Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 880/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne.

Gegenstand
Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 19. November 2012.

Sachverhalt:

A.
In der gegen Y.________ für die Pfändungsgruppe Nr. xxxx verfügten Lohnpfändung setzte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel, mit Verfügung vom 7. September 2012 die zulässigen bzw. anrechenbaren Wohnkosten per 1. April 2013 auf Fr. 1'500.-- herab.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde von Y.________ und X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 19. November 2012 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid haben Y.________ und X.________ am 26. November 2012 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 haben sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist gewahrt.
In rechtlicher Hinsicht überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid frei (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hingegen ist es an den von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine Verfassungsverletzung, insbesondere eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, geltend gemacht werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255).

2.
Die Aufsichtsbehörde befand, der Mietzins von Fr. 2'150.-- netto bzw. Fr. 2'350.-- brutto für das gemietete Einfamilienhaus sei angesichts des ehelichen Einkommens von total Fr. 5'572.05 und vor dem Hintergrund der laufenden Betreibungen zu hoch, und sie kam zum Schluss, dass die erforderliche Herabsetzung der Wohnkosten nicht erst auf den vertraglichen Kündigungstermin vom 1. Juli 2016 erfolgen könne, sondern ein Nachmieter zu suchen sei, zumal der Mietvertrag am 31. Mai 2011 und damit in Kenntnis der laufenden Betreibungen und Pfändungen abgeschlossen worden sei, weshalb das Betreibungsamt die Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses sogar fristlos hätte verfügen dürfen. Indem das Betreibungsamt die Herabsetzung gemäss Verfügung vom 7. September 2012 erst auf den 1. April 2013 wirksam werden lasse, habe es eine vernünftige Frist gewährt und eine angemessene Lösung gefunden.
Die gegen einen Umzug vorgebrachten Einwände der Schuldnerin liess die Aufsichtsbehörde nicht gelten. Sie erwog, dass in A.________ selbst und noch mehr im Raum A.________ viele Wohnungen in Preissegment von Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'400.-- angeboten würden, unter anderem auch solche mit Lift oder im Parterre bzw. 1. Obergeschoss, womit den geltend gemachten Beschwerden beim Treppensteigen Rechnung getragen sei. Mit Bezug auf das Vorbringen der Schuldnerin, sie könne aus psychologischer Sicht (Panikattacken, Kontrollzwang, Angststörung, Vertrauensprobleme) nicht in ein Mehrfamilienhaus ziehen, hat die Aufsichtsbehörde auf ein Schreiben der Ärztin der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012 hingewiesen, wonach die Prognose gut stehe. Weiter hat die Aufsichtsbehörde befunden, weder das Halten von Haustieren noch die vorhandenen Betreibungsregistereinträge sprächen gegen einen Umzug in ein günstigeres Wohnobjekt. Sodann übersteige bereits der für die verbleibenden Monate des Pfändungsjahres aus der Wohnkostenreduktion resultierende Überschuss die Umzugskosten; abgesehen davon gehe es aber auch um die künftigen Pfändungsgruppen, mit denen angesichts der konkreten Verhältnisse zu rechnen sei.

3.
Die Beschwerdeführer stellen die Ausführungen der Aufsichtsbehörde zu den rechtlichen Aspekten (Grundsätze und Fristen bei der Wohnkostenanpassung im Pfändungsverfahren) nicht in Frage; zu Recht bestreiten sie auch nicht, dass der Mietzins angesichts der hängigen Einkommenspfändung unangemessen hoch ist. Vielmehr wiederholen sie, weshalb ihnen ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich sei, wobei ausschliesslich Sachverhaltsumstände vorgebracht werden: Es werden körperliche Erkrankungen wie Belastungsasthma, Bluthochdruck, gebrochene Lendenwirbel, starke Schmerzen, Taubheit in den Beinen, Blutungen, Haarausfall, Kreislaufprobleme, Übelkeit, Atemnot, Erschöpfung, Müdigkeit, Fieberschübe, Herzrasen, Gelenkschmerzen, Kraftlosigkeit, brennende Hände, Kopfschmerzen, Gesichtsblässe, Infektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung, Zwangsstörungen, Essstörung, Kontrollzwang und Vertrauensprobleme aufgelistet, welche einen Wohnungsumzug angeblich verunmöglichen würden. Mit diesen Einwänden hat sich die Aufsichtsbehörde aber bereits beschäftigt und es werden im Zusammenhang mit der Feststellung, diese Umstände würden, soweit überhaupt erwiesen, einen Umzug nicht ausschliessen, keine
verfassungsmässigen Rechte angerufen.
Neu und damit gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig ist die Behauptung, entgegen dem Schreiben der Ärztin vom 16. Mai 2012 "könnten die Probleme momentan nicht geheilt werden". Ebenfalls unzulässig ist der Beweisantrag, bei der zwischenzeitlich hinzugezogenen Psychologin sei allenfalls ein Lagebericht einzuholen; das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise in der Sache ab (Urteile 5A 451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 2.5; 5A 674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5; 5D 174/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.4). Soweit vorgebracht wird, man habe einen solchen Lagebericht bereits der Aufsichtsbehörde angeboten, aber diese habe sich nicht gemeldet, ist die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG angesprochen. Diese Norm verpflichtet die Aufsichtsbehörde, von sich aus tätig zu werden, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Sie muss aber nicht allen entfernten Hinweisen nachgehen, sondern darf sich darauf beschränken, diejenigen Sachumstände abzuklären, die sie für rechtswesentlich hält (vgl. 123 III 328 E. 3 S. 329; 131 I 153 E. 3 S. 157). Dies trifft für die allgemeine Aussage, man könne aus "psychologischen Gründen" nicht in einem Mehrfamilienhaus leben, nicht zu: Abgesehen davon, dass
die Behauptung unglaubwürdig wirkt, besteht kein Anspruch, aus Gründen des persönlichen Wohlbefindens auf Kosten der Gläubiger in einem Einfamilienhaus zu leben.
Das Vorbringen, die Hunde und der Betreibungsregisterauszug seien ein Problem bei der Wohnungssuche, beschlägt wiederum den Sachverhalt, ohne dass mit Bezug auf die Feststellung, dies stehe einem Umzug nicht entgegen, Verfassungsrügen erhoben würden. Appellatorisch und deshalb nicht zu hören ist ferner die Behauptung, die Vermieterin drehe ihnen den Hals um, wenn sie jetzt mit einer Auflösung des Mietverhältnisses kämen, sowie die weitere Behauptung, es sei äusserst schwierig, einen Nachmieter zu finden, weil es im Haus keinen Platz für Kinder gebe, weil die Vermieterin nur Mieter mit Hunden dulde, weil man die auf das Grundstück gerichteten Kameras der Nachbarin ertragen müsse und weil der Ex-Freund der Vermieterin ständig betrunken vor der Tür stehe oder durch den Garten laufe.
Nichts zur Sache tut das Vorbringen, bei Unterzeichnung des Mietvertrages sei das Einkommen höher gewesen; selbst wenn dies zuträfe, vermöchte das den Grundsatz, dass bei laufender Einkommenspfändung ein übersetzter Mietzins zu reduzieren ist, nicht aufzuheben. Was schliesslich die Umzugskosten anbelangt, so ist wiederum die Sachverhaltsfeststellung angesprochen, ohne dass Verfassungsrügen erhoben würden. Die Aufsichtsbehörde hat verbindlich festgestellt, dass der sich aus der Mietzinsherabsetzung ergebende Überschuss höher sei als die Umzugkosten, und im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch die nachfolgenden Pfändungsgruppen an einer Herabsetzung interessiert seien.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine falsche Rechtsanwendung ersichtlich ist und mit Bezug auf den Sachverhalt lediglich appellatorische Ausführungen gemacht, aber keine Verfassungsrügen erhoben werden. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die besonderen Umstände rechtfertigen es jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel, und dem Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_880/2012
Date : 07. Januar 2013
Published : 25. Januar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten


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BGG: 64  66  72  74  75  97  99  100  105  106
BV: 9
SchKG: 20a
BGE-register
123-III-328 • 131-I-153 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
5A_451/2011 • 5A_674/2011 • 5A_880/2012 • 5D_174/2011
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