Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 117/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.I.________,
9. J.I.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdeführer,

gegen

1. K.K.________,
2. L.K.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grunddienstbarkeit (Rückbau Mauer und Böschung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2018
(1B 18 22).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien sind zu je 1/7 Miteigentümer am Grundstück O.________ Gbbl. Nr. sss am P.________ in Q.________. Das Grundstück ist mit sieben Doppel-Garagen überbaut. Oberhalb der Garagenboxen befinden sich in steilem Gelände Einfamilien- resp. Doppeleinfamilienhäuser. Die Miteigentümer der Garagenboxen sind die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke O.________ Gbbl. Nr. ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz. Zugunsten der Grundstücke Nrn. uuu, vvv und www bzw. zulasten des Grundstücks Nr. sss ist eine Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Garagedach" eingetragen. Der Text der Dienstbarkeit lautet: "Benützungsrecht (Recht, das Garagendach für Garten und Anlagen zu benützen) ". Gemäss der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 22. Oktober 1982 der Miteigentümergemeinschaft des Grundstücks Nr. sss ist die südwestlich des Grundstücks uuu liegende Doppel-Garagenbox dem Grundstück Nr. zzz zugeteilt. Auf dem Dach der sieben Doppel-Garagenboxen erstreckt sich über deren gesamte Länge eine Stützmauer.

A.b. Auf Gesuch der Miteigentümer L.________ (damals noch Eigentümer des Grundstücks Nr. zzz), D.________ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. ttt), E.________ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. vvv), F.________ und G.________ (Miteigentümer des Grundstücks Nr. www), H.________ (Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx) sowie I.I.________ und J.I.________ (Miteigentümer des Grundstücks Nr. yyy) vom 4. Oktober 2013 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts O.________ mit Entscheid vom 28. November 2013 K.K.________ und L.K.________ (Miteigentümer des Grundstücks Nr. uuu) provisorisch, die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 2.2 m zurückzubauen und die sich dahinter befindliche Erdaufschüttung auf eine mittlere Höhe von 4 m zu entfernen. Der Einzelrichter setzte den Gesuchstellern eine Frist bis 28. Februar 2014 zur Klageeinreichung.

A.c. Innert erstreckter Frist klagten C.A.________ (der zwischenzeitlich das Grundstück Nr. zzz von L.________ erworben hatte), D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.I.________ und J.I.________ (fortan: Kläger) am 31. März 2014 gegen K.K.________ und L.K.________ (fortan: Beklagte) und beantragten, die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 1.4 m fachmännisch zurückzubauen und die sich hinter der abzubauenden Stützmauer befindliche Erdaufschüttung entsprechend dem Abbau der Stützmauer zu entfernen, sodass die Aufschüttung gemessen im Mittel eine Höhe von 3.5 m nicht übersteigt. Mit Urteil vom 6. April 2018 verpflichtete das Bezirksgericht O.________ die Beklagten, innert vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 2.2 m fachmännisch zurückzubauen und die sich hinter der abzubauenden Stützmauer befindliche Erdaufschüttung zu entfernen, sodass die Aufschüttung gemessen im Mittel eine Höhe von 4 m nicht übersteigt. Es auferlegte den Beklagten die Gerichtskosten und schlug die Parteikosten wett.

B.
Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung und beantragten sinngemäss, die Klage sei abzuweisen, eventuell an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (zugestellt am 7. Januar 2019) verpflichtete das Kantonsgericht Luzern die Beklagten, innert vier Monaten seit Rechtskraft des Entscheids die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 2.2 m fachmännisch zurückzubauen. Hingegen trat es auf das Begehren um Entfernung der hinter der Stützmauer befindlichen Erdaufschüttung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens auferlegte es den Klägern und Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett; demgegenüber auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 den Beklagten.

C.

C.a. Die Kläger gelangen mit Eingabe vom 6. Februar 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Verteilung der bezirksgerichtlichen Gerichtskosten aufzuheben und diese gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 6. April 2018 zu verlegen.
Ebenso wenden sich die Beklagten an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2019 (Verfahren 5A 123/2019).

C.b. Am 20. Februar 2019 teilte der Anwalt der Kläger dem Bundesgericht mit, der C.A.________ sei am 12. Februar 2019 verstorben und dessen Nachkommen A.A.________ und B.A.________ würden in das Verfahren eintreten.

C.c. Das Kantonsgericht und die Beklagten liessen sich am 2. September 2019 bzw. am 17. Oktober 2019 vernehmen; Letztere beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kläger haben am 13. November 2019 von ihrem freiwilligen Replikrecht Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt eines Endentscheids (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das im Rechtsmittelverfahren (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegt hat. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache. Diese betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 50'000.-- beträgt und damit die gesetzlich geforderte Höhe erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Kläger sind zur rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel, der nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig wäre (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP). Mit dem Hinschied des Beschwerdeführers C.A.________ während des Verfahrens vor Bundesgericht (lit. C.b oben) ist hinsichtlich seiner Nachkommen eine Gesamtnachfolge eingetreten, so dass das Verfahren mit diesen fortgesetzt wird.

2.
Die Kläger werfen dem Kantonsgericht vor, seinen Entscheid betreffend Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten "in keiner Weise" begründet und damit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie § 10 Abs. 2 der Verfassung vom 17. Juni 2007 des Kantons Luzern (KV LU; SRL 1) verletzt zu haben. Die Gründe, mit welchen die Kläger ihren Vorwurf untermauern (die Feststellung, die Kläger hätten im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass die Beklagten den Hang auf unter 4 m abgetragen hätten, weshalb unnötige Gutachterkosten entstanden seien, sei keine eigentliche Begründung; es liege keine Begründung vor, weshalb die Anerkennung einen Zusammenhang mit höheren Gutachterkosten haben solle; die Beklagten hätten vielmehr geltend gemacht, im Hang bestehe eine Wasserproblematik, womit die Gutachter ihrerseits weitere Aufwendungen gehabt hätten), laufen indes auf Sachverhalts- bzw. Rechtsrügen hinaus. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.

3.1. Im Kostenpunkt erwog das Kantonsgericht, das Bezirksgericht habe den Parteien die Kosten des Hauptverfahrens inklusive des Massnahmeverfahrens je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Dieses Urteil werde oberinstanzlich in einem wichtigen Punkt korrigiert. Die Korrektur beziehe sich auf den Aspekt der Erdauffüllung. Die Kläger hätten nämlich anerkannt, dass die Beklagten die hinter der Stützmauer aufgeschüttete Erde gemäss Entscheid über die vorsorgliche Massnahme reduziert hätten. Für das diesbezügliche Begehren fehle den Klägern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten nach Abschluss des Verfahrens die Aufschüttung über das im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlaubte Mass erhöhen würden. Mangels Rechtsschutzinteresses könne auf die diesbezüglichen Anträge der Kläger nicht eingetreten werden. Allerdings sei festzustellen, so das Kantonsgericht weiter, dass die Erdaufschüttung im Zeitpunkt der Anordnung der vorsorglichen Massnahme und der Einreichung der Klage noch nicht den Vorgaben gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts entsprochen habe. Damit gelange Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO zur Anwendung, was sich zulasten der Beklagten auswirke. Zulasten der
Kläger wirke sich demgegenüber aus, dass sie vor Kantonsgericht anerkannt hätten, dass die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts (betreffend Erdaufschüttung) bereits vollzogen sei. Damit hätten sie erstinstanzlich, namentlich mit Bezug auf die Gutachterkosten, unnötige Prozesskosten verursacht, die zu ihren Lasten gingen (Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO). Insgesamt scheine es daher angemessen, den Klägern 3/4 und den Beklagten 1/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

3.2. Die Kläger beanstanden zwei tatsächliche Feststellungen: Zunächst wenden sie sich gegen die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach das Bezirksgericht den Parteien die Kosten des Hauptverfahrens inklusive des Massnahmeverfahrens je hälftig auferlegt habe; richtig sei vielmehr, dass es die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens allein den Beklagten auferlegt hatte. Sodann bestreiten die Kläger, sie hätten unnötige Prozesskosten verursacht, namentlich mit Bezug auf die Gutachterkosten.

3.3. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 räumt das Kantonsgericht ein, den Sachverhalt mit Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid unrichtig festgestellt zu haben. Sodann sei es falsch gewesen, im vorliegenden Sachzusammenhang Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO (wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat) anzuwenden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die den oberinstanzlichen Kostenentscheid tragende Begründung offensichtlich unhaltbar ist und die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen wäre.

4.
In seiner Vernehmlassung liefert das Kantonsgericht eine Begründung nach und erklärt, weshalb die erstinstanzliche Kostenverlegung jedenfalls im Ergebnis angemessen sei. Sollte sich diese mit Bundesrecht vereinbaren lassen, käme eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zu neuem Entscheid einem prozessualen Leerlauf gleich. Aus prozessökonomischen Gründen drängt es sich auf, die neue Begründung des Kantonsgerichts zu prüfen.

4.1. Dieses trägt was folgt vor: Die Prozesskosten vor Bezirksgericht hätten rund Fr. 78'500.-- (Gerichtskosten Fr. 44'500.--; Parteikosten von je rund Fr. 17'000.--) betragen. Mit ihrem Begehren um Rückbau der Mauer hätten die Kläger bloss teilweise obsiegt, zumal sie einen solchen auf 1.4 m verlangt hätten, dieser aber lediglich auf 2.2 m angeordnet worden sei. Mit Bezug auf die Reduktion der Erdaufschüttung seien die Beklagten vollständig unterlegen, denn darauf habe nicht eingetreten werden können und Nichteintreten bedeute Unterliegen (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
zweiter Satz ZPO). Allein gestützt auf den Ausgang des Verfahrens vor Kantonsgericht hätten den Klägern gestützt auf Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO rund 70 % der Prozesskosten auferlegt werden müssen. Somit wären den Klägern grundsätzlich Fr. 55'000.-- aufzuerlegen gewesen. Mit der Auferlegung von 3/4 der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten hätten die Kläger insgesamt Fr. 50'375.-- (Fr. 33'375.-- Gerichtskosten und Fr. 17'000.-- eigene Parteikosten) zu tragen.

4.2. Dagegen wenden die Kläger ein, das fehlbare Verhalten der Beklagten hätte sie veranlasst, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beklagten hätten stets geltend gemacht, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig seien und sie letztlich die Mauer und die Aufschüttung wieder erhöhen möchten. Die eingelegten Rechtsmittel hätten einzig dazu gedient, um in einer späteren Phase die Erhöhung der Stützmauer und die Erhöhung der Aufschüttung wieder zu realisieren. Wenn das Kantonsgericht festhalte, das Bezirksgericht habe mangels Rechtsschutzinteresses auf den Punkt Hangabtragung nicht mehr eintreten dürfen, möge dies rechtlich korrekt sein. Das Kantonsgericht blende aber aus, dass das Rechtsschutzinteresse nur deshalb verloren gegangen sei, weil die Beklagten nach Beschreitung des Rechtsweges durch die Kläger endlich ihren Pflichten nachgekommen seien. Gesamtheitlich betrachtet hätten die Kläger nämlich verlangt, dass die Beklagten die Stützmauer zurückbauen und den Hang abtragen. Diese Anträge seien mehrheitlich gutgeheissen worden. Es sei jedoch rechtswidrig, wenn das Kantonsgericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mehrheitlich den Klägern auferlege, zumal diese in diesem Verfahrensabschnitt
mehrheitlich obsiegt hätten. Bezüglich der Stützmauer sei der Antrag der Kläger mehrheitlich gutgeheissen worden und bezüglich der Aufschüttung hätten die Beklagten den Antrag der Kläger durch ihr Handeln mehrheitlich anerkannt. Im Prosekutionsverfahren sei es nur noch darum gegangen, die im vorsorglichen Verfahren verfügten Massnahmen zu bestätigen. Hätte das Bezirksgericht die Hangabtragung nicht nochmals bestätigt, hätten die Beklagten den Hang wieder aufschütten können. Eine willkürfreie Anwendung der Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO erfordere, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mehrheitlich den Beklagten aufzuerlegen. Die vom Kantonsgericht vorgenommene Änderung der Kostenverteilung widerspreche den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
. ZPO. Diesbezüglich verfüge das Kantonsgericht über kein Ermessen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Kantonsgericht dazu komme, dass die Kläger 70 % der Prozesskosten zu tragen hätten, denn selbst wenn es die Berufung aus prozessualer Sicht gutgeheissen habe, sei der erstinstanzliche Entscheid materiell mehrheitlich geschützt worden. Es gehe deshalb nicht an, den Klägern 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen, denn sie hätten bezüglich der Stützmauer mehrheitlich obsiegt und bezüglich der
Hangabtragung hätten die Beklagten den Anspruch mehrheitlich anerkannt. Das Kantonsgericht werfe den Klägern zu Unrecht vor, am Antrag auf Abbau der Erdaufschüttung festgehalten zu haben, denn die Beklagten hätten stets darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Abtragung unrechtmässig sei, und sinngemäss geltend gemacht, die ursprüngliche Höhe wiederherstellen zu wollen. Es wäre widersprüchlich gewesen, wenn die Kläger bei dieser Ausgangslage nicht mehr an ihrem Begehren festgehalten hätten. Dass das Kantonsgericht den Klägern diesbezüglich einen Vorwurf mache, sei nicht nachvollziehbar, willkürlich und rechtswidrig. Zusammengefasst habe das Kantonsgericht in unrechtmässiger und willkürlicher Weise in die Kostenverteilung des Bezirksgerichts eingegriffen.

4.3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Massstab der Verteilung bildet auch in diesem Fall grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, kann jedenfalls dann nicht rechnerisch genau bestimmt werden, wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang obliegt es daher dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Unterliegens ermessensweise zu bestimmen (Urteile 5A 705/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3; 4D 69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2; 4A 44/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.1). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweisen).

4.4. Das Kantonsgericht hat die Klage mit Bezug auf den Rückbau der Stützmauer gutgeheissen. Allerdings hat es den Rückbau nicht auf die beantragten 1.4 m, sondern auf 2.2 m angeordnet. Insofern das Kantonsgericht daraus ableitet, die Kläger hätten in diesem Punkt nur teilweise obsiegt, kann ihm keine Ermessensüberschreitung vorgehalten werden.
Sodann ist das Kantonsgericht mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren um Entfernung der Erdaufschüttung nicht eingetreten. Selbst wenn man sich mit Fug fragen kann, ob das Rechtsschutzinteresse der Kläger angesichts der von den Beklagten in den beiden kantonalen Verfahren gestellten Begehren und ihrem vor allen Instanzen vertretenen Standpunkt, wonach der geltend gemachte Anspruch unbegründet sei, tatsächlich mit dem Vollzug der vorsorglichen Massnahme weggefallen war, und selbst wenn bei Wegfallen des Rechtsschutzinteresses nach Rechtshängigkeit vielmehr Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre (vgl. Urteile 4A 249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; 4A 226/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 5 mit Hinweis), haben die Kläger diesen Aspekt des kantonsgerichtlichen Entscheids nicht angefochten. Darauf sind sie zu behaften. Folglich durfte das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO in diesem Punkt von einem (vollständigen) Unterliegen der Kläger ausgehen, ohne sein Ermessen zu überschreiten.
Im Ergebnis ordnet das Kantonsgericht dem Begehren um Rückbau der Stützmauer und jenem um Entfernung der Erdaufschüttung je die Hälfte der Prozesskosten zu. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Sodann auferlegt das Kantonsgericht den Klägern die auf den Rückbau der Stützmauer entfallenden Kosten wegen teilweisen Obsiegens zur Hälfte und die auf die Entfernung der Erdaufschüttung entfallenden Kosten wegen Nichteintretens zur Gänze. Auch in diesem Schritt ist keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Indem das Kantonsgericht gestützt darauf 3/4 der Gerichtskosten den Klägern auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen hat, kann ihm ebenfalls keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.

5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als bundesrechtskonform. Weil sich aber die Begründung des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid als unhaltbar erwies (E. 3.3), hatten die Kläger grundsätzlich Anlass zur Beschwerde. Damit können ihnen trotz Unterliegens im Ergebnis keine Gerichtskosten auferlegt werden. Diese waren vielmehr hauptsächlich vom Kantonsgericht zu vertreten. Allerdings werden den Kantonen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), weshalb auf die Erhebung von solchen zu verzichten ist. Hingegen hat der Kanton Luzern die Kläger und die Beklagten zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- und die Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_117/2019
Date : 06. Dezember 2019
Published : 24. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Grunddienstbarkeit (Rückbau Mauer und Böschung)


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BGG: 66  68  71  72  74  75  76  90  100
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