Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 461/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Besoldung, ordentliche Kündigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. April 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a S.________ (Jg. 1948) arbeitete seit 1986 in der Bundesverwaltung. Zufolge Wegfalls seines - strafrechtliche Ermittlungen im Ausland betreffenden - Einsatzbereichs im Bundesamt für Polizei wurde er per 1. April 2001 der Bundesanwaltschaft zugeteilt. Arbeitgeberseits war zunächst vorgesehen, dass er in der Bundesanwaltschaft wie schon zuvor im Bundesamt für Polizei in der Besoldungsklasse 27 entlöhnt werde. Weil er damit nicht einverstanden war und nebst einer Änderung seiner Funktionsbezeichnung eine Einreihung in die Besoldungsklasse 28 verlangte, unterbreitete die Bundesanwaltschaft sein Pflichtenheft dem Eidgenössischen Personalamt zur Bewertung. Dieses gelangte zum Schluss, die Besoldungsklasse 25 (oder - nach dem auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundespersonalgesetz [nachstehende E. 3.1] - Lohnklasse 25) entspreche der bekleideten Stelle eher, und gab am 21. September 2001 eine dahingehende Einreihungsempfehlung ab. Im Zuge der Überführung vom Beamtenstatus in ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis nach Bundespersonalgesetz auf den 1. Januar 2002 hin wurde S.________ im Dezember 2001 ein Arbeitsvertrag vorgelegt, welcher eine Einstufung in die Lohnklasse 25 vorsah. Diesen auf den 4. Dezember 2001
datierten Vertrag unterzeichnete S.________ am 26. Februar 2002, nachdem er zunächst bezüglich der Lohnklasse noch einen Vorbehalt hatte anbringen wollen, was die Bundesanwaltschaft jedoch - unter Hinweis auf die übergangsrechtlich bestehende Kündigungsmöglichkeit - nicht akzeptierte, sodass er sich schliesslich mit einem die Rückstufung in die Lohnklasse 25 bemängelnden Begleitschreiben begnügte. Zu einer effektiven Verschlechterung der lohnmässigen Situation kam es indessen nur insoweit, als S.________ keine Teuerungszulage mehr zugestanden wurde. Im Übrigen aber konnte er zunächst von einer vorerst bis Ende 2003 befristeten Besitzstandsgarantie profitieren und schliesslich gelangte die Bundesanwaltschaft, nachdem sie eine Lohnanpassung per 1. Januar 2004 versäumt hatte, zur Auffassung, eine auch gehaltsmässig tiefere Einreihung sei auf Grund des Alters des Bediensteten nicht mehr möglich.
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen erliess die Bundesanwaltschaft am 10. Oktober 2007 eine beschwerdefähige Verfügung, in welcher sie festhielt, S.________ sei laut Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 zwar in der Lohnklasse 25 angestellt, werde auf Grund "diverser unterschiedlicher Handhabungen in der Vergangenheit" aber nicht zurückgestuft und im Sinne einer Besitzstandsgarantie weiterhin nach Massgabe der Lohnklasse 27 entschädigt; gleichzeitig lehnte sie die Forderungen einer Teuerungszulage sowie eines Honorars von Fr. 81'000.- für ab 2002 erbrachte Dolmetscherdienste ab. Gegen diese Verfügung erhob S.________ am 9. November 2007 Beschwerde ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), welches diese am 20. Juli 2009 abschlägig beschied.
A.b Zwischenzeitlich war S.________ am 21. November 2007 die Stelle auf den 31. Mai 2008 wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten verfügungsweise und mit sofortiger Freistellung gekündigt worden. Dazu war es gekommen, nachdem die Bundesanwaltschaft S.________ am 30. August 2007 unter Kündigungsandrohung im Unterlassungsfall zur korrekten Erfassung seiner Arbeitszeit (mittels so genannter Presento-Blätter) und monatlicher Vorlage an den Personaldienst sowie zum ausschliesslich weisungskonformen Einsatz seiner Geschäftskreditkarte mit jeweils rechtzeitiger Spesenabrechnung nach Auslandeinsätzen beim Finanzdienst ermahnt hatte, dies alles jedoch spätere Beanstandungen gleicher Art nicht zu verhindern vermochte. Am 29. Dezember 2007 verlangte S.________ von der Bundesanwaltschaft die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 21. November 2007. Die Bundesanwaltschaft wandte sich darauf mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ans EJPD mit dem Ersuchen, die Gültigkeit ihrer Kündigung zu bestätigen. Am 29. Dezember 2007 hatte S.________ gegen die Kündigung durch die Bundesanwaltschaft auch Beschwerde ans EJPD erhoben. Das EJPD eröffnete mit Schreiben vom 23. Januar 2008, die Verfahren betreffend
"Nichtigkeit der Verfügung" und "Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses" würden vereinigt und im selben Entscheid erledigt. Am 30. April 2009 wies das EJPD die erhobene Beschwerde ab, wobei es im Hinblick auf das auch anhängige Begehren um Nichtigkeits- resp. Gültigkeitsfeststellung ausführte, die materielle Beurteilung der Kündigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantworte gleichzeitig auch die Frage nach deren Gültigkeit.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die ablehnenden Entscheide des EJPD vom 30. April und vom 20. Juli 2009 gerichteten Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 22. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
S.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Anträgen, es sei die Bundesanwaltschaft - unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids - anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen und in der Besoldungsklasse 28 zu entlöhnen; die Lohndifferenz zwischen der 27. und der 28. Besoldungsklasse sei ihm ab 1. Januar 2005 einschliesslich Teuerungszulage nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
, Art. 90
BGG), welcher ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
BGG betrifft. Da mit dem unter anderem gestellten Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls weitere geldwerte Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C 826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1 mit Hinweis), sodass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
BGG (Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide über nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, mit Ausnahme von Entscheiden, welche die Gleichstellung der Geschlechter betreffen) nicht gegeben ist.
1.2 Die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist nur zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als 15'000 Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
BGG). Letzteres wird nicht geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG), weshalb sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG bestimmt. Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
BGG). Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei (...) geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 52
BGG).
1.3 Entlöhnt in der 27. Besoldungsklasse erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Bundesanwaltschaft zuletzt ein Jahreseinkommen von deutlich über Fr. 100'000.-, womit die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- klar überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als für die Zeit bis zur streitigen Kündigung zusätzliche geldwerte Ansprüche wie etwa eine höhere Lohnstufe und Teuerungszulagen geltend gemacht werden, welche hinzuzählen sind (E. 1.2 hievor). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 34 lit. h
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR]; SR 173.110.131) steht demnach offen.
2.
Anders als im vorinstanzlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer seine Forderung nach einer Entschädigung von Fr. 81'000.- für erbrachte Dolmetscherdienste nicht mehr aufrecht. Er erwähnt sie in seiner Rechtsschrift zwar beiläufig, verbindet damit aber kein bestimmtes Rechtsbegehren. Zu prüfen bleibt damit nebst der verlangten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Bundesanwaltschaft die Einreihung in die Lohnklasse 25 und damit verbunden allfällige noch nicht ausgerichtete Lohnansprüche wie etwa die vom Bund gewährte Teuerungszulage.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - ausser bei geltend gemachten Verletzungen von Grundrechten oder kantonalem und interkantonalem Recht - grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG) - nur die vorgetragenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden - zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Hinweisen).
2.2 Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Die Partei, welche eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen).
3.
3.1 Am 1. Januar 2002 sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und die dazugehörende Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) unter anderem auch für die Bundesverwaltung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; BS 1 489) aufgehoben worden (Art. 39 Abs. 1
BPG). Die Einreihung in eine Lohnklasse ab 2002 wie auch die später erfolgte Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers richten sich nach diesen neuen gesetzlichen Erlassen, deren Inhalt die Vorinstanz, soweit hier von Belang, grundsätzlich richtig wiedergegeben hat. Dies betrifft insbesondere die Regelung der Einreihung einer Stelle in eine Lohnklasse in den Art. 15 f
. BPG und 36 ff. BPV. So bemisst sich der Lohn der Angestellten gemäss Art. 15 Abs. 1
BPG nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Satz 2), wobei Art. 36
BPV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3
BPG) 38 Lohnklassen vorsieht, in deren Rahmen laut Art. 37 Abs. 1
BPV der Lohn bei der Anstellung unter angemessener Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt festzusetzen ist. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu den Grundsätzen der
Lohnfestlegung ist den vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nichts beizufügen.
3.2 Richtigerweise ist die Bundesanwaltschaft bei der Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in eine Lohnklasse von diesen gesetzlichen Grundlagen ausgegangen. Beizupflichten ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Bundesanwaltschaft wie auch das EJPD zu Unrecht angenommen haben, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Überführung vom Beamtenstatus in ein Angestelltenverhältnis nach BPG einen seine Stelle der Lohnklasse 25 zuweisenden Vertrag unterzeichnet hat, müsse er sich dessen Gültigkeit nunmehr entgegenhalten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen, der Bundesanwaltschaft könne zwar kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, stossend an ihrem Standpunkt sei jedoch, dass damit dem Umstand nicht Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellenantritt am 1. April 2001 und auch in der Folge wiederholt deutlich machte, mit der Einreihung in die Lohnklasse 27 nicht einverstanden zu sein (und damit noch weniger mit einer Einreihung in die Lohnklasse 25). In diesem Punkt bestand, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ein Dissens und damit weiterhin eine nicht beigelegte Streitigkeit über eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, über welche der Arbeitgeber in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1
BPG bereits früher hätte verfügungsweise befinden müssen. Indem die Bundesanwaltschaft erst am 10. Oktober 2007 eine Verfügung erliess, in welcher sie sich auch zur lohnmässigen Einstufung der Stelle des Beschwerdeführers äusserte, liess sie diesen über die definitive Regelung der Lohnfrage unnötigerweise über Jahre hinweg im Unklaren statt - wie in Art. 34 Abs. 1
BPG für den Fall, dass bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande kommt, vorgesehen - eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen.
3.3 Allein aus diesem mangelhaften Verhalten der Bundesanwaltschaft kann der Beschwerdeführer indessen keinen Anspruch auf eine höhere Einreihung seiner Stelle ableiten. Er war sich der noch ausstehenden Klärung der Lohnfrage jederzeit bewusst und wirkte sogar selbst auf eine Neueinreihung hin. Die Lohneinstufung durch die Bundesanwaltschaft stützte sich auf die Stellenbewertung des seinerzeit dafür zuständig gewesenen Eidgenössischen Personalamtes (Art. 5 lit. b der Verordnung vom 15. Dezember 1988 über die Einreihung der Ämter der Beamten [AS 1989 684]) vom 21. September 2001 und beruhte damit, wie sich die Vorinstanz ausdrückt, "auf ernstlichen Überlegungen". Eine Verletzung von Bundesrecht kann darin, dass das Bundesverwaltungsgericht die schliesslich vorgenommene Einreihung in die Lohnklasse 25 deshalb als vertretbar erachtet und keinen Grund dafür gesehen hat, von der Auffassung der Bundesanwaltschaft (und des EJPD) abzuweichen, indem es sein Ermessen an die Stelle desjenigen ihrer Vorinstanzen gesetzt hätte oder gar selbst als qualifizierende Instanz tätig geworden wäre, nicht erblickt werden.
3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, von einer beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen zu haben, ist unbegründet, wird doch aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, zu welcher entscheidwesentlichen Frage der als Zeuge vorgeschlagene ehemalige Vorgesetzte (Bundesanwalt) des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang überhaupt hätte befragt werden und beweiskräftige Aussagen machen sollen. Allein dass dieser eine höhere Lohneinstufung in Betracht gezogen und sogar vorgeschlagen haben soll, spricht jedenfalls nicht gegen die Massgeblichkeit der gestützt auf die Empfehlung des Eidgenössischen Personalamtes vom 21. September 2001 erfolgten tieferen Einreihung in die Lohnklasse 25. Auch die behauptete Ausweitung des Pflichtenheftes seit dessen Bewertung durch das Eidgenössische Personalamt vermag keine höhere Klassifizierung zu bewirken. Zum einen hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgestellt, dass sich das Pflichtenheft seit Juli 2001, das Gegenstand der Prüfung durch das Eidgenössische Personalamt bildete, nicht wesentlich verändert hat. Zum andern legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, worin konkret eine Zunahme
seines Aufgabenbereichs zu sehen sein soll. Von einer offensichtlich unrichtigen oder gar unvollständigen Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte neue Analyse des Pflichtenheftes war deshalb zu verzichten, zumal eine solche lediglich auf eine nochmalige Kontrolle der als massgeblich zu betrachtenden Stellenbewertung durch das Eidgenössische Personalamt hinausgelaufen wäre. Weil eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist und der Beschwerdeführer auch keine im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG qualifiziert unrichtige Tatsachenfeststellung behauptet, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte, muss es mit der Einstufung in die Lohnklasse 25 sein Bewenden haben.
3.5 Steht fest, dass die Stelle des Beschwerdeführers der Lohnklasse 25 zuzuordnen ist, wird ihm aber im Sinne einer Besitzstandgarantie eine der Lohnklasse 27 entsprechende Entlöhnung zugestanden, besteht - nach der von der Vorinstanz genannten gesetzlichen Regelung (Art. 3 lit. c der Verordnung über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 vom 10. Dezember 2004 [AS 2004 5261, verlängert bis Ende 2007 in AS 2006 5626]) - kein Anspruch auf einen (von der Verfügung vom 10. Oktober 2007 einzig noch erfassten) Teuerungsausgleich für das Jahr 2007. Dieser Aspekt wird in der Begründung der Beschwerde nicht thematisiert, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
4.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Mai 2008 gekündigt. Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt sich die Frage, ob die angefochtene Kündigung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält.
4.1 Der Kündigung vom 21. November 2007 ist eine zunächst mündliche und anschliessend auch schriftlich festgehaltene Ermahnung vorausgegangen, deren Empfang der Beschwerdeführer am 30. August 2007 unterschriftlich bestätigt hat. Darin hat die Bundesanwaltschaft unter anderem auf die arbeitsvertragliche Pflicht hingewiesen, die Arbeitszeit täglich unter Verwendung der Presento-Blätter zu erfassen und dem Personaldienst jeweils monatlich zu melden. Weiter kam der Umgang mit der zur Verfügung gestellten Geschäftskreditkarte zur Sprache, welche dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2007 entzogen wurde, weil er damit wiederholt weisungswidrig auch in der Schweiz Bargeld bezogen habe. Neu war deshalb vorgesehen worden, dass er vor künftigen Auslandeinsätzen jeweils einen Vorschuss zu bestellen habe. In der Ermahnung vom 30. August 2007 erteilte die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer wegen des beanstandeten bisherigen Verhaltens eine "scharfe Rüge" und verfügte unter anderem, dass er "die Monatslisten Arbeitszeiterfassung jeweils bis zum 15. den zuständigen Stellen abzugeben" und "seine künftigen Geldvorschüsse für Geschäftsreisen innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Geschäftsreise mit allen nötigen Quittungen und Belegen mit dem
Finanzdienst abzurechnen" habe. Bei dieser aktenkundigen Ausgangslage gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Fehlen der Presento-Blätter bereits im Oktober 2007 und das Ausbleiben einer Abrechnung im Zusammenhang mit einem vom 2. bis 5. Oktober 2007 dauernden Auslandaufenthalt ein Verhalten dokumentierten, das als Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. a
BPG zu qualifizieren sei und damit einen hinreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung darstelle.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dem Personaldienst bis zum 15. Oktober 2007 noch keine Presento-Blätter eingereicht und auch seine Spesen nach der Rückkehr von seiner Auslandreise Anfang Oktober 2007 nicht innert 14 Tagen mit dem Finanzdienst abgerechnet zu haben. Insoweit anerkennt er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, bringt aber Gründe vor, welche seine beiden Unterlassungen offenbar rechtfertigen sollen. So will er einerseits die Presento-Blätter im Hinblick auf ein vorgesehenes Mitarbeitergespräch zurückbehalten haben, bei welchem er die geleisteten Überstunden und deren Abbau zur Sprache bringen und dabei die beim Personaldienst noch fehlenden Zeiterfassungsblätter vorlegen wollte. Andererseits habe er die Spesenabrechnung von seiner letzten Auslandreise zwar nicht dem Finanzdienst eingereicht, aber doch der Sekretärin des Bundesanwaltes übergeben, mit welchem er diese Reise unternommen hatte. Diese habe die Formulare, welche vom Vorgesetzten zu visieren seien, immer ausgefüllt und auch kenne nur sie die jeweiligen Pauschalbeträge. Diese Erklärungen mögen das Verhalten des Beschwerdeführers zwar einigermassen verständlich machen, ändern aber nichts daran, dass den anlässlich der Verwarnung
erteilten klaren und unmissverständlichen Weisungen vom 30. August 2007 nicht Folge geleistet wurde, indem die Presento-Blätter nicht rechtzeitig und die Spesenabrechnung nicht der richtigen Stelle abgegeben wurden. Inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz die beiden neuerlichen Verstösse gleich gegen zwei der eben erst zustande gekommenen Vereinbarungen mit der Bundesanwaltschaft als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten qualifizierte, gegen Bundesrecht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Nach der klaren und überdeutlichen Ermahnung vom 30. August 2007 musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein weiteres gleichartiges Fehlverhalten nicht mehr geduldet würde, war er doch ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, dass er im Wiederholungsfalle mit einer ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung zu rechnen habe. Dass die Bundesanwaltschaft das erneute Fehlverhalten des Beschwerdeführers so kurz nach der Ermahnung vom 30. August 2007 zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nahm und das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigte, beruht nicht auf Umständen, welche dem Bundesgericht die Möglichkeit für ein Eingreifen im Sinne der beschwerdeführerischen Begehren eröffnen würden. Weder kann eine
Bundesrechtsverletzung ausgemacht werden noch wurde eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG mangelhafte Feststellung des für die Kündigung ursächlichen Sachverhalts ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass die neu hinzugekommenen Pflichtverletzungen eher geringfügiger Art waren, können diese doch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen vielmehr im Zusammenhang mit den doch zahlreichen und wiederholt beanstandeten früheren Verstössen als Ganzes beurteilt werden. Insoweit kann der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach Umstände, die schon einmal zu einer Ermahnung geführt haben, später nicht mehr als Kündigungsgrund dienen können, nicht gefolgt werden. Weil sich die ausgesprochene Kündigung ohne weiteres auf lit. a von Art. 12 Abs. 6
BPG stützen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob auch der Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. b
BPG erfüllt wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liesse sich jedenfalls gegen die Ersetzung eines Kündigungsgrundes durch einen anderen nichts einwenden, hat doch das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer objektiv einen Kündigungsgrund gesetzt hat, stellt sich die Frage, ob die erfolgte Entlassung auf einen Termin kurz vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres hin angesichts des Dienstalters und der erbrachten Leistungen nicht gegen den sich aus Art. 5 Abs. 2
BV ergebenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstösst. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies geprüft und mit überzeugender Begründung verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, ohne dass eine Rechtsverletzung dargetan würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde daher nicht weiter zu prüfen (E. 2.1 hievor).
4.4 Was schliesslich das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es habe sich - als Reaktion auf seinen Versuch, Lohnansprüche durchzusetzen - um eine "Rachekündigung" gehandelt, ist festzuhalten, dass er jedenfalls einen gesetzlichen Kündigungsgrund verwirklicht hat. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es einem Arbeitgeber angesichts der über Jahre anhaltenden Pflichtverletzungen nicht verwehrt sein kann, auf Grund neuerlicher Verstösse - auch wenn diese für sich allein betrachtet als eher geringfügig erscheinen mögen - die Kündigung auszusprechen. Insoweit wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2
und 3
lit. b BGG ) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 461/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Besoldung, ordentliche Kündigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. April 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a S.________ (Jg. 1948) arbeitete seit 1986 in der Bundesverwaltung. Zufolge Wegfalls seines - strafrechtliche Ermittlungen im Ausland betreffenden - Einsatzbereichs im Bundesamt für Polizei wurde er per 1. April 2001 der Bundesanwaltschaft zugeteilt. Arbeitgeberseits war zunächst vorgesehen, dass er in der Bundesanwaltschaft wie schon zuvor im Bundesamt für Polizei in der Besoldungsklasse 27 entlöhnt werde. Weil er damit nicht einverstanden war und nebst einer Änderung seiner Funktionsbezeichnung eine Einreihung in die Besoldungsklasse 28 verlangte, unterbreitete die Bundesanwaltschaft sein Pflichtenheft dem Eidgenössischen Personalamt zur Bewertung. Dieses gelangte zum Schluss, die Besoldungsklasse 25 (oder - nach dem auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundespersonalgesetz [nachstehende E. 3.1] - Lohnklasse 25) entspreche der bekleideten Stelle eher, und gab am 21. September 2001 eine dahingehende Einreihungsempfehlung ab. Im Zuge der Überführung vom Beamtenstatus in ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis nach Bundespersonalgesetz auf den 1. Januar 2002 hin wurde S.________ im Dezember 2001 ein Arbeitsvertrag vorgelegt, welcher eine Einstufung in die Lohnklasse 25 vorsah. Diesen auf den 4. Dezember 2001
datierten Vertrag unterzeichnete S.________ am 26. Februar 2002, nachdem er zunächst bezüglich der Lohnklasse noch einen Vorbehalt hatte anbringen wollen, was die Bundesanwaltschaft jedoch - unter Hinweis auf die übergangsrechtlich bestehende Kündigungsmöglichkeit - nicht akzeptierte, sodass er sich schliesslich mit einem die Rückstufung in die Lohnklasse 25 bemängelnden Begleitschreiben begnügte. Zu einer effektiven Verschlechterung der lohnmässigen Situation kam es indessen nur insoweit, als S.________ keine Teuerungszulage mehr zugestanden wurde. Im Übrigen aber konnte er zunächst von einer vorerst bis Ende 2003 befristeten Besitzstandsgarantie profitieren und schliesslich gelangte die Bundesanwaltschaft, nachdem sie eine Lohnanpassung per 1. Januar 2004 versäumt hatte, zur Auffassung, eine auch gehaltsmässig tiefere Einreihung sei auf Grund des Alters des Bediensteten nicht mehr möglich.
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen erliess die Bundesanwaltschaft am 10. Oktober 2007 eine beschwerdefähige Verfügung, in welcher sie festhielt, S.________ sei laut Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2001 zwar in der Lohnklasse 25 angestellt, werde auf Grund "diverser unterschiedlicher Handhabungen in der Vergangenheit" aber nicht zurückgestuft und im Sinne einer Besitzstandsgarantie weiterhin nach Massgabe der Lohnklasse 27 entschädigt; gleichzeitig lehnte sie die Forderungen einer Teuerungszulage sowie eines Honorars von Fr. 81'000.- für ab 2002 erbrachte Dolmetscherdienste ab. Gegen diese Verfügung erhob S.________ am 9. November 2007 Beschwerde ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), welches diese am 20. Juli 2009 abschlägig beschied.
A.b Zwischenzeitlich war S.________ am 21. November 2007 die Stelle auf den 31. Mai 2008 wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten verfügungsweise und mit sofortiger Freistellung gekündigt worden. Dazu war es gekommen, nachdem die Bundesanwaltschaft S.________ am 30. August 2007 unter Kündigungsandrohung im Unterlassungsfall zur korrekten Erfassung seiner Arbeitszeit (mittels so genannter Presento-Blätter) und monatlicher Vorlage an den Personaldienst sowie zum ausschliesslich weisungskonformen Einsatz seiner Geschäftskreditkarte mit jeweils rechtzeitiger Spesenabrechnung nach Auslandeinsätzen beim Finanzdienst ermahnt hatte, dies alles jedoch spätere Beanstandungen gleicher Art nicht zu verhindern vermochte. Am 29. Dezember 2007 verlangte S.________ von der Bundesanwaltschaft die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 21. November 2007. Die Bundesanwaltschaft wandte sich darauf mit Schreiben vom 21. Januar 2008 ans EJPD mit dem Ersuchen, die Gültigkeit ihrer Kündigung zu bestätigen. Am 29. Dezember 2007 hatte S.________ gegen die Kündigung durch die Bundesanwaltschaft auch Beschwerde ans EJPD erhoben. Das EJPD eröffnete mit Schreiben vom 23. Januar 2008, die Verfahren betreffend
"Nichtigkeit der Verfügung" und "Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses" würden vereinigt und im selben Entscheid erledigt. Am 30. April 2009 wies das EJPD die erhobene Beschwerde ab, wobei es im Hinblick auf das auch anhängige Begehren um Nichtigkeits- resp. Gültigkeitsfeststellung ausführte, die materielle Beurteilung der Kündigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantworte gleichzeitig auch die Frage nach deren Gültigkeit.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die ablehnenden Entscheide des EJPD vom 30. April und vom 20. Juli 2009 gerichteten Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 22. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
S.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Anträgen, es sei die Bundesanwaltschaft - unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids - anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen und in der Besoldungsklasse 28 zu entlöhnen; die Lohndifferenz zwischen der 27. und der 28. Besoldungsklasse sei ihm ab 1. Januar 2005 einschliesslich Teuerungszulage nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist nur zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als 15'000 Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 52 Zusammenrechnung |
||||||
| Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
1.3 Entlöhnt in der 27. Besoldungsklasse erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Bundesanwaltschaft zuletzt ein Jahreseinkommen von deutlich über Fr. 100'000.-, womit die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- klar überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als für die Zeit bis zur streitigen Kündigung zusätzliche geldwerte Ansprüche wie etwa eine höhere Lohnstufe und Teuerungszulagen geltend gemacht werden, welche hinzuzählen sind (E. 1.2 hievor). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 34 lit. h
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 34 [1] Zweite zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG) |
||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: | ||||||
| Zivilgesetzbuch:Personenrecht,Familienrecht,Erbrecht,Sachenrecht; | ||||||
| Personenrecht, | ||||||
| Familienrecht, | ||||||
| Erbrecht, | ||||||
| Sachenrecht; | ||||||
| bäuerliches Bodenrecht; | ||||||
| Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen); | ||||||
| Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes. | ||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG). [3] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 32. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66). | ||||||
2.
Anders als im vorinstanzlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer seine Forderung nach einer Entschädigung von Fr. 81'000.- für erbrachte Dolmetscherdienste nicht mehr aufrecht. Er erwähnt sie in seiner Rechtsschrift zwar beiläufig, verbindet damit aber kein bestimmtes Rechtsbegehren. Zu prüfen bleibt damit nebst der verlangten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Bundesanwaltschaft die Einreihung in die Lohnklasse 25 und damit verbunden allfällige noch nicht ausgerichtete Lohnansprüche wie etwa die vom Bund gewährte Teuerungszulage.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
2.2 Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Hinweisen).
3.
3.1 Am 1. Januar 2002 sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und die dazugehörende Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) unter anderem auch für die Bundesverwaltung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; BS 1 489) aufgehoben worden (Art. 39 Abs. 1
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts |
||||||
| Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| Artikel 48 Absätze 1-5ter des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin in Kraft. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben. | ||||||
| [1] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c; 1997 2465Anhang Ziff. 4; 2000 411Ziff. II, 1853; 2001 2197Art. 2, 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1] | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
||||||
| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
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| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 36 [1] Lohnklassen - (Art. 15 BPG) |
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| Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse Höchstbetrag in Franken 38 370 568 37 308 552 36 289 645 35 270 922 34 252 402 33 234 053 32 215 920 31 206 892 30 197 876 29 184 415 28 175 683 27 168 040 26 160 427 25 152 804 24 145 206 23 136 849 22 130 478 21 125 463 20 120 463 19 115 458 18 110 463 17 105 442 16 101 225 15 97 295 14 93 420 13 90 165 12 87 001 11 83 888 10 80 852 9 77 780 8 74 695 7 71 685 6 68 643 5 65 591 4 63 744 3 62 746 2 61 750 1 60 764 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
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| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 37 Anfangslohn - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. | ||||||
| Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus. | ||||||
Lohnfestlegung ist den vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nichts beizufügen.
3.2 Richtigerweise ist die Bundesanwaltschaft bei der Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in eine Lohnklasse von diesen gesetzlichen Grundlagen ausgegangen. Beizupflichten ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Bundesanwaltschaft wie auch das EJPD zu Unrecht angenommen haben, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Überführung vom Beamtenstatus in ein Angestelltenverhältnis nach BPG einen seine Stelle der Lohnklasse 25 zuweisenden Vertrag unterzeichnet hat, müsse er sich dessen Gültigkeit nunmehr entgegenhalten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen, der Bundesanwaltschaft könne zwar kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, stossend an ihrem Standpunkt sei jedoch, dass damit dem Umstand nicht Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellenantritt am 1. April 2001 und auch in der Folge wiederholt deutlich machte, mit der Einreihung in die Lohnklasse 27 nicht einverstanden zu sein (und damit noch weniger mit einer Einreihung in die Lohnklasse 25). In diesem Punkt bestand, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ein Dissens und damit weiterhin eine nicht beigelegte Streitigkeit über eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, über welche der Arbeitgeber in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
3.3 Allein aus diesem mangelhaften Verhalten der Bundesanwaltschaft kann der Beschwerdeführer indessen keinen Anspruch auf eine höhere Einreihung seiner Stelle ableiten. Er war sich der noch ausstehenden Klärung der Lohnfrage jederzeit bewusst und wirkte sogar selbst auf eine Neueinreihung hin. Die Lohneinstufung durch die Bundesanwaltschaft stützte sich auf die Stellenbewertung des seinerzeit dafür zuständig gewesenen Eidgenössischen Personalamtes (Art. 5 lit. b der Verordnung vom 15. Dezember 1988 über die Einreihung der Ämter der Beamten [AS 1989 684]) vom 21. September 2001 und beruhte damit, wie sich die Vorinstanz ausdrückt, "auf ernstlichen Überlegungen". Eine Verletzung von Bundesrecht kann darin, dass das Bundesverwaltungsgericht die schliesslich vorgenommene Einreihung in die Lohnklasse 25 deshalb als vertretbar erachtet und keinen Grund dafür gesehen hat, von der Auffassung der Bundesanwaltschaft (und des EJPD) abzuweichen, indem es sein Ermessen an die Stelle desjenigen ihrer Vorinstanzen gesetzt hätte oder gar selbst als qualifizierende Instanz tätig geworden wäre, nicht erblickt werden.
3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, von einer beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen zu haben, ist unbegründet, wird doch aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, zu welcher entscheidwesentlichen Frage der als Zeuge vorgeschlagene ehemalige Vorgesetzte (Bundesanwalt) des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang überhaupt hätte befragt werden und beweiskräftige Aussagen machen sollen. Allein dass dieser eine höhere Lohneinstufung in Betracht gezogen und sogar vorgeschlagen haben soll, spricht jedenfalls nicht gegen die Massgeblichkeit der gestützt auf die Empfehlung des Eidgenössischen Personalamtes vom 21. September 2001 erfolgten tieferen Einreihung in die Lohnklasse 25. Auch die behauptete Ausweitung des Pflichtenheftes seit dessen Bewertung durch das Eidgenössische Personalamt vermag keine höhere Klassifizierung zu bewirken. Zum einen hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise festgestellt, dass sich das Pflichtenheft seit Juli 2001, das Gegenstand der Prüfung durch das Eidgenössische Personalamt bildete, nicht wesentlich verändert hat. Zum andern legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, worin konkret eine Zunahme
seines Aufgabenbereichs zu sehen sein soll. Von einer offensichtlich unrichtigen oder gar unvollständigen Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte neue Analyse des Pflichtenheftes war deshalb zu verzichten, zumal eine solche lediglich auf eine nochmalige Kontrolle der als massgeblich zu betrachtenden Stellenbewertung durch das Eidgenössische Personalamt hinausgelaufen wäre. Weil eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist und der Beschwerdeführer auch keine im Sinne von Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
3.5 Steht fest, dass die Stelle des Beschwerdeführers der Lohnklasse 25 zuzuordnen ist, wird ihm aber im Sinne einer Besitzstandgarantie eine der Lohnklasse 27 entsprechende Entlöhnung zugestanden, besteht - nach der von der Vorinstanz genannten gesetzlichen Regelung (Art. 3 lit. c der Verordnung über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 vom 10. Dezember 2004 [AS 2004 5261, verlängert bis Ende 2007 in AS 2006 5626]) - kein Anspruch auf einen (von der Verfügung vom 10. Oktober 2007 einzig noch erfassten) Teuerungsausgleich für das Jahr 2007. Dieser Aspekt wird in der Begründung der Beschwerde nicht thematisiert, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
4.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Mai 2008 gekündigt. Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt sich die Frage, ob die angefochtene Kündigung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält.
4.1 Der Kündigung vom 21. November 2007 ist eine zunächst mündliche und anschliessend auch schriftlich festgehaltene Ermahnung vorausgegangen, deren Empfang der Beschwerdeführer am 30. August 2007 unterschriftlich bestätigt hat. Darin hat die Bundesanwaltschaft unter anderem auf die arbeitsvertragliche Pflicht hingewiesen, die Arbeitszeit täglich unter Verwendung der Presento-Blätter zu erfassen und dem Personaldienst jeweils monatlich zu melden. Weiter kam der Umgang mit der zur Verfügung gestellten Geschäftskreditkarte zur Sprache, welche dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2007 entzogen wurde, weil er damit wiederholt weisungswidrig auch in der Schweiz Bargeld bezogen habe. Neu war deshalb vorgesehen worden, dass er vor künftigen Auslandeinsätzen jeweils einen Vorschuss zu bestellen habe. In der Ermahnung vom 30. August 2007 erteilte die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer wegen des beanstandeten bisherigen Verhaltens eine "scharfe Rüge" und verfügte unter anderem, dass er "die Monatslisten Arbeitszeiterfassung jeweils bis zum 15. den zuständigen Stellen abzugeben" und "seine künftigen Geldvorschüsse für Geschäftsreisen innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Geschäftsreise mit allen nötigen Quittungen und Belegen mit dem
Finanzdienst abzurechnen" habe. Bei dieser aktenkundigen Ausgangslage gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Fehlen der Presento-Blätter bereits im Oktober 2007 und das Ausbleiben einer Abrechnung im Zusammenhang mit einem vom 2. bis 5. Oktober 2007 dauernden Auslandaufenthalt ein Verhalten dokumentierten, das als Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 12 [1] Kündigungsfristen |
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| Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
4.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dem Personaldienst bis zum 15. Oktober 2007 noch keine Presento-Blätter eingereicht und auch seine Spesen nach der Rückkehr von seiner Auslandreise Anfang Oktober 2007 nicht innert 14 Tagen mit dem Finanzdienst abgerechnet zu haben. Insoweit anerkennt er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, bringt aber Gründe vor, welche seine beiden Unterlassungen offenbar rechtfertigen sollen. So will er einerseits die Presento-Blätter im Hinblick auf ein vorgesehenes Mitarbeitergespräch zurückbehalten haben, bei welchem er die geleisteten Überstunden und deren Abbau zur Sprache bringen und dabei die beim Personaldienst noch fehlenden Zeiterfassungsblätter vorlegen wollte. Andererseits habe er die Spesenabrechnung von seiner letzten Auslandreise zwar nicht dem Finanzdienst eingereicht, aber doch der Sekretärin des Bundesanwaltes übergeben, mit welchem er diese Reise unternommen hatte. Diese habe die Formulare, welche vom Vorgesetzten zu visieren seien, immer ausgefüllt und auch kenne nur sie die jeweiligen Pauschalbeträge. Diese Erklärungen mögen das Verhalten des Beschwerdeführers zwar einigermassen verständlich machen, ändern aber nichts daran, dass den anlässlich der Verwarnung
erteilten klaren und unmissverständlichen Weisungen vom 30. August 2007 nicht Folge geleistet wurde, indem die Presento-Blätter nicht rechtzeitig und die Spesenabrechnung nicht der richtigen Stelle abgegeben wurden. Inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz die beiden neuerlichen Verstösse gleich gegen zwei der eben erst zustande gekommenen Vereinbarungen mit der Bundesanwaltschaft als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten qualifizierte, gegen Bundesrecht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Nach der klaren und überdeutlichen Ermahnung vom 30. August 2007 musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein weiteres gleichartiges Fehlverhalten nicht mehr geduldet würde, war er doch ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, dass er im Wiederholungsfalle mit einer ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung zu rechnen habe. Dass die Bundesanwaltschaft das erneute Fehlverhalten des Beschwerdeführers so kurz nach der Ermahnung vom 30. August 2007 zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nahm und das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigte, beruht nicht auf Umständen, welche dem Bundesgericht die Möglichkeit für ein Eingreifen im Sinne der beschwerdeführerischen Begehren eröffnen würden. Weder kann eine
Bundesrechtsverletzung ausgemacht werden noch wurde eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 12 [1] Kündigungsfristen |
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| Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 12 [1] Kündigungsfristen |
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| Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer objektiv einen Kündigungsgrund gesetzt hat, stellt sich die Frage, ob die erfolgte Entlassung auf einen Termin kurz vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres hin angesichts des Dienstalters und der erbrachten Leistungen nicht gegen den sich aus Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
4.4 Was schliesslich das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es habe sich - als Reaktion auf seinen Versuch, Lohnansprüche durchzusetzen - um eine "Rachekündigung" gehandelt, ist festzuhalten, dass er jedenfalls einen gesetzlichen Kündigungsgrund verwirklicht hat. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es einem Arbeitgeber angesichts der über Jahre anhaltenden Pflichtverletzungen nicht verwehrt sein kann, auf Grund neuerlicher Verstösse - auch wenn diese für sich allein betrachtet als eher geringfügig erscheinen mögen - die Kündigung auszusprechen. Insoweit wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 51
BGG 52
BGG 65
BGG 66
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BGG 86
BGG 90
BGG 95
BGG 97
BGG 105
BGG 106
BGerR 34
BPG 12
BPG 15
BPG 34
BPG 39
BPV 36
BPV 37
BV 5
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 52 Zusammenrechnung |
||||||
| Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 34 [1] Zweite zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG) |
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| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: | ||||||
| Zivilgesetzbuch:Personenrecht,Familienrecht,Erbrecht,Sachenrecht; | ||||||
| Personenrecht, | ||||||
| Familienrecht, | ||||||
| Erbrecht, | ||||||
| Sachenrecht; | ||||||
| bäuerliches Bodenrecht; | ||||||
| Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen); | ||||||
| Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes. | ||||||
| Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG). [3] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 32. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). Berichtigung vom 13. Febr. 2024 (AS 2024 66). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 12 [1] Kündigungsfristen |
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| Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 15 Lohn |
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| Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. | ||||||
| Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen. [1] | ||||||
| Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. | ||||||
| Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 74967514). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts |
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| Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| Artikel 48 Absätze 1-5ter des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin in Kraft. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben. | ||||||
| [1] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c; 1997 2465Anhang Ziff. 4; 2000 411Ziff. II, 1853; 2001 2197Art. 2, 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1] | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 36 [1] Lohnklassen - (Art. 15 BPG) |
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| Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse Höchstbetrag in Franken 38 370 568 37 308 552 36 289 645 35 270 922 34 252 402 33 234 053 32 215 920 31 206 892 30 197 876 29 184 415 28 175 683 27 168 040 26 160 427 25 152 804 24 145 206 23 136 849 22 130 478 21 125 463 20 120 463 19 115 458 18 110 463 17 105 442 16 101 225 15 97 295 14 93 420 13 90 165 12 87 001 11 83 888 10 80 852 9 77 780 8 74 695 7 71 685 6 68 643 5 65 591 4 63 744 3 62 746 2 61 750 1 60 764 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 37 Anfangslohn - (Art. 15 BPG) |
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| Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. | ||||||
| Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 2006/5626AS 2004/5261AS 1989/684