Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-481/2013
Urteil vom 7. November 2013
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Binkert Publishing GmbH,
Oberer Brühlweg 21, 4143 Dornach,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Nepomukplatz 3, 4143 Dornach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand Presseförderung.
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 19. September 2012 beantragte die Binkert Publishing GmbH beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 ab. Es begründete dies damit, dass nach Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
B.
Dagegen hat die Binkert Publishing GmbH (Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der Presseförderung beantragt. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch das BAKOM.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass aufgrund der kurzen Einreichungsfrist mit dem Gesuch lediglich eine "provisorische Selbstdeklaration" der Auflagenzahlen habe beigebracht werden können. Das Auflage-Attest der WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend: WEMF) sei erst am 20. November 2012 ausgestellt und anschliessend nachgereicht worden. Daraus gehe eine Gesamtauflage von lediglich 2'094 Exemplaren hervor, so dass mit den versendeten 1'600 Exemplaren die Quote von 75% klar erreicht werde. Damit sei gleichzeitig auch das Kriterium der Kostenpflicht erfüllt. Hinsichtlich des Kriteriums der Nichtgewinnorientierung gehe aus den Statuten der suissepro ausdrücklich hervor, dass diese keinen gewinnorientierten Erwerbszweck verfolge.
C.
Mit Email vom 21. Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin das BAKOM um Wiedererwägung der fraglichen Verfügung ersucht. Der Instruktionsrichter sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren daraufhin mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 auf Gesuch der Vorinstanz hin bis zum 30. April 2013. Nachdem das BAKOM das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 30. April 2013 abschlägig beurteilt hatte, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 wieder aufgenommen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 schliesst das BAKOM (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die Beschwerdeführerin habe auf dem Gesuchsformular angegeben, dass 666 Exemplare an Abonnentinnen und Abonnenten, 742 an Mitglieder und 3'155 an "andere" versendet würden. Der Anteil Exemplare an Abonnentinnen und Abonnenten sowie Mitglieder (1'408 Exemplare) an der Gesamtauflage (4'563 Exemplare) belaufe sich demnach auf 30.8%. Da dem Gesuch das Auflageprotokoll bzw. die definitive Selbstdeklaration der WEMF (Erhebungsperiode 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) beigelegt worden und darin eine Gesamtauflage von 3'740 Exemplaren sowie 1'600 an Abonnentinnen und Abonnenten sowie Mitglieder verschickte Exemplare, ausmachend 42.8%, deklariert worden seien, sei es bei Erlass der Verfügung von diesen Zahlen ausgegangen. Zwar sei richtig, dass es dabei nicht über die definitiv beglaubigten Auflagezahlen für das Jahr 2012 verfügt habe, was jedoch nicht ins Gewicht falle. Denn erstens habe die Zeitschrift selbst mit den definitiv beglaubigten Auflagezahlen die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
E.
Mit Replik vom 15. August 2013 und Duplik vom 29. August 2013 halten die Beschwerdeführerin resp. die Vorinstanz an ihren bisherigen Begehren und Äusserungen fest.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
|
1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
|
1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
3.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 37 Verfahren - 1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
2 | Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung. |
3 | Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29 |
4 | Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30 |
5 | Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. |
6 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 37 Verfahren - 1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
2 | Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung. |
3 | Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29 |
4 | Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30 |
5 | Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. |
6 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 37 Verfahren - 1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
2 | Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung. |
3 | Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29 |
4 | Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30 |
5 | Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. |
6 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 37 Verfahren - 1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
|
1 | Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. |
2 | Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung. |
3 | Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29 |
4 | Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30 |
5 | Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. |
6 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031. |
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob der von der Vorinstanz als notwendig erachtete Abonnenten-Mindestanteil von 75% über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
|
1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
4.3 Wie die fragliche Bestimmung der VPG zu verstehen ist, ob sie mithin von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 80, 90 ff.).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich bereits in zwei kürzlich ergangenen Urteilen mit dem Begriff "abonniert" auseinander. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Zustellermässigung an abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
4.5 Selbst wenn vorliegend nicht eine Zeitung der Regional- und Lokalpresse und damit nicht dieselbe Gesetzesnorm in Frage steht, geht es bei Art. 36 Abs. 3 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
Nichts anderes lässt sich aus der publizistischen Unabhängigkeit ableiten. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung nicht nur von der Freiheit von staatlicher Einflussnahme abhänge, sondern wesentlich auch von ihrer finanziellen Unabhängigkeit, die wiederum eine möglichst diversifizierte Finanzierung voraussetze. Dies sei am ehesten bei einem Vertriebssystem gewährleistet, das an eine zahlende Leserschaft anknüpfe, also letztlich an einen entgeltlichen Abonnementsvertrag zwischen einer Zeitung und der "Vielzahl" ihrer Empfängerinnen und Empfänger (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.1.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "Vielzahl" jedoch nicht im Sinne eines Prozentsatzes der Abonnementsverträge im Verhältnis zur Gesamtauflage aufzufassen. Es muss sich lediglich um eine Anzahl Abonnementsverträge handeln, welche die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung aufgrund einer unabhängigen und letztlich diversifizierten Finanzierung noch garantiert bzw. diese nicht in Frage stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 469/2013 vom 27. September 2013 E. 7.1 und A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 8). Vorliegend ist anzunehmen, dass die publizistische Unabhängigkeit beim von der Vorinstanz errechneten Anteil von 71.1% an Abonnenten bzw. Mitglieder versendeter Exemplare (gemäss der von der WEMF beglaubigten Zahlen, welche die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im vergangenen Dezember nachgereicht hatte: Gesamtauflage von 2'094 Exemplaren, davon 1'489 Exemplare verkauft und 605 Exemplare gratis verteilt) garantiert ist.
4.6 Der von der Vorinstanz als erforderlich erachtete Abonnenten-Mindestanteil von 75% verfügt demnach nicht über eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
5.
Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid, nachdem sie die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. k
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
|
1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
5.2
5.2.1 Nach Art. 36 Abs. 3 Bst. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
Auch wenn diese Rechtsprechung zum bis zum 30. September 2012 gültigen Postgesetz (AS 1997 2452) erging, ist sie auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. So entspricht die neu auf Verordnungsebene geregelte Bestimmung (Art. 36 Abs. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - der (nicht gewinnorientierte) Zweck der suissepro als Dachverband der Gesellschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht massgeblich ist, sondern derjenige der die Zeitschrift "IZA - Illustrierte Zeitschrift für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit" herausgebenden Gesellschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-419/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.2 f.).
Als Herausgeberin der Zeitschrift wurde im Gesuchsformular um Presseförderung die Beschwerdeführerin aufgeführt. Auch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann einen ideellen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen (Urteile des Bundesgerichts 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3 und 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin verfolgt gemäss Handelsregisterauszug folgenden Zweck: "Publikation von Informationen im Geschäfts- und Freizeitbereich. Kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen, in Regie auch für andere Unternehmen und Verbände tätig werden, ferner Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen." Aufgrund des Handelsregisterauszugs ist der Nachweis der Nichtgewinnorientierung nicht erbracht; er schliesst eine solche aber auch nicht aus. Die Beschwerdeführerin kreuzte im Gesuchsformular das entsprechende Feld (Bst. c "Gesuchsteller/in ist nicht gewinnorientiert") nicht an und unterliess es, Nachweise, die ihre Nichtgewinnorientierung belegen würden, einzureichen. Insbesondere sind in den Akten keine Statuten vorhanden, aus denen ein allfälliger nicht gewinnorientierter Zweck hervorgehen würde. Ob die Beschwerdeführerin daher tatsächlich einen solchen verfolgt, ist unklar. Des Weiteren ist vorliegend auch fraglich, ob ein mitgliedschaftliches Verhältnis gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass es sich bei der fraglichen Zeitschrift um das offizielle Organ der suissepro handle. Doch fehlt etwa im Impressum der Zeitschrift ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft; es ist lediglich die Rede von Abonnementen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.6). In Bezug auf das Kriterium der Nichtgewinnorientierung bestehen somit diverse sachverhaltliche Unklarheiten. Weitere Abklärungen erweisen sich deshalb als erforderlich.
5.2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung - 1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
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1 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: |
a | abonniert sind; |
b | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
c | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
d | mindestens einmal wöchentlich erscheinen; |
e | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
f | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
g | nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; |
h | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
i | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
j | kostenpflichtig sind; |
k | eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
l | zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und |
m | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. |
2 | Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. |
3 | Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: |
a | der Post zur Tageszustellung übergeben werden; |
b | vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; |
c | von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: |
c1 | ihre Abonnentinnen und Abonnenten, |
c2 | ihre Spenderinnen und Spender, oder |
c3 | ihre Mitglieder; |
d | vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; |
e | mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; |
f | nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; |
g | einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; |
h | eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; |
i | nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; |
j | nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; |
k | kostenpflichtig sind; und |
l | einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. |
4 | Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung. |
6.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualpunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zu einem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Da sich das Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich erwies, wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.--, inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen, festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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