Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 47/04
Urteil vom 6. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 20. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene K.________ arbeitete ab 1989 bei der Bank X.________als Sachbearbeiter im Akkreditivgeschäft (Monatslohn: Fr. 5014.62 [x 13]). Am 14. November 1990 zog er sich bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu, worauf er sich aufgrund persistierender Beschwerden am 2. November 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Luzern K.________ rückwirkend ab 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente, ab 1. November 1992 eine Viertelsrente (Verfügung vom 24. März 1994) und - revisionsweise - ab 1. Juni 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % wiederum eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 9. April 1998). Das am 10. November 1998 erneut gestellte Revisionsgesuch des K.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 1998 wies die IV-Stelle mangels einer anspruchsbeeinflussenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Invaliditätsgrad: 61 %) ab (Verfügung vom 20. September 2002).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. Januar 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. August 2001, eventualiter spätestens ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Streitsache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (1. Januar 2003) und der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen, für die Beurteilung der Streitsache massgebenden (BGE 130 V 445 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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1.2.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4, P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02] Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00] Erw. 3a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; unveröffentlichte Urteile H.
vom 20. Dezember 1996 [M 7/96] Erw. 3, F. vom 28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I 419/95]; jüngst statt vieler Urteile B. vom 9. November 2004 [I 561/03] Erw. 2.1, V. vom 19. Oktober 2004 [I 263/04] Erw. 3.2 und F. vom 6. Juli 2004 [I 2/04] Erw. 3.1).
1.2.2 Die unter Erw. 1.2.1 dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des Valideneinkommens gelten auch im Rentenrevisionsprozess. Auch hier bleibt in der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu, wobei nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden kann. Vielmehr sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, die
gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit (in einem reduzierten Pensum) trotz Invalidität weiterführen kann, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, welche parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3 und L. vom 25. Juni 2004 [I 170/03] Erw. 3.2, mit Hinweisen).
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2001, eventuell ab 1. September 2002, Anspruch auf eine ganze anstelle der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente hat. Dabei steht ausser Frage, dass der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Festlegung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 9. August 1998) bis zum Erlass der strittigen Verfügung am 20. September 2002 im Wesentlichen gleich geblieben ist und er im Jahre 2000 als teilzeitlich bei der Bank X.________ angestellter Sachbearbeiter ein tatsächliches Invalideneinkommen von Fr. 40'793.70 erzielte und ab 1. März 2002 ein Grundgehalt von Fr. 3250.- monatlich bezog. Umstritten ist einzig, ob zwischen August 1998 und September 2002 beim Valideneinkommen aufgrund einer hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist.
2.1 Ausweislich der Akten hat der kaufmännisch ausgebildete Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens (November 1990) in der Bank X.________ als Akkreditiv-Sachbearbeiter gearbeitet und einen Monatslohn von Fr. 5014.62 (x 13) erzielt; ebenfalls erstellt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in die sog. Kadernachwuchsplanung der Bank aufgenommen worden und eine Beförderung zum Handlungsbevollmächtigten vorgesehen war (Schreiben des Arbeitgebers vom 19. April 2000). Gemäss Angaben des Arbeitgebers wäre der Versicherte im Verlaufe der neunziger Jahre möglicherweise zum Teamleiter einer Akkreditiv-/Kautionsabteilung (aufgrund einer Betriebs-Reorganisation im Range eines Vizedirektors) aufgestiegen und - bei entsprechenden Leistungen - eine zukünftige Rangzuordnung zum Prokuristen "sicher realistisch" gewesen; in der beschriebenen Funktion hätte er im Jahre 2000 ein Grundgehalt von rund Fr. 95'000.- jährlich zuzüglich Bonuszahlungen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 15'000.- "bei sehr guten Leistungen" erhalten und überdies in der Stellung eines Prokuristen Anspruch auf eine weitere Leistung in Form von zehn zusätzlichen Aktien der Bank X.________ (Erwerb zum halben Aktienkurs) pro Jahr
gehabt (zusätzlicher Wert rund Fr. 2000.-); entsprechend wäre - so der Arbeitgeber - "Herr K._________ als Teamleiter auf einen Jahresgesamtbezug von rund Fr. 110'000.- (brutto, inkl. variabler Bonus)" gekommen; weitere Lohnerhöhungen und klar höhere Boni seien aus heutiger Sicht für Teamleiter nicht unbedingt realistisch.
2.2 Gestützt auf die geschilderte Ausgangslage im Jahre 1990 und die einlässlich begründeten Angaben des Arbeitgebers zur möglichen beruflichen Weiterentwicklung attestierte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 107'000.-; die Differenz zu dem vom Arbeitgeber angegebenen Richtwert von Fr. 110'000.- resultiert daraus, dass die Vorinstanz nebst dem zusätzlichen Aktienbezug im Wert von Fr. 2000.- Bonuszahlungen im Durchschnittswert von lediglich Fr. 10'000.- anrechnete, zumal nicht realistisch sei, dass diese variablen, auch vom Geschäftserfolg abhängigen Leistungen - auf welche gemäss Aussagen des Arbeitgebers kein Anspruch bestehe - jedes Jahr in der gleichen Höhe ausgerichtet worden wären.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu Unrecht allein auf die Angaben des Arbeitgebers vom 19. April 2000 gestützt und das vorinstanzlich beigebrachte, aus einem den Beschwerdeführer betreffenden kantonalen Zivilprozess vor dem Amtsgericht stammende Zeugenprotokoll des S.________, Leiter des regionalen Personaldienstes, vom 1. September 2003 unberücksichtigt gelassen. Daraus gehe hervor, dass der Versicherte bereits als Teamleiter ein Einkommen von Fr. 120'000.- (zuzüglich Pauschalspesen und Funktionszulagen) und als Vizedirektor gar ungefähr Fr. 150'000.- verdient hätte. Obwohl die Angaben des Zeugen vom 1. September 2003 datierten, wäre das kantonale Gericht zu prüfen gehalten gewesen, ob sich daraus Rückschlüsse für die Zeit bis zum Verfügungserlass am 20. September 2002 ergeben.
3.
3.1 Es trifft zu, dass das vorinstanzlich eingereichte Zeugenprotokoll vom 1. September 2003, insoweit es Rückschlüsse auf die hypothetische beruflichen Weiterentwicklung des (gesunden) Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt im September 2002 zulässt, für den hier massgebenden Vergleichszeitraum (Erw. 1.1 hievor) grundsätzlich beachtlich ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen indes die Aussagen des Zeugen S.________ den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen, wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt.
3.2
3.2.1 Letztinstanzlich wird zu Recht nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. September 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stellung eines Teamleiters im Range eines Vizedirektors (mit Prokura) innegehabt hätte, für eine über diese Funktion hinausgehenden beruflichen Aufstieg nach Lage der Akten - namentlich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Herrn S.________ vom 1. September 2003 sowie der Stellungnahmen des Arbeitgebers vom 19. August 1994, 8. März 1995 und 19. April 2000 - jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist bereits die Annahme einer Beförderung zum Teamleiter im Range eines Vizedirektors angesichts der bankintern erfolgten strukturellen und organisatorischen Veränderungen im Laufe der neunziger Jahre - aber auch der Feststellungen des Arbeitgebers und des Zeugen Herrn S.________, die zum jetzigen Zeitpunkt hypothetisch wahrgenommenen Funktionen seien nur sehr schwierig abschätzbar - tendenziell als eher optimistisch zu werten.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Zeugenaussage des Personalleiters S.________ vom 1. September 2003 für die erwähnten Funktionen ein Valideneinkommen zwischen Fr. 120'000.- (zuzüglich Spesen und Funktionszulagen) und Fr. 150'000.- (im Rang eines Vizedirektoren) angerechnet wissen will, überzeugt seine Argumentation nicht. Gemäss Angaben des Herrn S.________ verdiente ein Mitarbeiter auf Kaderniveau im Jahre 2003 zwischen Fr. 90'000.- und Fr. 110'000.- (= Grundgehalt; im Alter von 38 Jahren eher im oberen Bereich), wobei die Bandbreite "riesig gross" sei. Zusätzliche Geldleistungen seien die Möglichkeit eines grösseren Bonus, was bei einem Lohn von Fr. 110'000.- eine Erhöhung auf ca. Fr. 120'000.- ergebe; einige tausend Franken ausmachen könne ferner die sog. Mitarbeiteraktie (Erwerb zum halben Börsenkurs), deren Anzahl von der Funktionsstufe abhängig sei. Schliesslich würden Berufsunkosten im Betrag von Fr. 300.- entschädigt, auf die man erst in der Funktionsstufe 5 (Beschwerdeführer als heute teilzeitlich beschäftigter Sachbearbeiter der Bank aktuell auf Funktionsstufe 3A) einen Anspruch habe, sowie eine (funktionsunabhängige) Essensentschädigung von Fr. 120.- ausgerichtet. An anderer Stelle des Protokolls gibt
Herr S.________ an, das Salär eines Teamleiters belaufe sich auf Fr. 120'000.- inkl. Bonus; indessen gebe es Teamleiter, welche bis zu Fr. 150'000.- verdienten, andere jedoch 'nur' Fr. 80'000.-. Der Durchschnitt der vom Zeugen angegebenen Spannbreite liegt mithin bei Fr. 115'000.- (2003), was zurückindexiert auf das massgebende Verfügungsjahr 2002 einen Betrag von Fr. 113'160.- (- 1,6 %; Tabelle B 10.2 Kat. J/K, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87) und für das vorinstanzlich dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Jahr 2000 einen solchen von rund Fr. 107'788.- ergibt (Fr. 113'160 - [1,7 %] - [3,1 %]; Tabelle B 10.2 Kat. J/K, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87). Dieser Mittelwert liegt nahe bei den Aussagen des Arbeitgebers, welcher in seinem Schreiben vom 19. April 2000 - unter Berücksichtigung maximaler Bonuszahlungen - einen aktuellen Verdienst von Fr. 110'000.- (+ Fr. 2000.- Aktienzuteilung) als realistisch bezeichnete. Es besteht kein Anlass, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers über dem sich aus den Angaben des Herrn S.________ resultierenden Mittelwert anzusiedeln, zumal auch davon ausgegangen werden muss, dass das darüber liegende Einkommenssegment (Fr. 120'000.- bis Fr. 150'000.-) einen besonders guten
Leistungsausweis sowie mehrjährige Erfahrung im betreffenden Funktionsbereich erfordert und vor allem von Teamleitern/Vizedirektoren in vorgerückterem Alter erreicht wird. Der Arbeitgeber hielt in diesem Sinne denn auch fest, für eine Teamleiterfunktion sei unter Berücksichtigung der Alterskomponente ein "Plafond bei rund Fr. 120'000.-" (brutto, Jahresgesamtbezug) gegeben gewesen, was indes eine Grenze darstelle, die von den besten Mitarbeitern in solchen Funktionen erreicht werde und (nur) in wenigen Fällen überschritten werden könne (Schreiben vom 19. April 2000).
Dem im Jahre 2002 (Verfügungszeitpunkt) 38-jährigen Beschwerdeführer ein Valideneinkommen in der beantragten Höhe von Fr. 120'000.- oder mehr zuzubilligen, käme der Unterstellung einer optimalen Bank-Karriere mit maximalen Bonuszahlungen gleich, für welche nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen. Auch die nach Eintritt des Gesundheitsschadens beim bisherigen Arbeitgeber fortgesetzte berufliche Laufbahn lässt - ausser einem im Herbst 1993 absolvierten Sprachaufenthalt in England - keine besonderen beruflichen Entwicklungsschritte erkennen, welche als Indiz für eine überdurchschnittlich gut verlaufende, zwecks Wahrung der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch auf Seiten des Valideneinkommens zu berücksichtigende Lohnentwicklung (vgl. Erw. 1.2.2 hievor) zu gelten hätten.
3.3 Nach dem Gesagten - namentlich mit Blick darauf, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen ist, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte (vgl. Erw. 1.2.1 hievor) - ist die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 107'000.- für das Jahr 2000 im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
betrug, sodass er einschliesslich Aktien-/Bonuszahlungen auf ein Jahresgehalt von (mindestens) Fr. 42'735.25 kam (Angaben im Fragebogen Arbeitgeber zuhanden der IV-Stelle vom 10. September 2002). Damit resultiert für das Verfügungsjahr 2002 ein Invaliditätsgrad von gerundet 63 %, sodass mit der Vorinstanz eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit vom 9. April 1998 bis 20. September 2002 zu verneinen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: