Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4413/2018
lan

Urteil vom 7. März 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,

Clivia Wullimann & Partner,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 30. Juni 2015 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 sagte der Beschwerdeführer, sein Cousin C._______ sei am 2. November 2014 vom CID (Criminal Investigation Department) aus dem Spital entführt worden - er sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Da er (der Beschwerdeführer) viel mit ihm unterwegs gewesen sei, sei er anschliessend gesucht worden. Am 3. November 2014 habe der CID seine Identitätskarte beschlagnahmt. Seine Familie habe ihn deshalb nach D._______ geschickt, von wo aus er die Ausreise angetreten habe.

A.c Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder sei bei den LTTE gewesen - sie hätten seit 2001 keinen Kontakt mehr mit ihm. Ein anderer Bruder sei seit 2013 verschollen und ein dritter Bruder lebe seit März 2017 versteckt. Unbekannte hätten damals nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht und diesen Bruder geschlagen sowie mitgenommen. Später habe der Bruder seine Mutter angerufen und gesagt, es gehe ihm gut. Sein Vater sei ebenfalls bei den LTTE gewesen; er sei im Jahr 2000 verstorben. Er selbst habe nie Kontakt zu dieser Bewegung gehabt. Sein Cousin C._______ habe bei ihnen gelebt. Früher sei er LTTE-Mitglied gewesen und er habe ab dem Jahr 2005 den LTTE geholfen. Der CID sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Cousin geschlagen. Dieser sei erkrankt und für längere Zeit im Spital gewesen. Am 2. November 2014 hätten sie ihn besuchen wollen, er sei aber nicht im Spital gewesen. Am folgenden Tag seien die Behörden zu ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei mitgenommen und verhört worden. Er habe seinen Cousin dort gesehen. Man habe sie an einen anderen Ort gebracht, wo sein Cousin geschlagen worden sei. Man habe seinen Cousin angeschossen, weshalb er (der Beschwerdeführer) weggerannt sei - ihn habe man deshalb ins Bein geschossen. Er habe seinen Bruder angerufen, der ihn nach D._______ gebracht habe. Einen Tag später sei sein Bruder geschlagen worden, als die Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder sei am Bein verletzt und operiert worden - nun sei er verschollen. Man habe noch weitere Male nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht, seine Familie habe Geld bezahlen müssen. Seine Mutter habe Mitte 2015 entschieden, dass er ausreisen müsse.

A.d Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A10; Beweismittelumschlag). Das SEM forderte ihn am 8. Juni 2018 auf, einen Auszug aus dem Information Book der Polizei und eine in einer Zeitung aufgegebene Vermisstenanzeige übersetzen zu lassen.

B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, das Protokoll der BzP sei aus den Akten zu weisen. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die Schussverletzung anzusetzen. Die Schweizer Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, die Echtheit des bei den Akten liegenden Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizeiwache von E._______ vom 2. Februar 2016 abzuklären. Der Eingabe lagen eine Fotografie der Narbe des Beschwerdeführers am Bein und mehrere Berichte der SFH und der UNO bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem forderte er ihn auf, bis zum 21. August 2018 den ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

E.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Unterstützungsbestätigung vom 13. August 2018. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

F.
Der Instruktionsrichter hob die Ziffern 2 bis 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. August 2018 mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 auf und hiess das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dementsprechend verzichtete er auf den erhobenen Kostenvorschuss und gab dem Beschwerdeführer MLaw Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.

G.
Am 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. August 2018 ein.

H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde.

I.
In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018, der eine Honorarnote vom selben Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend gemacht habe, am 3. November 2014 sei der CID zu ihm gekommen und habe ihn mit zu einem Camp genommen. Er sei getreten und mit Holzlatten geschlagen und später zusammen mit seinem Cousin mit einem Motorrad nach F._______ gebracht worden, weil man ihn habe umbringen wollen. Dort sei sein Cousin angeschossen worden, worauf er die Flucht ergriffen habe und ebenfalls angeschossen worden sei. Bei der BzP habe er lediglich geltend gemacht, er sei wegen seines Cousins zweimal von den Sicherheitskräften gesucht worden. Darauf angesprochen, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe bei der BzP Angst gehabt. Andere Asylgesuchsteller hätten ihm gesagt, er dürfe nicht alles sagen. Auch wenn es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er diese zentralen Asylgründe nicht genannt habe, zumal er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei und unterschriftlich bestätigt habe, er habe davon Kenntnis genommen. Zudem habe er die Frage, ob er jemals inhaftiert gewesen sei oder sonstige Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe, verneint. Die erst bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen seien als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu werten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen dazu sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es seien in den Aussagen auch Widersprüche auszumachen, lägen doch unterschiedliche Angaben bezüglich der Häufigkeit der angeblichen Suche nach ihm vor. Seine Aussagen über den Cousin seien nicht nachvollziehbar. Dieser soll mehrmals vom CID geschlagen und krank geworden sein, weshalb er sich im Spital habe behandeln lassen. Dann habe der CID ihn aus dem Spital entführt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der CID ihn hätte aus dem Spital entführen sollen, wenn er schon vorher Zugriff auf den Cousin gehabt habe. Aus den eingereichten Beweismitteln ergäben sich keine Hinweise auf eine Entführung des Cousins. In der Zeitung (...) stehe lediglich, dass er seit dem 2. November 2014 vermisst werde und dem Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeiwache E._______ sei zu entnehmen, dass der Schwager des Cousins gemeldet habe, dieser sei seit dem 31. Oktober 2014 wegen Bauchschmerzen im Spital von E._______ behandelt worden. Es sei nicht bekannt, wohin er am 2. November 2014 gegangen sei, er sei ein Trinker. Die eingereichten Dokumente seien demnach nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder wegen seines Cousins Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte erlitten hätten.

Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nach Kriegsende noch jahrelang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren - Vater und Bruder mit LTTE-Vergangenheit - hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal er nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei.

4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden. Ende 2015 habe in allen Empfangs- und Verfahrenszentren Platzmangel geherrscht und die BzP sei nicht seriös durchgeführt worden. Man habe dem Beschwerdeführer einleitend gesagt, eine Vertiefung werde später erfolgen. Obwohl er die Gründe ausführlicher habe schildern wollen, sei er mehrmals unterbrochen worden. Dadurch sei er massiv eingeschüchtert und verunsichert worden. Er habe den Faden verloren und sich nicht mehr auf die Befragung konzentrieren können. Das Protokoll könne nicht als Entscheidgrundlage beigezogen werden und sei aus den Akten zu verweisen. Ein weiterer Grund für die Nichtberücksichtigung des Protokolls sei die Tatsache, dass damals unter tamilischen Asylbewerbern ein Gerücht verbreitet worden sei, gemäss dem man bei der BzP entscheidende Fakten nicht erwähnen solle. Trotz dem Hinweis zu Beginn der BzP, LTTE-Verbindungen seien offenzulegen, seien unzählige Asylbewerber auf die Fehlinformation hereingefallen. Er habe bei der Anhörung nachvollziehbar geschildert, dass ihm geraten worden sei, die LTTE-Vergangenheit nicht zu erwähnen, um seine Familie nicht zu gefährden. Ihn treffe demzufolge keinerlei Verschulden und er habe nicht vorsätzlich gehandelt.

Der Beschwerdeführer habe am Bein eine Schussverletzung erlitten; das SEM habe es unterlassen, dazu weitere Abklärungen zu tätigen und die Verletzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das SEM habe Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, die im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren und die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Verfolgung von Familien ehemaliger LTTE-Mitglieder zu berücksichtigen. Die eingereichten Berichte zeigten die entsprechenden Hintergründe auf. Die Unterlassung des SEM, vorgebrachte Tatsachen und öffentliche Berichte im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuchs korrekt zu würdigen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Von zentraler Bedeutung sei die Konnexität der Verhaftung des Beschwerdeführers mit der Entführung des Cousins und der LTTE-Vergangenheit seiner Familie. Das SEM habe die vorgebrachten Tatsachen nicht umfassend gewürdigt, sondern sich pauschal auf die Unglaubhaftigkeit und das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung berufen.

Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer alles offengelegt und detailliert geschildert - er habe Fehler zugegeben. Es handle sich nicht um einen "klassischen" Widerspruch, sondern um ein folgenschweres Missverständnis, weshalb nur die Aussagen der Anhörung für die Beurteilung beizuziehen seien. Die Schussverletzung, das Zeitungsinserat und die amtliche Vermisstmeldung seien ein gewichtiges Indiz dafür, dass die von ihm geschilderten Vorfälle sich zugetragen hätten. Das Argument des SEM, die Vorbringen seien nachgeschoben, könne bereits aufgrund der aktenkundigen Schussverletzung nicht stimmen. Die Verhaftung habe er detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Sein Cousin sei aufgrund von Übergriffen der Sicherheitsbehörden krank geworden und habe sich in Spitalpflege begeben. Der Staatsapparat habe offensichtlich verhindern wollen, dass der Cousin im Spital sterbe, ansonsten die Verfolgung publik geworden wäre. Man habe sich entschlossen, den Cousin und den Beschwerdeführer zu beseitigen. Auch die Schiesserei und die Flucht habe er noch Jahre später detailliert und eindrücklich geschildert. Die Schilderung seines Aufenthalts in D._______, wo er Windpocken gehabt habe und nicht behandelt worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit.

Es sei glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Familie Reflexverfolgung drohe. Dem Staatsapparat und paramilitärischen Gruppen gehe es darum, Personen zu beseitigen, die ein Risiko darstellten, die Unabhängigkeitsbewegung wieder aufleben zu lassen. Auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen mit potenziellen LTTE-Verbindungen behördlich verfolgt. Der Fokus auf ihn bestehe nach wie vor, weil seine Familie eine LTTE-Familie sei. Aufgrund seiner angeblichen Hilfe an seinen Cousin, sei er in den Radar des Staatsapparats geraten. Er gehöre zur Gruppe, die systematisch aufgrund LTTE-Verbindungen verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung sei glaubhaft. Er habe alle bei der Anhörung gestellten Fragen widerspruchsfrei beantwortet. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Sollte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage gestellt werden, müsse ihm eine Frist angesetzt werden, um diese zu belegen und es müsse ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu äussern.

Exponierte Personen wie der Beschwerdeführer gälten in Sri Lanka als "Freiwild" und würden beseitigt oder nach willkürlichen Verhaftungen gegen Lösegeld freigelassen. Er entspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Gegen willkürliche Handlungen könne keine Anzeige erstattet werden, da die Polizei eine solche nicht an die Hand nähme und eine zusätzliche Gefährdung hervorgerufen würde. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet und beseitigt zu werden. Tamilen stünden in Sri Lanka generell unter Terrorverdacht und ein kleiner Verdacht genüge, um entsprechend abgestempelt zu werden. Unzählige Personen würden vermisst und es würde immer wieder erfolglos dagegen demonstriert. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei begründet. Er gehöre auch zur Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr gefährdet seien. Auch nach dem Machtwechsel bleibe die sri-lankische Armee weiterhin in zivile Angelegenheiten involviert.

4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe die Vorkommnisse, die zu einer Schussverletzung des Beschwerdeführers geführt hätten, als nicht glaubhaft gewertet. Es sei davon auszugehen, dass die Narbe in einem anderen Zusammenhang entstanden sei, woran der eingereichte Arztbericht nichts ändern könne. Die Narbe stelle keinen erheblichen Risikofaktor im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung dar, zumal sie durch geeignete Kleidung abgedeckt werden könne.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Würdigung des Beweismittels durch das SEM sei willkürlich. In den Befragungsprotokollen fänden sich keine Anhaltspunkte, wonach die Schussverletzung in einem anderen Zusammenhang stehen könnte. Es sei nachvollziehbar, dass ein Hausarzt die genaue Ursache einer Jahre zurückliegenden Schussverletzung nicht eruieren könne. Die Narbe stelle bei einer Rückkehr ein grosses Risiko dar. Rückkehrer würden am Flughafen regelmässig auch auf Narben untersucht.

5.

5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2

5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 22. Oktober 2015 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. act. A3/11 S.1 f.). Im weiteren Verlauf der BzP wurde er aufgefordert, summarisch die Gründe für seine Ausreise aus der Heimat zu nennen. Nachdem er angegeben hatte, er sei wegen seines Cousins geflohen, der bei den LTTE gewesen sei, wurde er gefragt, ob er auch etwas für diese Organisation gemacht habe, was er unmissverständlich verneinte. Die Frage, ob er in Sri Lanka sonstige Probleme gehabt habe, jemals in Haft gewesen oder politisch aktiv gewesen sei, verneinte er ebenso kategorisch. Auch die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, verneinte er (act. A3/11 S. 7). Der Beschwerdeführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dolmetscher (gut) verstanden (act. A3/11 S. 2 und S. 8). Abschliessend bekräftigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (act. A3/11 S. 8). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aufgrund der Tatsache, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine verkürzte BzP durchgeführt wurde, nicht darauf geschlossen werden, diese sei nicht seriös durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in eigenen Worten seine wichtigsten Ausreisegründe zu benennen. Dazu wurden ihm einige vertiefende Fragen gestellt, die er kurz und präzis beantwortete. Von einer Verunsicherung des Beschwerdeführers ist nichts zu bemerken und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass man ihn nicht hätte ausreden lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Hinweise während der Einleitung der BzP auf seine Mitwirkungspflicht aufgrund von kursierenden Gerüchten sich zur Lüge entschlossen haben sollte, bestünde keine Veranlassung dazu, das Protokoll der BzP aus den Akten zu weisen, da keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestehen und er die Verantwortung für sein Handeln und Unterlassen zu tragen hat. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5.2.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil es die im Referenzurteil
E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren sowie die öffentlich zugänglichen Quellen nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unberechtigt. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich zusammengefasst und nichts Wesentliches unerwähnt gelassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung zur Feststellung desselben an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigterweise als unglaubhaft wertete oder nicht, ist nicht unter dem Aspekt der Sachverhaltsfeststellung, sondern unter demjenigen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von geltend gemachten Vorbringen ebenso eine Rechtsfrage ist wie diejenige, ob ein glaubhaft gemachtes Vorbringen asylrechtlich relevant ist.

5.2.3 Das SEM hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die im mass-gebenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren verwiesen und die aus seiner Sicht wesentlichen (illegale Ausreise und bei einer Rückkehr damit zusammenhängende Personenüberprüfung, Vorverfolgung, Familienangehörige mit LTTE-Vergangenheit) geprüft und als nicht relevant befunden. Die entsprechende Begründung ist zwar knapp abgefasst, es war dem Beschwerdeführer indessen möglich, die Tragweite zu erkennen und sich mit der Argumentation des SEM auseinanderzusetzen. Das SEM hat im Sachverhalt festgehalten, dass der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, die bei ihm vorhandene Narbe hat es im Rahmen der Gefährdung, die eine solche bei einer Rückkehr verursachen könnte, jedoch nicht geprüft. Da es dies in der Vernehmlassung nachgeholt hat und der Beschwerdeführer sich in der Stellungnahme dazu äussern konnte, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. Eine nach wie vor bestehende Verletzung der Begründungspflicht, die eine Rückweisung der Angelegenheit rechtfertigen würde, ist demnach zu verneinen.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung der Begründungspflicht in einem Punkt, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag
(Ziff. 2 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.

6.

6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

6.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und
D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4).

6.3 Bei der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, weil sein Cousin vom CID aus dem Spital entführt worden sei. Der Cousin sei bei den LTTE gewesen und er sei viel mit diesem unterwegs gewesen. Er sagte, er habe für die LTTE selbst nichts gemacht. Im Rahmen der Anhörung wiederholte er, er habe den LTTE nie Hilfe geleistet. Er gab an, er habe eine enge Beziehung zum Cousin gehabt, dieser und er hätten das Tuktuk der Familie regelmässig benutzt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der gleichbleibend angab, er habe persönlich keine Verbindungen zu den LTTE gehabt, bei der BzP hätte verschweigen sollen, dass er von den Behörden festgenommen und angeschossen wurde, wenn sich dies tatsächlich so zugetragen hätte. Damit hätte er keinen Bezug zu den LTTE vorgebracht, den er den schweizerischen Behörden hätte verschweigen wollen, sondern konkrete Probleme, die ihm aufgrund seiner Verwandtschaft mit einer Drittperson erwachsen wären, deren Verbindungen zu den LTTE er bereits bei der BzP erwähnte. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE verschweigen wollen, weil ihm dies von anderen tamilischen Asylgesuchstellern geraten worden sei, vermag somit nicht zu überzeugen.

6.4 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht überzeugend darzulegen vermochte. Gemäss seinen Angaben seien die sri-lankischen Behörden auf seinen Cousin aufmerksam geworden, der Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Sie hätten den Cousin mehrmals aufgesucht und misshandelt. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Cousin nicht festgenommen hätten, um die Verdachtsmomente im Rahmen von Befragungen abzuklären und den Cousin an einer Flucht zu hindern. Aufgrund des eingereichten Auszugs aus dem Information Book der Polizeiwache von E._______ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Person - ob es sich dabei tatsächlich um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt, steht nicht fest -, die sich aus dem Spital entfernte, aufgrund von zugefügten Verletzungen ins Spital begab. Dem Eintrag ist zu entnehmen, dass die vermisste Person sich aufgrund von Bauchschmerzen ins Spital begab und sich eines Morgens von dort entfernte. Insbesondere der Hinweis des Anzeigeerstatters, beim Vermissten handle es sich um einen Trinker, wäre eine mögliche Erklärung dafür, dass er sich aus der Spitalpflege entfernte, da er dort wohl keinen Zugang zu Alkohol hatte.

Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am 3. November 2014 seien die Behörden gegen 19 oder 20 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen (act. A9/29 S. 8). Im weiteren Verlauf der Anhörung brachte er vor, er sei am 3. November 2014 gegen 18 Uhr festgenommen worden (act. A9/29 S. 9); diese zeitlichen Angaben sind nicht miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, sein Cousin und er seien auf einem Motorrad, auf dem noch zwei weitere Männer gesessen hätten in ein bewaldetes Gebiet gebracht worden. Er gehe davon aus, dass man sie dort habe umbringen (act. A9/29 S. 11) wollen. Eine der Personen sei auf dem Motorrad sitzen geblieben, während die andere Person sich nur eine Handbreite von ihm und seinem Cousin entfernt befunden habe (act. A9/29 S. 12). Diese Person habe sich so nahe bei ihm befunden, dass er sie habe zu Boden stossen können (act. A9/29 S. 13). Diese Schilderung lässt sich schwer mit der Tragweite des angeblich Geschehenen vereinbaren. Hätten die beiden Männer den Auftrag gehabt, zwei Gefangene zu exekutieren, wären sie wohl vorsichtiger vorgegangen. Eine mit einem Gewehr bewaffnete Person (act. A9/29 S. 11) würde sich wohl nicht so nahe an zwei Opfer heranwagen, da sie sich dadurch in Gefahr begäbe. Dass die zweite Person auf dem Motorrad sitzen geblieben sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Behörden am 3. November 2014 und später noch einmal gesucht worden (act. A3/11 S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte, er sei erstmals am 4. November 2014 und danach noch weitere Male gesucht worden - er wisse nicht genau, wann dies geschehen sei, man habe ihn mindestens einmal monatlich gesucht (act. A9/29 S. 14).

Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, die er aufgrund seiner Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied und späteren LTTE-Unterstützer gehabt habe, glaubhaft zu machen.

6.5 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Information Book der Polizeiwache von E._______ vom 2. Februar 2016 ab. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass ein Mann namens G._______ auf der Polizeistation erschien und angab, sein Schwager, H._______ sei am 31. Oktober 2014 wegen Bauchschmerzen ins Spital von E._______ gegangen. Seit dem Morgen des 2. November 2014 um 6 Uhr sei er unbekannten Aufenthalts. Der Anzeigeerstatter gab das Signalement des Vermissten an und sagte, dieser wohne an der gleichen Adresse wie er. Der Vermisste sei verheiratet und habe zwei Kinder; er sei ein Trinker.

Dieser Anzeige sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vermisste von jemandem entführt worden sein könnte, wird doch angegeben, es sei nicht bekannt, wo er am frühen Morgen des 2. November 2014 hingegangen sei. Auch stimmen mehrere der vom Anzeigeerstatter gemachten Angaben nicht mit denjenigen überein, die der Beschwerdeführer machte. So gab er an, sein Cousin habe mit ihnen gelebt (act. A9/19 S. 8), während der Anzeige zu entnehmen ist, der Vermisste habe an derselben Adresse wie der Anzeigeerstatter und dessen Schwester gelebt. Beim Anzeigeerstatter handelt es sich aber nicht um einen der Brüder des Beschwerdeführers (act. A9/19 S. 16) und der Beschwerdeführer sagte auch nie, dass sein Cousin zugleich sein Schwager wäre (der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss nur eine Schwester). Der Anzeigeerstatter gab an, sein Schwager habe sich am 31. Oktober 2014 ins Spital begeben und sei am frühen Morgen des 2. November 2014 verschwunden. Der Beschwerdeführer indessen sagte, sein Cousin habe lange Zeit im Spital bleiben müssen (act. A9/19 S. 8), was auch bei grosszügiger Auslegung des unbestimmten Begriffs "lange" nicht mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Vermisstenanzeige die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.

6.6 Dr. med. I._______ bestätigt in seinem Kurzbericht vom 30. August 2018, dass der Beschwerdeführer oberhalb des rechten Kniegelenks eine ovalförmige reizlose Hautnarbe habe. Es sei dem Arzt nicht möglich, die Ursache der Narbe zu eruieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er am 2. November 2014 an dieser Stelle eine Schussverletzung erlitten. Das SEM hat in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der als unglaubhaft zu wertenden Aussagen nicht gelingt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit dem Arztbericht zu stützen. Die in der Vernehmlassung vorgenommene Würdigung dieses Sachverhaltselements ist nicht willkürlich, sondern zutreffend. Der Hinweis in der Stellungnahme, weder in der BzP noch in der Anhörung fänden sich Anhaltspunkte, wonach die Schussverletzung beziehungsweise die Narbe in einem anderen Zusammenhang stünden, ist unbehilflich. Ausschlaggebend ist, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht nicht feststeht, ob es sich tatsächlich um eine Narbe handelt, die auf eine Schussverletzung zurückzuführen ist. Selbst wenn dem so wäre, stünde nicht fest, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer sich die Verletzung zugezogen hätte. Im ärztlichen Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe am 2. November 2014 eine Schussverletzung erlitten, während der Beschwerdeführer bei der Anhörung sagte, er sei am 3. November 2014 angeschossen worden (act. A9/19 S. 10 ff.). Er gab an, er habe die bewaffnete Person, die gegenüber von ihm und seinem Cousin gestanden sei, weggestossen und sei weggerannt. Eine weitere Person, habe sich noch auf einem Motorrad befunden und sei links von ihm gewesen, er sei in die andere Richtung weggerannt (act. A9/19 S. 11 f.). Von dieser Schilderung ausgehend wäre der Beschwerdeführer von hinten angeschossen worden, da er von den beiden Männern weggerannt sei. Seine Schilderung ist nicht mit den Angaben im ärztlichen Bericht zu vereinbaren, gemäss der er auf der vorderen Seite des Oberschenkels oberhalb des Knies eine Verletzung hatte, die eine Narbe hinterliess - damit müsste er von vorne oder allenfalls von der Seite angeschossen worden sein.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung, dass die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Befund im Arztzeugnis vom 30. August 2018 ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstellen.

6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft erweisen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen festgenommen, misshandelt und auf der Flucht angeschossen wurde.

6.8 In der Beschwerde wird beantragt, die Echtheit des Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizeiwache E._______ vom 2. Februar 2016 sei mittels einer Botschaftsabklärung zu eruieren. Das SEM hat an der Authentizität des eingereichten Beweismittels keine Zweifel geäussert, sondern darauf hingewiesen, dass der erstatteten Vermisstenanzeige keine Hinweise auf eine Entführung der genannten vermissten Person zu entnehmen sind. Da eine Überprüfung, ob im Informationsbuch der Polizeiwache von E._______ tatsächlich ein entsprechender Eintrag besteht, nichts an der Würdigung des Wortlauts derselben ändern würde, ist der Antrag abzuweisen.

6.9 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zum Beweis seiner Vorbringen anzusetzen, sollte weiterhin von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden, ist nicht beizupflichten. Gemäss der gesetzlichen Konzeption sind Asylgründe nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Dem Beschwerdeführer ist es offen gestanden, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) vorhandene Beweismittel einzureichen oder solche zu beschaffen und nachzureichen. Da er sich im Rahmen des grundsätzlich schriftlichen Beschwerdeverfahrens zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äussern konnte und dies auch ausführlich getan hat, besteht keine Veranlassung, eine weitere Anhörung durchzuführen. Die gestellten Anträge sind folglich abzuweisen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

7.2

7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers und die darauf folgende Suche nach ihm durch die Sicherheitsbehörden wurde als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Bei der Anhörung erwähnte er zwar Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien. Da er indessen nach Beendigung des Bürgerkriegs bis gegen Ende 2014 unbehelligt an seinem langjährigen Wohnort lebte und bei den Befragungen nicht vorbrachte, von den sri-lankischen Behörden je wegen dieser Angehörigen kontaktiert worden zu sein, muss nicht befürchtet werden, dass ihn die Verwandtschaft mit verstorbenen oder verschollenen Mitgliedern der Familie in Schwierigkeiten bringen wird.

7.2.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Narbe ist festzuhalten, dass deren Ursprung nicht feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sie nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schussverletzung, die ihm von Angehörigen des CID zugefügt worden sei, zurückzuführen ist. Zudem wäre die Narbe nur bei einer Leibesvisitation feststellbar und sie würde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Schuss- beziehungsweise Kriegsverletzung zurückgeführt, zumal der den Arztbericht ausstellende Arzt eine solche Verbindung nicht herstellen konnte.

7.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

7.2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

7.3 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3

9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der geprüften Risikofaktoren (mit Ausnahme der vorhandenen Narbe) gestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert.

9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die meiste Zeit in B._______ (Bezirk J._______ [Nordprovinz], vgl. act. A3/11 S. 4 und A9/19 S. 4 f.). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und verfügt über berufliche Erfahrungen als (...) (vgl. act. A3/11 S. 4, A9/19 S. 7). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Heimatland, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt.

9.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.

12.
Dem Beschwerdeführer ist durch das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten, da es seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der potenziellen Gefährdung, die von der beim Beschwerdeführer vorhandenen Narbe ausgehen könnte nicht nachgekommen ist.

13.

13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

13.3 Der Rechtsbeistand weist in seiner Honorarnote vom 26. Oktober 2018 einen zeitlichen Aufwand 14,74 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde aus. Die Spesen werden mit Fr. 156.50 veranschlagt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht, zumal in der Beschwerde relativ weitschweifig über die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte allgemeine Lage Ausführungen gemacht werden. Zudem finden sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht notwendige Wiederholungen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 2800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4413/2018
Date : 07. März 2019
Published : 18. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018


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AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
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BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  10  12  13
VwVG: 5  12  48  49  52  63
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