Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 551/2021
Urteil vom 6. Dezember 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2021 (VSBES.2019.200).
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente, gewährte aber eine (erneute) Hörgeräteversorgung (Verfügungen vom 13. August 2002 und 21. Februar 2003). Nach einer Neuanmeldung im November 2004 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 18. August 2009 eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2004 resp. eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2008 zu. Im Oktober 2011 wurde eine Rentenerhöhung beantragt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 anerkannte die Verwaltung den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2011 (Invaliditätsgrad 100 %). Nach Eingang einer anonymen Meldung, wonach der Versicherte Firmen ersteigert habe, eröffnete die IV-Stelle im Februar 2015 ein Revisionsverfahren. Am 2. August 2017 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch.
Im Juni 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens reduzierte sie mit Verfügung vom 12. Juni 2019 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 66 %), und zwar rückwirkend auf den 1. Februar 2017. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn veranlasste i m anschliessenden Beschwerdeverfahren insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS) vom 16. März 2021. Mit Urteil vom 14. September 2021 hiess es die Beschwerde des A.________ gut und hob die Verfügung vom 12. Juni 2019 auf (Dispositiv Ziffer 1). Gleichzeitig verpflichtete es die IV-Stelle, die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 16'188.10 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4).
C.
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 14. September 2021 sei aufzuheben und die Verfügung vom 12. Juni 2019 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventualiter sei das angefochtene Urteil insofern aufzuheben, als es vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 eine ganze Rente zuspreche. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen - 1 Rückerstattungspflichtig sind: |
|
1 | Rückerstattungspflichtig sind: |
a | der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; |
b | Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; |
c | Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. |
2 | Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. |
3 | Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. |
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2017 von Februar bis September von der B.________ Sàrl ein Einkommen von insgesamt Fr. 24'000.- und von März bis Juli sowie im Oktober von der C.________ GmbH ein solches von insgesamt Fr. 36'000.- erzielt habe. Im Jahr 2018 habe er keinen Lohn bezogen. Keines der beiden Arbeitsverhältnisse habe als besonders stabil gelten können, was der Anrechnung der entsprechenden Einnahmen als Invalideneinkommen entgegenstehe (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Über die C.________ GmbH sei denn auch im April 2018 der Konkurs eröffnet worden und zur B.________ Sàrl gebe es kaum weiterführende Angaben in den Akten. Deshalb sei auch nicht anzunehmen gewesen, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (gemäss Art. 88a Abs. 1

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Verfügung vom 30. Oktober 2012 sei nicht erwiesen. Folglich hat es auch mit Blick auf einen veränderten Gesundheitszustand einen Revisionsgrund verneint. Weiter hat es erwogen, die Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.
4.1. Die IV-Stelle macht geltend, die B.________ Sàrl und die C.________ GmbH seien liquidiert worden resp. Konkurs gegangen; die Vorinstanz sei dem Grund dafür aber nicht nachgegangen. Der Versicherte sei Gesellschafter der C.________ GmbH gewesen, während die B.________ Sàrl laut seinen Angaben einem Kollegen gehört habe. Er habe in der Vergangenheit mehrere Male Firmen ersteigert oder erworben und u.U. auch verkauft, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Firmen resp. Unternehmen seien für ihn solange nützlich gewesen, als er damit habe Geld verdienen können. Dieses von ihm betriebene "Geschäftsmodell" sei nicht auf Stabilität ausgerichtet gewesen, sondern darauf, in relativ kurzer Zeit maximalen Ertrag abzuwerfen. Vor diesem Hintergrund sei die rechtliche Sichtweise der Vorinstanz, wonach ein "besonders stabiles Arbeitsverhältnis" als Massstab gelte, völlig verfehlt. Die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei hier so auszulegen, dass es nicht auf die Länge des Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern nur darauf, dass der Versicherte sein Leistungspotenzial (zumindest teilweise) ausschöpfe. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, die grosse berufliche Führungserfahrung des Versicherten
in die Waagschale zu werfen. Angesichts der geschäftlichen resp. beruflichen Aktivitäten, die sich nicht mit einem Invaliditätsgrad von 100 % vereinbaren liessen, sei zumindest von einer Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen. Auf das 2017 tatsächlich erzielte Einkommen hätte abgestellt werden müssen. Ein Revisionsgrund liege aber auch darin, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten infolge einer bariatrischen Operation vom 15. November 2021 (recte: 2012) mit anschliessendem Gewichtsverlust von ca. 35 kg massiv verbessert habe.
Ausserdem habe auch Anlass für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Oktober 2012 gemäss Art. 53 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.2. Eine Rentenherabsetzung bedarf mit Blick auf die Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Zusprache einer ganzen Invalidenrente) eines Rückkommenstitels. Dafür fallen in concreto alternativ die materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.3.
4.3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.3.2. Die Vorinstanz hat verbindlich (vgl. vorangehende E. 1) festgestellt, die Rentenzusprache vom 30. Oktober habe im Wesentlichen auf den Berichten des Dr. med. D.________ (Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie) vom 10. Februar 2011, des Spitals F.________, Hals-Nas en-Ohren-Klinik, vom 14. März 2011, des med. pract. E.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildungstiteln u.a. für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin sowie für Delegierte Psychotherapie), vom 25. März 2012 und der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2012 beruht. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der RAD-Arzt eine beidseitige an Taubheit grenzende massive Schwerhörigkeit, eine Erschöpfungsdepression, ein chronisches nicht radikuläres Lendenwirbelsäulen-Syndrom und beidseitige Gonarthrose, während er den Diagnosen Hypertonie und Adipositas keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb der Gewichtsverlust infolge der bariatrischen Operation per se die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert haben soll.
Im MEDAS-Gutachten - dessen Beweiskraft von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird - legten die Experten nachvollziehbar dar, inwiefern sie eine (teilweise vorübergehende) Verbesserung des Gesundheitszustandes erkannten und weshalb sie daraus keine wesentlich verbesserte Arbeitsfähigkeit ableiteten. Demnach bleibt die vorinstanzliche Feststellung einer fehlenden anspruchserheblichen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).
4.3.3.
4.3.3.1. Was eine allfällige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung anbelangt, so legt die IV-Stelle nicht substanziiert dar, dass eine solche in Bezug auf eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben sein soll. Eine direkte Verwertbarkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung als Arbeitnehmer ist denn auch angesichts des Alters des Versicherten nicht anzunehmen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3.3). Dessen behauptete grosse berufliche Führungserfahrung wird nicht näher substanziiert und dürfte viele Jahre zurückliegen (vgl. die Angaben im MEDAS-Gutachten). Dass er besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben integriert sein soll (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1; Urteil 9C 68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3), wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.3.2. Sinngemäss wirft die IV-Stelle dem Versicherten vor, seit Jahren Gesellschaften übernommen resp. kontrolliert zu haben, um sich daraus (als formelles oder faktisches Organ) finanzielle Vorteile zu verschaffen, bevor über sie der Konkurs eröffnet wurde. Für ein solches Vorgehen gibt es in der Tat Anhaltspunkte in den Unterlagen (vgl. die diversen Auszüge aus dem Handelsregister und aus der Plattform www.moneyhouse.ch sowie die Angaben im MEDAS-Gutachten). Ob es zutrifft, und wie es gegebenenfalls im Lichte der Bestimmungen von Art. 163 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
eines fehlenden Einkommens im Jahr 2018 wird nicht in Abrede gestellt.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Versicherten unterstellte "Geschäftsmodell" ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch.
4.4.
4.4.1. Nach Art. 53 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.4.2. Das kantonale Gericht hat - unbestritten und verbindlich - festgestellt, die IV-Stelle habe im kantonalen Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Oktober 2012 gestellt. Dass es in dieser Situation auf eine entsprechende Prüfung verzichtet hat, ist bundesrechtskonform (vgl. SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C 634/2017 E. 5.4; Urteil 9C 416/2020 vom 11. März 2021 E. 3.3). Davon abgesehen wären die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ohnehin nicht erfüllt, wie sich aus dem sogleich Folgenden ergibt.
4.4.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Grundlagen für die Rentenerhöhung vom 30. Oktober 2012(vgl. vorangehende E. 4.3.2) werden nicht beanstandet und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 1). Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2012 aus, dass der Versicherte an der Grenze der Taubheit höre und optimalste Versorgung brauche, um überhaupt eine Chance zu haben, wieder arbeitstätig zu werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass er wegen der Hörleistung als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Eine erhebliche Arbeitsfähigkeit bei optimaler Versorgung attestierte er damit nicht. Sodann war die von med. pract. E.________ in seinem Bericht vom 25. März 2012 vorgenommene diagnostische Einordnung als "Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung" nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr berücksichtigte der RAD resp. die IV-Stelle die von ihm festgehaltene depressive Entwicklung samt entsprechender (verschlechterter) Befunde und die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
auch nicht zu begründen.
Bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2012 ging die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und deshalb von einem fehlenden Invalideneinkommen aus. Dagegen wird - über die soeben widerlegte Behauptung einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinaus - nichts vorgebracht. Somit war die Höhe des Valideneinkommens ohne jegliche Bedeutung für die Zusprache der ganzen Invalidenrente, weshalb die blosse Behauptung, das Valideneinkommen sei qualifiziert falsch festgesetzt worden, ins Leere zielt. Dass die Rentenerhöhung aus einem anderen Grund in Wiedererwägung gezogen werden müsste, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt.
4.5. Nach dem Gesagten fehlt es hinsichtlich der Verfügung vom 30. Oktober 2012 an einem Rückkommenstitel. Gleichzeitig entfällt auch die Möglichkeit, das Verschweigen des "Geschäftsmodells" resp. des 2017 erzielten Einkommens gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:394 |
Dass bei diesem Ergebnis die Einholung des MEDAS-Gutachtens von vornherein entbehrlich gewesen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Weiterungen betreffend die Überbindung der entsprechenden Kosten erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann