Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 794/2010

Urteil vom 7. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besitzesrechtsschutz (Revision Herausgabe eines Schuldbriefes),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 24. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 verpflichtete das Bezirksgericht Hinterrhein X.________ zur Herausgabe des am 18. September 2002 errichteten Schuldbriefes mit Nominalwert von Fr. 410'000.-- an die Z.________ AG. Die hiergegen erhobene Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 12. April 2010 (mitgeteilt am 17. August 2010) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 20. September 2010 ist Gegenstand des Verfahrens Nr. 5A 669/2010, in welchem ebenfalls heute entschieden wird.

B.
Parallel zur Beschwerde in Zivilsachen erhob X.________ am 21. September 2010 ein Revisionsgesuch, auf welches das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. September 2010 nicht eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. November 2010 verlangt X.________ zusammengefasst dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuches, eventuell um Sachverhaltsergänzung direkt durch das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen.

Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid steht ausschliesslich kantonales Zivilprozessrecht zur Debatte. Die Anwendung der betreffenden Normen kann nicht direkt bzw. mit voller Kognition, sondern einzig auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin geprüft werden (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was entsprechend substanziierte Rügen voraussetzt: Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Sodann kann auch die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden, wobei für diese ebenfalls das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Nebst dem Willkürverbot ruft der Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot sowie "die in Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV niedergelegten allgemeinen Verfahrensgarantien, einschliesslich dem Anspruch auf rechtliches Gehör" an. Ob und inwiefern diese Rügen begründet sind, wird im Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Vor Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren damit begründet, dass er zwischenzeitlich Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin habe gegen ihn Strafklage erhoben und das Verfahren dazu benutzt, im Zivilverfahren um Herausgabe des Schuldbriefes das erstinstanzliche Gericht selektiv mit Dokumenten zu bedienen. Dass überhaupt ein Strafverfahren laufe, habe er erst anlässlich der dort ergangenen Sistierungsverfügung vom 10. März 2010 erfahren. In der Folge sei ihm am 26. März 2010 Einsicht in die Strafakten gewährt worden und dabei habe er gesehen, dass offenbar nur "passende" Akten im Zivilverfahren eingeschleust worden seien.

Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO/GR könne die Revision nur gegen rechtskräftige Entscheidungen verlangt werden. Damit scheine Art. 250 ZPO/GR in Widerspruch zu stehen, wonach ein Revisionsgesuch während hängiger Berufung beim Vorsitzenden der zweiten Instanz zu stellen sei. Der Widerspruch sei aber insofern bloss ein scheinbarer, als der Wortlaut von Art. 243 Abs. 1 ZPO/GR zu eng sei: Er lasse Art. 250 ZPO/GR ausser Acht, mit welcher Norm den Parteien ermöglicht werden solle, auch nach Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsachen geltend zu machen, die ihnen aufgrund des Novenverbotes sonst verwehrt bliebe; nur in Prozessordnungen bzw. Rechtsmittelverfahren ohne Novenverbot sei es sachlich gerechtfertigt, die Revision einzig in Bezug auf rechtskräftige Urteile zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe also mit seinem Revisionsgesuch nicht bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils zuwarten müssen.

Im vorliegenden Verfahren stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2010 im Besitz sämtlicher Strafakten gewesen sei. Somit wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Beweisanträge gestützt auf Art. 250 ZPO/GR im Rahmen eines Revisionsbegehrens bereits vor der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2010 zu stellen oder zumindest ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung einzureichen. Indem er davon keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Möglichkeit, aufgrund neuer Kenntnisse ein Urteil aufzuheben und einer neuen gerichtlichen Beurteilung zuzuführen, verwirkt. Es könne mit anderen Worten nicht einfach das Ende des Berufungsverfahrens abgewartet und je nach dessen Ausgang mittels Revision bereits bekannte Tatsachen nachträglich geltend gemacht werden, denn das Revisionsverfahren diene nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt der Einsicht in die Strafakten am 31. März 2010 sei der Hauptverhandlungstermin im kantonsgerichtlichen Zivilverfahren vom 12. April 2010 längst festgesetzt gewesen, dies nämlich bereits durch Verfügung vom 3. Februar 2010. Er habe selbstredend nicht wissen können, wie das Zivilurteil lauten werde, aber aus seiner Sicht seien die Chancen für eine Gutheissung seiner Berufung gut gewesen. Wenn er vor dem Termin für die Berufungsverhandlung noch ein Revisionsgesuch gestellt hätte, wäre dies möglicherweise als Zwängerei bezeichnet worden. Jedenfalls sei klar gewesen, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens vor dem 12. April 2010 nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem sei die Gesetzeslage unklar und es sei ihm nicht zumutbar gewesen, daran "herumzupröbeln". Es könne ihm sodann kein Versäumnis angelastet werden, wenn er den gesetzlich in Art. 243 Abs. 1 ZPO/GR fixierten Zeitpunkt abgewartet habe.

Mit solchen Ausführungen ist keine Willkür mit Bezug auf die Anwendung von Art. 243 und 250 ZPO/GR darzutun: An der Sache vorbei geht die letztgenannte Behauptung, das Kantonsgericht habe ihm als Versäumnis angelastet, dass er den in Art. 243 Abs. 1 ZPO/GR gesetzlich fixierten Zeitpunkt abgewartet habe, ist doch das kantonsgerichtliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen, aber das Revisionsbegehren längst gestellt. Was sodann die Gesetzesauslegung durch das Kantonsgericht anbelangt, Art. 250 ZPO/GR wolle den Parteien die Möglichkeit einräumen, bei Revisionsgründen unbekümmert um das Novenverbot noch im gleichen Verfahren neue Tatsachen geltend machen zu können, müsste der Beschwerdeführer mit substanziierten rechtlichen Argumenten aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht damit das kantonale Prozessrecht krass verletzt oder in stossender Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstossen hätte und damit in Willkür verfallen wäre (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Solches aufzuzeigen, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Erwägung, neue Tatsachen seien sofort geltend zu machen, weil die
Revision nicht der Korrektur prozessualer Versäumnisse bei nachteiligem Prozessergebnis diene, und dem Vorhalt, ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung wäre ohne weiteres noch möglich gewesen, in Willkür verfallen sein soll. Mit der Behauptung, der Termin der Hauptverhandlung sei schon bestimmt gewesen und ein Revisionsgesuch wäre möglicherweise als Zwängerei angesehen worden, ist jedenfalls keine Willkür darzutun. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe mit einer Gutheissung der Berufung rechnen dürfen, so ist damit keine Willkür mit Bezug auf die betreffende Erwägung des Kantonsgerichts darzutun, die Revision diene genau nicht dazu, den Ausgang des Prozesses abzuwarten und bei negativem Ergebnis eine Wiederholung des Beweisverfahrens zu verlangen.

Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die Argumentation des Kantonsgerichts verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und gegen die in Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV niedergelegten allgemeinen Verfahrensgarantien einschliesslich Anspruch auf rechtliches Gehör. In diesem Zusammenhang belässt er es aber bei der blossen Auflistung der betreffenden verfassungsmässigen Rechte, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer den für Verfassungsverletzungen geltenden strengen Rügepflichten gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht nach, weshalb auf die betreffenden Rügen nicht eingetreten werden kann.

4.
Aufgrund des vorstehenden Ergebnisses kommt eine auf Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gestützte Aktenergänzung direkt durch das Bundesgericht, wie sie eventualiter verlangt wird, von vornherein nicht in Frage. Vielmehr ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist im Zusammenhang mit ihrem Kurzbrief vom 19. November 2010, wonach gegen die aufschiebende Wirkung keine Einwände erhoben werden, kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_794/2010
Date : 07. März 2011
Published : 25. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Besitzesschutz (Revision Herausgabe eines Schuldbriefes)


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  105  106
BV: 8  9  29
BGE-register
132-III-209 • 133-I-149 • 133-II-249 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-II-349
Weitere Urteile ab 2000
5A_669/2010 • 5A_794/2010
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