Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3146/2017
tsr
Urteil vom 7. August 2019
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2014 und gelangte auf dem Luftweg über B._______ nach C._______, wo er sich einige Monate lang aufhielt. Danach ging er für drei Monate nach D._______ und kehrte dann in den E._______ zurück, bevor er wiederum über B._______ am 27. Mai 2015 in die Schweiz reiste. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 4. Juni 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn schliesslich am 13. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus G._______ (Distrikt H._______, Nordprovinz) und habe zusammen mit seinen Eltern und den beiden Schwestern im gleichen Haushalt gelebt. Bis zur Ausreise habe er die Schule besucht und sei zuletzt dabei gewesen, das A-Level zu absolvieren. Am 11. Dezember 2013 sei er mit dem Motorrad unterwegs zum Unterricht gewesen, als er auf eine Frau mit einem Kind in den Armen getroffen sei. Auf ihre Bitte hin habe er sie mitgenommen und bei einer Klinik abgesetzt. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Frau um eine Terroristin gehandelt habe, welche als Ärztin für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) bei ihm zu Hause vorbeigekommen, nachdem sie ihn über das auf seinen Vater registrierte Motorrad hätten ausfindig machen können. Sie hätten ihm ein Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, dass er diese mitgenommen habe. Nach einigen Wochen seien erneut CID-Beamte mit einem weissen Van vorgefahren und hätten ihn für eine Befragung nach H._______ gebracht. Als er beharrlich verneint habe, einen näheren Bezug zu jener Frau zu haben, habe man ihm gesagt, dass er für eine Befragung nach I._______ mitkommen müsse. Unterwegs hätten sie immer wieder angehalten und dabei unter anderem zwei weitere Tamilen aufgeladen. Mit diesen sei er ins Gespräch gekommen und die anderen beiden hätten ihm gesagt, dass man sie nicht mehr gehen lasse, weshalb sie flüchten würden. Da er nicht alleine habe zurückbleiben wollen, habe er sich entschlossen, mitzugehen. Bei einem Halt in einer waldigen Gegend - die Beamten seien draussen am Reden gewesen - hätten ihm die beiden Tamilen ein Zeichen gegeben, woraufhin er ihnen hinterhergelaufen sei. Sie seien zusammen durch Wald und Feld gerannt und hätten sich dann getrennt. Er sei zu seiner Tante nach J._______ gegangen und habe von dort aus seinen Vater angerufen. Dieser habe ihn gefragt, weshalb er geflohen sei; gerade jetzt seien Beamte bei ihm gewesen und er werde nun gesucht. In der Folge sei er eine Weile bei der Tante geblieben und danach zu einem Freund seines Vaters nach I._______ gegangen. Der Vater habe schliesslich jemanden kontaktiert, der ihn am 2. April 2014 nach B._______ gebracht habe. Nach einem Aufenthalt im E._______ und in D._______ sei er dann in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an seine Flucht während des Gefangenentransports hätten ihn die Behörden sowohl bei seiner Familie als auch bei Freunden und Verwandten gesucht.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 - eröffnet am 2. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Am 17. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Daraufhin stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Mai 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Unterlagen als Beweismittel bei (vgl. hierzu das Beweismittelverzeichnis in der Beschwerdeschrift, S. 39 f.). Darunter befanden sich insbesondere eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Stellungnahmen des Advokaturbüros Gabriel Püntener zu Lagebildern des SEM betreffend Sri Lanka, eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive Anhang (CD mit Quellen), diverse Zeitungsberichte, Berichte von internationalen Organisationen und UN-Behörden sowie die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
G.
Der Kostenvorschuss ging am 23. Juni 2017 beim Gericht ein.
H.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zur Beschwerde vom 1. Juni 2017 vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 befunden (vgl. Bst. F vorstehend). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den entsprechenden Anträgen im heutigen Zeitpunkt - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - keine Folge zu geben respektive nicht darauf einzutreten wäre (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 E. 3 m.w.H.).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.
5.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre gelegen hätten, zumal das SEM die entstandenen Abweichungen in seinen Aussagen als zentralen Punkt ansehe, welcher gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Da sich die Geschäftslast durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuern lässt, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8 sowie D-5157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
6.2 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung völlig unqualifiziert gewesen sei und die deutsche Sprache viel zu wenig beherrscht habe, um eine differenzierte und korrekte Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Bereits aus den ersten beiden Seiten des Anhörungsprotokolls sei ersichtlich, dass die Übersetzung äusserst fehlerhaft gewesen sei. Es hätten somit massive Mängel bei der Anhörung bestanden und das entsprechende Protokoll sei absolut unbrauchbar. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung einleitend angab, er verstehe die Dolmetscherin. Aus dem Anhörungsprotokoll sind zudem keine nennenswerten Hinweise dafür ersichtlich, dass die Dolmetscherin aufgrund von ungenügenden Deutschkenntnissen nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus den zitierten - angeblich fehlerhaft übersetzten - Antworten des Beschwerdeführers keineswegs ableiten, dass eine mangelhafte Übersetzung vorlag. Anhaltspunkte für gravierende Probleme bei der Übersetzung oder Verständigungsschwierigkeiten lassen sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen und auch von Seiten der Hilfswerksvertretung wurden in dieser Hinsicht keine Einwände angebracht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Anhörung erhebliche Mängel aufgewiesen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Dolmetscherleistung und daraus folgend die Durchführung einer Glaubhaftigkeitsprüfung auf einer mangelhaften Grundlage liegt somit nicht vor.
6.3 Sodann wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, dass die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erstellt worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Rechtsvertreter seine Asylvorbringen extrem detailliert, gefühlvoll und lebhaft geschildert, was seinen Schilderungen einen glaubhaften Eindruck verleihe. Dem SEM-Mitarbeiter, welcher die Verfügung verfasst habe, fehle dieser persönliche Eindruck, da er sich bei der Beurteilung der Vorbringen lediglich auf die Befragungsprotokolle gestützt habe. Dieses Vorgehen habe sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt und entspreche zudem nicht den Empfehlungen gemäss dem Gutachten von Prof. Walter Kälin.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Schilderung kann ohne Weiteres gestützt auf Befragungsprotokolle erfolgen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. Die Rüge geht somit fehl.
6.4
6.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM stütze sich bei seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf hypothetische Annahmen zum Handeln der sri-lankischen Behörden, indem es deren Verfolgungsinteresse als nicht nachvollziehbar erachte und bezweifle, dass er wegen des einmaligen zufälligen Kontakts mit einem LTTE-Mitglied in den Fokus der Behörden gelangt sein solle. Ebenso erachte es das SEM als nicht nachvollziehbar, dass die CID-Beamten die verdächtigte Frau nicht verhaftet hätten, als sie sie mit ihm zusammen gesehen hätten. Bei den Prämissen des SEM zu den entsprechenden Handlungsabläufen der sri-lankischen Sicherheitskräfte handle es sich keineswegs um gesicherte Erkenntnisse und damit nicht um einen belegbaren Sachverhalt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz basiere somit auf einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
In der Beschwerdeschrift wird zudem ausgeführt, dass die Prüfung eines Asylgesuchs ein ausreichendes Länderwissen voraussetze, damit der Sachverhalt korrekt beurteilt werden könne. Das SEM gebe in der angefochtenen Verfügung zwar vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu orientieren. In der Folge prüfe es aber die zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren gerade nicht und stütze sich stattdessen auf veraltete Rechtsprechung und sein eigenes Lagebild. Letzteres sei aber unsorgfältig erarbeitet und teilweise bewusst manipulativ verfasst worden; es genüge in keiner Weise den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen. Da der länderspezifische Sachverhalt direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzugshindernisse habe, werde ein durch den Rechtsvertreter erstellter Länderbericht (inkl. Anhang und CD mit Quellen, Stand 9. Mai 2017) zu den Akten gereicht, mit welchem der Beweis dafür angetreten werde, wie sich die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. Das SEM stütze sich demgegenüber auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild und habe folglich nicht zu erkennen vermocht, dass der Beschwerdeführer - wie sich aufgrund der Informationen im eingereichten Länderbericht ergebe - aufgrund der zahlreichen bei ihm vorliegenden Risikofaktoren eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM gehe auch zu Unrecht davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe. Vielmehr sei angesichts der dokumentierten anhaltenden Folterungen, Entführungen und sonstigen Probleme sowie dem Unwillen der sri-lankischen Regierung, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren, klar, dass Personen mit einem verdächtigen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als zu Zeiten des Bürgerkrieges. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 korrekt und vollständig abzuklären sowie die standardmässigen Background-Checks von Rückkehrenden angemessen zu thematisieren.
6.4.2 Entgegen den vorstehenden Rügen stellt das Gericht keine Mängel in der vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärung fest. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Befragungen seine Asylgründe hinreichend darlegen. Die Vorinstanz hat seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen seiner Untersuchungspflicht somit richtig und vollständig abgeklärt. Die zahlreichen eingereichten Beweismittel und zitierten Berichte zur Sri Lanka, welche unter anderem die allgemeine Lage sowie die Situation von Folteropfern beschreiben, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist auch durchaus zulässig, dass sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit unter anderem darauf stützt, wie plausibel und nachvollziehbar die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, weshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
6.4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als der verantwortliche Sachbearbeiter - gerade aufgrund der offensichtlichen Mängel im Anhörungsprotokoll - weitere Abklärungen hätte anstellen müssen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass sein Vater ein
direkter Zeuge für die behördliche Suche nach ihm gewesen sei. Es wäre somit zwingend erforderlich gewesen, den Vater im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeugen zu befragen.
Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Beamten des CID befragt worden sei und für eine weitere Befragung nach I._______ hätte transportiert werden sollen, wobei er auf dem Weg geflohen sei, als unglaubhaft. Entsprechend sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen zu einer allfälligen behördlichen Suche nach seiner Person, basierend auf den Befragungen durch das CID und der erwähnten Flucht während des Gefangenentransportes, zu tätigen. In Anbetracht der als unglaubhaft einzustufenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers (vgl. hierzu unten E. 11) ist die Einschätzung des SEM, eine Zeugenbefragung des Vaters sei zur Abklärung des Sachverhalts weder geeignet noch erforderlich, nicht zu beanstanden.
6.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sein Cousin väterlicherseits bei den LTTE gewesen sei, weswegen auch der Vater und dessen Geschwister Probleme gehabt hätten. Diese familiären LTTE-Verbindungen seien vom SEM nicht berücksichtigt und gewürdigt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht solche Verbindungen als Hauptrisikofaktor ansehe.
Die Vorinstanz begründete den fehlenden Einbezug dieses Vorbringens in ihrer Vernehmlassung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Verbindungen als unerheblich respektive zu weit entfernt eingestuft worden seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm aus diesem Grund in Zukunft Nachteile entstehen könnten, zumal nicht ersichtlich sei, welche Auswirkungen die LTTE-Mitgliedschaft eines seiner Cousins und die daraus entstandenen Probleme seiner Verwandten auf ihn selbst gehabt hätten oder zukünftig haben könnten. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. oben E. 5.1). Der Beschwerdeführer erwähnte zu keinem Zeitpunkt, dass er wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Cousins je Schwierigkeiten mit den Behörden oder anderweitige Probleme gehabt hätte oder dass er solche befürchten würde. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM eine Prüfung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren vornahm und es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung auch in dieser Hinsicht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei unter Beiziehung eines kompetenten Übersetzers sowie durch eine Person des SEM, welche über das erforderliche Länderhintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Zudem sei das SEM anzuweisen, das Auswahlverfahren, welchem die bei der Anhörung anwesende Übersetzerin unterzogen worden sei, und die Dokumentation zu ihren sprachlichen Kompetenzen respektive ihrer bisherigen Schulung, offenzulegen. Weiter habe das SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten offenzulegen, aus welchen sich ergebe, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Ferner sei der Vater des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo als Zeuge zu befragen.
8.2 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich sein sollte. Insbesondere erweist sich die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der Leistung der Dolmetscherin als unbegründet (vgl. oben E. 6.2) und der Beschwerdeführer hatte während der BzP, der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als ausreichend erstellt zu qualifizieren. Sodann unterstehen die Unterlagen zum Auswahlverfahren der Dolmetscherin und deren Qualifikationen nicht dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es gelinge ihm insbesondere nicht, das angebliche Interesse der CID-Beamten an seiner Person zu erklären. Laut eigenen Angaben habe er bis im Dezember 2013 nie Probleme mit den Behörden gehabt und von seiner Kernfamilie sei niemand den LTTE nahegestanden. Vor diesem Hintergrund sei zu bezweifeln, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund eines einmaligen Vorfalls - sollte dieser sich denn tatsächlich zugetragen haben - ein derartiges Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Hätte es sich bei der LTTE-Ärztin tatsächlich um eine gesuchte Terroristin unter Beobachtung des CID gehandelt, so wäre anzunehmen, dass die Behörden ihr Umfeld kennen würden und hilfsbereite Passanten von Komplizen unterscheiden könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das CID ihn und die Frau zwar zusammen gesehen haben sollte, es jedoch nicht für nötig oder möglich gehalten hätte, die angeblich gesuchte Terroristin zu verhaften. Es sei wenig glaubhaft, dass die Behörden an jenem Tag untätig geblieben und stattdessen einige Wochen später bei ihm zu Hause aufgetaucht seien. Gänzlich abwegig erscheine, dass man ihn deswegen Ende Januar 2014 gar für eine Befragung nach I._______ habe mitnehmen wollen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner angeblichen Flucht während des Transports nach I._______ geäussert. Deren Schilderung anlässlich der Anhörung - er sei mit den anderen beiden festgenommenen Personen weggerannt, während die Beamten neben dem Fahrzeug am Reden gewesen seien - erscheine auch realitätsfremd. Insgesamt seien der Kontakt zur angeblichen LTTE-Ärztin, die Befragungen durch die CID-Beamten sowie die Flucht aus deren Obhut als unglaubhaft einzustufen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden habe oder dass er wegen früherer Vorfälle eine Verfolgung zu befürchten hätte. Nachdem seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Sodann bestünden keine genügenden Anhaltspunkte dafür respektive kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Insbesondere reichten seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um den Eindruck einer besonders engen Beziehung zu den LTTE hervorzurufen. Der geltend gemachte Kontakt mit der LTTE-Ärztin habe sich zudem als unglaubhaft herausgestellt.
10.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass er von seinem Vater - welcher die Information von einem ihm bekannten CID-Beamten erhalten habe - erfahren habe, dass er weiterhin gesucht werde. Aufgrund der bereits erfolgten Suche nach ihm und seiner Flucht könne sich der besagte CID-Beamte aber nicht mehr so für ihn einsetzen, dass er nicht mehr verfolgt würde. Er habe dem Vater deshalb geraten, seinem Sohn mitzuteilen, dass er nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren solle. Dieses Ereignis zeige das anhaltende Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers und sei vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu würdigen.
Das SEM treffe hypothetische Annahmen zum Handeln der sri-lankischen Behörden respektive deren Verfolgungsmotivation. Dies dürfe grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; zudem sei das behördliche Verhalten eigentlich logisch nachvollziehbar. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden alles daran setzten, das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu unterdrücken. Eine zentrale Bedeutung komme dabei der Überwachung von ehemaligen LTTE-Aktivisten zu. Es sei davon auszugehen, dass eine frühere LTTE-Ärztin von den Behörden bereits registriert und allenfalls gar rehabilitiert worden sei. Dies erkläre, weshalb der Fokus der Behörden nicht auf die Frau selbst, sondern auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Die Überwachung von ehemaligen LTTE-Angehörigen erfolge insbesondere, um deren Verbindungen zu weiteren potenziellen früheren oder aktuellen Unterstützern der LTTE herauszufinden. Gerade weil der Beschwerdeführer bisher noch nie mit der Frau in Kontakt gestanden habe und die Behörden den Kontakt zwischen den beiden nicht hätten einordnen können, hätten sie ihn verdächtigt. Die sri-lankischen Behörden seien hinsichtlich potenzieller LTTE-Verbindungen höchst sensibel und es ergebe sich aus den entsprechenden Länderhintergrundinformationen, dass sie bei ihren Verfolgungshandlungen häufig keinen rationalen Mustern folgten oder dass diese in überspitzter Form stattfänden.
Das SEM führe auch Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und jenen in der Anhörung auf, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufzeigen sollen. In dieser Hinsicht sei erneut darauf hinzuweisen, dass der - vom SEM selbst geschaffene - Umstand, dass zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und jenen bei der Anhörung rund zwei Jahre vergangen seien, eine zusätzliche Quelle für Abweichungen bilde. Zudem sei festzuhalten, dass die BzP lediglich summarischen Charakter habe und den dortigen Aussagen zu den Asylgründen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Vorliegend gebe es keine diametralen Abweichungen zwischen der Anhörung und der BzP; vielmehr habe der Beschwerdeführer die groben Linien seiner Verfolgungsgeschichte bereits bei der letzteren vollständig dargelegt. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit erweise sich somit als nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Es sei davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt entweder durch eine Zeugenbefragung des Vaters belegbar gewesen wäre oder im Rahmen einer korrekt durchgeführten Anhörung hätte glaubhaft gemacht werden können.
Das SEM sei folglich zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der meisten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe seine familiären Verbindungen zu den LTTE nicht gewürdigt, wodurch es nicht sein vollständiges Risikoprofil beurteilt habe. Unter Berücksichtigung
aktueller Länderhintergrundinformationen hätte es zudem bereits aufgrund der als glaubhaft angesehenen Risikofaktoren - Alter, Ethnie, Herkunft, längerer Auslandaufenthalt, fehlende Reisedokumente und illegale Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Zudem sei das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in jeglichen sichtbaren exilpolitischen Aktivitäten oder in Verbindungen zu den LTTE eine Gefahr für den Einheitsstaat sehe und befürchte, diese könnten ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren; er weise insbesondere familiäre Verbindungen zu den LTTE auf und sei selber bezichtigt worden, LTTE-Verbindungen zu haben. Wegen letzterem sei er auch von den Behörden gesucht, verhaftet und befragt worden. Gerade durch seine Flucht während des Transports nach I._______ habe er in den Augen der sri-lankischen Behörden ein Schuldbekenntnis abgegeben. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er sich auf der Stop- oder Watch-List befinde. Mit der Ausreise sowie dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe er sich weiter verdächtig gemacht, an Wiederaufbaubestrebungen der LTTE beteiligt zu sein. Auch die zwangsweise Rückschaffung nach Sri Lanka mit temporären Reisedokumenten würde die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn lenken. Eine nähere Prüfung seiner Person würde die weiteren Risikofaktoren zutage treten lassen, was zu einer direkten Verhaftung am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Der Beschwerdeführer sei somit als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
10.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es in der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen habe, wobei es zum Schluss gekommen sei, es bestehe beim Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug zum vorliegenden Fall aufwiesen. Die Vorsprache auf dem Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das Gespräch ermögliche den Behörden abzuklären, ob eine Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das überdies durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienende Personendaten bekannt gegeben und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang sei somit zu verneinen. Zu dem in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Ereignis, wonach ein mit dem Vater des Beschwerdeführers befreundeter CID-Beamter ihn nicht mehr schützen könne, sei zu erwähnen, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Parteibehauptung handle. Das Vorbringen sei zudem derart oberflächlich und pauschal formuliert, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestünden. Die übrigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beschwerde seien sodann nicht überzeugend und ungeeignet, die Einschätzungen des SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2017 zu revidieren. Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass der Vorfall mit der LTTE-Ärztin nicht den Tatsachen entspreche.
10.4 Im Rahmen der Replik wurde namentlich geltend gemacht, das SEM habe hinsichtlich der fehlenden Risikofaktorenprüfung der Argumentation in der Beschwerdeschrift offensichtlich nichts entgegenzusetzen. Anders könne der Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die pauschale Behauptung, es bestünde keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung, nicht verstanden werden.
Betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung lasse das SEM ausser Acht, dass die sri-lankischen Behörden damit das Ziel verfolgten, Personen zu verfolgen, bestrafen oder eliminieren, welche in irgendeiner Form mit den LTTE in Verbindung stünden oder ein regimekritisches Profil aufwiesen. Es gehe auch nicht auf die Tatsache ein, dass tamilische Rückkehrende regelmässig asylrelevant verfolgt würden. Dem Rechtsvertreter seien mehrere Fälle von abgewiesenen Asylgesuchstellern bekannt, welche auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf hätten vorsprechen müssen und direkt mit der Frage der Verfolgung und verbotenen Aktivitäten in Sri Lanka konfrontiert worden seien. Die getätigten Abklärungen und vorhandenen Informationen gingen weit über die zulässigen Datenübermittlungen und Datenerhebungen gemäss Migrationsübereinkommen hinaus, was auch bereits anhand der für die Ersatzreisepapierbeschaffung verwendeten Formulare ersichtlich sei. Das SEM gehe vom idealtypischen Prozedere eines rechtsstaatlichen Verfahrens aus; diese theoretische Ausgangslage werde aber durch die Ausschaffungsrealität völlig widerlegt. In diesem Zusammenhang sei auf drei Verfahren von tamilischen Personen zu verweisen und es werde darum ersucht, die betreffenden N-Dossiers vom SEM zu edieren. Bei der Ausschaffung dieser Personen seien den heimatlichen Behörden nicht nur die gemäss Migrationsabkommen zulässigen Daten, sondern die gesamten Asylakten übermittelt worden. Dies habe dazu geführt, dass die Betroffenen Verhören und teilweise auch Folter ausgesetzt gewesen und nun von weiteren Verfolgungshandlungen bedroht seien. Der Beizug der Dossiers sei unabdingbar, da sich damit die Rechtswirklichkeit und die Gefährdung des Beschwerdeführers belegen lasse. Es sei auch bewiesen, dass es im Rahmen der Ausschaffung vom 16. November 2016 zu einer Veröffentlichung der Namen der ausgeschafften Personen in den sri-lankischen Medien gekommen sei. Aus den Akten sowie den Umständen lasse sich klar ableiten, dass diese Namen von der Schweizer Botschaft weitergegeben worden seien. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Untersuchung dieser Vorfälle gegeben und das SEM verbreite in dieser Hinsicht weiterhin Unwahrheiten. Aus diesem Grund werde ausdrücklich beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM, das EDA und die Schweizer Botschaft auffordere, einen lückenlosen Bericht über diese Vorgänge zu erstellen und diesen dem Gericht vorzulegen, wobei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter in der Folge Einsicht verbunden mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme zu gewähren sei.
Hinsichtlich der Ergänzung des Sachverhalts sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen von seinem Vater erhalten habe, welcher ihm von einem Gespräch zwischen ihm und dem CID-Beamten erzählt habe. Es liege auf der Hand, dass er keine detaillierten Angaben zur Konversation oder zu deren Umständen machen, sondern nur deren Kernaussagen, die ihm sein Vater mitgeteilt habe, wiedergeben könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM ohne Weiteres von der Unwahrheit dieses Vorbringens ausgehe. Folglich werde ausdrücklich beantragt - sollte weiterhin am Wahrheitsgehalt dieser Angaben gezweifelt werden - dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu diesen Vorbringen äussern könne.
11.
11.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen.
11.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, weichen in erheblichem Masse von den entsprechenden Ausführungen in der Anhörung ab. So gab er bei der BzP noch an, dass etwa zwei Wochen, nachdem er eine unbekannte Frau mit dem Motorrad zu einem Spital transportiert habe, drei CID-Beamte bei ihnen vorbeigekommen seien und sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt hätten. Danach sei das CID häufig bei ihnen vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu dieser Frau zu haben. Schliesslich sei er von zu Hause aus zu einer Befragung nach H._______ mitgenommen worden (vgl. A3, Ziff. 7.01). Diese Darstellung liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrmals von Angehörigen des CID aufgesucht und befragt worden sei. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, die CID-Beamten seien lediglich einmal auf der Suche nach dem Besitzer des Motorrads bei ihnen vorbeigekommen - wobei es sich um vier Personen gehandelt habe - und beim nächsten Mal hätten sie ihn bereits in einem weissen Van für eine Befragung nach H._______ mitgenommen (vgl. A11, F52 f. und F86 ff.). Ebenso schilderte der Beschwerdeführer seine angebliche Flucht während des Transports von H._______ nach I._______ unterschiedlich. Bei der ersten Befragung erklärte er, dass sie in einem Waldgebiet angehalten und ihm gesagt hätten, er könne dort Wasser lösen, woraufhin er von dort aus weggerannt sei (vgl. A3, Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, dass sie das Fahrzeug unterwegs in einer waldigen Gegend abgestellt hätten und draussen am Reden gewesen seien. Seine beiden Mitgefangenen hätten - nachdem sie vorher angekündigt hätten, dass sie fliehen würden - ihm ein Zeichen gegeben und er sei ihnen hinterhergelaufen (vgl. A11, F54). Gemäss den Angaben anlässlich der BzP soll der Beschwerdeführer danach zu seiner Tante gegangen und 15 bis 20 Tage dort geblieben sein; in dieser Zeit habe sein Vater einen Schlepper gefunden und die Ausreise organisiert (vgl. A3, Ziff. 7.01). Während der Anhörung erklärte er dagegen, er sei nach der Flucht etwa einen Monat bei der Tante geblieben und auf den Rat seines Vaters hin zu einem Freund von diesem nach I._______ gegangen, wo er wiederum etwa einen Monat geblieben sei. Später sei sein Vater dann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, was er jetzt machen wolle, da er nicht ins Dorf zurückgehen könne. Erst danach habe der Vater jemanden organisiert, der ihn nach B._______ habe bringen können (vgl. A11, F54 und F92). Bei diesen unterschiedlichen Darstellungen handelt es sich um erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wobei sich diese weder durch eine
mangelhafte Übersetzung bei der Anhörung noch durch den summarischen Charakter der BzP erklären lassen.
11.3 Sodann ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an der Person des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar erscheint. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas mit den LTTE zu tun und nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A3, Ziff. 7.02 und A11, F80). Allein indem er eine angebliche frühere LTTE-Ärztin auf dem Weg zum Unterricht mitgenommen und bei einem Spital habe absteigen lassen, soll er in den Fokus der Behörden gelangt sein und hätte schliesslich gar für eine Befragung von H._______ bis nach I._______ gebracht werden sollen. Dieses Vorgehen erscheint unter den gegebenen Umständen wenig wahrscheinlich, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka sensibel auf allfällige potenzielle LTTE-Verbindungen reagieren würden. Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, dass es realitätsfremd erscheint, dass die CID-Beamten während eines Halts bei einem Gefangenentransport einfach neben dem Fahrzeug gestanden und geredet hätten, während der Beschwerdeführer und die anderen beiden festgenommenen Tamilen weggerannt seien. Das Gericht erachtet die Erklärung des Beschwerdeführers, die Beamten seien nicht davon ausgegangen, dass sie fliehen würden (vgl. A11, F113), ebenfalls als wenig überzeugend.
11.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise Probleme mit dem CID erhielt, weil er eine ehemalige LTTE-Ärztin auf dem Weg zum Nachhilfeunterricht mit dem Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft ist somit auch, dass er in der Folge für eine Befragung nach H._______ mitgenommen worden sei, von dort nach I._______ hätte transportiert werden sollen und dabei unterwegs geflohen sei. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu gelangen. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer später bei seiner Familie und seinen Freunden gesucht worden sei und auch zum heutigen Zeitpunkt noch gesucht wird. Die Aussage, dass ein Bekannter seines Vaters, der beim CID arbeite, bestätigt habe, dass er noch immer gesucht werde, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Das SEM hat den Wahrheitsgehalt des entsprechenden Vorbringens auf Beschwerdeebene in seiner Vernehmlassung zu Recht in Frage gestellt und der in der Replik gestellte Antrag, der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang erneut anzuhören, ist abzuweisen.
11.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich vor der Ausreise in seinem Heimatstaat einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gesehen hat.
12.
Hinsichtlich der erwarteten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik auf die Verfahren von drei ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden verweist und den Beizug der betreffenden N-Dossiers beantragt, ist festzuhalten, dass weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang zwischen diesen Fällen und dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, inwiefern sich mit diesen Fällen eine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen lassen sollte. Der Antrag auf Edition der entsprechenden Akten beim SEM ist somit abzuweisen. Ferner wird in der Replik der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe das SEM, das EDA und die zuständige Schweizer Botschaft aufzufordern, einen lückenlosen Bericht über die Vorgänge bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 zu erstellen. Es erschliesst sich nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für die Einholung eines entsprechenden Berichts zuständig sein sollte und in welchem Zusammenhang die betreffenden Ereignisse mit dem Fall des Beschwerdeführers stehen sollen. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen.
12.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
12.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haben sich vorliegend als unglaubhaft erwiesen und er weist weder ein politisches Profil noch eigene Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich auf der Stop- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Background-Check" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass er im Rahmen der Anhörung angab, ein Cousin väterlicherseits sei bei den LTTE gewesen. Aus diesem Grund hätten auch sein Vater und dessen Geschwister früher Probleme erhalten (vgl. A11, F81). Das SEM merkte in dieser Hinsicht aber zu Recht an, dass der Beschwerdeführer selbst offenbar nie Schwierigkeiten wegen dieses Cousins gehabt hat. Die konkreten Probleme, welche die anderen Verwandten früher gehabt hätten, werden weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik näher bezeichnet, obwohl an verschiedenen Stellen von einer angeblichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE gesprochen wird. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die behauptete LTTE-Mitgliedschaft des Cousins in jüngerer Zeit Konsequenzen für die Familie des Beschwerdeführers gehabt hätte oder in Zukunft solche haben könnte. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, allein der Umstand, dass sich in der Verwandtschaft ein ehemaliges LTTE-Mitglied befinde, führe zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. Sodann ist festzuhalten, dass mit seiner tamilischen Ethnie, dem Fehlen eines Reisepasses sowie dem längeren Aufenthalt in der Schweiz zwar weitere Umstände vorliegen, die als Risikofaktoren einzustufen sind. Es handelt sich dabei aber lediglich um schwach risikobegründenden Faktoren, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer als Person wahrgenommen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
12.4 Unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten und glaubhaft gemachten Risikofaktoren des vorliegenden Falles kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
12.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.
12.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
13.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
14.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in diesem Fall Verhaftung und Verhöre unter Anwendung von Folter drohten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als unzumutbar, da jederzeit die Gefahr bestehe, dass er in Sri Lanka Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen werden könnte. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine Asylgesuchstellung in der Schweiz und seine Ausreisegründe erhalten.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Eine individuelle Gefährdung im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung ist ebenfalls zu verneinen (vgl. oben E. 12). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
14.4
14.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen sowie der jüngsten Gewaltvorfälle am 21. April 2019 (vgl. Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4).
14.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
14.4.3 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Distrikt H._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat, zutreffend bejaht. Weder die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch die Ereignisse vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen.
14.4.4 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und hat keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme. Er besuchte die Schule bis zur 12. Klasse, wobei er das A-Level noch nicht abgeschlossen habe. Zudem verfügt er in seinem Heimatstaat über verschiedene Verwandte, darunter seine Eltern, seine Geschwister sowie eine Tante. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und seine Wohnsituation - vor der Ausreise lebte er mit seinen Eltern zusammen - als gesichert gelten darf. Angesichts seiner guten Schulbildung und seines jungen Alters ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wiedereingliedern kann. Es ist anzunehmen, dass er dabei nötigenfalls von seinen Angehörigen unterstützt werden kann, zumal sein Vater offenbar in der Lage war, die Kosten seiner Reise in die Schweiz - die ihn über B._______, den E._______ und D._______ führte - zu tragen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
14.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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