frühkindlichen Autismus mit ausgeprägtem kognitiven Entwicklungsrückstand und schweren Einschränkungen in der Kommunikation, Sprache und sozialen Interaktion. Dr. med. F.________ habe in einem Schreiben vom 21. Januar 2024 festgehalten, dass es aufgrund der Grunderkrankung von E.________ sehr wichtig sei, dass beide Elternteile zur Versorgung des Kindes anwesend seien. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2024 habe sie ausgeführt, dass E.________ seit der Inhaftierung seines Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten und einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Zudem seien Meilensteine in Sprache und Kommunikation zurückgegangen. Die Regression gefährde die erfolgreiche Integration in eine Kita und den bevorstehenden Kindergarteneintritt im August. Für E.________ seien die Besuche im Gefängnis aufgrund seiner Verhaltens- und Wahrnehmungsstörungen im Rahmen des frühkindlichen Autismus fast nicht zumutbar, da dort der regelmässige wöchentliche Kontakt primär nur über eine Glasscheibe erfolgen könne und das Familienzimmer
nicht immer verfügbar sei. E.________ sei darauf angewiesen, den regelmässigen Kontakt mit seinem Vater pflegen zu können; dies sei bei der aktuellen Besuchsregelung nicht umsetzbar. Dr. med. G.________ vom Arzthaus H.________ attestiere sodann in einem vom 25. Mai 2024 datierten Arztzeugnis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers "unter einer chronischen Belastungssituation/Depression" leide.
In Würdigung dieser Umstände führte das Bundesstrafgericht aus, es bezweifle nicht, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie nur schwer zu ertragen sei. Allerdings sei die geltend gemachte Belastung des Familienlebens und die Verschlechterung der persönlichen Situation von E.________ die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darauf gestützten Vollzugs von Auslieferungs- und Strafhaft. Darüber hinaus sei gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.________ davon auszugehen, dass die Probleme für E.________ auch bei einer Haft oder einem Strafvollzug des Beschwerdeführers in der Schweiz bestünden. Wie dem Arztbericht ferner zu entnehmen sei, handle es sich nicht nur beim inhaftierten Vater, sondern auch bei der Mutter um eine wichtige Bezugsperson. Zwar solle die Mutter gemäss Arztzeugnis vom 25. Mai 2024 unter einer Depression leiden, dem Zeugnis sei jedoch nichts zu entnehmen zum Grad der Depression und zur Frage, ob und inwieweit die Depression die Betreuung von E.________ beeinträchtige. Auch der Beschwerdeführer äussere sich hierzu nicht. Hinweise darauf, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, alleine für E.________ zu sorgen, bestünden gestützt auf die Aktenlage daher
keine. Mit Bezug auf die Gefängnisbesuche sei festzuhalten, dass diese zweifelsohne in der Schweiz um ein Vielfaches einfacher zu bewerkstelligen seien als in Amerika. Ein regelmässiger Kontakt zumindest zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer sei jedoch auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich. Ebenfalls sei mitzuberücksichtigen, dass es um eine Auslieferung in das Heimatland des Beschwerdeführers gehe, wo er - soweit ersichtlich - bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt habe. In Betracht zu ziehen sei ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, um betrügerische Handlungen in Millionenhöhe und damit nicht etwa um ein Bagatelldelikt handle. Die Auslieferung des Beschwerdeführers stelle mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweise sich als unbegründet.
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde in den USA ein Distanzdelikt, das die Verwendung der "Drahtkommunikation" voraussetze, vorgeworfen. Er lebe seit dem 27. Juni 2015 in der Schweiz. An den folgenden Daten des Jahres 2017 habe er sich wenige Tage in den USA aufgehalten: 15.-19. März, 22.-26. März, 26.-30. April, 14.-20. Juni, 6.-8. August. Weiter werde der Bezug zur Schweiz auch dadurch bestätigt, dass ihm vorgeworfen werde, angeblich deliktisch erlangte Gelder in der Höhe von ca. USD 1,5 Mio. auf ein Konto bei der Bank C.________ in der Schweiz überwiesen zu haben. Mit dem Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Beilagen werde nicht nachgewiesen, dass er irgendwelche Handlungen auf dem Staatsgebiet der USA ausgeführt habe. Gegen die Auslieferung spreche entgegen dem angefochtenen Entscheid auch seine familiäre Situation. Nach den ärztlichen Attesten sei seine Anwesenheit für die Gesundheit seines Sohns sehr wichtig. Seit Besuche im Familienzimmer möglich seien, habe dieser grosse Fortschritte gemacht. Seiner Frau sei es derzeit zwar noch möglich, das autistische Kind zu betreuen, doch gemäss neusten ärztlichen Bestätigungen drohe eine Verschlechterung. Ein Vertreter der US-amerikanischen Botschaft habe ihm bei
einem Besuch in der Auslieferungshaft klar gesagt, dass seine Ehefrau und sein Sohn keine Greencard, sondern höchstens ein einjähriges Visum ohne Arbeitsbewilligung erhalten würden. Sie könnten somit nicht zu ihm ziehen. Weil sie sich Besuche finanziell nicht leisten könnten, wären Gefängnisbesuche in den USA faktisch unmöglich. Hinzu komme, dass sein Sohn wegen seiner Autismuserkrankung nicht in einem engen Flugzeug mit Lärm und vielen Leuten reisen könne. Auch sei er nicht in der Lage, mit ihm via Briefpost oder Videoanruf zu kommunizieren, da der körperliche Kontakt erforderlich sei. Seine Ehefrau sei wegen ihren schweren depressiven Episoden ebenfalls auf seine Unterstützung bzw. den regelmässigen Kontakt angewiesen.
6.3. Obgleich nach den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers gewisse Bezugspunkte zur Schweiz bestehen (im Wesentlichen der bereits im mutmasslichen Deliktszeitraum begründete Wohnsitz in der Schweiz und der mutmassliche Transfer deliktisch erworbener Gelder auf ein Schweizer Konto), sprechen die Interessen der Strafverfolgung insgesamt klar für eine Auslieferung. Es gibt mehrere Beschuldigte, die konfrontiert und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide gemeinsam beurteilt werden sollten (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5, Urteil 1C 515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die sich ihrerseits auf die grundsätzlich verbindliche Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stützen (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.5; Urteil 1C 644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen), sollen zumindest die beiden Mitbeschuldigten vorwiegend in den USA gehandelt haben. Hinzu kommt, dass die Geschädigten Investoren aus den USA sind, was auf einen Erfolgsort in den USA hinweist, selbst wenn der Handlungsort (teilweise) in der Schweiz läge (vgl. Art. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
selbst ein, im massgeblichen Zeitraum mehrfach in die USA gereist zu sein. Schliesslich ist in Bezug auf die Strafverfolgungsinteressen auch bedeutsam, dass die US-amerikanischen Behörden seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung führen, während eine solche in der Schweiz erst noch eingeleitet werden müsste und nach den einleuchtenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich auch sehr viel aufwändiger wäre (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 214 mit Hinweisen).
6.4. Der Eingriff, den der Beschwerdeführer im Fall einer Auslieferung in sein Privat- und Familienleben erleidet, wiegt schwer. Dies hat auch die Vorinstanz anerkannt. Allerdings hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff in erster Linie auf die Strafverfolgung an sich zurückzuführen ist und nur in zweiter auf die Auslieferung. Selbst wenn die Strafverfolgung und eine allfällige Strafvollstreckung in der Schweiz stattfänden, stünde der Beschwerdeführer als Bezugs- und Betreuungsperson für seine Familie während dieser Zeit kaum zur Verfügung.
In Bezug auf die Betreuung seines Sohns durch ihn selbst und seine Ehefrau hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, im bisherigen Verfahren keine detaillierten Angaben gemacht. Aus dem Schreiben von Dr. F.________ geht immerhin hervor, dass er bis zur Inhaftierung ganztags arbeitete, wenn auch von zu Hause aus. Da er sich während der Arbeitszeit nicht um seinen Sohn kümmern konnte, ist davon auszugehen, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Hauptteil der Betreuungsarbeit leistete. Gemäss der grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenem Entscheid (vgl. Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
vor diesem Hintergrund keinen Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Stande sei, sich allein um E.________ zu kümmern, abzuweichen.
Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ nur nebenbei auf die Autismuserkrankung seines Sohnes hinwies und keine Angaben zu deren Schwere machte, behauptet er nun im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals, dass eine Flugreise in die USA aufgrund der Erkrankung von vornherein nicht möglich sei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung fallen vor allem die folgenden Umstände ins Gewicht: Zunächst geht es nicht bloss um eine Strafvollstreckung (die von der Schweiz im Allgemeinen einfacher übernommen werden kann), sondern eine Strafverfolgung (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil 1A.9/2001 vom 16. Februar 2001 E. 3b). Deren Durchführung in der Schweiz wäre angesichts des Schwerpunkts der deliktischen Tätigkeit, der Beschuldigtenmehrheit und der bereits seit mehreren Jahren in den USA geführten Strafuntersuchung nicht nur schwierig und langwierig, sondern widerspräche der Prozessökonomie und brächte die Gefahr widersprüchlicher Urteile mit sich. Weiter ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zwar erheblich, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Strafverfahren und ein allfälliger Strafvollzug in der Schweiz ähnliche Auswirkungen hätten und nicht davon auszugehen ist, die Auslieferung ändere etwas an der Fähigkeit der Mutter, sich allein um ihren Sohn zu kümmern (vgl. Urteil 1A.9/2001 vom 16. Februar 2001 E. 3c). Schliesslich sind die Tatvorwürfe gemäss dem Auslieferungsersuchen schwer (betrügerische Handlungen mit einer Deliktssumme
in der Höhe von mehreren Millionen US-Dollar). Insgesamt überwiegen damit die für eine Auslieferung sprechenden Interessen und erweist sich die Einschränkung des Privat- und Familienlebens noch als verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hat ein Haftentlassungsgesuch gestellt, jedoch ausdrücklich nur für den Fall, dass das Bundesgericht die Auslieferung verweigert (sogenanntes akzessorisches Haftentlassungsgesuch). Da dies nicht der Fall ist, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Stephan Groth wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold