Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2663/2021

Urteil vom 7. Juni 2023

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

A._________ AG,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nordost,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 312, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif; Reinigungsmittel.

Sachverhalt:

A.
Die A._________ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) unter anderem (Zweck).

B.

B.a Am 12. und 21. August 2020 meldete die Beschwerdeführerin bei der Zollstelle St. Margrethen DA Freilager (nachfolgend: Zollstelle) zwei Sendungen zur Einfuhr an. Als Versenderin war die B._________ GmbH in (Ort in Deutschland), als Empfängerin die B._________ AG in (Ort in der Schweiz), angegeben. Die Zollanmeldungen lauteten - soweit vorliegend interessierend - wie folgt:

Einfuhrzollanmeldung Ware Tarif-Nr. Eigengewicht/ Ansatz (je 100 kg brutto)
Rohgewicht

(...) Pos. 1 2025.89/
(Reiniger 1, Reiniger 2) 3402.9000 099 2103.7 Fr. 9.00
12. August 2020

(...) Pos. 1 3376.802/
X.___ (Reiniger 1), Y.___ (Reiniger 2) 3402.9000 099 3546.5 Fr. 9.00
21. August 2020

B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldungen als «gesperrt». Die Waren wurden am 12. August 2020 bzw. am 21. August 2020 einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Den jeweiligen Zollbefunden ist zu entnehmen, die streitbetroffenen Waren in weissen Bidons à 25 kg seien «in Aufmachung für den Einzelverkauf». Sie seien gemäss der Tarifnummer 3402.2000 (zum Zollansatz von Fr. 13.00 je 100 kg brutto) zu veranlagen.

B.c Mit E-Mail vom 25. August 2020 teilte das Zollinspektorat Rheintal, Dienstabteilung St. Margrethen Freilager, der Beschwerdeführerin mit, dass die Produkte X.___ (Art. [...]) und Y.___ (Art. [...]) in der eingeführten Aufmachung in die Tarifnummer 3402.2000 einzureihen seien. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die Korrektur der beiden Verzollungen (recte: wohl Zollanmeldungen) bis zum 31. August 2020 entsprechend vorzunehmen und die Produkte der zukünftigen Einfuhren in die entsprechende Tarifnummer einzureihen. Sollte die Korrektur bis zu diesem Datum nicht erledigt worden sein, würden die beiden Verzollungen von Amtes wegen angepasst.

B.d Mit E-Mail vom 26. und 31. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie legte dar, dass die Einreihung der Gebinde bereits Ende 2019 eingehend geprüft worden sei. Sämtliche Gebinde bis einschliesslich 5 kg würden als im «Einzelverkauf» tarifiert. Alle anderen - grösser bzw. schwerer als 5 kg - nicht. Gebinde von 10 oder 25 kg seien nämlich nicht im Einzelverkauf zu bekommen. In keinem Geschäft könnten Spülmittel mit 25 kg gekauft werden. Die in den Zollanmeldungen angegebene Tarifnummer sei korrekt.

B.e Am 2. September 2020 berichtigte die Zollstelle die Zollanmeldungen von Amtes wegen. Mit Veranlagungsverfügungen Nr. (...) und Nr. (...) vom 2. September 2020 wurden die fraglichen Positionen gemäss der Tarifnummer 3402.2000 zum Zollansatz von Fr. 13.00 je 100 kg brutto veranlagt, woraus Zollabgaben in Höhe von Fr. 273.50 bzw. Fr. 461.05 und Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 228.05 bzw. Fr. 405.55 resultierten.

C.

C.a Mit Eingabe vom 25. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Zollstelle Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020. Am 12. November 2020 liess die Beschwerdeführerin der Zollstelle im Rahmen einer «Nachtragsbeschwerde» 18 weitere Veranlagungsverfügungen betreffend die gleichen Produkte zukommen, welche ebenfalls gemäss der Tarifnummer 3402.2000 veranlagt worden waren.

C.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte der Zoll Nordost der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an ihn überwiesen worden sei. Die angefochtenen Veranlagungen seien gemäss den verbindlichen Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Die Beschwerde könne bei dieser Sachlage nur gutgeheissen werden, sofern die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Waren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis am 23. Dezember 2020 zur Einreichung zweckdienlicher Beweismittel (z.B. Rechnungen, Sicherheitsdatenblätter, Fotos der Verkaufsaufmachungen) eingeräumt.

C.c Zwischen dem 11. und dem 21. Dezember 2020 fand ein E-Mail-Austausch zwischen einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und einer Mitarbeiterin des Zoll Nordost statt. In diesem Zusammenhang übermittelte die Beschwerdeführerin dem Zoll Nordost die Zollanmeldungen (inkl. Zollrechnungen) zu einem Teil der mit Schreiben vom 12. November 2020 übermittelten Veranlagungsverfügungen.

C.d Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 informierte der Zoll Nordost die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und forderte einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

C.e Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021 wies der Zoll Nordost die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 ab.

D.

Am 7. Juni 2021 registrierte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der gegen den Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021 gerichteten (undatierten) Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, der (Reiniger 2) «B._________ Y.___» in Kanistern (Bidons) à 25 kg sei unter die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der «Beschwerdegegnerin».

E.

Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Direktionsbereich Grundlagen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

F.

Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 20. September 2021. Sie hält sinngemäss an ihren Anträgen und der Begründung fest.

G.

G.a Mit Verfügung vom 12. April 2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin).

G.b Mit Verfügung vom 19. April 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf, sämtliche bisher nicht eingereichten Akten samt Beilagen vollständig und mit einem entsprechend ergänzten Aktenverzeichnis sowie sämtliche Akten in schreibgeschützter Fassung einzureichen.

G.c Das BAZG kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 21. April 2023 fristgerecht nach.

G.d Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2023 eine Kopie des Schreibens vom 21. April 2023.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Zoll Nordost ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nordost, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; vgl. zur Frage der Zuständigkeit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals ausführlich unten, E. 1.6).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG, welcher die Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
sowie die Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2).

1.4

1.4.1 Das Anfechtungsobjekt bildet im Beschwerdeverfahren den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5).

1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021, mit welchem die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 (betreffend die in Sachverhalt Bst. B genannten Einfuhren vom 12. und 21. August 2020) abgewiesen wurden. Nicht Gegenstand des Beschwerdeentscheids vom 10. Mai 2021 waren die diversen weiteren Veranlagungsverfügungen, welche die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. November 2020 unter dem Titel «Nachtragsbeschwerde» hat zukommen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Diese sind demnach auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.4.3 Anlässlich der genannten Einfuhren vom 12. und 21. August 2020 wurden jeweils in einer einzigen Position die beiden Produkte «B._________ Y.___» und «B._________ X.___» (bzw. «[Reiniger 2, Reiniger 1]») eingeführt und gemeinsam veranlagt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). In der Beschwerdeschrift stellt die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag, der (Reiniger 2) «B._________ Y.___» in Kanistern (Bidons) à 25 kg sei unter die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen. Es stellt sich somit die Frage, ob im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch die Einreihung des Produkts «B._________ X.___ (Reiniger 1)» Teil des Streitgegenstands ist. Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik vom 20. September 2021 klar, dass sich ihre Beschwerde auch auf das Produkt «B._________ X.___ (Reiniger 1)» beziehe. Auch gemäss der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Tarifeinreihung beider Produkte richtet, da der Sachverhalt identisch sei (Vernehmlassung, Ziff. 2.1). Überdies sind rechtsprechungsgemäss an die Begehren und die Begründung einer Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer A-3269/2021 vom 24. März 2023 E. 1.3; A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Tarifeinreihung bzw. Veranlagung beider Produkte Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6

1.6.1 Die Beschwerdeführerin wirft in der Beschwerdeschrift zunächst die formelle Frage auf, ob der Zoll Nordost bzw. dessen «Sektion Grundlagen und Wirtschaft» rechtlich überhaupt dafür zuständig sei, als «Zollkreisdirektion» i.S.v. Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG erstinstanzliche Beschwerdeentscheide zu fällen. Zudem beanstandet sie, die Vernehmlassung vom 23. August 2021 sei nicht von der Oberzolldirektion eingereicht worden, obwohl die Eidgenössische Zollverwaltung gemäss Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
(recte: 2) ZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von dieser vertreten werde (Replik, zu Ziff. 1.1).

1.6.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung befindet sich in einem umfassenden Transformationsprozess und wurde per 1. Januar 2022 zu BAZG umbenannt (AS 2020 2743; nachfolgend: BAZG oder Vorinstanz). Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin beanstandeten Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten beim BAZG sind aufgrund des andauernden organisatorischen Wandels des BAZG nachvollziehbar. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich aber als unbegründet:

1.6.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
ZG gliedert sich das BAZG in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Die Zollkreise werden durch das EFD festgelegt (Art. 221eAbs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

Im Rahmen der Reorganisation wurde per 1. Januar 2021 die Regionalstruktur der (damaligen) EZV angepasst. In diesem Zusammenhang trat bereits per 1. Juli 2020 eine neue Fassung von Art. 29
SR 631.011 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD)
ZV-EFD Art. 29 Zollkreise und Grenzwachtregionen - (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 221e Abs. 2 ZV)
1    Das Gebiet der Schweiz besteht aus den folgenden sechs Zollkreisen:
a  Nord: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
b  Nordost: die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
c  Ost: die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
d  Süd: die Kantone Uri und Tessin;
e  West: die Kantone Waadt, Wallis und Genf;
f  Mitte: die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg und Jura.
2    Das Gebiet der Schweiz besteht aus sechs Grenzwachtregionen. Sie entsprechen den Zollkreisen nach Absatz 1.
der ZV-EFD in Kraft (AS 2020 2135). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 631.011 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD)
ZV-EFD Art. 29 Zollkreise und Grenzwachtregionen - (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 221e Abs. 2 ZV)
1    Das Gebiet der Schweiz besteht aus den folgenden sechs Zollkreisen:
a  Nord: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
b  Nordost: die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
c  Ost: die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
d  Süd: die Kantone Uri und Tessin;
e  West: die Kantone Waadt, Wallis und Genf;
f  Mitte: die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg und Jura.
2    Das Gebiet der Schweiz besteht aus sechs Grenzwachtregionen. Sie entsprechen den Zollkreisen nach Absatz 1.
ZV-EFD ist der Zoll Nordost einer von sechs Zollkreisen auf dem Gebiet der Schweiz. Zwar wird in der aktuell gültigen Fassung dieser Bestimmung - anders als in früheren Fassungen (vgl. AS 2007 1617) - nicht mehr ausdrücklich festgehalten, wo sich der jeweilige Direktionssitz der Zollkreise befindet. Aus der Gesetzessystematik geht aber dennoch hinreichend klar hervor, dass die in Art. 29 Abs. 1
SR 631.011 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD)
ZV-EFD Art. 29 Zollkreise und Grenzwachtregionen - (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 221e Abs. 2 ZV)
1    Das Gebiet der Schweiz besteht aus den folgenden sechs Zollkreisen:
a  Nord: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
b  Nordost: die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
c  Ost: die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
d  Süd: die Kantone Uri und Tessin;
e  West: die Kantone Waadt, Wallis und Genf;
f  Mitte: die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg und Jura.
2    Das Gebiet der Schweiz besteht aus sechs Grenzwachtregionen. Sie entsprechen den Zollkreisen nach Absatz 1.
ZV-EFD genannten Zollkreise die gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG für Beschwerden gegen Verfügungen der Zollstellen zuständigen Beschwerdeinstanzen sind. Der Zoll Nordost war demnach für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 zuständig. Auch dass der Beschwerdeentscheid durch eine administrative Untereinheit des Zoll Nordost gefällt wurde, ist nicht zu beanstanden.

1.6.2.2 Gemäss Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG wird das BAZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. Die Oberzolldirektion ist Teil des «zivilen Teils» des BAZG und entspricht der obersten Stufe einer dreistufigen Hierarchie (Oberzolldirektion, Kreisdirektionen, Zollstellen) (vgl. hierzu: Rudolf Dietrich, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 91 N 12 ff.). Im Rahmen der Reorganisation des BAZG wurden sechs Direktionsbereiche geschaffen, welche direkt dem Direktor des BAZG unterstellt sind (vgl. Organigramm vom 15. Dezember 2021; abrufbar auf der Homepage des BAZG, www.bazg.admin.ch> Das BAZG > Organisation; letztmals abgerufen am 23. Mai 2023). Einer dieser sechs Direktionsbereiche - der Direktionsbereich Grundlagen - vertritt das BAZG im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat auch die Vernehmlassung vom 23. August 2021 eingereicht. Dieser ist Teil der Oberzolldirektion i.S.v. Art. 91 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
ZG. In Anbetracht der Hierarchiestufe des Direktionsbereichs Grundlagen ist nicht zu beanstanden, dass dieser gemäss Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG die Vertretung des BAZG vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrnimmt.

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f. [nachfolgend: Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen]). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; Cottier/Herren, in: Zollkommentar, Einleitung N 103).

2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen beim BAZG eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.).

2.4

2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1).

2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).

2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl.BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1).

2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewandten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.4; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (vgl. Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).

2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5).

2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.6;
A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).

2.7

2.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren am 12. bzw. 21. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. B) - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen:

VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips

3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401:

3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3402.9000 andere

030 Stoffe zur Herstellung von Agrochemikalien

099 andere

2.7.2 Den Anmerkungen zur Tarifnummer 3402 ist Folgendes zu entnehmen:

«Im Sinne der Nr. 3402 sind "Organische grenzflächenaktive Stoffe" Erzeugnisse, die, mit Wasser gemischt, in einer Konzentration von 0.5% bei 20° C eine Stunde bei gleicher Temperatur stehengelassen: a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung des unlöslichen Stoffes ergeben; und b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10-2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen».

2.8

2.8.1 Die Allgemeine Vorschrift Nr. 3 lautet - soweit vorliegend interessierend - wie folgt:

«3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) [Gemischte oder zusammengesetzte Waren] oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) [...]

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) [...]»

2.8.2 Den Erläuterungen zu Vorschrift Nr. 3 b) ist - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen:

«Vorschrift 3 b)

VI) Diese zweite Einreihungsmethode gilt nur für: 1) Mischungen; 2) Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen; 3) Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind; 4) für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen. Sie ist nur anwendbar, wenn Vorschrift 3 a) zu keinem Ergebnis führt.

(...)

X) Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten als "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" Waren, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

a) sie müssen aus mindestens zwei verschiedenen Waren zusammengesetzt sein, die auf den ersten Blick zu zwei verschiedenen Nummern gehören könnten. Nicht als Warenzusammenstellung im Sinne dieser Vorschrift wären daher z.B. 6 Fonduegabeln zu betrachten.

b) sie müssen aus Waren zusammengesetzt sein, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind,

c) sie müssen so aufgemacht sein, dass sie ohne Veränderung der Aufmachung direkt an den Endbenutzer verkauft werden können (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen). Der Ausdruck "Einzelverkauf" beinhaltet nicht den Verkauf von Waren, welche nach der Herstellung, Zubereitung oder späteren Umpacken oder späteren Vermengung mit anderen Waren weiterverkauft werden (...).»

3.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den Produkten «B._________ Y.___ (Reiniger 2)» und «B._________ X.___ (Reiniger 1)» um zubereitete Reinigungsmittel der Tarifnummer 3402 handelt. Streitig ist, ob die streitbetroffenen Produkte als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 (so die Vorinstanz) oder aber als «andere» im Sinne der Unternummer 3402.9000 (so die Beschwerdeführerin) einzustufen sind.

3.1 Die tatsächliche Beschaffenheit der streitbetroffenen Waren ist nicht umstritten. Es handelt sich um zubereitete Reinigungsmittel in Kanistern (Bidons) à 25 kg. Wie auf den anlässlich der materiellen Kontrollen vom 12. bzw. 21. August 2020 aufgenommenen Fotografien (Akte der Vor-
instanz [act.] Nr. 3) zu erkennen ist, sind die Kanister auf der Vorderseite mit einer Etikette versehen, auf der der Name der Herstellerin (B._________), der Produktename («B._________ Y.___ [Reiniger 2]» bzw. «B._________ X.___ [Reiniger 1]») und Symbolbilder für die Verwendung der Mittel ([...]) prominent wiedergegeben sind. In kleinerer bzw. nicht fettgedruckter Schrift findet sich die Übersetzung der Produktenamen in 22 Sprachen. Am unteren Ende der Etikette befindet sich jeweils rechts die Gewichtsangabe und links ein Kästchen, welches u.a. Dosierungsangaben enthält. Auf der Rückseite befindet sich jeweils eine abnehmbare Gebrauchsanwendung in 23 Sprachen. Von aussen sichtbar aufgedruckt sind allgemein gehaltene Anwendungshinweise sowie diverse Inhalts- und Sicherheitshinweise auf Englisch. Bei beiden Produkten wird im (von aussen sichtbaren) Text auf der Rückseite hervorgehoben, dass die Mittel in gewerblichen Spülmaschinen zur Anwendung kommen («[...]»).

3.2 Gemäss der Vorinstanz handelt es sich bei den streitbetroffenen Produkten um «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf», welche in die Tarifnummer 3402.2000 einzureihen sind. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» hätten Erzeugnisse zu gelten, bei welchen aufgrund ihrer Aufmachung und insbesondere durch das Vorhandensein entsprechender Angaben (Anpreisung, Gebrauchsanweisung, Dosierungsvorschriften etc.) erkennbar ist, dass sie ohne Änderung der Aufmachung zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Die Grösse der Gebinde sowie die Frage, ob die Produkte für Privat- oder Grosskunden bestimmt seien, spiele grundsätzlich keine Rolle.

Die streitbetroffenen Waren würden als Reinigungsmittel angepriesen und wiesen Angaben zum Gebrauch und der Dosierung auf. Dass die Waren von Grosskunden (Gastronomie, Spitalküchen, etc.) verwendet würden, sei unerheblich, da diese Verbraucher die Waren ohne weiteres Umpacken verwenden könnten.

3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, die streitbetroffenen Waren seien keine «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» und in die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen. Unter den Begriff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» würden nur Waren fallen, die im Detailhandel ausschliesslich oder hauptsächlich an Privatpersonen verkauft werden. Überdies seien nur Erzeugnisse in Behältern von 5 kg oder weniger als «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» gemäss der Tarifnummer 3402.2000 anzusehen.

Die streitbetroffenen Reinigungsmittel würden ausschliesslich in gewerblichen Geschirrspülmaschinen (Restaurants, Kantinen, etc.) eingesetzt und in Kanistern à 25 kg direkt vom Hersteller oder über den Fachhandel vertrieben. Der Verkauf «im Detailhandel» und die Verwendung in Privathaushalten sei ausgeschlossen.

4.

Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 2.4.4). Demnach ist für die Frage, ob die streitbetroffenen Waren in die Tarifnummer 3402.2000 oder 3402.9000 einzuordnen sind, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen. Einschlägige Erläuterungen, welche bei der Auslegung des Wortlauts herangezogen werden könnten, liegen - wie die Verfahrensparteien übereinstimmend festhalten - nicht vor.

4.1 Gemäss dem Wortlaut der Unternummer 3402.2000 sind darin einzureihen «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» (vgl. E. 2.7). Nähere Ausführungen zum Begriff «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» sind dem Tariftext nicht zu entnehmen. Auch den Anmerkungen zur Tarifnummer 3402 ist - wie die Verfahrensparteien übereinstimmend erkennen - nichts Näheres zu diesem Begriff zu entnehmen (vgl. E. 2.7.2).

4.2 Das Online-Wörterbuch Duden definiert «Einzelverkauf» als «Verkauf im Einzelhandel» (; [abgerufen am 23. Mai 2023]).

Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich allerdings nach den Vertragssprachen des HS-Übereinkommens, welches in englischer und französischer Sprache vereinbart worden ist, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind(s. Unterschriften des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.3.2 m.w.H.).

In der französischsprachigen Fassung wird der Begriff «préparations conditionnées pour la vente au détail» verwendet (vgl. World Customs Organization > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Goods > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634-2017F).

In der englischsprachigen Fassung wird der Begriff «Preparations put up for retail sale» verwendet (vgl. World Customs Organization > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Goods > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634-2017E).

4.3 Wie die verschiedenen Sprachversionen übereinstimmend festhalten, ist vorliegend entscheidend, ob sie für den Einzelverkauf aufgemacht sind. So ist das im Englischen verwendete «put up» im Sinne von «to place in a container or receptacle» zu verstehen (vgl. Online Wörterbuch Merriam-Webster, ; abgerufen am 23. Mai 2023; zu Deutsch «in einen Behälter oder ein Gefäss legen» [Übersetzung hier und im Nachfolgenden durch das Bundesverwaltungsgericht]). Das im Französischen verwendete «conditionnées» ist im Sinne von «emballer une marchandise en vue de sa présentation commerciale» zu verstehen (vgl. Online Wörterbuch Larousse, ; abgerufen am 23. Mai 2023; zu Deutsch «für die Verkaufspräsentation verpacken»). Nicht entscheidend ist folglich, ob die fraglichen Produkte auch tatsächlich «im Einzelverkauf» verkauft werden. Es geht einzig um die Frage, ob sie in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind. Insoweit als die Beschwerdeführerin geltend macht, die streitbetroffenen Waren würden nicht im Detailhandel verkauft (vgl. Beschwerde, Rz. 2.1, 2.7), kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4 Als nächstes ist demnach auf den Begriff «Einzelverkauf» bzw. «vente au détail» / «retail sale» einzugehen.

4.4.1 Gemäss dem Online-Wörterbuch Larousse ist unter «détail» gemäss der hier interessierenden Bedeutung «Vente par un commerçant [détaillant] de produits en petites quantités, selon les besoins des consommateurs» zu verstehen ( [abgerufen am 23. Mai 2023]). Das heisst «der Verkauf von Produkten durch einen Händler [Einzelhändler] in kleinen Mengen, gemäss den Bedürfnissen der Konsumenten». Dabei wird auf die Gegensätze «demi-gros» und «gros» verwiesen. «Gros» wird wiederum in der hier interessierenden Bedeutung als «Achat de produits par quantités considérables chez le fabricant, et vente par quantités importantes aux commerçants détaillants» definiert (; abgerufen am 23. Mai 2023). Das heisst «Erwerb von Produkten in beachtlichen Mengen beim Hersteller, und Verkauf in bedeutenden Mengen an Einzelhändler». «Demi-gros» bedeutet «Commerce intermédiaire entre le gros et le détail» (; abgerufen am 23. Mai 2023). Zu Deutsch: « Handel zwischen dem Grosshandel und dem Einzelhandel». Übereinstimmend damit definiert das Online-Wörterbuch Le Robert den Begriff «détail» als «fait de livrer, de vendre ou d'acheter des marchandises par petites quantités (opposé à gros, demi-gros)» (; abgerufen am 23. Mai 2023). Dies ist zu übersetzen mit «dem Liefern, dem Verkaufen oder dem Kaufen von Waren in kleinen Mengen (Gegenteil von gros, demi-gros)». «En gros» wird wiederum als «En grande quantité. Vente en gros ou en détail» umschrieben (; abgerufen am 23. Mai 2023) («In grossen Mengen. Verkauf im Gross- oder im Einzelhandel»).

Im Englischen wird der Begriff «retail» gemäss dem Online-Wörterbuch Merriam Webster als «the sale of commodites or goods in small quantities to the ultimate consumer» umschrieben; [abgerufen am 23. Mai 2023]). Dies ist mit «dem Verkauf von Gütern oder Waren in kleinen Mengen an den Endverbraucher» zu übersetzen. Unter dem Stichwort «Etymology» wird dazu festgehalten, das Wort sei aus dem anglo-französischen «retaillecutting, deduction, retail, from retailler to cut out, from re- + tailler to cut», begrifflich verwandt mit «taylor» («a person whose occupation is making or altering garments [such as suits, jackets, and dresses] typically to fit a particular person)». Das Online Wörterbuch Cambridge Dictionary definiert «retail» als «the activity of selling goods to the public, usually in shops» ( [abgerufen am 23. Mai 2023]). Also «die Tätigkeit des Verkaufens von Waren an die Öffentlichkeit, gewöhnlich in Läden». Der Eintrag enthält den Hinweis «compare wholesale». Das Adjektiv «wholesale» wird definiert als «of or for the selling of goods in large amounts at low prices to shops and businesses, rather than the selling of goods in shops to customers» (; abgerufen am 23. Mai 2023). Das heisst «betreffend oder für den Verkauf von Waren an Läden und Geschäfte, in grossen Mengen und zu tiefen Preisen, im Gegensatz zum Verkauf von Waren in Läden an Konsumenten». In diese Richtung geht auch die Definition von «wholesale» bei Merriam-Webster: «the sale of commodities in quantity usually for resale (as by a retail merchant)» (https://www.merriam-webster.com/dictionary/wholesale>; abgerufen am 23. Mai 2023) («der Verkauf von Gütern in Mengen, die für den Weiterverkauf [etwa durch einen Einzelhändler] üblich sind»).

4.4.2 Aus der Abgrenzung zum Begriff «Grosshandel» erhellt, dass gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch unter «Einzelverkauf» bzw. «vente au détail» / «retail sale» der Verkauf von Waren an Endverbraucher, in den Bedürfnissen der Endverbraucher entsprechend kleine(re)n Grössen bzw. Mengen, verstanden wird. «Grosshandel» bzw. «vente en gros» / «wholesale» bedeutet im Gegensatz dazu der Verkauf von Waren an Händler oder Geschäfte, in grossen Mengen (und zu entsprechend tiefen Preisen), wobei die Waren oftmals für den späteren Weiterverkauf in kleineren Stücken «im Einzelverkauf» bestimmt sind. Dies geht etwa aus der oben (E. 4.4.1 erster Absatz) zitierten Definition von «Grosshandel» bei Larousse klar hervor («Achat de produits par quantités considérables chez le fabricant, et vente par quantités importantes aux commerçants détaillants»), ergibt sich aber auch aus der wortwörtlichen Bedeutung von «détail» bzw. «retail» als (verhältnismässig) kleine Stücke eines grösseren Ganzen (vgl. die etymologische Herleitung von «retail» von «retailler» [to cut out], vgl. E. 4.4.1). In diesem Sinne auch die Definition von «wholesale» bei Merriam-Webster (vgl. E. 4.4.1 in fine). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen «Grosshandel» und «Einzelhandel» ist demnach nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ob die Waren in kleine(ren)n Mengen für den Endverbrauch (oder aber in entsprechend grossen Mengen für den Weiterverkauf in aufgestückelter oder weiterverarbeiteter Form) bestimmt sind. Ob die Waren aber für private oder gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind, ist hingegen nicht entscheidend.

4.5

4.5.1 Ist bei Waren erkennbar, dass sie ohne Änderung der Aufmachung an die Endverbraucher abgegeben werden können, so kann dies als Hinweis darauf gewertet werden, dass sie nicht für den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung bestimmt sind. In diesem Sinne spricht der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» für die Auslegung der Vorinstanz. Die streitbetroffenen Waren sind etikettiert und mit detaillierten Gebrauchshinweisen versehen (vgl. E. 3.1). Sie können ohne Änderungen der Aufmachung an Endverbraucher abgegeben werden. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.5.2 Die streitbetroffenen Waren sind ausschliesslich für gewerbliche Spülmaschinen bestimmt (vgl. E. 3.1). Der allgemeine Wortgebrauch des Begriffs «Einzelhandel» spricht jedoch - wie oben dargelegt (E. 4.4.2) - nicht dagegen, dass auch ein Verkauf an Grossverbraucher wie Spitäler oder gastronomische Grossbetriebe im «Einzelverkauf» erfolgen kann, wenn die fraglichen Produkte für den Eigenverbrauch (und nicht für den Weiterverkauf) bestimmt sind.

4.5.3 Gemäss den oben zitierten Definitionen von «Einzelverkauf» wird dieser mit kleinen, an die Bedürfnisse der Abnehmer angepassten Mengen in Verbindung gebracht; dies in Abgrenzung zu «gros» und «demi-gros» (vgl. E. 4.4.1). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist es zumindest für Privathaushalte unüblich, Spülmittel in Kanister à 25 kg zu kaufen. Dies spräche eher dafür, dass es sich bei den streitbetroffenen Waren um für den Einzelverkauf unübliche Mengen handelt. Ob eine Menge als «gross» oder «klein» anzusehen ist, hängt jedoch erheblich von der Art des Produkts und von den Bedürfnissen der Abnehmer ab, die - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt -, kulturell geprägt und regional unterschiedlich sein können. Vorliegend steht fest, dass die streitbetroffenen Produkte nur in gewerblichen Spülmaschinen (etwa in Restaurants, Kantinen oder Spitälern) zum Einsatz kommen. Es ist davon auszugehen, dass in solchen Betrieben sowohl wegen der Grösse der Spülmaschinen wie auch wegen der intensiven Nutzung ungleich mehr Spülmittel verbraucht wird als in Privathaushalten. Gemessen am Verbrauch - und somit an den Bedürfnissen der Abnehmer - schliesst die Kanistergrösse den Eigengebrauch nicht aus. Es handelt sich vorliegend somit bei den Kanistern à 25 kg nicht um Mengen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass die Waren (die hierfür «aufgestückelt» bzw. abgefüllt werden müssten; vgl. E. 4.4.2 in fine) zum Weiterverkauf in kleineren Mengen bestimmt sind. Im vorliegenden Fall schliesst die Grösse der Gebinde das Vorliegen von «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch demnach nicht aus.

4.5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Art der Aufmachung der streitbetroffenen Waren darauf schliessen lässt, dass diese für den Endverbrauch bestimmt sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind diese somit als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen.

4.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vor-instanz einzugehen, wonach bei der Auslegung des Begriffs «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.2000 die Erläuterungen zu der - vorliegend unbestrittenermassen nicht anwendbaren - Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b) per Analogie heranzuziehen seien (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 2.2.1; vgl. den Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b) in E. 2.8.1). Eine solche analoge Anwendung wäre im Übrigen ohnehin nicht angezeigt. Ein Heranziehen von nicht anwendbaren Vorschriften «per Analogie» ist für die Zwecke der Tarifbestimmung nicht vorgesehen (vgl. E. 2.4.4; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2238/2019 vom 23. Dezember 2020 E. 3.6.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_130/2021 vom 27. September 2021]). Überdies halten die genannten Erläuterungen ausdrücklich fest, dass sie Bedingungen wiedergeben, die (nur) für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b) gelten (vgl. Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b), Ziff. VI und X; vgl. E. 2.8.2).

5.

In Folge ist auf die verschiedenen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, weshalb die streitbetroffenen Waren in die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen seien.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Abgrenzung zwischen Waren der Tarifnummern 3402.2000 und 3402.9000 müsse ein «5 kg-Kriterium» angewandt werden. Nur Gebinde von 5 kg oder weniger seien als «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen. Sie macht geltend, die heutige Tarifnummer 3402 entspräche vom Geltungsbereich her der Nummer 3402 im Gebrauchs-Zolltarif 1959. Dort sei unter «andere, in Behältern von» unterschieden worden zwischen «über 5 kg (3402.20) und «5 kg oder andere» (3402.22). Der damalige Zollansatz der Nummer 3402.22 sei in die Nummer 3402.2000 transponiert worden. Verwaltung und Gesetzgeber seien damals offensichtlich der Auffassung gewesen, dass unter die Nummer 3402.2000 («in Aufmachungen für den Einzelverkauf») nur Erzeugnisse in Behältern von 5 kg oder weniger gehörten. Ansonsten hätte die Nummer in schweizerische Unternummern gesplittet werden müssen, um eine massiv höhere Zollbelastung und eine Verletzung der völkerrechtlichen Pflichten (GATT/WTO) zu vermeiden.

5.1.2 Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ist vorliegend weder dem Tariftext, noch den Erläuterungen oder den Anmerkungen eine ausdrückliche Gewichtslimite für «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» zu entnehmen.

5.1.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine solche Gewichtslimite ergäbe sich aus analogen Bestimmungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959, ist ihr nicht zu folgen.

Der Gebrauchs-Zolltarif 1959 war Bestandteil des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Zolltarif (Zolltarifgesetz) (mit Gebrauchs-Zolltarif) (AS 1959 1343). Er basierte auf der auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen (Nomenklaturabkommen; [AS 1960 295]) ausgearbeiteten «Nomenklatur des Zollrates». Diese war - im Gegensatz zu der sechsstelligen HS-Nomenklatur - auf vier Positionen beschränkt (vgl. Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen; a.a.O., BBl 1985 III 357, 363). Bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Unternummern des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (3402.20 bzw. 3402.22) handelte es sich demnach um Schweizer Unternummern, die nicht staatsvertraglich vorgegeben waren.

Mit dem Inkrafttreten des ZTG am 1. Januar 1988 wurde der Gebrauchs-Zolltarif 1959 abgelöst. Der heute geltende Gebrauchstarif basiert - wie auch der Generaltarif - auf der sechsstelligen Nomenklatur des HS (vgl. E. 2.2). Vorliegend streitig sind die fünfte bzw. sechste Ziffer der Tarifnummer 3402.2000 bzw. 3402.9000 und somit völkerrechtlich bestimmte Positionen (vgl. E. 2.4.2). Es ist ausgeschlossen, dass sich aus den - vor dem Inkrafttreten des HS-Übereinkommens - geltenden Schweizer Unternummern verbindliche Schlüsse für die Auslegung dieser völkerrechtlich definierten Positionen ziehen lassen.

5.1.4

5.1.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch vor, unter die Tarifnummer 3402.2000 könnten nur Erzeugnisse in Behältern von 5 kg oder weniger eingereiht werden, da die Überführung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 in den Gebrauchstarif andernfalls zu einer «massiv höheren Zollbelastung» und einer «Verletzung der völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz (GATT/WTO)» geführt hätte.

5.1.4.2 Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den streitbetroffenen Tarifnummern nicht um Schweizer Unternummern, sondern um völkerrechtlich bestimmte Positionen. Die Schweiz ist gemäss dem HS-Übereinkommen verpflichtet, diese Tarifnummern im Einklang mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS auszulegen, was vorliegend zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. E. 2.4.1 und 4.5.4).

5.1.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Schweiz habe im Rahmen der Überführung der HS-Nomenklatur ins schweizerische Recht das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (SR 0.632.21) verletzt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen, da es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um direkt anwendbare staatsvertragliche Bestimmungen handelt (vgl. BGE 112 Ib 183 E. 3c in fine). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überführung der HS-Nomenklatur ins schweizerische Recht im Einklang mit von den Vertragsparteien des GATT ausgearbeiteten Richtlinien erfolgte (vgl. Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen; a.a.O., BBl 1985 III 357, 378). Wo eine Transponierung mit Änderungen der Warenbezeichnungen und der einzelnen Zollansätze verbunden war und somit Auswirkungen auf im Rahmen des GATT vereinbarte Konzessionen hatte, wurde eine Verhandlungslösung mit den Vertragspartnern des GATT angestrebt (Botschaft vom 22. Oktober 1985, BBl 1985 III 357, 381). Inwiefern die Schweiz in diesem Zusammenhang das GATT verletzt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verwende in ihrer eigenen Vorschrift für den Vollzug der Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck die Definition «in Aufmachungen für den Einzelverkauf (bis 5 kg Eigenmasse)». Dabei handle es sich um ein klares Indiz dafür, dass ein Gewichtskriterium ein einfaches und verständliches Mittel darstelle, um bei der Auslegung der entsprechenden Tariftexte Rechtssicherheit für alle Parteien zu schaffen.

5.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck - 1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG werden für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet, wenn das ZTG dies vorsieht (Bst. a); oder das EFD die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat (Bst. b). Wie der von der Beschwerdeführerin zitierten Richtlinie 17-00 des BAZG («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck», in der Fassung vom 1. Mai 2021, vgl. Beilagen 10 und 11 der Beschwerdeführerin) entnommen werden kann, ist der Zollbegünstigungscode (ZC) 26 im Tares unter anderem vorgesehen für «Waren in Aufmachung für den Einzelverkauf (bis 5 kg Eigenmasse)» (vgl. Richtlinie 17-00; Fassung vom 1. Mai 2021, Ziff. 5.4.4).

5.2.3 Wie die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021 zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um eine Definition, die im Rahmen der gestützt auf nationale Rechtsgrundlagen gewährten Zollerleichterungen verwendet wird (vgl. Beschwerdeentscheid, Ziff. 7). Als solche kann sie für sich genommen keinen Einfluss auf die völkerrechtlich verbindlich vorgegebene Tarifeinreihung gemäss der HS-Nomenklatur haben (vgl. E. 2.4.1). Überdies ist unbestritten, dass der «ZC 26» mit Bezug auf die streitbetroffenen Waren der Tarifnummer 3402 nicht zur Anwendung kommt.

5.2.4 Nach dem Ausgeführten kann aus dem «ZC 26» nicht gefolgert werden, dass nur Gebinde von 5 kg oder weniger in die Tarifnummer 3402.2000 einzureihen sind.

5.3 Schliesslich reichen sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vor-instanz diverse Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden zu den Akten.

5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollverwaltung und für das Bundesverwaltungsgericht formell nicht verbindlich sind, jedoch unter Umständen berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.6).

5.3.2 Den von der Vorinstanz eingereichten Tarifeinreihungen ist zu entnehmen, dass gemäss den Zollbehörden von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unter anderem Reinigungsmittel für Kühlmittelkühler in etikettierten 20 kg Eimern (Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte [EVZTA] Nr. DE2673/16-1), Reinigungsmittel für Kühlmittelkühler in etikettierten 25 Liter Eimern (EVZTA Nr. DE2674/16-1), Kunststofftrockner in 25 Liter Kunststoffgebinden (EVZTA Nr. DEBTI6641/19-1), eine grenzflächenaktive Zubereitung zur Verwendung in der Kosmetikindustrie in Gebinden à 18 kg (EVZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2020-02434), ein Präparat zum Entfernen von Korrosionsprodukten von Metalloberflächen in Kanistern à 19 Liter oder Plastikfässern à 208 Litern (EFZTA Nr. HRBTIOM-2020-0121), Fassadenreiniger in Gebinden à 10 kg oder 20 kg (EFZTA Nr. DEBTI32731/19-1), Brillenreinigungsflüssigkeit in Kanistern à 5 Litern (EFZTA Nr. DEBTI52021/19-1), Reinigungsmittel für Nasszonen in Gebinden à 10 Liter und 25 Liter (EFZTA Nr. DEBTI44223/19-1) sowie alkalischer Reiniger zum Reinigen für die Automobil- und Flugzeugindustrie in 25 Liter Kanistern (EFZTA Nr. DEBTI34651/18-1) als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.20 einzureihen sind. Einer Tarifeinreihung der US-amerikanischen Zollbehörde ist zu entnehmen, dass ein Reinigungsmittel in Behältern von 1 Quart (knapp 1 Liter), 1 Gallone (knapp 3.8 Liter) oder Eimern à 5 Gallonen (knapp 19 Liter) ebenfalls dieser Tarifnummer zugeordnet wurde (Entscheid Nr. N288724 vom 28. August 2017).

5.3.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tarifeinreihungen ist zu entnehmen, dass eine grenzflächenaktive Zubereitung in einem Behälter à 25 kg (EFZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2020-01691) sowie eine grenzflächenaktive Zubereitung zur Verwendung in der Kosmetikindustrie in einem Eimer à 8 kg (EFZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2019-09849) nicht als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» angesehen und in die Tarifnummer 3402.90 eingereiht wurden.

5.3.4 Bei den den Tarifeinreihungen zugrunde liegenden Produkten handelt es sich nicht um mit den streitbetroffenen Waren identische Produkte. Es ist daher fraglich, ob überhaupt Schlüsse aus diesen Tarifeinreihungen auf die streitbetroffenen Waren gezogen werden können. Überdies enthalten die Tarifeinreihungen meist keine näheren Ausführungen zum Begriff «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf». So kann etwa bei den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten EFZTA nur spekuliert werden, ob die Grösse der Gebinde, eine möglicherweise fehlende Etikettierung oder andere Gründe zur Einschätzung führten, es handle sich nicht um «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf». Jedenfalls aber lässt sich anhand der verschiedenen ausländischen Tarifeinreihungen offensichtlich keine ständige Praxis hinsichtlich möglicher Gewichtslimiten des Begriffs «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der einschlägigen Tarifnummer ableiten.

5.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, dass mit dem Begriff «Zubereitungen in Aufmachungen für Einzelverkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.2000 eine konkrete Gewichts-
limite einhergeht oder dass dem Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung zukommt.

6.
Die streitbetroffenen Waren sind gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen (vgl. E. 4.5.4). Diesem Begriff kommt für die Zwecke der Tarifnummer 3402.2000 keine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung zu (vgl. E. 5.4). Es ist demnach festzuhalten, dass die streitbetroffenen Waren zu Recht in die Tarifnummer 3402.2000 eingeordnet wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr[...]; Einschreiben)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2663/2021
Date : 07. Juni 2023
Published : 28. Juni 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif; Reinigungsmittel


Legislation register
BGG: 83
BV: 190
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4
VwVG: 2  3  5  12  19  30  33  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  14  91  116
ZTG: 1  3  4  15
ZV-EFD: 29
BGE-register
112-IB-183 • 136-II-165 • 136-II-457 • 141-V-175 • 142-II-433 • 144-II-359 • 147-II-441
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950