Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 184/2024
Urteil vom 5. April 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 7. März 2024 (RR.2023.8).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft München führt gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäss § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs (dStGB). Dieser leitete von 1985 bis 2004 den Telekommunikationsbereich der Regionalgesellschaft der B.________ AG in Nigeria (B.________ Ltd.) und wurde 2008, im Rahmen des "B.________-Komplexes", wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verurteilt.
Am 16. Februar 2022 gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt München I an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) und beantragte die rechtshilfeweise Übermittlung von Unterlagen betreffend verschiedener Konten von A.________ bei der Bank C.________ AG bzw. zuvor der Bank D.________, der Bank E.________ oder der Bank F.________. Nach Angaben eines Informanten seien im Frühjahr 2006 Vermögenswerte von mehr als 54 Millionen Schweizer Franken auf diesen Bankkonten gelagert gewesen; diese Gelder könne A.________ unmöglich legal erworben haben. Aufgrund der Höhe der verwahrten Geldsumme müsse davon ausgegangen werden, dass A.________ diese weiterhin vorrätig halte.
B.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug mit Verfügung vom 23. Februar 2022 das deutsche Rechtshilfeersuchen an die BA zum Vollzug.
Die BA trat mit Verfügung vom 19. Mai 2022 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein. Dabei äusserte sie die Vermutung, dass den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der sog. Suisse Secrets zugänglich gemacht worden seien: Die Süddeutsche Zeitung (SZ) habe am 20. Februar 2022 öffentlich bekanntgegeben, dass ihr vor einem Jahr aus einer anonymen Quelle Daten von über 30'000 Bankkunden bei der C.________ AG zugespielt worden seien. Diese habe die SZ zusammen mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet und die Ergebnisse unten dem Titel Suisse Secrets publiziert. Nach der Rechtsprechung zu den sog. Panama Papers könne der ersuchenden Behörde kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie sich auf im Internet veröffentlichte Unterlagen stütze. Im Übrigen seien der BA die fraglichen Bankkonten bereits aus dem Strafverfahren EAII.05.0189 bzw. dem Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057 (betr. Italien) bekannt gewesen.
Mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2022 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der beigezogenen Kontounterlagen an die deutschen Behörden an.
C.
Dagegen erhob A.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wies die Beschwerde am 7. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erachtete die Rechtshilfevoraussetzungen als erfüllt. Die Verwendung illegal erlangter Informationen für das Rechtshilfeverfahren stelle per se keine Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben dar, die eine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertige. Es sei nicht erstellt, dass die deutschen Behörden Anreize für den Datendiebstahl gesetzt oder für die Daten bezahlt hätten.
D.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts hat A.________ am 25. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Schlussverfügung der BA seien aufzuheben; es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 16. Februar 2022 nicht zu entsprechen und den deutschen Behörden die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. |
2.
Die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nur zulässig, wenn diese eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
2.1. Nach Art. 84 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
Art. 84 N. 31).
Art. 84

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein rechtliches Gehör sei im schweizerischen Rechtshilfeverfahren mehrfach in stossender Weise verletzt worden.
3.1. Zur Begründung führt er an, das Rechtshilfeersuchen sei unklar bzw. unzureichend begründet; es handle sich um eine unzulässige "fishing expedition"; die Vorinstanz habe den Sachverhalt und die Tatvorwürfe unzulässigerweise ergänzt. Zu allen diesen Punkten hat sich der Beschwerdeführer jedoch vor Bundesstrafgericht äussern können und seine Vorbringen wurden im angefochtenen Entscheid ausführlich behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
3.2. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Norm davon ausgehen dürfen, dass sich das Verfahren einzig auf eine Geldwäsche im Sinne von § 261 beziehe, und habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz den Tatverdacht auf Korruptionsdelikte erweitere; dieser Deliktsvorwurf sei komplett neu und es sei ihm nie die Möglichkeit eingeräumt worden, vor dem Entscheid der Vorinstanz dazu Stellung zu nehmen.
Die ersuchte Behörde ist nicht an die rechtliche Qualifikation der Straftat im Rechtshilfeersuchen gebunden, sondern prüft frei, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 117 Ib 53 E. 3). Das Rechtshilfeersuchen baut auf dem bereits 2008 durchgeführtem Strafverfahren wegen systematischer Korruption ausländischer Amtsträger durch den B.________-Konzern auf und vermutet, dass die auf dem Konto befindlichen Gelder vom Beschwerdeführer als Bestechungszahlungen vereinnahmt worden seien, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, oder als schwarze Kasse für Bestechungszahlungen der B.________ AG gedient hätten. Damit besteht ein klarer Konnex zu Korruptionsdelikten und es musste damit gerechnet werden, dass der Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Blickwinkel gewürdigt werden könnte.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Straftaten seien sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht offensichtlich verjährt. Er legt indessen nicht dar, inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nicht zu prüfen ist (vgl. nur BGE 136 IV 4 E. 6.3). Daran ändert das vom Beschwerdeführer zitierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (SR 0.311.53; GwUe) nichts. Dieses soll die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäscherei erleichtern und nicht einschränken (vgl. Art. 39 Abs. 3

IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten GwÜ Art. 39 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen - 1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. |
|
1 | Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. |
2 | Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern. |
3 | Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert. |
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es stelle sich eine Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Unverwertbarkeit gestohlener Bankunterlagen. Die Vorinstanzen gingen selbst davon aus, dass sich das Rechtshilfeersuchen auf die sog. Suisse Secrets stütze, d.h. auf Daten, die in der Schweiz gestohlen worden seien und damit aus einem in der Schweiz begangenen Verbrechen herrührten. Solche Daten seien unverwertbar und kontaminierten sämtliche daraus resultierenden Folgebeweise ("fruit of the poisonous tree"-Doktrin). Sie dürften daher weder in einem schweizerischen Strafverfahren verwendet werden, noch einem ausländischen Staat auf dem Weg der Rechtshilfe in Strafsachen zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der ersuchende Staat die Informationen von einem Datendieb gekauft habe (wovon jedoch im vorliegenden Fall auszugehen sei) oder auf andere Weise erlangt habe. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile zur Steueramtshilfe (BGE 143 II 224 E. 6; Urteil 2C 648/2017 vom 17. Juli 2017, in: ASA 87 121; RDAF, 2019 II 499, E. 2-3), welche diesen Grundsatz relativierten, seien auf die Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar. Es bedürfe dringend eines autoritativen Entscheids der Schweizer Justiz, um dies
klarzustellen und der ausufernden Verwendung rechtswidriger Daten Einhalt zu gebieten.
5.1. Das Bundesgericht geht praxisgemäss auf Vorbringen, wonach das Verfahren im Ausland sich auf gestohlene Dokumente stütze, nicht ein, weil es Aufgabe des Sachgerichts ist, die Verwertbarkeit von Beweisen zu beurteilen und weil das Rechtshifeersuchen keine Hinweise auf die Beweisgrundlage enthalten muss (vgl. Urteile 1C 574/2022 vom 4. November 2022 E. 1.2; 1C 343 und 344/2019 vom 28. Juni 2019; 1C 424/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 1.4; 1C 424/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 1.4; 1C 586/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.3).
Ohnehin kann sich die beschuldigte Person bei einem Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt wird, auf Art. 2

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
|
a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
5.2. Im Fall der (ebenfalls der SZ zugespielten und später im Internet veröffentlichten) sog. Panama Papers verneinte das Bundesgericht einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerden gegen die Übermittlung von Kontounterlagen nicht ein. Es erwog, es gebe keine hinreichenden Anzeichen für ein rechtswidriges Verhalten der schwedischen Behörden (zitiertes Urteil 1C 343 und 344/2019 E. 2.2) bzw. das französische Rechtshilfegesuch stütze sich auf öffentlich zugängliche Daten (zitiertes Urteil 1C 574/2022 E. 1.2). Im zuletzt genannten Entscheid hielt es ausdrücklich fest, dass die rechtswidrige Herkunft der Daten (Datendiebstahl) allein kein Grund sei, die Rechtshilfe zu verweigern; dies gelte nicht nur für die Steueramtshilfe, sondern auch für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (a.a.O., E. 1.2). Diesbezüglich stellt sich somit auch im vorliegenden Fall keine Grundsatzfrage.
5.3. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen betreffend die sog. Panama Papers insofern, als das Rechtshilfegesuch wenige Tage vor der Publikation der SZ datiert. Dass die deutschen Behörden die gestohlenen Daten auf rechtswidrige Weise erlangt, insbesondere käuflich erworben hätten, ist jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, nennt aber keine konkreten Anhaltspunkte für seine Vermutung. Er setzt sich weder mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz noch den Umständen des konkreten Falls auseinander.
5.4. Es fehlen auch substanziierte Rügen zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach die (bereits im Besitz der schweizerischen Straf- bzw. Rechtshilfebehörden befindlichen) Kontounterlagen den deutschen Behörden gemäss Art. 67a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
|
1 | Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: |
a | ein Strafverfahren einzuleiten; oder |
b | eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. |
2 | Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. |
3 | Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ. |
4 | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen. |
5 | Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. |
6 | Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten. |
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber