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I_561/03 - 2004-11-09 - Invalidenversicherung - -
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 561/03

Urteil vom 9. November 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. Juni 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene B.________ arbeitete bei der Firma K.________ AG (nach verschiedenen Fusionen seit Mitte 2002: F.________ AG), als er am 24. September 1984 als Chauffeur einen Berufsunfall erlitt. Seither ist er noch zu 50 % arbeitsfähig. Seit 1986 ist er in der gleichen Firma als Disponent tätig. Er bezieht Leistungen der Unfallversicherung. Mit Verfügungen vom 9. November 1988 sprach ihm die Invalidenversicherung u.a. eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 zu. Während wiederholte Rentenüberprüfungen zu keiner Änderung des Rentenanspruchs geführt hatten, stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens fest, dass sich der Invaliditätsgrad zufolge gestiegener Einkünfte auf 37 % reduziert hatte. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hob sie die Rente per Ende September 2002 auf.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2003 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Festsetzung der Rente im Sinne der Erwägungen (festgestellter Invaliditätsgrad von 48,33 %; Prüfung des Härtefalls und Neuverfügung über den Rentenanspruch) an die Verwaltung zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Stellungnahmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (Valideneinkommen).

2.
2.1 Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu aArt. 28 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG und aArt. 18 Abs. 2
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; nicht publizierte Urteile F. vom 28.
August 1996, U 12/96, und M. vom 13. September 1996, I 419/95).
2.2 Die Verwaltung ging davon aus, der Beschwerdeführer würde ohne Behinderung heute als Lastwagenchauffeur arbeiten. Mit einlässlicher und zutreffender (vgl. Urteile L. vom 25. Juni 2004 [I 170/03] Erw. 3.2 und W. vom 26. Mai 2003 [U 183/02] Erw. 6.2) Begründung erwog die Vorinstanz (Erw. 3e), dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne unfallbedingte Einschränkung am 1. Oktober 2002 (Revisionszeitpunkt) als Disponent in einer Transportunternehmung tätig wäre. Sie legte dem Einkommensvergleich die Verdienstmöglichkeit eines Disponenten im Transportgewerbe zu Grunde.
3.
3.1 Zur Ermittlung der Einkommensmöglichkeiten eines Disponenten im Transportgewerbe holte das kantonale Gericht Auskünfte ein. Danach bezahlt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einem Disponenten mit vergleichbarer Dienstzeit und Berufserfahrung bei einem Vollpensum (50 Arbeitsstunden/Woche) Fr. 78 000.- (Schreiben vom 28. Februar 2003). Bei der Firma H.________ AG beträgt der durchschnittliche Bruttolohn eines Disponenten Fr. 75 400.- (13 x Fr. 5 800.-; Schreiben vom 22. April 2003). Zugunsten des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 78 000.- aus. Der Beschwerdeführer verlangt, dieses sei auf Fr. 80 600.- festzusetzen. Da er wegen seiner Behinderung nur zu 50 % arbeite, betrage das Valideneinkommen das Doppelte des tatsächlich erzielten Jahreslohnes (Fr. 40 300.-). Diese Auffassung geht von der nicht zutreffenden Annahme aus, der Beschwerdeführer arbeite in einem Teilzeitpensum von 50 %. Anlässlich einer Arbeitsplatzbesichtigung der SUVA am 13. Juni 2002 erklärte dieser jedoch, sämtliche Arbeitsstunden mit der Zeiterfassung festgehalten zu haben. Danach komme er im Schnitt auf eine wöchentliche Arbeitszeit von gut 50 und mehr Stunden. Dies entspricht indessen der betriebsüblichen
Arbeitszeit.

Der Gesundheitsschaden des Versicherten führte also nicht zu einer Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeitgeberin entlöhnt nicht eine reduzierte Arbeitszeit mit voller Leistung, sondern eine während der ordentlichen Arbeitszeit erbrachte reduzierte Arbeitsleistung. Dass die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 78 000.- (Vollzeitpensum mit voller Leistungsfähigkeit) festsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.2 Unbestrittenermassen sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des erzielten Lohnes von Fr. 40 300.- als Invalideneinkommen erfüllt, liegt doch ein stabiles Arbeitsverhältnis vor, in welchem der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dafür einen seiner Leistung entsprechenden Lohn erhält.
4. Bei einer behinderungsbedingten Einbusse des Erwerbseinkommens um Fr. 37 700.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 48,33 %. Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht damit Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG, Art. 28bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 28bis [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
IVV je in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) auf eine halbe Rente.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
I_561/03 09. November 2004 27. November 2004 Bundesgericht Unpubliziert Invalidenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVV 28 bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 28bis [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
UVG 18
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
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