Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_569/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Oliver Peinelt,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst.
Gegenstand
Prüfung eines Motorfahrzeugs,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2010 wurde der Personenwagen Ford Ka 1.3, Kontrollnummer BE 000000, von X.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) einer amtlichen periodischen Nachprüfung unterzogen. Dabei stellte der Experte des SVSA diverse Mängel am Fahrzeug fest. Er beanstandete insbesondere das Abblendlicht (fehlerhafte Einstellung), das Beleuchtungsglas vorne links, die Kontrollschildbeleuchtung rechts, die Dichtheit von Motor und Auspuffanlage sowie die Bremsscheiben (Mindestdicke und Rost); auch fehlte das Abgas-Wartungsdokument. Der Experte versah den Fahrzeug-Prüfbericht mit den handschriftlichen Bemerkungen "FZ nicht prüfbereit" und "Mängel nicht abschl.". Weiter setzte er den Stempel "Prüfungstermin erforderlich" sowie die Bemerkung "ganze Prüfung" darunter.
Dagegen erhob X.________ am 15. Januar 2010 Einsprache und verlangte, es sei zu verfügen, dass nur die im Prüfbericht vermerkten Mängel einer Nachprüfung unterliegen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 wies das SVSA die Einsprache ab, bestätigte das Ergebnis der Fahrzeugprüfung vom 8. Januar 2010 und ordnete für das Fahrzeug eine neue vollständige Nachprüfung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Am 24. Februar 2010 erhob X.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2010. Zudem ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach ihr Fahrzeug nur bezüglich der im Fahrzeug-Prüfbericht vermerkten Mängel einer Nachprüfung zu unterziehen sei. Mit Zwischenentscheid vom 19. März 2010 wies die Polizei- und Militärdirektion das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. In der Folge bot das SVSA X.________ für den 26. April 2010 zu einer neuen vollständigen Nachprüfung auf, welche das Fahrzeug erneut nicht bestand. Mit Entscheid vom 28. Mai 2010 wies die Polizei- und Militärdirektion die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Eine gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010 der Polizei- und Militärdirektion gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. Dezember 2010 beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Polizei- und Militärdirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Bei der amtlichen periodischen Nachprüfung eines zugelassenen Fahrzeugs nach Art. 13
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
1.2 Die Erteilung des Fahrzeugausweises (Art. 11
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
1.3 Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sie vom SVSA zu einer vollständigen (statt nur zu einer teilweisen) neuen Nachprüfung aufgeboten worden ist. Da die beanstandete vollständige neue Prüfung am 26. April 2010 bereits stattgefunden hat, besteht kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat indessen dargelegt, dass es bei periodischen Nachprüfungen jederzeit vorkommen kann, dass das Strassenverkehrsamt eine vollständige neue Prüfung anordnet. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit dieses Vorgehens kann sich somit unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Die vorgebrachten Rügen lassen sich zudem wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens kaum je rechtzeitig überprüfen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werden Nachkontrollen relativ kurzfristig angesetzt und es wird damit nicht bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens zugewartet. Schliesslich handelt es sich auch um eine grundsätzliche Frage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses erfüllt sind.
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten ist.
Nicht einzutreten ist allerdings auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Das Zuwarten mit der Geltendmachung dieser Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht bis zum bundesgerichtlichen Verfahren verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 132 II 47 E. 4.1 S. 55 f.; je mit Hinweisen). Zudem bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vor, zu denen nicht der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat und die deshalb unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Experte habe am 8. Januar 2010 sehr wohl eine vollständige Nachprüfung über sämtliche Prüfpunkte durchgeführt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei insofern zu korrigieren.
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
2.3 Zur Frage des tatsächlichen Umfangs der am 8. Januar 2010 durchgeführten Prüfung erwog das Verwaltungsgericht, es liege auf der Hand, dass die Prüfung eines Fahrzeugs mehr Zeit in Anspruch nehme, wenn zahlreiche Mängel zum Vorschein kommen, auch weil der Experte in diesem Fall zusätzliche Abklärungen durchführen müsse, etwa hinsichtlich des Ursprungs, der Tragweite und der Folgen des Mangels. Aufgrund der Anzahl und der Art der am Fahrzeug der Beschwerdeführerin festgestellten Mängel scheine ohne weiteres plausibel zu sein, dass es dem Experten nicht möglich war, das Fahrzeug in den zur Verfügung stehenden 20 Minuten vollständig zu prüfen. Es möge zwar sein, dass der Experte sein Augenmerk kurz auf das gesamte Fahrzeug beziehungsweise alle zu kontrollierenden Teile gerichtet habe. Damit habe er sich aber nicht begnügen dürfen, verlange doch das gewichtige Interesse der öffentlichen (Verkehrs-)Sicherheit ein vertieftes und gewissenhaftes Prüfen aller relevanten Einrichtungen und Anlagen. Das Verwaltungsgericht sah deshalb keinen Anlass, an der glaubwürdigen Darstellung der Fachbehörde zu zweifeln, wonach das Fahrzeug am 8. Januar 2010 nicht vollständig geprüft worden war.
2.4 Die Beschwerdeführerin sieht zunächst einen Widerspruch zwischen der Annahme, dass das Fahrzeug nicht vollständig geprüft worden sei, und der Einräumung des Verwaltungsgerichts, es möge sein, dass der Experte sein Augenmerk kurz auf das gesamte Fahrzeug beziehungsweise alle zu kontrollierenden Teile gerichtet habe. Dem ist nicht so, denn offensichtlich besteht ein Unterschied zwischen einer vorschriftsgemässen Kontrolle und einem oberflächlichen Anschauen.
Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Glaubwürdigkeit des Strassenverkehrsamts massiv in Zweifel zu ziehen sei, weil es sich zu seinem eigenen Schutz zur erfundenen Behauptung verstiegen habe, ihr Rechtsvertreter sei zu spät zur Prüfung erschienen. Diese Behauptung sei denn auch im Laufe des Verfahrens aufgegeben worden. Auch in dieser Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen; dies schon deshalb nicht, weil aus dem Umstand, dass das Strassenverkehrsamt im Laufe des Verfahrens darauf verzichtete, auf die angebliche Verspätung hinzuweisen, nicht geschlossen werden kann, dass dieses Vorbringen erfunden beziehungsweise falsch war.
Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass an der zweiten Prüfung kein zusätzlicher Mangel aufgetaucht sei. Auch aus diesem Umstand kann jedoch offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die erste Prüfung vollständig war.
Schliesslich rechnet die Beschwerdeführerin vor, dass sich bei einer Prüfungszeit von 20 Minuten und acht bemängelten Punkten eine Prüfzeit von durchschnittlich 150 Sekunden ergebe. Diese Überlegung geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass neben den bemängelten Punkten überhaupt nichts mehr geprüft worden sei. Dies wird im angefochtenen Entscheid jedoch nicht so gesagt und geht auch an der Sache vorbei. Massgeblich ist einzig, dass die Prüfung nicht vollständig war. Dafür, dass die Feststellung dieses Umstands durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus Art. 33 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
Der Begriff Verkehrssicherheit im Sinn von Art. 11 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
3.2.2 Mithin hat ein Fahrzeug jederzeit verkehrs- beziehungsweise betriebssicher zu sein (Art. 11 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
Ob der Fahrzeughalter seiner Obliegenheit aufgrund eigener Fachkenntnisse selber oder mit Hilfe eines Garagenbetriebs nachkommt, ist ihm überlassen. Jedenfalls obliegt es nicht den Behörden - und kann namentlich nicht aus deren Nachprüfungsfunktion abgeleitet werden -, Fahrzeuge auf ihre Prüfungsbereitschaft beziehungsweise nicht prüfungsbereite Fahrzeuge auf ihre Mängel zu kontrollieren. Es ist nicht Sinn der Nachprüfung, den Zustand eines Fahrzeugs umfassend zu untersuchen, damit der Halter anschliessend die festgestellten Mängel beheben lassen kann. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss etwas anderes geltend macht, geht sie fehl. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gesetzesauslegung dazu führen sollte, dass Art. 33 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
3.2.3 Sind die Abweichungen vom Soll-Zustand des betriebssicheren Fahrzeugs gering, so gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
Ob sich die Behörde darauf beschränkt, allfällig festgestellte Mängel abschliessend aufzulisten und deren Behebung durch eine weitere behördliche Nachkontrolle beziehungsweise aufgrund einer blossen Meldung durch einen Garagenbetrieb zu kontrollieren, oder ob sie eine weitere, umfassende Nachkontrolle ansetzt, hängt von den konkreten Umständen ab. Der Entscheid steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, welche dabei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat.
3.2.4 Vorliegend hat der Experte nicht nur zahlreiche Mängel, sondern darunter auch solche gravierender Natur festgestellt. Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich oder unverhältnismässig, die Nachprüfung abzubrechen und die Beschwerdeführerin für einen späteren Termin erneut einzuladen. Irrelevant ist, dass bei der zweiten Nachprüfung keine weiteren als die anlässlich der ersten Nachprüfung festgestellten Mängel zum Vorschein gekommen sein sollen.
Von einem Art. 33 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
|
1 | Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. |
2 | Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass: |
a | das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist; |
b | das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199634 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und |
c | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199735 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.36 |
3 | Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, sie sei rechtsungleich behandelt worden, da in zwei anderen Fällen statt einer vollständigen neuen Nachprüfung nur eine beschränkte Nachkontrolle angeordnet worden sei (Art. 8 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
4.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Rüge aus, die beiden Vergleichsfahrzeuge hätten offenbar anlässlich der ersten Nachprüfung vollständig geprüft werden können, während die Zeit für eine vollständige Kontrolle des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010 nicht ausreichte. Die Sachverhalte unterschieden sich daher in einem wesentlichen Punkt und der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung stosse schon aus diesem Grund ins Leere.
Die Beurteilung der Vorinstanz entspricht dem in E. 3.2 hiervor Ausgeführten und bedarf keiner Ergänzung. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 13 - 1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
|
1 | Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. |
2 | Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.38 |
3 | Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. |
4 | Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion, Beschwerdedienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Dold