Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2238/2019

Urteil vom 23. Dezember 2020

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

X._______ AG,...,

vertreten durch

lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwalt,

Parteien und Dr. Christian Hochstrasser, Rechtsanwalt,

ThomannFischer Advokatur und Notariat,

Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderungsverfügung (Dinkelmehleinfuhr).

Sachverhalt:

A.

Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung und den Handel von chemischen Produkten, Nahrungs- und Futtermitteln. Seit dem Jahr 2010 hat sie unter anderem für die zollbegünstigte Einfuhr von Müllereierzeugnissen des Kapitels 11 des Zolltarifs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) die Verwendungsverpflichtung Nr. yx «zu technischen Zwecken» hinterlegt.

B.

Im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 9. Juni 2016 importierte die Zollpflichtige zwanzig Sendungen Dinkelmehl (insgesamt 509'000 kg) aus Deutschland in die Schweiz. Die Veranlagung der Ware erfolgte gemäss den jeweiligen Zollanmeldungen unter der Zolltarifnummer 1101.0090 und unter Inanspruchnahme der Verwendungsverpflichtung Nr. xy «zu technischen Zwecken» zollfrei.

C.
Anlässlich einer Betriebskontrolle vom 18. Oktober 2016 stellten Kontrolleure der EZV fest, dass die Zollpflichtige aus dem zollfrei eingeführten Dinkelmehl A-Stärke, B-Stärke, Gluten und Ausschwemmmilch hergestellt und anschliessend die A-Stärke zu Glukose weiterverarbeitet habe. Die B-Stärke (232'613 kg) sei in der Papierindustrie und daher zu «technischen Zwecken» weiterverwendet worden. Jedoch habe die Zollpflichtige Glukose und Gluten zur menschlichen Ernährung in der Nahrungsmittelindustrie (98'888 kg) und die Ausschwemmmilch als Tierfutter (177'499 kg) weiterverwendet bzw. zur Weiterverwendung abgegeben. Damit habe die Zollpflichtige gegen die Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» verstossen. Die erforderliche neue Deklaration sei nicht erfolgt.

D.
Gestützt auf die Ergebnisse der Betriebskontrolle forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der Zollpflichtigen mit Verfügung vom 5. Juni 2018 Fr. (...) (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) nach.

E.
Dagegen beschwerte sich die Zollpflichtige mit Eingabe vom 6. Juli 2018 bei der Oberzolldirektion (OZD) und verlangte die Aufhebung der Nachbezugsverfügung. Sie legte dar, dass es sich bei der Herstellung von Glukose und der anfallenden Nebenprodukte um eine technische Verwendung handle und das eingeführte Dinkelmehl daher gemäss der Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» verwendet worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. September 2018 bekräftigte sie ihre Argumente.

F.
Mit Beschwerdeentscheid vom 26. März 2019 wies die interne Beschwerdeinstanz der EZV die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Verwendungsverpflichtung zu «technischen Zwecken» nicht bereits dann erfüllt sei, wenn die eingeführte Ware technisch be- oder verarbeitet werde. Entscheidend sei einzig die endgültige Verwendung der Waren.

G.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die 509'000 kg des von ihr zollfrei eingeführten Dinkelmehls vollständig zu «anderen» Zwecken im Sinn der Zolltarifnummer 1101.0090 importiert worden sei (Bst. a); dass somit keine Nicht- oder Falschdeklaration zollpflichtiger Waren vorliege (Bst. b) und dass sie nicht für den (Nachforderungs-)Betrag von CHF (...) zusätzlich leistungspflichtig sei (Bst. c). Weiter seien die Vorakten beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

I.
Mit Replik vom 2. August 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten.

J.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2019 auf eine weitere Stellungnahme.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid der Zollverwaltung zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die nachleistungspflichtig erklärte Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des in E. 1.2 Ausgeführten - einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 142 V 2 E. 1.1, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Anträge (Ziff. 1 a bis c; Sachverhalt Bst. G) teilweise als Feststellungsbegehren gestellt. Diese sind jedoch inhaltlich bereits vom negativen Leistungsbegehren, nämlich dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, umfasst und es kommt ihnen insofern keine eigenständige Bedeutung zu. Mangels einem Feststellungsinteresse ist auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG).

2.2 Zollerleichterungen gelten gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG namentlich für bestimmte Verwendungen von Waren, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. Solche Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck spielen in der Volkswirtschaft eine bedeutende Rolle (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567, 598]). Sie stärken die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere aus der Europäischen Union, und unterstützen damit die Schweizer Industrie. Sie fördern die einheimische Produktion und tragen so zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Schweiz bei (Richtlinie 17-00 «Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck» der OZD vom 19. August 2019, Ziff. 2).

2.2.1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen (Art. 51 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 51 Verwendungsverpflichtung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.
2    Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.27
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Daraufhin teilt die OZD bei gegebenen Voraussetzungen eine Verpflichtungsnummer zu (vgl. Art. 51 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 51 Verwendungsverpflichtung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.
2    Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.27
ZV).

Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 52 Zollanmeldung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
a  die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
b  die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
2    Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.
ZV muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen (Bst. a) und die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird. Wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern, kann die OZD die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen (Art. 52 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 52 Zollanmeldung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
a  die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
b  die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
2    Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.
ZV).

2.2.2 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden, oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a  von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b  von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2    Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.
und b ZV).

Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a  von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b  von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2    Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.
ZV).

2.2.3 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG). Entsprechend zählt auch Art. 26 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG zu den anmeldepflichtigen Personen jene, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.

2.2.4 Gemäss Art. 54
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen - (Art. 14 ZG)
ZV regelt das EFD die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
Absätze 4 und 5 ZG.

In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt etwa Art. 7 der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (ZEV, SR 631.012), dass die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat (Art. 7
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 7 Verwendungsnachweis - 1 Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
1    Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2    Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
ZEV). Zudem muss sie gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren - 1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
1    Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2    Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
ZEV bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten
einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen.

Gemäss Art. 2 Bst. b
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b  unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c  Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
d  zollbegünstigte Person: Person, die:
d1  für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
d2  eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
ZEV bedeutet sodann in dieser Verordnung der Ausdruck «unveränderte Waren»: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist.

2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG, Art. 96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (wozu auch die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung zählen [statt vieler: Urteil des BVGer A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.2.1]) zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten. Demnach hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 9. Juni 2016 mehrere Sendungen Dinkelmehl unter der Tarif-Nr. 1101.0090 «anderes» und unter Inanspruchnahme der hinterlegten Verwendungsverpflichtung Nr. xy «zu technischen Zwecken» zollbefreit in die Schweiz eingeführt. Aus dem Dinkelmehl hat sie in einem technischen Verfahren sog. A- und B-Stärke gewonnen, wobei Gluten und Ausschwemmmilch als Nebenprodukte anfielen. In einem weiteren Verarbeitungsschritt hat die Beschwerdeführerin aus der A-Stärke Glukose hergestellt. Die B-Stärke fand anschliessend Verwendung in der Papierindustrie, die Glukose und das Gluten wurden in der Nahrungsmittelindustrie weiterverarbeitet und die Ausschwemmmilch diente letztlich als Tierfutter.

3.2 Vorliegend wird von den Verfahrensparteien zu Recht nicht zur Diskussion gestellt, dass die Veranlagung der streitgegenständlichen Einfuhren von Dinkelmehl unter der Tarif-Nr. 1101.0090 «anderes» und unter Inanspruchnahme der Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» mit Blick auf Tarifstruktur bedingt, dass das eingeführte Mehl nicht «zur menschlichen Ernährung» und nicht zu «Futterzwecken», welche Verwendungszwecke einem höheren Zollansatz unterliegen, verwendet wird. Die massgebende Tarifstruktur präsentiert sich wie folgt:

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

1101 - zur menschlichen Ernährung:

1101.0041 -- Quellmehl

1101.0043 -- anderes:

1101.0048 --- von Dinkel

--- anderes

- zu Futterzwecken:
1101.0051
-- Quellmehl
1101.0059
-- anderes

1101.0090 - anderes

Nicht Streitgegenstand ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin ursprünglich, d.h. anlässlich der Wareneinfuhren, korrekt angemeldet hat. Vielmehr geht es um die Einhaltung bzw. eine allfällige Verletzung der Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» nach der Wareneinfuhr und Veranlagung.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe die Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» bereits durch die technische Verarbeitung des Mehls, nämlich die Gewinnung von Stärke, eingehalten. Die anschliessende Verwendung der Stärke bzw. der angefallenen Nebenprodukte sei irrelevant. Denn es ergebe sich aus Art. 8
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren - 1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
1    Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2    Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
ZEV, dass, wer eingeführte Waren im Sinn der Verwendungsverpflichtung verändere und anschliessend diese veränderte Ware weitervertreibe, nicht wider die Verwendungsverpflichtung handle (Beschwerde, Rz. 28 f.).

3.3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, dass mit der Weiterverarbeitung der aus dem Mehl gewonnenen Zwischenprodukte zu Lebensmitteln bzw. der Verwendung als Tierfutter die Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» nicht eingehalten worden sei. Entscheidend sei die endgültige Verwendung der Ware. Es liege daher in Bezug auf die Glukose und das Gluten eine Verwendung «zur menschlichen Ernährung» bzw. bezüglich der Ausschwemmmilch eine Verwendung «zu Futterzwecken» vor. Art. 2 Bst. b
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b  unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c  Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
d  zollbegünstigte Person: Person, die:
d1  für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
d2  eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
ZEV stelle den unveränderten Waren diejenigen Waren gleich, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen sei. Damit hätten die von der Beschwerdeführerin weitergegebenen Zwischenprodukte - wie unveränderte Waren - unter dem Verwendungsvorbehalt gestanden und gemäss der Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» verwendet werden müssen.

3.4 Die Verfahrensbeteiligten werfen mit ihren Vorbringen die Rechtsfrage auf, was unter einer Verwendung zu einem bestimmten (hier: technischen) Zweck zu verstehen ist, namentlich, ob damit die Endverwendung gemeint ist oder ob eine Veränderung der Ware im Sinne der Verwendungsverpflichtung (hier: eine technische Be- oder Verarbeitung) genügt.

Das Zollgesetz enthält keine direkte Antwort auf diese Frage, es enthält namentlich keine Definition des Begriffs der «Verwendung». Jedoch befasst sich Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG mit den Rechtsfolgen einer nicht zweckgemässen Verwendung.

Gemäss Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG muss, wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (E. 2.2.3). Demnach liegt eine Änderung des Verwendungszwecks und damit eine Verletzung der Verwendungsverpflichtung vor, wenn eine veranlagte Ware nachträglich zu Zwecken verwendet oder abgegeben wird, die höheren Zollabgaben unterliegen. Eine solche Zweckänderung löst eine neue Anmelde- und Zollzahlungspflicht aus.

3.5 Zur Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher zu untersuchen, wann von einer Änderung des Verwendungszwecks im Sinn von Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG auszugehen ist.

3.5.1 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes-rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 141 V 191 E. 3, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1, 2014/8 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.180 ff.).

3.5.2 Zunächst ist auf den Wortlaut von Art 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG einzugehen. Der Begriff «nachträglich» (in der französischen bzw. italienischen Sprachfassung: «après coup» bzw. «successivamente») impliziert, dass bereits eine vorgängige Verwendung, wie eine Be- oder Verarbeitung, stattgefunden haben kann. Weiter enthält Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG keine zeitliche Begrenzung, so dass grundsätzlich jede Änderung des Verwendungszwecks einer veranlagten Ware die neue Zollanmelde- und Zollzahlungspflicht auslöst. Wenn jede nach Veranlagung erfolgte Änderung des Verwendungszwecks eine neue Zollanmeldepflicht auslöst, so drängt sich der Schluss auf, dass es für die Beurteilung, ob der Verwendungszweck eingehalten ist, auf die endgültige Verwendung ankommt. Daraus wiederum folgt, dass der blosse Gebrauch einer zollerleichtert eingeführten Ware zur Herstellung eines Zwischenprodukts den Verwendungszweck regelmässig - vorbehältlich einer ausdrücklichen anderen Regelung im Zolltarif oder der Verwendungsverpflichtung - nicht erfüllt, da eine spätere zweckfremde Verwendung noch nicht ausgeschlossen ist. Schliesslich bleibt mit Blick auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG irrelevant, ob die Verpflichtungsinhaberin die Ware selbst zu einem Zweck verwendet, der höheren Zollabgaben unterliegt,
oder ob sie die gegebenenfalls bereits veränderte Ware einem Dritten zu einem solchen Zweck abgibt. Die Formulierung «nachträglich zu Zwecken verwendet oder abgegeben wird» deutet klar auf die Massgeblichkeit der Endverwendung einer Ware hin. Die grammatikalische Auslegung von Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG lässt demnach keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» bereits dadurch eingehalten habe, dass sie das zollerleichtert eingeführte Mehl in einem technischen Verfahren verarbeitet habe.

3.5.3 Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt und es insofern bei einem verarbeiteten Produkt nicht auf die endgültige Verwendung ankommen sollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, stützen auch die nachfolgenden Auslegungselemente und Überlegungen die grammatikalische Auslegung.

3.5.3.1 Sinn und Zweck der Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Industrie-Branchen gegenüber der ausländischen Konkurrenz (E. 2.2). Im vorliegend konkreten Fall geht es darum, dass die Verwendung zu technischen Zwecken gegenüber der Verwendung zur menschlichen oder tierischen Ernährung privilegiert wird. Damit soll im Bereich der hier strittigen Mehleinfuhren gerade die Nahrungs- und Futtermittelindustrie nicht oder nicht im gleichen Mass bevorzugt werden. Nur ein Abstellen auf die Endverwendung gewährleistet diesen Sinn und Zweck. Wäre es für die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung nämlich genügend, dass das zollerleichtert eingeführte Produkt - wie hier - technisch zu einem Zwischenprodukt verarbeitet wird, so würden letztlich dennoch die Nahrungs- und Futtermittelindustrie als Abnehmer dieser Zwischenprodukte in den Genuss eines ihnen nicht zugedachten Zollvorteils gelangen.

3.5.3.2 Auch ist daran zu erinnern, dass die Verwendungsverpflichtung nicht das einzige Instrument ist, um zu gewährleisten, dass eine zum niedrigeren Ansatz verzollte Ware nicht zu einem unzulässigen Zweck verwendet wird. Als Sicherheit für eine zweckgemässe Verwendung dienen auch die Denaturierung (für einen bestimmten Zweck unbrauchbar machen) und der Verwendungsnachweis (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 598 f.; ferner zum vorrevidierten Recht: Art. 18 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287]). Der Umstand, dass die Denaturierung und die Verwendungsverpflichtung dasselbe Ziel verfolgen, zeigt, dass bei Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck ein nicht zweckgemässer Gebrauch gänzlich ausgeschlossen werden soll. Auch dies spricht für die Massgeblichkeit der Endverwendung.

3.5.3.3 Sodann steht das Abstellen auf den Endverbrauch auch mit dem europäischen Recht im Einklang, wo explizit von «Endverwendung» die Rede ist (vgl. Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union [ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 79]).

3.5.3.4 Schliesslich erscheint es auch unter dem Gebot der Rechtsgleichheit bzw. rechtsgleichen Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht vertretbar, wenn hinsichtlich der Gewährung der Zollerleichterung je nach Verwendungszweck primär auf die jeweilige Ausgestaltung der Produktionsprozesse abgestellt würde. Dies könnte nämlich dazu führen, dass jene Produktionsbetriebe, die ein zollerleichtert eingeführtes Produkt in einem einzigen Verarbeitungsschritt direkt zu einem oder mehreren Endprodukten verarbeiten, gegenüber Betrieben, die einem mehrstufigen Produktionsprozess folgen, benachteiligt wären.

3.5.4 Als Auslegungsergebnis ist festzuhalten, dass unter Verwendung zu einem bestimmten Zweck grundsätzlich die endgültige Verwendung zu verstehen ist. Damit erweist sich Art. 2 Bst. b
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b  unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c  Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
d  zollbegünstigte Person: Person, die:
d1  für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
d2  eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
ZEV, der für Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist, eine Gleichbehandlung mit unveränderten Waren vorsieht, als gesetzeskonform. Dies bedeutet, dass jegliche Weitergabe einer zollerleichtert eingeführten Ware unter dem Verwendungsvorbehalt steht (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren - 1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
1    Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2    Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
ZEV [vorne E. 2.2.4] und Art. 53 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a  von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b  von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2    Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.
ZV [vorne E. 2.2.2]).

3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin allein mit der Verarbeitung des eingeführten Mehls zu Stärke die Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» noch nicht erfüllt. Vielmehr ist die endgültige Verwendung der Zwischen- bzw. Nebenprodukte (Glukose, Gluten und Ausschwemmmilch) entscheidend. Aus demselben Grund genügt es für eine zweckgemässe Verwendung auch nicht, dass die aus dem Mehl gewonnenen Zwischenprodukte teilweise in der Nahrungsmittelindustrie weiterverarbeitet wurden. Letztlich dienen auch die hergestellten Nahrungsmittel der menschlichen Ernährung.

3.6.1 Unerheblich ist damit, ob es sich bei der Herstellung von Stärke um ein komplexes Verfahren handelt und wie dieser Prozess im Detail abläuft. Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten oder offerierten Befragungen von Mitarbeitern ist daher zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 1.7.3).

3.6.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus anderen - hier unstreitig nicht anwendbaren - Tarifrichtlinien, denen eine andere Tarifstruktur zugrunde liegt. Weil unter der hier anwendbaren Tarif-Nr. 1101 kein Verwendungszweck «zur Herstellung von Glukose» (vgl. Tarif-Nr. 1108.1190) oder Ähnliches aufgeführt ist, bei dem das Erreichen einer bestimmten Verarbeitungsstufe genügt, bleibt vorliegend einzig die endgültige Verwendung entscheidend. Eine «analoge» Anwendung anderer Tarif-Nummern kommt nicht in Betracht.

3.6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die einschlägige Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» insoweit nicht eingehalten, als die verarbeiteten Produkte letztlich zur menschlichen Ernährung oder zu Futterzwecken dienten. Eine neue Zollanmeldung im Sinn von Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG hat sie nie eingereicht und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Zollabgaben und Einfuhrsteuern nicht bezahlt. Dies stellt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes dar (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist für die zu Unrecht nicht entrichteten Zollabgaben und Einfuhrsteuern gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachleistungspflichtig (E. 2.3).

3.7 In rechnerischer Hinsicht und in Bezug auf die unschädlichen Mengen an Futtermittelanfall (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.3) sowie bezüglich der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Verzugszinsfolgen ist die Nachforderung nicht bestritten. Auch der Tarasatz wird (anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren) nicht mehr beanstandet. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Festsetzung der Nachforderung Zweifel aufkommen lassen.

3.8 Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 6'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2238/2019
Datum : 23. Dezember 2020
Publiziert : 13. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Nachforderungsverfügung (Dinkelmehleinfuhr)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
53 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZEV: 2 
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b  unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c  Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
d  zollbegünstigte Person: Person, die:
d1  für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
d2  eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
7 
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 7 Verwendungsnachweis - 1 Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
1    Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
2    Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
8
SR 631.012 Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) - Zollerleichterungsverordnung
ZEV Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren - 1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
1    Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
2    Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
14 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
26 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 51 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 51 Verwendungsverpflichtung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.
2    Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.27
52 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 52 Zollanmeldung - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
a  die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
b  die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
2    Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.
53 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren - (Art. 14 Abs. 1 ZG)
1    Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a  von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b  von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2    Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.
54
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen - (Art. 14 ZG)
BGE Register
126-II-300 • 130-V-472 • 134-I-140 • 137-II-199 • 137-IV-180 • 140-II-495 • 141-I-60 • 141-I-78 • 141-V-191 • 142-V-2 • 143-I-109 • 143-II-202 • 143-II-268 • 143-III-453 • 143-V-114
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • zollabgabe • mehl • zollgesetz • zwischenprodukt • verfahrenskosten • sachverhalt • efd • wille • frist • kostenvorschuss • zollgebiet • rechtsanwalt • grammatikalische auslegung • rechtsgleiche behandlung • zollverordnung • zollbehörde • produktion • amtssprache
... Alle anzeigen
BVGE
2016/25 • 2010/12
BVGer
A-1051/2019 • A-2238/2019 • A-5189/2017
BBl
2004/567
EU Verordnung
952/2013
EU Amtsblatt
2013 L269