Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 160/2023

Urteil vom 7. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kloster Einsiedeln, Verwaltung, 8840 Einsiedeln,
2. Bezirk Einsiedeln, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,

Bezirksrat Einsiedeln,
Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Pflästerung Klosterplatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. Februar 2023 (III 2022 127, III 2022 128, III 2022 129, III 2022 130).

Sachverhalt:

A.
Der Klosterplatz in Einsiedeln liegt im Perimeter des ins Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommenen Ortsbilds von Einsiedeln und ist zudem im kantonalen Schutzinventar (KSI) des Kantons Schwyz verzeichnet. Grundeigentümer sind der Bezirk Einsiedeln und das Kloster Einsiedeln. Mit Blick auf eine Sanierung des Klosterplatzes stellten die beiden Grundeigentümer ein Baugesuch, das am 9. Dezember 2017 publiziert wurde. Dagegen erhob nebst einer weiteren Person B.________ Einsprache und stellte verschiedene Anträge zur barrierefreien Ausgestaltung. Diese betrafen insbesondere die Pflästerung des "Platzes im Platz", auf dem der Marienbrunnen (auch Fraubrunnen bzw. Liebfrauenbrunnen genannt) steht und der das Herzstück des Klosterplatzes darstellt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln die Baubewilligung, wobei er den Anträgen von B.________ mit verschiedenen Nebenbestimmungen, unter anderem betreffend die Pflästerung, Rechnung trug. Die Einsprachen schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

Während der Bauarbeiten verfügte das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz am 18. September 2019 einen Baustopp bezüglich der Pflästerung des "Platzes im Platz". Nach Auffassung des Departements lag für die Pflästerung mit Mörtel keine gültige Bewilligung vor, da diese vom ursprünglichen Baugesuch abweiche und hätte ausgeschrieben werden müssen. Der Bezirk Einsiedeln erhob gegen die Verfügung eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und verlangte die Aufhebung des Baustopps. Der Regierungsrat holte daraufhin ein Gutachten bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission (EKD) ein. Zudem führte das Bildungsdepartement am 20. August 2020 einen Augenschein durch. In der Folge einigten sich der Bezirk Einsiedeln und das Bildungsdepartement. Gemäss der Einigung soll die gesamte Fläche in ungebundener Reihenpflästerung mit gespaltenem, zugehauenem Flusskiesel ausgeführt werden. Ausgenommen sind sieben Gehwege, die strahlenförmig vom Marienbrunnen ausgehen und sich zu einem um den "Platz im Platz" herumführenden Ring vereinen. Zwei dieser zum Marienbrunnen führenden und der obere Teil der den Platz säumenden Gehwege (entlang der Arkaden) sind
"barrierefrei", das heisst, sie weisen ein geringes Gefälle auf und erlauben mit einer Breite von 2 m das Kreuzen von zwei Rollstühlen. Der Regierungsrat stimmte dem Vergleich mit Beschluss vom 22. Juni 2021 zu, schrieb die Aufsichtsbeschwerde ab und erklärte den Baustopp für hinfällig.

Der Bezirk Einsiedeln und das Kloster Einsiedeln verfassten im Sinne des erwähnten Vergleichs ein Baugesuch mit dem Titel "Sanierung Klosterplatz (Projektänderung Platz in Platz), Klosterplatz", das im Februar 2022 publiziert wurde. Dagegen erhoben A.________, die Schweizer Fachstelle hindernisfreie Architektur, B.________ und Procap Schweiz Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 2. Juni 2022 stimmte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE/SZ) dem Gesuch zu und am 13. Juli 2022 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wobei er den Gesamtentscheid des ARE/SZ zu deren Bestandteil erklärte. Die Einsprachen wies er ab, soweit er darauf eintrat.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhoben Procap Schweiz, A.________, B.________ und die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerden (als "Sprungbeschwerden") dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Zur Begründung hielt er fest, er habe sich bereits mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 mit der Sache befasst, als er den Vergleich zwischen dem Bildungsdepartement und dem Bezirk Einsiedeln genehmigt habe, der nun die Basis für das geänderte Projekt bilde. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerden und wies sie im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 31. März 2023 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die ihm zu Grunde liegende Baubewilligung für die Projektänderung ("Platz im Platz") seien aufzuheben. Das Projekt sei so zu überarbeiten, dass der gesamte Platz für Menschen mit Behinderungen begeh- und befahrbar sei. Weiter sei auch die Baubewilligung von 2018 aufzuheben. Die mit dieser Bewilligung auf dem "Platz im Platz" bewilligten Stufen zum Dorf hin seien entweder zu beseitigen oder mit einer Rampe zu ergänzen.

Das ARE/SZ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Bezirksrat Einsiedeln beantragt in erster Linie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, und in zweiter, sie sei abzuweisen. Das Kloster Einsiedeln schliesst sich diesen Anträgen an. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. Dagegen hat das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Eingehender zu prüfen ist das Beschwerderecht.

1.2. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) enthält in Art. 7 ff. verschiedene Bestimmungen zu den Rechtsansprüchen Behinderter und zum Verfahren. Insbesondere kann, wer im Sinne dieses Gesetzes benachteiligt wird, im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage (i. S. v. Art. 3 lit. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
, c und d BehiG) nach Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen - 1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
1    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
a  während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;
b  nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.
2    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.18
BehiG während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird.

Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen - 1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
1    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
a  während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;
b  nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.
2    Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.18
BehiG ändert allerdings nichts an den Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation, die sich nach den üblichen Regeln richtet (Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1781). Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sieht in dieser Hinsicht für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor, dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Der Bezirksrat Einsiedeln weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in Einsiedeln wohne. Die Nähe zu einer unzulässigen Popularbeschwerde sei nicht von der Hand zu weisen, weshalb das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt werde. Weiter ist er der Auffassung, es könnten nicht nur die hindernisfreien Streifen, sondern der gesamte "Platz im Platz" mit dem Rollstuhl befahren werden. Die Pflästerung sei als Reihenpflästerung nicht bloss mit gespaltenen, sondern mit zugehauenen Steinen projektiert worden, was grundsätzlich eine höhere Verlege-Genauigkeit im Interesse einer besseren Begeh- und Befahrbarkeit ermögliche.

Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht in seiner bau- und planungsrechtlichen Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit heranzieht, wobei es in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn bejaht, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings hat es immer betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Der Distanzwert von 100 m, der sich vorab auf die von einem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen bezieht, dient lediglich als Faustregel und wurde vom Bundesgericht dahingehend relativiert, dass auch bei grösseren Entfernungen die Beschwerdelegitimation gegeben sein kann, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen).
Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 1 Zweck - 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
1    Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2    Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.3
BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder einer Anlage liegt nach Art. 2 Abs. 3
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass das Beschwerderecht für Behinderte, die sich im Baubewilligungsverfahren gegen eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage wehren, nicht primär aus der Distanz zu ihrem Wohnort ergibt. Massgebend ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der sie die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallende Baute oder Anlage (s. Art. 3 lit. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiG) tatsächlich betreten bzw. benützen.

Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht in Einsiedeln, sondern in Gommiswald im Kanton St. Gallen. Er legt jedoch glaubhaft dar, er sei auf den Rollstuhl angewiesen und besuche, um Kraft zu schöpfen, seit seiner Kindheit immer wieder das Kloster Einsiedeln und dessen Klosterplatz mit dem Marienbrunnen. Seit Ende der 90er-Jahre und bis zur Entfernung des alten Belags habe er dies meist wöchentlich und oft sogar täglich getan. In dieser Hinsicht kann er als vom angefochtenen Entscheid besonders berührt angesehen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die umstrittene Befahrbarkeit des Platzes mit dem Rollstuhl. Das Verwaltungsgericht erwog dazu zwar, für die Auffassung des Bezirksrats spreche, dass auf der übrigen Fläche auf dem "Platz im Platz" (d. h. die Fläche ausserhalb der barrierefreien Wege) zugehauene Steine mit engeren Fugen verwendet würden. Selbst wenn jedoch das Befahren mit dem Rollstuhl in diesem Bereich physikalisch nicht geradezu unmöglich sein sollte, liegt jedenfalls auf der Hand, dass dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Für die Bejahung des persönlichen Berührtseins des Beschwerdeführers als Rollstuhlfahrer ist das ausreichend. Sein Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist somit zu bejahen.

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (s. dazu sogleich) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung sei nur die Bodengestaltung des "Platzes im Platz". Dies sei auf das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Bildungsdepartements zurückzuführen, das die Pflästerung mit Mörtel nicht als von der Baubewilligung erfasst betrachtet habe. Gegenstand könne somit nur diese Pflästerung sein. Soweit sich die bei ihm erhobenen Beschwerden hingegen gegen die rechtskräftige Baubewilligung vom 30. Mai 2018 richteten, sei darauf nicht einzutreten. Dies betreffe u. a. die Kritik an den Stufen am unteren Ende des "Platzes im Platz". Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die erwähnten Stufen, die aus seiner Sicht mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und dem Behindertengleichstellungsgesetz unvereinbar sind. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Prozessgegenstand setzt er sich jedoch nicht auseinander. Auf die erwähnte Rüge ist daher nicht einzutreten.

2.3. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe nach der Verfahrensvereinigung die einzelnen Beschwerden lediglich pauschal erledigt. Es habe sich dementsprechend nicht mit allen vom ihm vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Auf welche Rügen er sich dabei bezieht, legt er jedoch nicht dar. Auch in dieser Hinsicht ist auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in den ersten Wochen des Jahres 2018 hätten das Kloster Einsiedeln, der Bezirk Einsiedeln und der damalige Denkmalpfleger ihm und B.________ zugesagt, den "Platz im Platz" ganz mit geschliffenen Flusssteinen hindernisfrei auszulegen. B.________ habe daraufhin seine Einsprache gegen das damalige Baugesuch zurückgezogen. Das neue Projekt widerspreche dieser Zusage, die indessen von B.________ zur Bedingung für den Rückzug seiner Einsprache gemacht worden sei.

3.2. Nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zur Wahrung dieses Anspruchs können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten. Der damit gewährte Schutz des Vertrauens in behördliches Handeln setzt namentlich voraus, dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, sie sich auf eine konkrete Angelegenheit bezog, die auskunfterteilende Behörde zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, sie die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen darauf Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).

3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, welche nicht rückgängig zu machenden Dispositionen der Beschwerdeführer gestützt auf die ihm angeblich gegebene Zusicherung gemacht haben soll. Die sinngemässe Rüge, die Baubewilligung verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, ist deshalb unbegründet. Hinzu kommt, dass im Baubewilligungsverfahren einzig zu prüfen ist, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (Urteil 1C 124/2021 vom 1. Februar 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Nicht dazu gehört die Einhaltung von Versprechen, die die Bauherrschaft gegenüber Dritten hinsichtlich der Ausgestaltung des Projekts möglicherweise abgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bauherrschaft um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt.

4.

4.1. Inhaltlich betrifft die Beschwerde die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz". Der Beschwerdeführer macht geltend, Behinderten würde durch die vorgesehene Pflästerung verunmöglicht, wie bis anhin den gesamten Platz zu nutzen. Sie würden damit von der uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft auf dem "Platz im Platz" ausgeschlossen - von religiösen Feiern und Prozessionen ebenso wie von Jahr- und Weihnachtsmärkten, Konzerten und Veranstaltungen jeder Art. Dies sei diskriminierend. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es die vorgesehene Pflästerung so bisher nicht gegeben habe, ausser vielleicht im oberen Treppenbereich. Den Beweis des Gegenteils hätten die ENHK und die EKD nicht erbringen können. Es gehe mit anderen Worten um ein neu zu schaffendes Denkmal, das zu Lasten von Menschen mit Behinderung geschützt werden solle.

4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht zudem in Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, den der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.3. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV richtet sich sowohl an den kantonalen Gesetzgeber als auch den Bundesgesetzgeber und ändert nichts an der föderalistischen Kompetenzverteilung (BBl 2001 1783 und 1815 f. Ziff. 8.1.1). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrgenommen (Urteil 2C 974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2, in: EuGRZ 2015 S. 586). Es enthält grundsätzliche Regeln und Rahmenbedingungen zur Umschreibung des Diskriminierungsverbots (BGE 134 II 249 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C 394/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.2.2, in: RDAF 2011 I S. 575). Als Bundesgesetz ist es für die rechtanwendenden Behörden massgebend (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3). Der Kanton Schwyz hat im Bereich seiner Zuständigkeit im kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) eine Bestimmung zum behindertengerechten Bauen verankert: § 57 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen (Abs. 1) und dass bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten die dem Publikum zugänglichen Bereiche so gestaltet werden, dass sie für Menschen mit
Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (Abs. 2).

4.4. Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze - 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze - 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b).
In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze - 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit. b) und der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute oder Anlage (Abs. 1 lit. c). Sind wie vorliegend die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen, so sind zusätzlich zu berücksichtigen: die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Heimatschutzes und der Denkmalpflege (Abs. 2 lit. a) und das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen (Abs. 2 lit. b Ziff. 2).

4.5. Einsiedeln ist als Kleinstadt/Flecken im ISOS aufgeführt (Nr. 3247; Art. 1 Abs. 1 i
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
. V. m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Diese Schutzbestimmung ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben direkt anwendbar (Art. 78 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV, Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
und Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG), ansonsten lediglich indirekt, das heisst, insbesondere im Rahmen von Interessenabwägungen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil 1C 753/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.2; je mit Hinweisen). Gemäss dem angefochtenen Entscheid unterstützt der Bund die Neugestaltung des Klosterplatzes von Einsiedeln finanziell. Die hier
umstrittene Baubewilligung stellt deshalb nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 lit. c
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG eine Bundesaufgabe dar (vgl. BGE 138 II 281 E. 4.4.1; Urteil 1C 700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.5, in: URP 2014 S. 282; je mit Hinweisen). Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG ist für den Schutz des im ISOS inventarisierten Ortsbilds von Einsiedeln deshalb direkt anwendbar.

4.6. Der Klosterort erreicht mit "gewissen" Lagequalitäten (2 von 3 Punkten) und "besonderen" räumlichen sowie "besonderen" architekturhistorischen Qualitäten (je 3 von 3 Punkten) beinahe die höchstmögliche Qualifikation, die das ISOS kennt (vgl. dazu Art. 8
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern - 1 Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.
1    Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.
2    Die Ortsbilder werden unabhängig von ihrer Siedlungskategorie gleichbehandelt.
3    Ob ein Ortsbild ins ISOS aufgenommen wird, wird nach den folgenden Hauptkriterien beurteilt:
a  Lagequalitäten: Beurteilt wird der Situationswert des Ortsbilds, namentlich ob:
a1  die Grün- und Freiräume um die Bebauung eine ausgeprägte Nah- und Fernwirkung sowie Ein- und Ausblicke garantieren,
a2  die Bebauung optisch und nutzungsmässig einen starken Bezug zur umgebenden Kulturlandschaft aufweist,
a3  wichtige Ortsbildteile in topografisch dominanter Situation liegen, und
a4  das Ortsbild an einer bekannten alten Verkehrsverbindung liegt;
b  räumliche Qualitäten: Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den Ortsbildteilen, namentlich ob:
b1  die Bauten die Strassen, Plätze und Grünräume klar fassen,
b2  landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume eine deutliche Raumwirkung entfalten,
b3  die Bebauung in ihrer Gesamtform einheitlich ist und im Detail variiert,
b4  zwischen den bebauten Ortsbildteilen eindeutige Abgrenzungen und offensichtliche Hierarchien bestehen, und
b5  zwischen Bebauung und Kulturland intensive Wechselbeziehungen vorhanden sind;
c  architekturhistorische Qualitäten: Beurteilt werden der architekturhistorische Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Ablesbarkeit der Entwicklungsphasen der Siedlung, namentlich ob:
c1  die Bebauung und landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume regionalspezifisch sind und eine bestimmte Epoche deutlich illustrieren,
c2  eine siedlungstypologisch beispielhafte Entwicklung sichtbar ist,
c3  architekturhistorisch einprägsame Übergänge zwischen den einzelnen Ortsbildteilen vorhanden sind, und
c4  eine Vielzahl an baukünstlerisch, historisch oder typologisch wichtigen Einzelbauten vorkommt.
4    Die folgenden Nebenkriterien können die Bewertung eines Ortsbilds beeinflussen:
a  archäologischer Wert: namentlich Orte mit bedeutenden vorgeschichtlichen oder geschichtlichen Funden, die zu wichtigen Erkenntnissen der Siedlungsforschung beigetragen haben;
b  geschichtlicher Wert: namentlich Orte, die als Wirkungsort für die Schweiz wichtiger Personen von Bedeutung sind, die dank Werken der Literatur oder der bildenden Kunst in die Geschichte eingegangen sind oder an denen wichtige Schlachten stattgefunden haben;
c  volkskundlicher Wert: namentlich Orte, in denen überregional bedeutende traditionelle oder einmalige Ereignisse wie Feste, spezielle Märkte oder Prozessionen stattfanden oder stattfinden, oder sagenumwobene Stätten.
VISOS). Gemäss dem Inventareintrag verdankt der Wallfahrtsort diese hohe Einstufung wesentlich der Klosteranlage insgesamt sowie speziell dem Klosterplatz, der als "grossartig" und "einer der eindrücklichsten Raumschöpfungen des Landes" beschrieben wird. Der Klosterplatz gehört zum Gebiet G 1 (Benediktinerkloster, Barockanlage mit Kollegium und Klosterplatz), für welches das Erhaltungsziel A ("Erhalten der Substanz") gilt. Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele - 1 Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können.
1    Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können.
2    Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleichbehandelt.
3    Ortsbildteile mit Eigenwert werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet.
4    Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:
a  Erhalten der Substanz beziehungsweise der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche: Erhalten der Substanz bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen; Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen;
b  Erhalten der Struktur: Erhalten der Struktur bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten;
c  Erhalten des Charakters: Erhalten des Charakters bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten.
5    Ortsbildteile mit Beziehungswert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit Eigenwert zu vermeiden.
6    Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren.
VISOS bedeutet "Erhalten der Substanz", dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten und bestehende Beeinträchtigungen beseitigt werden.

4.7. Die ENHK und die EKD erstatteten am 14. Mai 2020 ein Gutachten, das sich auf diesen Eintrag, zahlreiche weitere Unterlagen und einen Augenschein stützt. Sie legen dar, die Grundform des Klosterplatzes gehe im Wesentlichen auf die Gestaltung von Johannes Rueff aus den Jahren 1745 bis 1747 zurück. Die Quellen würden belegen, dass die Oberfläche von Beginn weg gepflästert gewesen sei. Es sei in der Folge zu zahlreichen Eingriffen und Erneuerungen gekommen. Trotzdem stehe fest, dass die traditionell verwendeten Steine weder geschliffen noch grossflächig in Mörtel verlegt worden seien. Wenn nun in Abkehr davon eine solche Materialisierung verwendet würde, würde dies zu einer optischen Verflachung der naturgemäss rohen und stark strukturierten Oberfläche führen, was den visuellen Charakter massgeblich verändere und die charakteristische Wirkung verfälsche. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten. Sie würden deshalb beantragen, für den "Platz im Platz" gespaltene Flusskiesel zu verwenden, die sich für eine ungebundene Reihenpflästerung eigneten (durch die Verlegung in Reihen entstünden geringe Fugenbreiten). Dabei seien soweit wie möglich im Hinblick auf das Schutzziel der Substanzerhaltung die
ursprünglichen Pflastersteine zu verwenden. Beim vorgesehenen hindernisfreien Streifen zwischen dem unteren Ende der Arkaden und dem Liebfrauenbrunnen könne aus ihrer Sicht dagegen von der ursprünglich vorgesehenen Pflästerung abgewichen werden und eine gebundene, mit der umgebenden Fläche jedoch abgestimmte Verlegeart gewählt werden. Der hindernisfreie Streifen würde sich dadurch optisch von der Platzfläche unterscheiden, könnte sich jedoch trotzdem erkennbar in das übergeordnete Gesamtkonzept einfügen.

4.8. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214 E. 5; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).

4.9. Im Umfang der beschriebenen Anwendbarkeit von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG wird die im Behindertengleichstellungsgesetz und der Behindertengleichstellungsverordnung vorbehaltene Interessenabwägung durch eine qualifizierte Schutzverpflichtung überlagert. Nach Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Ein Abweichen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn hinsichtlich der objektspezifischen Schutzziele eine Beeinträchtigung als schwerwiegend erscheint (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.1.1; JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG).

Der Einschätzung der ENHK und EKD, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die im Bauprojekt vorgesehene Pflästerung in dieser Form neu sei. Tatsächlich geht auch aus dem Gutachten hervor, dass der Platz nach seiner Schaffung durch zahlreiche Änderungen in Mitleidenschaft gezogen worden sei und das Projekt nicht eine Rekonstruktion, sondern eine zeitgemässe Weiterentwicklung der ursprünglichen barocken Platzgestaltung darstelle. Obgleich nach dem Ausgeführten das Schutzziel "Erhalten der Substanz" auch bedeutet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, widerspräche es dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG, den Verzicht auf die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung der Verursachung einer neuen Beeinträchtigung gleichzustellen. Der qualifizierte Schutz dieser Bestimmung, der zur Folge hätte, dass der Forderung des Beschwerdeführers höchstens dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz" als von nationaler Bedeutung eingestuft werden könnte, kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. zum Begriff der nationalen Bedeutung das zur publ. vorgesehene
Urteil 1C 327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweis).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass wegen der bestehenden Beeinträchtigungen bzw. des teilweisen Verlusts der ursprünglichen Substanz das Interesse am Ortsbild und Denkmalschutz dahinfallen würde. Bereits der Umstand, dass das Schutzziel "Erhalten der Substanz" nach dem Ausgeführten beinhaltet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, zeigt auf, dass solche Beeinträchtigungen die objektspezifischen Schutzziele nicht relativieren. Es bestehen damit keine triftigen Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, abzuweichen. Dem ist durch eine entsprechend starke Gewichtung der Interessen des Heimatschutzes im Rahmen der von Art. 11 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze - 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG und Art. 6
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV vorgesehenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

5.
Für eine hindernisfreie Pflästerung des gesamten "Platzes im Platz" spricht die grosse Zahl der Personen, welche die Klosteranlage und den Klosterplatz mit dem Marienbrunnen besuchen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV). Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind dies jährlich rund 800'000 Pilgerinnen und Pilger, sowie Touristinnen und Touristen, wobei davon auszugehen ist, dass alte und behinderte Menschen überproportional vertreten sind. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass gerade Personen mit Beeinträchtigungen und Leiden Trost und seelisch-spirituelle Hilfe an sakralen Orten suchten, weshalb es als störend erscheine, wenn dieser Personenkreis in seinem Bewegungsrayon auf dem Klosterplatz eingeschränkt werde (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV). Die Pflästerung ist zudem auf Dauer angelegt, was ebenfalls dafür spricht, sie möglichst behindertengerecht auszugestalten (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV).

Auf der anderen Seite ist die Bedeutung des Klosterplatzes aus Sicht des Heimatschutzes (des Ortsbild- und des Denkmalschutzes) überragend. Die ENHK und die EKD legten in dieser Hinsicht dar, der Klosterplatz stelle ein unverzichtbares Element des über die Landesgrenzen hinaus bedeutenden Benediktinerklosters und europaweit bekannten Pilger- und Wallfahrtsorts dar. Der zu den grössten Kirchenvorplätzen Europas zählende Klosterplatz verfüge zudem über einen ausserordentlich hohen gestalterischen und konzeptionellen Eigenwert: Dank der geschickten Ausnutzung der topografischen Situation sei mit dem Klosterplatz ein barockes, szenografisches Meisterwerk entstanden, das mit städtebaulichen, landschaftsarchitektonischen und architektonischen Mitteln die Bedeutung der Klosteranlage akzentuiere und die Stiftskirche eindrücklich in Wirkung setze. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass die beiden Kommissionen auch einer sich am historisch belegbaren Bestand orientierenden Pflästerung einen hohen Stellenwert beimessen. Dass sich gespaltene und ungebundene Flusskiesel optisch stark von in Mörtel verlegten, geschnittenen Flusskieseln unterscheiden, indem erstere ein naturnah rohes und stark strukturiertes Bild schaffen, letztere dagegen
flach, glänzend und künstlich wirken, ist ebenfalls nachvollziehbar und wird im Übrigen in den Baugesuchsunterlagen mit einem auf dem Situationsplan abgedruckten Foto veranschaulicht (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 151.31 Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) - Behindertengleichstellungsverordnung
BehiV Art. 6 Abwägung der Interessen - (Art. 11 Abs. 1 BehiG)
1    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
a  die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b  die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c  der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
2    Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
a  die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b  das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
b1  die Umwelt beeinträchtigen;
b2  die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
BehiV).

Hinzu kommt, dass ein Teil des "Platzes im Platz" hindernisfrei ausgestaltet werden soll (vgl. dazu auch BGE 139 II 289, wonach es keine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn die Platzwahl Behinderter in Eisenbahnzügen stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter). Insbesondere ist der Marienbrunnen, aus dessen 14 Röhren die Pilger laut der Vorinstanz traditionellerweise je einen Schluck Wasser trinken, für Behinderte über zwei hindernisfreie Streifen ohne Benachteiligung zu erreichen. Aus Sicht der Kommissionen ist diese flächenmässig beschränkte Abkehr von der historischen Pflästerung akzeptabel, wenn eine auf die umgebende Fläche abgestimmte Verlegeart gewählt werde.

Durch die teilweise hindernisfreie Ausgestaltung der Pflästerung wird die Benachteiligung, denen Menschen mit Behinderungen auf dem "Platz im Platz" ausgesetzt sein werden, zwar nicht beseitigt, jedoch immerhin verringert (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 1 Zweck - 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
1    Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2    Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.3
BehiG). Dies fällt im Rahmen der Interessenabwägung erheblich ins Gewicht, da gerade der Zugang zum Marienbrunnen von besonderer Bedeutung ist. Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der vorangehenden Ausführungen zu den stark ins Gewicht fallenden Interessen des Heimatschutzes deshalb von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, es bestehe keine Pflicht zu einer weitergehenden hindernisfreien Ausgestaltung der Pflästerung.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der unterliegende Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_160/2023
Date : 07. März 2024
Published : 25. März 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Pflästerung Klosterplatz)


Legislation register
BGG: 42  64  68  82  86  89  97  106
BV: 8  9  78  190
BehiG: 1  2  3  7  11
BehiV: 6
NHG: 2  5  6
VISOS: 1  8  9
BGE-register
134-II-249 • 135-II-209 • 136-II-214 • 137-II-182 • 138-II-281 • 139-II-289 • 140-II-214 • 141-I-9 • 145-I-142 • 145-I-26 • 145-II-70 • 147-II-44 • 148-II-233
Weitere Urteile ab 2000
1C_124/2021 • 1C_160/2023 • 1C_327/2022 • 1C_394/2010 • 1C_700/2013 • 1C_753/2021 • 2C_974/2014
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building permit • federal court • district • lower instance • stone • weight • cantonal council • condition • inventory • wheelchair • construction and facility • conservation of ancient monuments • appeal concerning affairs under public law • natural and cultural heritage protection committee • distance • legitimation of appeal • number • equal legal treatment • decision • nature conservation
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BBl
2001/1781 • 2001/1783
RDAF
2011 I 575
URP
2014 S.282