Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 745/2020
Urteil vom 29. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2020 (VBE.2020.329).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1963, war in Kroatien als gelernter Lastwagenchauffeur tätig. Seit der Einreise in die Schweiz im September 1988 arbeitete er bis 2009 in der Schusterei der "B.________ AG". Neben diesem Haupterwerb war er ab 1998 zusätzlich als Elektroniker für die "C.________ & Co." tätig. Nach Auflösung dieser Firma arbeitete er ab 2000 zunächst weiterhin nebenerwerblich für den Einzelunternehmer D.________ und sodann ab 1. März 2009 haupterwerblich in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer der "D.________" Einzelunternehmung. Nach einem Herzinfarkt vom 5. August 2012 meldete sich A.________ am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Wirkung ab 1. Juli 2014 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. November 2015). 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts E.________ vom 12. Juni 2019 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. August 2019 basierend auf einem für das Vergleichsjahr 2018 revisionsweise neu auf 3% ermittelten Invaliditätsgrad die
Rentenaufhebung an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 hob die IV-Stelle die Invalidenrente dementsprechend per Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 3. Juni 2020).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. Oktober 2020).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Vornahme weiterer Einkommensabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist ausserdem die Frage, ob Verwaltung oder kantonales Gericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
1.3. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 3. Juni 2020 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigte.
4.
4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin bundesrechtskonform auf das beweiskräftige Gutachten des Instituts E.________ abgestellt. Demnach hat sich der Gesundheitszustand nach Oktober 2017 soweit verbessert, dass dem Beschwerdeführer - jedenfalls seit dem Begutachtungszeitpunkt - die bisherige Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und eine leidensangepasste Tätigkeit wieder bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht keine Einwände mehr. Insoweit ist der Eintritt eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.2. Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch praxisgemäss für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Auch im Revisionszeitpunkt wird bei erwerbstätigen Versicherten ein Einkommensvergleich durchgeführt, dem gegebenenfalls ein abweichendes Valideneinkommen zugrunde liegt. Berücksichtigt wird namentlich auch die (mutmassliche) berufliche Entwicklung (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteil 9C 355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3 i.f. mit Hinweis).
5.
5.1. Während die Beschwerdegegnerin revisionsweise nach der - unbestritten anwendbaren - allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 3% ermittelte, gelangte die Vorinstanz nach derselben Methode, jedoch basierend auf anderen Vergleichswerten, zu einem Invaliditätsgrad von 10%. Das kantonale Gericht setzte beide Vergleichseinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Für das Vergleichsjahr 2018 ermittelte die Vorinstanz auf diese Weise ein Einkommen von Fr. 67'766.65, welches der Beschwerdeführer hypothetisch trotz der ihm verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise zu erzielen vermöge (Invalideneinkommen).
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig eine bundesrechtswidrige Festsetzung des Einkommens, welches er hypothetisch als Gesunder im Vergleichsjahr 2018 erzielt hätte (Valideneinkommen). Auszugehen sei vom Einkommen, welches er ohne den Herzinfarkt und die in der Folge aufgetretenen Gesundheitsstörungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus seiner angestammten Erwerbstätigkeit im Jahr des Rentenbeginns (1. Juli 2014) erzielt hätte. Dieses Einkommen sei von der IV-Stelle basierend auf den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers von 2009, indexiert auf 2014, gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2015 bundesrechtskonform korrekt auf Fr. 131'209.- festgesetzt worden. Die Herabsetzung dieses bei Rentenzusprache massgebenden Valideneinkommens auf Fr. 75'378.60 im Rahmen der Rentenrevision gemäss angefochtenem Entscheid sei bundesrechtswidrig und verletze das Willkürverbot krass.
6.
6.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: Aufhebung des Anspruchs [vgl. SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C 770/2015 E. 4.2.2]) anlässlich des Erlasses der Rentenaufhebungsverfügung vom 3. Juni 2020 überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 9C 225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit Hinweisen).
6.2. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C 671/2010 E. 4.5.2). Ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand sind jedoch namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 9C 890/2013 vom 29. April 2014 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C 671/2010 E. 4.5.2 und 4.5.3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen sind auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C 671/2010 E. 4.5.5). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100% Pensum reduziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C 671/2010 E. 4.5; Urteil 9C 243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2).
6.3. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 9C 225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2016 UV Nr. 26 S. 85, 8C 85/2015 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C 581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweis).
6.4. Die objektive Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst (vgl. E. 6.1 hievor) im konkreten Fall nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (tieferes Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.
Ob das Valideneinkommen abweichend vom praxisgemässen Regelfall (E. 6.1) basierend auf den Tabellenlöhnen zu ermitteln ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (E. 1.2 hievor).
7.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. November 2012 in den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens folgende AHV-beitragspflichtige Haupterwerbseinkommen verdient: Fr. 80'148.00 (im Jahre 2009), Fr. 127'789.00 (2010) und Fr. 137'112.00 (2011). Von 1998 bis zum Herzinfarkt am 5. August 2012 erzielte der Beschwerdeführer in jedem Kalenderjahr bei mindestens zwei Unternehmungen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, wobei er das Haupterwerbseinkommen bis 2008 in der B.________ AG erwirtschaftete. Seit 2002 lag das AHV-beitragspflichtige Einkommen gesamthaft pro Jahr nie unter Fr. 90'000.-. Bei Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der bisherigen nebenerwerblichen Arbeitgeberin - seit 1. März 2009 Hauptarbeitgeberin - "D.________" vom 29. November 2011 (recte: 2012) ab. Demnach erwarb der Beschwerdeführer in seiner dort seit 1. März 2009 ausgeübten Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Jahreseinkommen von Fr. 126'700.-. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau der Deklaration des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Fr. 10'554.90 pro Monat mal
zwölf pro Jahr) und stimmt ungefähr überein mit dem im Jahr 2010 erfassten AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 127'789.-. Nach Anpassung an die Lohnentwicklung von 2009 bis 2014 ermittelte die IV-Stelle für das Jahr 2014 im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 131'209.-.
7.2. Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsfall von diesem im Grundfall berücksichtigten Valideneinkommen abwich, führte sie aus, das AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 127'789.- im Jahre 2010 beruhe gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen des Jahres 2010 auf den Stundenlohnansätzen von Fr. 31.- für Januar und Februar sowie Fr. 32.50 ab März. Werde das Jahreseinkommen durch die massgebenden Stundenlohnansätze dividiert, resultiere für das Jahr 2010 ein Arbeitspensum im Haupt- und Nebenerwerb von insgesamt etwa 200%. Der Beschwerdeführer habe schon seit 1997 (recte: 1998) regelmässig über das Haupterwerbseinkommen hinaus in unterschiedlichem Umfang einen namhaften Nebenerwerbsverdienst erzielt. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre sei von einem jährlichen Nebenerwerbspensum von 50% auszugehen. Deshalb sei das 2010 aus einem Jahresarbeitspensum von 200% erzielte Einkommen von Fr. 127'789.- auf ein 150%-Pensum umzurechnen. Weil die überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gleichermassen berücksichtigt werden müsse, rechnete die Beschwerdegegnerin den üblicherweise auf der Basis der statistischen Tabellenlöhne bei Vollpensum zu ermittelnden
Invalidenlohn auf ein 150%-Pensum um. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden, um die Lohnentwicklung bis 2018 angepassten Vergleichseinkommen resultierte für den Revisionszeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 3%.
7.3. Die Begründung des angefochtenen Entscheids, weshalb das Valideneinkommen mit Blick auf die praxisgemässen Voraussetzungen (E. 6 hievor) ausnahmsweise nicht basierend auf den tatsächlich bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (E. 6.1) zu ermitteln sei, überzeugt nicht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während vieler Jahre zusätzlich zum Vollpensum im Haupterwerb regelmässig ein erhebliches Nebenerwerbseinkommen erzielte. Auch nach Aufgabe seiner langjährigen Haupterwerbstätigkeit in der B.________ AG und Übernahme der Verantwortung als stellvertretender Geschäftsführer der D.________ ab 1. März 2009 blieb der Beschwerdeführer zusätzlich noch in geringem Umfang nebenerwerbstätig. Soweit die Vorinstanz in den aktenkundigen Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Einzelunternehmung D.________ zahlreiche Widersprüche erkannte, findet sich im angefochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung dafür, weshalb diesbezüglich von weiteren geeigneten Beweismassnahmen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Weder eine Barauszahlungen der Löhne noch die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in
industriellen Betrieben schliessen aus, dass der Lohnfluss für die Kadertätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. März 2009 basierend auf den üblichen Geschäftsbuchhaltungsunterlagen, den Steuerunterlagen oder anderen geeigneten Beweismitteln hätte nachgewiesen werden können. Bei Zweifeln an der Beweiskraft des IK-Auszuges für das vom Beschwerdeführer durch tatsächliche Arbeitsleistung erzielte Erwerbseinkommen, wäre das kantonale Gericht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Art. 61 lit. c

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
7.4. Doch selbst wenn ergänzende Abklärungen die Beweiskraft der im IK-Auszug aufgelisteten Erwerbseinkommen bestätigen würden und folglich darauf abzustellen wäre, ändert sich nichts am Ergebnis der revisionsweise verfügten Rentenaufhebung, weshalb unter den gegebenen Umständen von einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen abzusehen ist. Denn der kurzfristige und ausserordentlich steile Anstieg des AHV-beitragspflichtigen Einkommens vom 1. März 2009 bis zum Herzinfarkt vom 5. August 2012 weicht derart stark von der bisherigen Entwicklung des aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit erzielten Einkommens ab, dass nicht allein darauf, sondern vielmehr auf einen Durchschnittsverdienst (vgl. E. 6.3 hievor) abzustellen ist. So lagen die AHV-beitragspflichtigen Einkommen bei konstanten erwerblichen Verhältnissen in den Jahren 2002 bis 2009 gesamthaft - trotz stets in erheblichem Umfang geleisteter Nebenerwerbstätigkeiten - immer zwischen 90'000 und 95'000 Franken; einzig 2006 und 2007 erreichten die gesamthaften Jahreseinkommen ausnahmsweise rund 111'400 bzw. 99'900 Franken. Angesichts der gegebenen, über längere Zeit grundsätzlich konstanten erwerblichen Verhältnisse rechtfertigt es sich mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 6.3
hievor), nicht allein auf das in den Jahren 2010 und 2011 erzielte, überdurchschnittlich hohe Erwerbseinkommen abzustellen. Unter Mitberücksichtigung sämtlicher, pro Kalenderjahr erzielter Haupt- und Nebenerwerbseinkommen gemäss IK-Auszug resultiert als Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von knapp Fr. 104'000.- pro Jahr. Auch unter zusätzlicher Aufrechnung der von 2010 bis 2018 statistisch ausgewiesenen allgemeinen Lohnentwicklung erreicht das basierend auf den angestammten Haupt- und Nebenerwerbsverdiensten gemäss IK-Auszug ermittelte Valideneinkommen nicht einen so hohen Betrag, dass aus dem Vergleich mit dem nicht beanstandeten Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 im Revisionszeitpunkt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
7.5. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ist folglich die vorinstanzliche Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2020 revisionsweise verfügten Rentenaufhebung im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli