Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 458/2012
Urteil vom 7. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2012 (RT110042-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 20. Dezember 2010 stellte die X.________ AG in der gegen die Z.________ AG angehobenen Betreibung (Nr. ..., Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen) für den Forderungsbetrag von Fr. 18'732.10 (nebst näher bestimmten Zinsen und Kosten) das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 2. März 2011 wies das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, das Rechtsöffnungsgesuch ab.
B.
Gegen den negativen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 8. Mai 2012 abwies.
C.
Die X._______ AG hat mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 8. Mai 2012 und die Erteilung der Rechtsöffnung.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Z._______ AG als Beschwerdegegnerin hat unaufgefordert Bemerkungen eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist das Urteil des Obergerichts, welches über die Beschwerde betreffend eine provisorische Rechtsöffnung entschieden hat. Der Entscheid über die provisorische (wie die definitive) Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, welche der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a



1.2 Vorliegend ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1


1.2.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seiner Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2


1.2.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1

1.2.3 Ob der aufgeworfenen Frage tatsächlich die Bedeutung zukommt, welche ihr die Beschwerdeführerin einräumen will, kann offen bleiben. Angesichts der Streitwertgrenze kann sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270; Urteile 5A 804/2010 vom 28. März 2011 E. 1, 5A 224/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1

1.3 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113




1.4 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1



2.
Vor dem Obergericht war umstritten, ob die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Y._______ GmbH (nachfolgend: Y.________) vom 26. Februar 2002 zusammen mit dem Arbeitsrapport bzw. der Honorarabrechnung der Beschwerdegegnerin an die Bank W.________ AG für den Monat Mai 2002 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, weil die Auftragsvereinbarung vom 26. Februar 2002 weder eine bestimmte oder bestimmbare Forderungssumme enthalte, noch einen Bezug auf den Arbeitsrapport vom Mai 2002 haben könne. Sodann hat das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2002 an die Y.________ keine Schuldanerkennung darstelle; mangels uneingeschränkter Anerkennung einer Zahlungspflicht liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.
3.
Anlass zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde gibt die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung. Streitpunkt ist im bundesgerichtlichen Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2002 eine Schuld im Sinne von Art. 82 Abs. 1


SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 25. Juni 2002 (nach Ausführungen über eine Verletzung des Zusammenarbeitsvertrag und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) gegenüber Y.________ erklärte:
"Wir erachten es als angemessen, dass wir Ihre Honorarforderung vom Monat Mai 2002 über Fr. 18'732.10 direkt als Schadenersatzforderung gegenrechnen. Für Z.________ [Beschwerdegegnerin] ist dies somit per Saldo aller Ansprüche abgegolten und [sie] betrachtet die Sache als erledigt."
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ändert die Verrechnungserklärung nichts an der ausdrücklichen Anerkennung der Schuld in der erwähnten Höhe. Der kantonalen Praxis, wonach keine Schuldanerkennung vorliegen soll, wenn gleichzeitig eine Forderung zur Verrechnung gestellt wird, könne nicht gefolgt werden.
3.2 Eine verurkundete Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1

3.2.1 Vorliegend hat das Obergericht (wie bereits die Erstinstanz) als erheblich erachtet, dass im Schreiben vom 25. Juni 2002 die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung erklärt bzw. vorbehalten wird. Wenn es im Ergebnis bestätigt hat, dass aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin keine Schuldanerkennung hervorgehe, weil darin keine vorbehalt- bzw. bedingungslose Erklärung enthalten sei, den Betrag von Fr. 18'732.10 (nebst Zinsen) zu schulden, kann von Willkür in der Rechtsanwendung nicht gesprochen werden.
3.2.2 Aus dem Hinweis, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Verrechnung betreffe eine "völlig haltlose, konstruierte" Gegenforderung, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Zu Recht hält sie mit Hinweis auf FISCHER (Rechtsöffnungspraxis [...], BJM 1980 S. 115) fest, dass das Gesetz dem Gläubiger, dessen Forderung als hinlänglich liquid erscheint, mit der Rechtsöffnung die Möglichkeit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eröffnet. Dies setzt - auch nach dem zitierten Autor - voraus, dass sich der Gläubiger mittels bestimmter Urkunden auszuweisen vermag (FISCHER, a.a.O., S. 115), "aus deren Inhalt sich klar ergibt, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt" (FISCHER, a.a.O., S. 133). Nichts anderes geht aus der Erwägung der Vorinstanz hervor, wonach die Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn die behauptete Forderung durch Dokumente ausgewiesen ist, aus welchen sich die Zahlungspflicht uneingeschränkt ergibt. Die Beschwerdeführerin legt insoweit keine Willkür dar.
3.2.3 Die Rüge einer Verletzung von Art. 82 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |

4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden und ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante