Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 694/2012
Urteil vom 6. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. Gefängnis,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und weiterer Delikte. Dem ebenfalls inhaftierten Bruder von X.________, Y.________, wirft sie vor, seine beiden bei der Kindsmutter in der Schweiz lebenden Söhne im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts am 15. Oktober 2011 widerrechtlich nach Nigeria verbracht zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass X.________ sich daran beteiligt habe.
X.________ wurde am 30. Mai 2012 festgenommen und am 1. Juni 2012 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 30. August 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 30. November 2012. Mit Schreiben vom 25. September 2012 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 2. Oktober 2012 jedoch abwies. Dagegen erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 wies dieses das Rechtsmittel ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 16. November 2012 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 78 Principio - 1 Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
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1 | Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
2 | Al ricorso in materia penale soggiacciono anche le decisioni concernenti: |
a | le pretese civili trattate unitamente alla causa penale; |
b | l'esecuzione di pene e misure. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 81 Diritto di ricorso - 1 Ha diritto di interporre ricorso in materia penale chi: |
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1 | Ha diritto di interporre ricorso in materia penale chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; e |
b | ha un interesse giuridicamente protetto all'annullamento o alla modifica della decisione impugnata, segnatamente: |
b1 | l'imputato, |
b2 | il rappresentante legale dell'accusato, |
b3 | il pubblico ministero, salvo se si tratta di decisioni che ordinano, prorogano o mettono fine alla carcerazione preventiva o di sicurezza, |
b4 | ... |
b5 | l'accusatore privato, se la decisione impugnata può influire sul giudizio delle sue pretese civili, |
b6 | il querelante, per quanto trattasi del diritto di querela come tale, |
b7 | nelle cause penali amministrative secondo la legge federale del 22 marzo 197456 sul diritto penale amministrativo, il pubblico ministero della Confederazione e l'amministrazione interessata. |
2 | Un'autorità federale è legittimata a ricorrere se il diritto federale prevede che la decisione deve esserle comunicata.57 |
3 | Il diritto di ricorrere contro le decisioni di cui all'articolo 78 capoverso 2 lettera b spetta inoltre alla Cancelleria federale, ai dipartimenti federali o, in quanto lo preveda il diritto federale, ai servizi loro subordinati, se la decisione impugnata viola la legislazione federale nella sfera dei loro compiti. |
2.
Nach Art. 221

SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 221 Presupposti - 1 La carcerazione preventiva o di sicurezza è ammissibile soltanto quando l'imputato è gravemente indiziato di un crimine o un delitto e vi è seriamente da temere che: |
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1 | La carcerazione preventiva o di sicurezza è ammissibile soltanto quando l'imputato è gravemente indiziato di un crimine o un delitto e vi è seriamente da temere che: |
a | si sottragga con la fuga al procedimento penale o alla prevedibile sanzione; |
b | influenzi persone o inquini mezzi di prova, compromettendo in tal modo l'accertamento della verità; o |
c | minacci seriamente e in modo imminente la sicurezza altrui commettendo crimini o gravi delitti, dopo aver già commesso in precedenza reati analoghi. |
1bis | La carcerazione preventiva o di sicurezza è ammissibile in via eccezionale se: |
a | l'imputato è gravemente indiziato di aver seriamente leso una persona nella sua integrità fisica, psichica o sessuale mediante un crimine o un grave delitto; e |
b | vi è il pericolo serio e imminente che l'imputato commetta un grave crimine analogo.111 |
2 | La carcerazione è pure ammissibile se vi è il pericolo serio e imminente che chi ha proferito la minaccia di commettere un grave crimine lo compia effettivamente.112 |

SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 237 Disposizioni generali - 1 Il giudice competente ordina una o più misure meno severe in luogo della carcerazione preventiva o di sicurezza, se tali misure perseguono lo stesso obiettivo della carcerazione. |
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1 | Il giudice competente ordina una o più misure meno severe in luogo della carcerazione preventiva o di sicurezza, se tali misure perseguono lo stesso obiettivo della carcerazione. |
2 | Sono misure sostitutive segnatamente: |
a | il versamento di una cauzione; |
b | il blocco dei documenti d'identità e di legittimazione; |
c | l'obbligo di dimorare e rimanere in un luogo o edificio determinato, nonché il divieto di trattenersi in un luogo o edificio determinato; |
d | l'obbligo di annunciarsi regolarmente a un ufficio pubblico; |
e | l'obbligo di svolgere un lavoro regolare; |
f | l'obbligo di sottoporsi a un trattamento medico o a un controllo; |
g | il divieto di avere contatti con determinate persone. |
3 | Per sorvegliare l'esecuzione di tali misure sostitutive, il giudice può disporre l'impiego di apparecchi tecnici e la loro applicazione fissa sulla persona da sorvegliare. |
4 | L'adozione e l'impugnazione di misure sostitutive sono rette per analogia dalle norme sulla carcerazione preventiva e sulla carcerazione di sicurezza. |
5 | Se nuove circostanze lo esigono oppure se l'imputato non ottempera agli obblighi impostigli, il giudice può in ogni tempo revocare le misure sostitutive oppure ordinare altre misure sostitutive o la carcerazione preventiva o di sicurezza. |
Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet beides.
3.
3.1 Zum dringenden Tatverdacht führt das Obergericht aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe eingeräumt, dass er seine Söhne, A.________ und B.________, nach Nigeria verbracht habe. Laut der Staatsanwaltschaft sei mindestens einer der beiden später nach Italien und in der Folge wieder nach Nigeria gebracht worden. Es gebe hinreichend konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer am Zurückbringen nach Nigeria im April 2012 beteiligt gewesen sei. Dies folge aus abgehörten Telefongesprächen und werde durch die detaillierten Aussagen der Mutter der beiden Kinder, C.________, bestätigt.
Hinsichtlich der abgehörten Telefongespräche verweist das Obergericht insbesondere auf in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juni 2012 zitierte Passagen hin. Danach habe der Beschwerdeführer am 29. Januar 2012 einer unbekannten Frau mitgeteilt, dass er am Tag zuvor mit den Kindern gesprochen habe, dass eine gewisse K.________ vom Staatssicherheitsdienst verhaftet worden sei, da sie angeblich die Kinder beherbergt habe, und dass er für die Freilassung von K.________ dem Staatssicherheitsdienst umgerechnet Fr. 460.-- bezahlt habe. Am 3. Februar 2012 habe er einer weiteren unbekannten Frau, mutmasslich einer Tante, gesagt, es sei für ihn wegen der Sache zwischen seinem Bruder und dessen Ehefrau eine sehr turbulente Woche gewesen. Die Schweizer Regierung sei in die Sache mit dem Staatssicherheitsdienst involviert gewesen und er habe mit diesem lange verhandeln müssen. Am 14. März 2012 habe er mit einer unbekannten Frau, mutmasslich "L.________" genannt, die Organisation der Rückführung "des Kinds" von Italien nach Nigeria durch eine Frau besprochen, wobei dieser Frau ein Betrag von etwa 2'500 (1'500 für sie und 1'100 für die Tickets) zu bezahlen sei. Er selbst habe noch 1'000 zu bezahlen und werde eventuell selber mit
der Frau und dem Kind reisen. Am 18. März 2012 habe eine unbekannte Frau dem Beschuldigten gesagt, dass sie es für einen Fehler von dessen Bruder halte, dass die Kinder bei fremden Leuten platziert worden seien, und dass die Kinder ohne die finanzielle Hilfe des Beschwerdeführers gar nicht ernährt werden könnten. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, es sei nun mal so, sie solle es akzeptieren und er glaube, die Kinder seien wohlauf. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 einer unbekannten Frau mitgeteilt, er habe von Nigeria aus die Rückreise des Kinds in Italien organisiert und finanziert und es sei noch während seiner Anwesenheit in Nigeria dorthin zurückgekehrt.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat C.________ zudem am 20. September 2012 ausgesagt, sie habe seit dem 15. Oktober 2011 versucht, den Aufenthaltsort ihrer Kinder herauszufinden. Sie sei deshalb im Juni 2012 in Nigeria gewesen. Im Mai 2012 sei sie von der Cousine der beiden Beschuldigten darüber informiert worden, dass die Kinder voneinander getrennt worden seien, dass der Bruder des Beschwerdeführers seinen Sohn A.________ nach Italien zu einer Frau verbracht habe, dass A.________ von November 2011 bis April 2012 in Italien gewesen sei, dass jene Frau den Beschwerdeführer beauftragt habe, A.________ in Italien abzuholen und dass der Beschwerdeführer diesen daraufhin nach Nigeria zurückgebracht habe. Letzteres habe sie auch von der Haushaltshilfe der Familie der beiden Beschuldigten in Nigeria erfahren. Schliesslich sei ihr durch einen in Uerikon (Zürich) lebenden Freund des Beschwerdeführers von dessen Frau ausgerichtet worden, dass der Beschwerdeführer ihr sagen würde, wo sich die Kinder aufhalten, wenn sie ihn aus dem Gefängnis freilassen würde. Die erwähnte Haushaltshilfe habe im Übrigen gesagt, dass die beiden Kinder in Nigeria immer wieder in andere Städte verbracht worden seien und dass dies die beiden inhaftierten
Beschuldigten aus dem Gefängnis heraus organisiert hätten. Im August 2012 sei es gemäss derselben Quelle zwischen dem Vater der Beschuldigten, dem Onkel, der Schwester und weiteren Personen zu Gesprächen über die Kinder gekommen. Der Onkel und die Schwester hätten zugesagt, dass sie bis Ende August die Kinder herausgeben würden. Die Herausgabe sei aber nicht erfolgt und der Onkel habe gesagt, man brauche mehr Zeit. Später habe er ihren Bruder angerufen und gesagt, man warte auf den Befehl der beiden Beschuldigten.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die abgehörten Telefongespräche lägen erst in der Form von Zusammenfassungen vor, obwohl die Staatsanwaltschaft schon fünf Monate Zeit gehabt habe, Wortprotokolle zu erstellen. Dies widerspreche dem Beschleunigungsgrundsatz und führe zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels für das Haftprüfungsverfahren. Er selbst habe sich dennoch Mühe gegeben, den Hintergrund der Gespräche zu erklären. Beispielsweise habe es sich beim Gespräch mit L.________ um deren Kind gehandelt, von dem sie behaupte, er sei der Vater. Weil er bis zu diesem Zeitpunkt seinen angeblichen Sohn noch nie gesehen habe, sei er gegenüber den Forderungen von L.________, er solle für die Kosten eines Flugtickets von Italien nach Nigeria aufkommen, verhandlungsbereit gewesen. Diese Erklärung sei überdies viel plausibler als jene, wonach eines oder beide der Kinder seines Bruders nach Italien gebracht worden seien. Bei den Aussagen der Kindsmutter handle es sich sodann um Geschichten, die diese nur vom Hörensagen kenne und die nicht überprüfbar seien. Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen der Behauptung, der Beschwerdeführer habe A.________ von Italien nach Nigeria gebracht und dem Inhalt des abgehörten Telefongesprächs mit L.________,
die Geld für ein Flugticket verlangt habe, für eine Reise also, die bestimmt nicht er selbst unternehmen sollte. Im Weiteren sei er damals gar nicht über Italien nach Nigeria geflogen.
3.3 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
3.4 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B 326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 136 I 274; 1B 179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die abgehörten Telefongespräche noch nicht übersetzt worden sind, sondern erst Zusammenfassungen vorliegen, hat keinen Einfluss auf deren Verwertbarkeit. Indessen könnte eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv oder, in schweren Fällen, zur Haftentlassung führen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 118 E. 2.2 f. S. 121 f.; je mit Hinweisen). Derzeit ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch noch zu verneinen. Da dem Wortlaut der einzelnen Telefongespräche für die Begründung des Tatverdachts und für das Strafverfahren insgesamt eine grosse Bedeutung zukommt, ist die Übersetzung jedoch dringlich. Indessen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zusammenfassungen relativ detailliert sind und die aufgezeichneten Telefongespräche dem Beschwerdeführer an den Einvernahmen im Originalton vorgespielt wurden, soweit sie für die betreffende Einvernahme relevant waren. Somit konnte sich dieser immerhin dazu äussern.
3.5 Was der Beschwerdeführer gegen die sich auf die Telefonabhörungen und auf die Aussage der Kindsmutter stützende Argumentation des Obergerichts weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So ist die Erklärung, beim Gespräch mit L.________ habe es sich um ein eigenes, uneheliches Kind gehandelt, im Kontext der weiteren zitierten Gespräche nicht plausibel. Dabei ist insbesondere an das vom Zwangsmassnahmengericht angeführte Gespräch vom 18. März 2012 zu denken, bei welchem eine unbekannte Frau dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass sie es für einen Fehler von dessen Bruder halte, die Kinder bei fremden Leuten zu platzieren, und dass die Kinder ohne die finanzielle Hilfe des Beschwerdeführers gar nicht ernährt werden könnten. Die Interpretation der Vorinstanz wird zudem von der Aussage der Kindsmutter gestützt. Dass diese nicht von unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen berichtet, sondern wiedergibt, was ihr Bekannte in Nigeria zugetragen hatten, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz in Widerspruch zum Telefongespräch mit L.________ stehen sollte. Dass diese Geld für ein Flugticket verlangt hat, bedeutet nicht, dass die betreffende
Reise ohne den Beschwerdeführer stattgefunden hat.
Insgesamt verletzt es kein Bundesrecht, von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 183

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 183 - 1. Chiunque indebitamente arresta o tiene sequestrata una persona o la priva in altro modo della libertà personale, |
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1 | Chiunque indebitamente arresta o tiene sequestrata una persona o la priva in altro modo della libertà personale, |
2 | Parimenti è punito chiunque rapisce una persona incapace di discernimento, inetta a resistere o minore di sedici anni. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 220 - Chiunque sottrae o si rifiuta di restituire un minorenne alla persona che ha il diritto di stabilirne il luogo di dimora, è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er macht geltend, sein Bruder belaste ihn nicht. Somit habe er kein Interesse, mit diesem zu kolludieren. Auch in Bezug auf C.________ bestehe keine Beeinflussungsgefahr. Sie sei bereits einvernommen worden und es gebe keinen Grund, weshalb sie ein weiteres Mal befragt werden sollte. Am 1. November 2012 habe zudem die Einvernahme von M.________ und am 15. November 2012 eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihm selbst und seiner früheren Ehefrau stattgefunden. Es habe sich dabei nichts Belastendes ergeben und es sei nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Einvernahme angeordnet werden sollte.
4.2 Das Obergericht legt dar, gemäss der zusammenfassenden Übersetzung des Telefonats vom 28. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Gesprächspartner erwähnt, er kommuniziere manchmal mit seinem Bruder. Laut der zusammenfassenden Übersetzung des Telefonats vom 3. Februar 2012 habe sodann ein Priester, der auch im Gefängnis arbeite, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe für ihn eine Nachricht von seinem Bruder, wolle aber nicht am Telefon sprechen. Der Priester und der Beschwerdeführer hätten darauf ein Treffen vereinbart. Angesichts dieser Telefonate liege der Schluss sehr nahe, dass der damals noch nicht inhaftierte Beschwerdeführer mehrfach, auf welche Art auch immer, mit seinem im Gefängnis befindlichen Bruder Informationen über den Gegenstand des Verfahrens ausgetauscht habe. Eine Beeinflussung gelte es auch gegenüber C.________ zu vermeiden. Sie unternehme offenbar nach wie vor Anstrengungen, um den Aufenthaltsort ihrer Kinder herauszufinden. Sie werde deshalb wohl weitere Informationen erlangen. Der Beschwerdeführer wisse, dass er von ihr erheblich belastet werde und er kenne sie zudem gut. Auch in Bezug auf die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers und M.________ bestehe die Gefahr der Kollusion, auch
wenn einzuräumen sei, dass beide den Beschwerdeführer bisher nicht belastet hätten. Die Einvernahmen dieser beiden Personen stünden noch bevor. Zudem gehe aus den Aussagen von C.________ hervor, dass eine Botschaft des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und von M.________ an C.________ weitergeleitet worden sei. Gemäss dieser Botschaft würde der Beschwerdeführer ihr sagen, wo sich die Kinder aufhalten, wenn sie ihn aus dem Gefängnis freilassen würde. Es sei damit naheliegend, dass auch M.________ mehr wisse bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens.
4.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
4.4 Aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die erwähnten Personen (der Bruder und dessen frühere Frau, die frühere Frau des Beschwerdeführers selbst und M.________) im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits einvernommen worden waren oder dass dies seither geschehen ist. Dies ist bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen, ist aber nicht allein massgebend. Denn das Gericht erhebt an der Hauptverhandlung (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3

SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 343 Assunzione delle prove - 1 Il giudice procede all'assunzione di nuove prove e a complementi di prova. |
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1 | Il giudice procede all'assunzione di nuove prove e a complementi di prova. |
2 | Provvede altresì a riassumere le prove che non sono state assunte regolarmente nella procedura preliminare. |
3 | Provvede anche a riassumere le prove che sono state assunte regolarmente nella procedura preliminare laddove la conoscenza diretta dei mezzi di prova appaia necessaria per la pronuncia della sentenza. |
die Zelle durchsucht habe, habe er versucht, mindestens einen der Zettel zu verschlucken. Auch wenn dieses Verhalten nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, lässt es auch Rückschlüsse auf die von ihm ausgehende Kollusionsgefahr zu. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einvernahme der genannten Personen bisher insofern eingeschränkt war, als erst zusammenfassende Übersetzungen der abgehörten Telefonate vorlagen. Es ist somit möglich, dass die Strafverfolgungsbehörden nach Abschluss der vollständigen Übersetzung auf Textstellen stossen, mit welchen sie den Beschwerdeführer oder andere Personen konfrontieren wollen, ohne dass zuvor eine Absprache möglich gewesen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anzeichen dafür bestehen, dass es der Beschwerdeführer bereits geschafft hat, mit seinem Bruder über den Verfahrensgegenstand zu kommunizieren. Er hat ein erhebliches Interesse daran, sich mit diesem und weiteren Personen abzusprechen, damit keine widersprüchlichen Aussagen entstehen. Da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere weil noch keine vollständige Übersetzung der Telefonprotokolle vorliegt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu missbrauchen könnte, die Abklärung des Sachverhalts zu behindern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Kollusionsgefahr bejaht hat. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers ist ebenfalls unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
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1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Adrian Blättler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold