Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1731/2019
Urteil vom 7. Juni 2019
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (...)
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 30. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2015 wurde eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 27. Oktober 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Die ersten Lebensjahre habe er in B._______ verbracht. Nach verschiedenen Umzügen sei die Familie im Jahre 1997 nach C._______, Distrikt Jaffna, gezogen. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2006 hätten Unbekannte nach ihm gesucht, weshalb er das Land verlassen und bis 2015 in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet habe. Am (...) 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Am späten Abend des (...) 2015 sei er von drei Männern, welche sich als Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) ausgegeben hätten, entführt und während zweier Tage an einem unbekannten Ort festgehalten, befragt und brutal geschlagen worden. Er sei gefragt worden, weshalb er nach D._______ ausgereist sei. Auch sei ihm ein Foto eines Freundes, der früher für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waffen transportiert habe und seit 2008 verschwunden sei, vorgehalten worden. Um den Schlägen zu entgehen, habe er schliesslich wahrheitswidrig zugegeben, dass er bei Waffentransporten seines Freundes dabei gewesen sei und sie Waffen für die LTTE versteckt hätten. Er habe auch fälschlicherweise gestanden, in D._______ an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen zu haben, und habe, nach den Verantwortlichen für das Sammeln von Geld für die LTTE in D._______ gefragt, die Vornamen zweier Freunde angegeben, obwohl dort keine derartigen Sammlungen erfolgt seien. Noch am Tag seiner Freilassung habe er sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach E._______ und wenige Tage später nach Colombo begeben. Seither suche ihn der CID regelmässig zu Hause, weshalb seine Familie ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Im (...) 2015 sei sein Schwager entführt und zu seiner (des Beschwerdeführers) Person befragt worden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in beglaubigter Kopie und mit englischer Übersetzung), seinen (...) Führerschein (im Original), die Geburtsurkunden seiner Schwester und seines Schwagers sowie deren Eheschein (je in beglaubigter Kopie), einen Flugplan, zwei Beschwerden seiner Schwester respektive seines Schwagers vom (...) 2015 respektive (...) 2015 (je in Kopie), einen (...) den Schwager betreffend sowie diverse Artikel aus verschiedenen tamilischen Zeitungen als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen.
C.
Am 16. November 2016 ging beim SEM ein ärztliches Attest von Dr. med. F._______, G._______, vom (...) 2016 ein, wonach der Beschwerdeführer an multiplen Schmerzen im Bereich des (...) als Folge der in der Heimat erlittenen Folter leide.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 12. März 2019), mit welcher das SEM seine Verfügung vom 15. Februar 2019 aufhob und ersetzte, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5).
F.
Mit Eingabe vom 11. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere sei transparent und mittels Aktenverzeichnis offenzulegen, welche Akten sein Dossier enthalte und wie diese kategorisiert seien. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1), das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen bekanntzugeben (Rechtsbegehren 2), die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell sei die angefochtene Verfügung die Ziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden Beweisantrag: Er sei infolge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollständig abgeklärt werden solle (Beweisantrag 1).
Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer - nebst der angefochtenen Verfügung - einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, I._______, vom (...) 2017, eine Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener vom 22. Oktober 2018 (inkl. Anhang [CD mit Quellen]) sowie zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD) ein. Dazu führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, teilte dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, verfügte die Edition des Aktenverzeichnisses des SEM, wies die Anträge auf vollumfängliche Einsicht in die gesamten Akten des SEM und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500. auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 1. Mai 2019.
J.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 bezeichnete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- als völlig unverhältnismässig und schikanös, kritisierte den Instruktionsrichter hinsichtlich dessen Würdigung der Fehler des SEM bei der Aktenführung und äusserte sich zur Situation in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019. Dazu reichte er als Beweismittel neun Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein und beantragte, es sei das vorliegende Verfahren vorläufig zu sistieren, eventualiter sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196821 sulla procedura amministrativa (PA). |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
|
1 | Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
a | la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi; |
b | l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi; |
c | il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi. |
2 | Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24 |
3 | Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 32 Eccezioni - 1 Il ricorso è inammissibile contro: |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005365 sul Tribunale amministrativo federale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 83 Eccezioni - Il ricorso è inammissibile contro: |
|
a | le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale; |
b | le decisioni in materia di naturalizzazione ordinaria; |
c | le decisioni in materia di diritto degli stranieri concernenti: |
c1 | l'entrata in Svizzera, |
c2 | i permessi o autorizzazioni al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto, |
c3 | l'ammissione provvisoria, |
c4 | l'espulsione fondata sull'articolo 121 capoverso 2 della Costituzione federale e l'allontanamento, |
c5 | le deroghe alle condizioni d'ammissione, |
c6 | la proroga del permesso per frontalieri, il cambiamento di Cantone, il cambiamento d'impiego del titolare di un permesso per frontalieri, nonché il rilascio di documenti di viaggio a stranieri privi di documenti; |
d | le decisioni in materia d'asilo pronunciate: |
d1 | dal Tribunale amministrativo federale, salvo quelle che concernono persone contro le quali è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che hanno abbandonato in cerca di protezione, |
d2 | da un'autorità cantonale inferiore e concernenti un permesso o un'autorizzazione al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto; |
e | le decisioni concernenti il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente contro membri di autorità o contro agenti della Confederazione; |
f | le decisioni in materia di appalti pubblici se: |
fbis | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti decisioni secondo l'articolo 32i della legge del 20 marzo 200964 sul trasporto di viaggiatori; |
f1 | non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; sono fatti salvi i ricorsi contro gli appalti del Tribunale amministrativo federale, del Tribunale penale federale, del Tribunale federale dei brevetti, del Ministero pubblico della Confederazione e delle autorità giudiziarie cantonali superiori, o |
f2 | il valore stimato della commessa non raggiunge il valore soglia determinante secondo l'articolo 52 capoverso 1 in combinato disposto con l'allegato 4 numero 2 della legge federale del 21 giugno 201962 sugli appalti pubblici; |
g | le decisioni in materia di rapporti di lavoro di diritto pubblico, in quanto concernano una controversia non patrimoniale, ma non la parità dei sessi; |
h | le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale; |
i | le decisioni in materia di servizio militare, civile o di protezione civile; |
j | le decisioni in materia di approvvigionamento economico del Paese adottate in situazioni di grave penuria; |
k | le decisioni concernenti i sussidi al cui ottenimento la legislazione non conferisce un diritto; |
l | le decisioni concernenti l'imposizione di dazi operata in base alla classificazione tariffaria o al peso delle merci; |
m | le decisioni concernenti il condono o la dilazione del pagamento di tributi; in deroga alla presente disposizione, il ricorso è ammissibile contro le decisioni concernenti il condono dell'imposta federale diretta o dell'imposta cantonale o comunale sul reddito e sull'utile se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante; |
n | le decisioni in materia di energia nucleare concernenti: |
n1 | l'esigenza di un nulla osta o la modifica di un'autorizzazione o di una decisione, |
n2 | l'approvazione di un piano d'accantonamenti per le spese di smaltimento antecedenti lo spegnimento di un impianto nucleare, |
n3 | i nulla osta; |
o | le decisioni in materia di circolazione stradale concernenti l'omologazione del tipo di veicoli; |
p | le decisioni del Tribunale amministrativo federale in materia di traffico delle telecomunicazioni, radiotelevisione e poste concernenti:69 |
p1 | concessioni oggetto di una pubblica gara, |
p2 | controversie secondo l'articolo 11a della legge del 30 aprile 199770 sulle telecomunicazioni; |
p3 | controversie secondo l'articolo 8 della legge del 17 dicembre 201072 sulle poste; |
q | le decisioni in materia di medicina dei trapianti concernenti: |
q1 | l'iscrizione nella lista d'attesa, |
q2 | l'attribuzione di organi; |
r | le decisioni in materia di assicurazione malattie pronunciate dal Tribunale amministrativo federale in virtù dell'articolo 3473 della legge del 17 giugno 200574 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF); |
s | le decisioni in materia di agricoltura concernenti: |
s1 | ... |
s2 | la delimitazione delle zone nell'ambito del catasto della produzione; |
t | le decisioni concernenti l'esito di esami e di altre valutazioni della capacità, segnatamente nei settori della scuola, della formazione continua e dell'esercizio della professione; |
u | le decisioni in materia di offerte pubbliche di acquisto (art. 125-141 della L del 19 giu. 201578 sull'infrastruttura finanziaria); |
v | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti divergenze d'opinione tra autorità in materia di assistenza amministrativa o giudiziaria a livello nazionale; |
w | le decisioni in materia di diritto dell'elettricità concernenti l'approvazione dei piani di impianti elettrici a corrente forte e di impianti elettrici a corrente debole e l'espropriazione dei diritti necessari per la costruzione o l'esercizio di siffatti impianti, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; |
x | le decisioni concernenti la concessione di contributi di solidarietà ai sensi della legge federale del 30 settembre 201682 sulle misure coercitive a scopo assistenziale e i collocamenti extrafamiliari prima del 1981, tranne se si pone una questione di diritto di importanza fondamentale o si tratta di un caso particolarmente importante per altri motivi; |
y | le decisioni pronunciate dal Tribunale amministrativo federale nelle procedure amichevoli per evitare un'imposizione non conforme alla convenzione internazionale applicabile in ambito fiscale; |
z | le decisioni concernenti le autorizzazioni edilizie di impianti eolici d'interesse nazionale secondo l'articolo 71c capoverso 1 lettera b della legge federale del 30 settembre 201685 sull'energia e le autorizzazioni di competenza cantonale a esse necessariamente connesse, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale. |
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 6 Norme procedurali - Le procedure sono rette dalla legge federale del 20 dicembre 196811 sulla procedura amministrativa (PA), dalla legge del 17 giugno 200512 sul Tribunale amministrativo federale e dalla legge del 17 giugno 200513 sul Tribunale federale, in quanto la presente legge non preveda altrimenti. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 108 Termini di ricorso - 1 Nella procedura celere, il ricorso contro una decisione secondo l'articolo 31a capoverso 4 deve essere interposto entro sette giorni lavorativi o, se si tratta di decisioni incidentali, entro cinque giorni dalla notificazione della decisione. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005365 sul Tribunale amministrativo federale. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
|
1 | L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
2 | Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi. |
3 | Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 105 Ricorsi contro le decisioni della SEM - Contro le decisioni della SEM può essere interposto ricorso secondo la legge federale del 17 giugno 2005365 sul Tribunale amministrativo federale. |

SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA60, in quanto la presente legge non disponga altrimenti. |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi: |
|
1 | Ha diritto di ricorrere chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; |
b | è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e |
c | ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa. |
2 | Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 106 Motivi di ricorso - 1 Il ricorrente può far valere: |

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 111a Procedura e decisione - 1 Il Tribunale amministrativo federale può rinunciare allo scambio di scritti.390 |
4.
Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 33a - 1 Il procedimento si svolge in una delle quattro lingue ufficiali, di regola nella lingua in cui le parti hanno presentato o presenterebbero le conclusioni. |
|
1 | Il procedimento si svolge in una delle quattro lingue ufficiali, di regola nella lingua in cui le parti hanno presentato o presenterebbero le conclusioni. |
2 | Nei procedimenti su ricorso è determinante la lingua della decisione impugnata. Se le parti utilizzano un'altra lingua ufficiale, il procedimento può svolgersi in tale lingua. |
3 | Se una parte presenta documenti non redatti in una lingua ufficiale, l'autorità può, previo assenso delle altre parti, rinunciare a esigerne la traduzione. |
4 | Per il resto, l'autorità ordina una traduzione se necessario. |
5.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 1. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/
world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 20. Mai 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde - soweit damals festgelegt - bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Im Übrigen wird der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
6.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung behandelte das Gericht auch das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers und stellte ihm das Aktenverzeichnis zu. Auf die in der Eingabe vom 1. Mai 2019 erhobene Rüge, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Fehler bei der Aktenführung zu Unrecht als entschuldbar erachtet habe, ist nicht weiter einzugehen.
7.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
8.
8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch geprüft werden oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet werden, so werde ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten Mängel auch unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft würden.
8.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 29 - La parte ha il diritto d'essere sentita. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 106 Motivi di ricorso - 1 Il ricorrente può far valere: |
8.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
8.3.1 Zunächst macht er geltend, die längere Zeitspanne von über 28 Monaten zwischen Anhörung und Entscheid sei ihm klar zum Nachteil erwachsen. Das SEM müsse sich beim Erlass eines Entscheids auf eine möglichst aktuelle Lage stützen und auch das Risikoprofil jeweils nach neustem Stand beurteilen. Er habe sich in der Schweiz unter anderem auch nach der Anhörung exilpolitisch betätigt und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Insbesondere habe sich jedoch die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seither massiv verändert und verschlechtert. Ein Entscheid, der auf einer Anhörung vom 27. Oktober 2016 basiere und sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit ausblende, könne nicht als aktuell eingestuft werden, und es könne auch nicht behauptet werden, dass seine aktuelle Gefährdung, wie sie vom Gesetz verlangt werde, abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen jedoch bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 8 Obbligo di collaborare - 1 Il richiedente l'asilo è tenuto a collaborare all'accertamento dei fatti. Deve in particolare: |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. |
8.3.2 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies sei ihm zum Nachteil erwachsen, da dem für die angefochtene Verfügung verantwortlichen Fachspezialisten der persönliche Kontakt gefehlt habe, bei welchem seine Schilderungen einen sehr glaubhaften Eindruck vermitteln würden. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde S. 11).
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl. Der beantragte Beizug der zur Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Beschwerde S. 11 f.) läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhörungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden.
8.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt.
8.4.1 So habe das SEM die mit Beweismitteln belegte Verfolgung seines Schwagers - ein bekannter (...) - in keiner Weise in seine Risikoprüfung bei einer Rückkehr miteinbezogen. Die familiäre Verbindung zu einem (...) stelle ganz klar eine Bedrohungslage für ihn dar (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung der Begründungspflicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel zur Entführung des Schwagers und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Diese Rüge ist unbegründet.
8.4.2 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die als Folge der in Sri Lanka erlittenen Folter bestehenden körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erwähnt, obwohl medizinische Abklärungen dazu existieren würden. Möglicherweise seien in den Akten noch weitere fachärztliche Beweismittel vorzufinden (vgl. Beschwerde S. 13).
Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Beweismittel nicht erwähnt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet wurden. Vorliegend ist offenkundig, dass Dr. med. F._______ in seinem Attest vom (...) 2016 hinsichtlich der Ursache der Schmerzen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat. Selbst wenn die Schmerzen auf Schläge zurückzuführen wären, stünde hingegen nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem der Beschwerdeführer geschlagen worden wäre. Das ärztliche Attest vermag somit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, das faktisch unbehilfliche ärztliche Attest vom (...) 2016 ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Weitere medizinische Unterlagen liegen in den vorinstanzlichen Akten nicht vor.
8.5 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
8.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers (vermeintliche LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im Ausland, erlittene Folter) und die Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer nicht abgeklärt. Die medizinischen Abklärungen zu den körperlichen Beschwerden seien unbedingt als Teilbeweise der vorgebrachten Folter zu berücksichtigen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe. Auch argumentiere das SEM inkorrekt und verletze dadurch das rechtliche Gehör, wenn es sage, dass eine neun Jahre zurückliegende Tätigkeit für die LTTE keine asylrelevante Verfolgung auszulösen vermöge (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Schliesslich habe das SEM auch die Bedrohungslage des Beschwerdeführers infolge seiner familiären Beziehung zum Schwager nicht korrekt und vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 44).
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den entscheidwesentlichen Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich der vom Schwager ausgehenden Gefährdung und des ärztlichen Attests vom (...) 2016 kann überdies auf die vorstehenden Erwägungen 8.4.1 und 8.4.2 verwiesen werden. Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht ist bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen (vgl. E. 12.3).
8.5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde S. 17 ff.) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
8.5.3 Weiter wird aufgrund des Umstands, dass das SEM die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf eine über zweieinhalb Jahre alte Lageanalyse abgeklärt haben wolle, eine falsche und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert und präsentiere sich heute anders (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Sodann sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 festzustellen und aufgrund der mangelnden Basis für das vorliegende Verfahren die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Lagebild sei in den zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, stütze sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen und sei deshalb als Grundlage für die Sachverhaltsabklärungen in der vorliegenden Sache, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils untauglich. Es werde vorliegend nicht die Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, sondern eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit zusammenhängend auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 44 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung.
Soweit der Beschwerdeführer - unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes - vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerde S. 21 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen.
Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
8.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag, er sei infolge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollständig abgeklärt werden solle (vgl. Beschwerde S. 41). Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 8 Obbligo di collaborare - 1 Il richiedente l'asilo è tenuto a collaborare all'accertamento dei fatti. Deve in particolare: |
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 2 Asilo - 1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della presente legge. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. |
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 7 Prova della qualità di rifugiato - 1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. |
11.
11.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich bis zu seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 2006 auch nicht für diese betätigt. Sodann könne aus den wenig untermauerten Vorbringen zu den Besuchen von Unbekannten bei ihm zu Hause nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um CID-Angehörige gehandelt habe. Überdies habe er das Land ohne Probleme mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass und mit einem Visum und einer Arbeitsbewilligung für D._______ verlassen können. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass er zu jenem Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Zudem sei seine Familie gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise nicht aufgesucht worden. Zum Grund seiner Festnahme durch den CID im (...) 2015 befragt, habe er geantwortet, dass er zweifellos von Leuten verraten worden sei, um dann anzufügen, dass die Entführer seines Schwagers diesen zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt hätten. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vorbringen auf kein konkretes Element abgestützt seien, sei er in der Lage gewesen, im (...) 2015 legal aus D._______ nach Sri Lanka zurückzukehren. Er habe also nach neun Jahren Abwesenheit keine Probleme bei seiner Ankunft am Flughafen Colombo gehabt und es sei kein Background Check erfolgt. Es weise damit nichts darauf hin, dass er auf der "Stop List" figuriere. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung vom (...) 2015 habe er geltend gemacht, über einen Freund, der vor 2006 für die LTTE aktiv gewesen sei, befragt worden zu sein. Dazu befragt, woher die Behörden von seiner Verbindung zu diesem Freund gewusst hätten, habe er geantwortet, dass sie zusammen Privatkurse besucht hätten vor der Ausreise nach D._______ im Jahre 2006. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass er neun Jahre nach seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka einzig wegen der Tatsache, die gleiche Klasse wie eine Person, die der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werde, besucht zu haben, das Ziel solcher Massnahmen gewesen sei. Hinsichtlich der Entführung des Schwagers gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese etwas mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den Behörden zu tun gehabt habe. Im Gegenteil gehe aus den eingereichten Berichten hervor, dass der Schwager wegen seiner politischer Aktivitäten festgenommen worden sei. Dieser habe nach seiner Freilassung und der Deponierung der Beschwerde bei den Behörden im (...) 2015 keine vergleichbaren Probleme mehr gehabt. Sodann seien seine Aussagen, wonach Personen seine Familie nach seiner Entführung im (...) 2015 aufgesucht hätten, knapp ausgefallen und es handle sich hinsichtlich der Zugehörigkeit dieser Männer zum CID um eine unbelegte
Vermutung der Familie. Weitere Zweifel an der vorgebrachten Verfolgungsfurcht würden sich ergeben, zumal der Beschwerdeführer seinen Reisepass zwischen 2010 und 2011 bei der sri-lankischen Botschaft in D._______ habe erneuern können. Insgesamt seien die Vorbringen zu den angeblich im (...) 2015 erlittenen Problemen nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka nicht unter den geltend gemachten Umständen verlassen habe.
11.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, es gebe mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen objektive Beweismittel für die Misshandlungen. Diese würden von der Vorinstanz ignoriert. Damit habe das SEM den Grundsatz verletzt, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. Ebenso habe es das SEM unterlassen, die zahlreichen Beweismittel den Schwager betreffend korrekt zu würdigen und daraus die Bedrohungslage für ihn (den Beschwerdeführer) abzuleiten. Die Beweismittel würden klar belegen, dass der Schwager immer wieder Probleme mit dem Sicherheitsapparat gehabt habe. Nun sei klar, dass die Sicherheitsbehörden deshalb auch das Netzwerk des Schwagers beobachten würden, und es sei naheliegend, dass sie dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gestossen seien, über den bereits verschiedene Verdachtsmomente vorlägen (vgl. Beschwerde S. 43 f.). Das Argument der vergangenen Zeitperiode seit der vermeintlichen Tätigkeit für die LTTE sei nicht dazu geeignet, um die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu bewerten. Ausserdem handle es sich um eine Zeitperiode von sieben Jahren, da J._______ im Jahre 2008 verhaftet worden sei und wohl erst unter Folter und unter Androhung des Todes sein ganzes Unterstützungsnetzwerk und somit den Namen des Beschwerdeführers offengelegt habe. Dass der Schwager nicht mehr festgenommen worden sei, lasse sich ebenso gut mit seiner Berühmtheit als (...) erklären. Er geniesse dadurch eine gewisse Sicherheit, die seine Verwandten oder blosse Unterstützer der tamilischen Sache nicht hätten. Es sei auch eine nachvollziehbare Strategie des Sicherheitsapparates, Verfolgungsmassnahmen gegen Personen auszuüben, deren Verfolgung infolge ihres niedrigen sozialen Status und Bekanntheitsgrades kaum einen Aufruhr verursachen würde und auch keine Abklärungen zur Folge hätte. Es sei auch durchaus naheliegend, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen zu seinem Schwager auf dem Radar der Sicherheitsbehörden geblieben sei. Von der nicht erfolgten Verhaftung am Flughafen auf die Inexistenz eines Verfolgungsinteresses zu schliessen, sei nicht zulässig. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden mache es Sinn, einen Rückkehrer, der verdächtigt werde, im Ausland ein separatistisches Netzwerk finanziert zu haben, vorerst für einige Zeit zu überwachen, um herauszufinden, mit wem er während eines bestimmten Zeitraums interagiere. Insofern ergebe es aus der Warte des Sicherheitsapparates durchaus Sinn, dass im (...) 2015 sein Schwager festgenommen und auch zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden sei. Sodann sei auf die zahlreichen Realzeichen in der Anhörung zu verweisen. Er habe anlässlich der Anhörung auf drei Seiten frei,
ausführlich und ununterbrochen seine Asylgründe erzählt. Auch habe er detailreich und lebensnah beschrieben, wie der Raum, wo er befragt und gefoltert worden sei, ausgesehen habe (vgl. Beschwerde S. 50 ff.). Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er habe unter Folter die Falschaussage gemacht, dass er direkte Verbindungen zu den LTTE gehabt und diese durch Waffenverstecke und Geldsammlungen im Ausland unterstützt habe. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, verfüge über keine gültigen Reisepapiere und halte sich schon über dreieinhalb Jahre in der Schweiz auf (vgl. Beschwerde S. 54). Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer (vgl. Beschwerde S. 56 ff.). Schliesslich sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 55).
11.3 In der Eingabe vom 1. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 die Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verschlechtert und damit auch die asylrelevante Bedrohungslage für ihn vergrössert habe.
12.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen:
12.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als auch nach einer Zeitperiode von sieben respektive neun Jahren eine Verfolgung wegen einer vergangenen (vermeintlichen) LTTE-Verbindung nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch lediglich geltend, früher an Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen und einige LTTE-Mitglieder gekannt zu haben. Ansonsten habe er nichts mit den LTTE zu tun gehabt und auch seinen Freund nicht bei dessen Waffentransporten für die LTTE unterstützt (vgl. Akten SEM A13/22 F93 ff.). Bei der Behauptung in der Beschwerde, der Freund habe wohl erst unter Folter und Androhung des Todes sein ganzes Unterstützungsnetzwerk - und somit den Namen des Beschwerdeführers - offengelegt, handelt es sich um eine durch nichts belegte und wenig überzeugende Hypothese, die überdies nachgeschoben wirkt. Sodann ist den Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht zu entnehmen, dass der Schwager wegen des Beschwerdeführers Probleme gehabt hätte. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass es keine Beweise gebe, wonach der Schwager seinetwegen entführt worden wäre (vgl. Akten SEM A13/22 F103). Auch umgekehrt sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen des Schwagers verfolgt worden wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Sicherheitsbehörden hätten das Netzwerk des Schwagers beobachtet, weshalb naheliegend sei, dass sie dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gestossen seien, vermag mangels ersichtlicher Verdachtsmomente gegen Letzteren nicht zu überzeugen. Auch sind weder der Verweis auf die familiäre Verbindung noch die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es lasse sich ebenso gut mit der Berühmtheit des Schwagers als (...) erklären, dass dieser nicht mehr festgenommen worden sei, geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Vor dem zusätzlichen Hintergrund der vagen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Weggang nach Colombo und bis heute - vermutungsweise vom CID - gesucht werde (vgl. A13/22 F63 und F111 ff.), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn die Behörden nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 verdächtigt hätten, jemals die LTTE unterstützt und im Ausland ein separatistisches Netzwerk finanziert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, ihm sei bloss zum Zweck der Überwachung die problemlose Einreise ermöglicht worden.
Zwar trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festhaltung durchaus Details und gewisse Realkennzeichen enthalten. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die ausführliche und überzeugende Begründung der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass andere als die angegebenen Gründe den Beschwerdeführer bewogen haben müssen, nach Europa zu reisen. An diesem Ergebnis vermögen auch das ärztliche Attest und der Arztbericht nichts zu ändern, zumal diese lediglich als Beweis der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, jedoch nicht deren Ursache dienen können (vgl. E. 8.4.2). Die Kritik, das SEM verletze den "Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit", ist als haltlos zu qualifizieren. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP - nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt - lediglich angab, unter starken (...) und (...) zu leiden (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 8.02).
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag, es sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, nicht weiter einzugehen.
12.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. |
12.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. |
12.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seines Schwagers gefährdet sein sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der Heimat lebenden Verwandten, welche für die Behörden leicht greifbar wären, irgendwelche Nachteile erlitten hätten. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, bestehen sie doch lediglich aus der einfachen Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten und pro-tamilischen Veranstaltungen sowie damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Arbeiten (vgl. Akten SEM A13/22 F135 ff.; Beschwerde S. 15 und 42 f.). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine knapp vierjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere (vgl. E. 8.5.2) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und infolgedessen eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. |
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Hinsichtlich der gewalttätigen Anschläge am Ostersonntag 2019 machte der Beschwerdeführer, der sich in der BzP als Christ (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 1.13), in der Beschwerde hingegen als Hindu bezeichnete (vgl. Beschwerde S. 8), zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden muss, dass er nach den genannten Anschlägen einer besonders exponierten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört.
12.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
13.
Gemäss Art. 44

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 44 Allontanamento e ammissione provvisoria - Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia. All'esecuzione dell'allontanamento si applicano inoltre gli articoli 83 e 84 LStrI133. |
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 44 Allontanamento e ammissione provvisoria - Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia. All'esecuzione dell'allontanamento si applicano inoltre gli articoli 83 e 84 LStrI133. |

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |
14.2
14.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er sie aktiv unterstützt. Er sei in Sri Lanka auch nicht politisch aktiv gewesen und seine exilpolitischen Aktivitäten würden sich auf die Teilnahme an zwei Demonstrationen in K._______ und G._______ beschränken. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Es liessen sich auch keine individuellen Gründe eruieren, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo auch seine Mutter, (...) Schwester und ein Onkel väterlicherseits wohnen würden. Er habe sodann Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...), eine Arbeit, welche er in D._______ während beinahe neun Jahren ausgeübt habe. Ausserdem verfüge er über ein erweitertes soziales Netz in der Heimat.
14.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der EGMR halte fest, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, bereits ausreichend sei, um unter Art. 3

IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti. |

IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti. |
14.3
14.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 3 Definizione del termine «rifugiato» - 1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza a un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere. |

IR 0.142.30 Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (con. All.) Conv.-Rifugiati Art. 33 Divieto d'espulsione e di rinvio al confine - 1. Nessuno Stato Contraente espellerà o respingerà, in qualsiasi modo, un rifugiato verso i confini di territori in cui la sua vita o la sua libertà sarebbero minacciate a motivo della sua razza, della sua religione, della sua cittadinanza, della sua appartenenza a un gruppo sociale o delle sue opinioni politiche. |
|
1 | Nessuno Stato Contraente espellerà o respingerà, in qualsiasi modo, un rifugiato verso i confini di territori in cui la sua vita o la sua libertà sarebbero minacciate a motivo della sua razza, della sua religione, della sua cittadinanza, della sua appartenenza a un gruppo sociale o delle sue opinioni politiche. |
2 | La presente disposizione non può tuttavia essere fatta valere da un rifugiato se per motivi seri egli debba essere considerato un pericolo per la sicurezza del paese in cui risiede oppure costituisca, a causa di una condanna definitiva per un crimine o un delitto particolarmente grave, una minaccia per la collettività di detto paese. |

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono. |

IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti. |
14.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere. |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 5 Divieto di respingimento - 1 Nessuno può essere costretto in alcun modo a recarsi in un Paese dove la sua vita, la sua integrità fisica o la sua libertà sarebbero minacciate per uno dei motivi menzionati nell'articolo 3 capoverso 1, o dal quale rischierebbe d'essere costretto a recarsi in un Paese di tal genere. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 3 Divieto di tortura - Nessuno può essere sottoposto a tortura né a pene o trattamento inumani o degradanti. |
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
14.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
14.4
14.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |
14.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 5).
14.4.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat, wo seine Mutter, (...) Schwestern und weitere Verwandte leben, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...). Auch dem Arztbericht vom (...) 2017, welcher den Verlauf der Beschwerden vom (...) 2016 bis (...) 2017 aufzeigt, sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in seiner Heimat und unter Berücksichtigung allenfalls noch bestehender Beeinträchtigungen beruflich zu integrieren. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
14.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
14.5 Nach Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 8 Obbligo di collaborare - 1 Il richiedente l'asilo è tenuto a collaborare all'accertamento dei fatti. Deve in particolare: |
14.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |

SR 142.20 Legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI) LStrI Art. 83 Decisione d'ammissione provvisoria - 1 Se l'esecuzione dell'allontanamento non è possibile, ammissibile o ragionevolmente esigibile, la SEM dispone l'ammissione provvisoria.263 |
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 106 Motivi di ricorso - 1 Il ricorrente può far valere: |
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1

SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 1 Spese processuali - 1 Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi. |
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1 | Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi. |
2 | La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax. |
3 | Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali. |

SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 3 Tassa di giustizia nelle cause senza interesse pecuniario - Nelle cause senza interesse pecuniario, la tassa di giustizia varia: |
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a | tra 200 e 3000 franchi se la causa è giudicata da un giudice unico; |
b | tra 200 e 5000 franchi negli altri casi. |
16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6

SR 142.31 Legge del 26 giugno 1998 sull'asilo (LAsi) LAsi Art. 6 Norme procedurali - Le procedure sono rette dalla legge federale del 20 dicembre 196811 sulla procedura amministrativa (PA), dalla legge del 17 giugno 200512 sul Tribunale amministrativo federale e dalla legge del 17 giugno 200513 sul Tribunale federale, in quanto la presente legge non preveda altrimenti. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Barbara Gysel Nüesch
Versand: