Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 700/2016

Urteil vom 6. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2016 (LC160012).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1960; Beschwerdegegnerin) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. September 2008 geschieden. Das Gericht genehmigte dabei die umfassende Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 10. September 2008. Über die nachfolgend (erneut) strittigen Scheidungsfolgen entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Berufungsurteil vom 1. März 2010. Es verpflichtete den Beschwerdeführer gestützt auf eine von den Parteien am 8. Februar 2010 abgeschlossene Vereinbarung insbesondere, der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'370.-- ab 1. April 2010 bis 30. September 2011, Fr. 3'900.-- ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018 und Fr. 2'180.-- ab 1. Oktober 2018 bis zu deren Eintritt ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen.

B.
Am 14. Mai 2013 leitete der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'810.-- pro Monat (ab Eingang der Klage [16. Mai 2013] bis 30. September 2018) resp. auf Fr. 90.-- (ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Beschwerdegegnerin). Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge ab 16. Mai 2013 für die Dauer von 5 Jahren im Umfang von monatlich Fr. 2'090.-- zu sistieren.
Das Bezirksgericht wies die Abänderungsklage mit Urteil vom 16. November 2015 ab. Es verurteilte den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kosten von Fr. 12'000.-- und einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 15'000.--.

C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er stellte die selben Begehren wie vor der ersten Instanz und wehrte sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Abweisung der Berufung.

Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 25. August 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil inkl. der Kosten- und Entschädigungsregelung. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. September 2016 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er hält an der vor den Vorinstanzen verlangten Reduktion, eventualiter Sistierung der Unterhaltsbeiträge fest. (Sub-) eventualiter ersucht er um Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Im Falle einer Gutheissung habe die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vorinstanzen zu tragen und ihn zu entschädigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsdispositive der Vorinstanzen.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 im beantragten Umfang aufschiebende Wirkung zu, nachdem keine Einwendungen dagegen erhoben wurden.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2017, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil in allen Punkten zu bestätigen. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 25. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid des Obergerichts, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Umstritten ist nur der nacheheliche Unterhalt. Es handelt sich damit um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

2.
In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder das Rechtsmittel mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; je mit Hinweisen). Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, dieser sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Hierfür wie auch für behauptete Verfassungsverletzungen gilt das Rügeprinzip (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und E. 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Der Beschwerdeführer macht zwei Abänderungsgründe geltend, weshalb der von ihm geschuldete nacheheliche Unterhaltsbeitrag zu reduzieren sei.
Erstens hätten sich die Hypothekarzinsen der Beschwerdegegnerin um Fr. 949.-- pro Monat reduziert. Zweitens habe die Beschwerdegegnerin durch die Vermietung einer Einliegerwohnung mehr resp. neue Einkünfte erzielt. Sie erziele Nettomieterträge von Fr. 1'140.-- pro Monat. In der Beschwerdebegründung spricht er teilweise von Fr. 1'250.-- (Nettomietzins Fr. 1'100.-- und zusätzliche Einnahmen aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 150.--). Beide Gründe zusammen genommen macht er eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 2'090.-- geltend.

4.

4.1. Nach Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB kann der nacheheliche Unterhaltsbeitrag bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
Die Vorinstanz hielt dafür, mangels eines entsprechenden Vorbehalts in der Scheidungsvereinbarung und im Scheidungsurteil sei davon auszugehen, dass der gebührende Bedarf der Beschwerdegegnerin durch die vereinbarten Unterhaltsbeiträge gedeckt gewesen sei. Insofern sei eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit nötig, wird auf diesen Punkt später im Sachzusammenhang eingegangen.

4.2. Ist die Voraussetzung der Deckung des gebührenden Unterhalts im Scheidungszeitpunkt erfüllt und wird nun die Abänderung des nachehelichen Unterhalts angestrebt, ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob sich die Verhältnisse seit dem abzuändernden Urteil erheblich und dauerhaft verändert haben. Wird dies bejaht, hat das Gericht auf der Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob sich diese anderen Berechnungselemente derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Scheidungsurteils setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 und 11.1.2 S. 292 f.). Im Sinne einer "Neunerprobe" sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen; aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (zum Ganzen zuletzt Urteile 5A 760/2016 vom 5. September
2017 E. 5; 5A 18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4; 5A 487/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3). Grundlage des Abänderungsprozesses können nur echte Noven sein (zum Grundsatz und den Ausnahmen vgl. Urteil 5A 18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.5 mit Hinweisen).

4.3. Die Besonderheit vorliegend besteht darin, dass sich die Parteien in ihrer Scheidungskonvention auf die Unterhaltsbeiträge geeinigt hatten, deren Reduktion der Beschwerdeführer nun wünscht. Daher ist vorab zu prüfen, ob sich aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 8. Februar 2010 Vorgaben für eine allfällige Abänderung ergeben oder eine Abänderung ausgeschlossen werden sollte. Die Parteien vereinbarten ab 1. Oktober 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'900.-- resp. ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins Rentenalter der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'180.--. Die Parteien hielten dabei fest, von welchen Berechnungsgrundlagen sie ausgegangen waren. Das damalige Einkommen der Beschwerdegegnerin wurde mit Fr. 840.-- angegeben, resp. ab 1. Oktober 2011 mit hypothetisch Fr. 3'000.-- und ab 1. Oktober 2018 mit hypothetisch Fr. 4'800.--. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde mit Fr. 16'776.-- angegeben. Weiter bezifferten sie in der Vereinbarung den erweiterten Bedarf der Beschwerdegegnerin mit Fr. 9'902.-- ab 1. Oktober 2011 und Fr. 9'980.-- ab 1. Oktober 2018, denjenigen des Beschwerdeführers mit Fr. 7'317.-- ab 1. Oktober 2011 und Fr. 7'830.-- ab 1. Oktober 2018. Schliesslich nahmen die Parteien eine
Mehrverdienstklausel in ihre Vereinbarung auf, wonach der Unterhaltsbeitrag reduziert würde, wenn die Klägerin in der Zeitspanne von 1. Oktober 2011 bis 1. Oktober 2018 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.-- resp. in der Zeitspanne ab 1. Oktober 2018 ein solches von über Fr. 5'000.-- hätte. Der Unterhaltsbeitrag sollte sich dabei um die Hälfte des den Schwellenwert übersteigenden Mehrverdienstes reduzieren. Andere Abänderungsgründe wurden in der Vereinbarung nicht thematisiert.
Bereits in der früheren Konvention vom 10. September 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. A) hatten die Parteien vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin mit der Scheidung die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft samt der darauf lastenden Hypothek zu Alleineigentum übernehme.
Die Prüfung, ob eine Reduktion vorzunehmen ist, wird nachfolgend je separat nach Reduktionsgrund erfolgen (Mietzinseinnahmen E. 5, Hypothekarzinsersparnis E. 6).

5.

5.1. Die Vorinstanz befand, der Mietertrag resultiere aus einer veränderten Nutzung des Vermögens, das der Beschwerdegegnerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen worden sei. Der Kläger habe seine Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet. In der danach geschlossenen Vereinbarung hätten sie dennoch einen allfälligen Vermögensertrag nicht als Bemessungsfaktor für den nachehelichen Unterhalt vermerkt. Damit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, indem ein solcher ausser Acht bleiben sollte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufolge reduzierter Wohnansprüche sei grundsätzlich nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin könne ihr Eigentum nutzen wie sie wolle, d.h. es selbst bewohnen oder vermieten.

5.2. Wie die Vorinstanz festhält, findet sich weder in der Vereinbarung vom 10. September 2008 noch in der vom 8. Februar 2010 eine Abänderungsklausel für allfällige Vermögenserträge noch ein Hinweis auf die Höhe der Vermögen und/oder die zu erwartenden Vermögenserträge der Parteien. Die Parteien erklärten aber in der ersten Vereinbarung, mit Rechtskraft der Scheidung gehe die Liegenschaft "mit Rechten und Pflichten sowie Nutzen und Gefahr" auf die Beschwerdegegnerin über (Ziff. 8.1 fünfter Absatz; vgl. S. 11 des Scheidungsurteils vom 19. September 2008). Der Beschwerdeführer war einverstanden, das Haus der Beschwerdegegnerin zu überlassen und er hat ihr damit auch einen gewissen Standard zugestanden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt darauf eine Abänderung wegen der Mietzinse ausschloss. Die Beschwerdegegnerin ist als alleinige Eigentümerin des betreffenden Hauses frei, dieses alleine - oder mit ihren Kindern - zu bewohnen oder weniger für sich selbst zu beanspruchen und einen Teil zu vermieten. Ob sie ihre Wohnqualität dabei faktisch einschränken muss oder nicht, ist ohne Belang. Sie verzichtet durch die Vermietung auf alle Privilegien, die sie bei einer alleinigen Nutzung hätte. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, worauf bereits die Vorinstanzen eingingen, namhafte Investitionen tätigen musste, um den Bau der Einliegerwohnung zu realisieren. Gemäss Vorinstanz hat der Beschwerdeführer Baukosten von Fr. 56'500.-- anerkannt, was dieser vor Bundesgericht per se nicht bestreitet. Die Beschwerdegegnerin selbst hat gemäss Feststellung der Vorinstanz sogar von rund Fr. 69'000.-- gesprochen. Wären die Mietzinseinnahmen anzurechnen gewesen, hätten selbstredend auch die Investitionen berücksichtigt werden müssen. Beides entfällt indes vorliegend, da die geltend gemachte Änderung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB fällt.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gehen an den entscheidenden Fragen vorbei. Sie bauen auf Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB auf, ohne sich mit dem (vereinbarungsgemässen) Übergang von Nutzen und Gefahr auseinanderzusetzten. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das nun vermietete Zimmer gar nicht gebraucht habe, was nach oben Gesagtem indes keine Rolle spielt. Entsprechend sind auch die in diesem Kontext behaupteten Gehörsverletzungen nicht zielführend (zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Soweit die Vorinstanz eine Reduktion aufgrund der Mietzinseinnahmen verweigert hat, hält der Entscheid vor Bundesrecht stand.

6.

6.1. In Bezug auf die reduzierten Schuldzinsen lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass im Zeitpunkt der Scheidung auf der Liegenschaft eine zu 3 % verzinsliche Hypothek lastete. In der Folge löste die Beschwerdegegnerin die Hypothek durch ein Privatdarlehen ab, welches über 20 Jahre läuft und von Seiten des Darlehensgebers nicht kündbar ist. Sie bezahlt seither für das ihr zur Verfügung gestellte Geld nur noch 2 % Zins. Die Vorinstanz verweist hierzu in allgemeiner Weise auf die eigenen Erwägungen zu den Mieteinnahmen und führt aus, der Beschwerdegegnerin sei ein bestimmter Wohnstandard zugebilligt worden, der sich nicht verändert habe. Es bestehe kein Grund, an den für angemessen erachteten Relationen etwas zu ändern, nur weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschafte. Zwar sei der gebührende Wohnbedarf bei der Scheidung im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen beziffert worden, wobei es sich aber um variable Kosten handle. So seien die Parteien selbst im Berufungsverfahren von unterschiedlichen Zahlen ausgegangen (Beschwerdeführer zuerst Fr. 2'984.--, dann Fr. 2'880.--; Beschwerdegegnerin zuerst Fr. 3'020.--, dann Fr. 2'984.--) und hätten sich
dann in der Vereinbarung "über die Übernahme der zeitaktuellen Zinskosten von Fr. 2'847.-- bzw. 3 % als Grundlage ihrer Einigung verständigt". Spätere Veränderungen dieser Variablen könnten grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten; eine spätere Zinsreduktion dürfe nicht zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen. Damit mangelt es gemäss Vorinstanz an den grundsätzlichen Voraussetzung für eine Abänderbarkeit.

6.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Hypothekarzinsen von 3 %, entsprechend Fr. 2'847.--, als Berechnungsgrundlage gedient hätten. Nun bezahle die Beschwerdegegnerin Fr. 957.-- pro Monat weniger, weshalb der Unterhaltsbeitrag um diesen Betrag zu senken sei. Indem die Vorinstanz solche variablen Posten vom Anwendungsbereich von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB ausnehmen wolle, verletze sie Bundesrecht. Eine Anwendung von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB sei gerade nur bei variablen Grössen denkbar.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hielt dem Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen entgegen, sie habe die Hypothek ablösen müssen, weil sie nach der Scheidung die Bankvoraussetzungen an die finanzielle Tragbarkeit nicht mehr erfüllt habe. Überdies habe sie die Hypothek zur Finanzierung der Einliegerwohnung um Fr. 66'000.-- aufstocken müssen. Schliesslich stünden den Zinsersparnissen wesentlich gestiegene Neben- bzw. Unterhaltskosten für das 10-jährige Haus gegenüber.
In der Vernehmlassung ergänzt die Beschwerdegegnerin, es gelte das Prinzip des "clean break" und die Übernahme von Vermögenswerten beinhalte das Recht einer Nutzungsänderung oder besseren Finanzierung, was einem Abänderungsanspruch grundsätzlich entgegen stehe. In Bezug auf die verringerten Schuldzinsen bringt sie vor, diese könnten nicht als dauerhaft gelten, da sie jederzeit den Darlehensvertrag künden und auf eine Libor-Finanzierung bei einem Zins von zur Zeit ca. 1 % wechseln könne, der dann aber jederzeit wieder steigen könnte. Es liege in ihrer freien Entscheidung, die Zinslast für den Moment noch einmal zu halbieren. Die Veränderung der Zinslast sei vorhersehbar gewesen.

6.4. Für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB besteht nur Raum, wenn eine "dauernde" Veränderung vorliegt, was bei Hypothekarzins-Änderungen aufgrund marktüblicher Schwankungen regelmässig nicht gegeben sein dürfte. Ob dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, nachdem die Beschwerdegegnerin die einstige Hypothek (mit 3 % Zins) untypischerweise durch einen privaten und von Seiten des Darlehensgebers nicht kündbaren Darlehensvertrag (mit 2 % Zins) ersetzen konnte, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde bereits aus nachfolgendem Grund abzuweisen ist.

Die von den Parteien vereinbarte Mehrverdienstklausel sieht vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag reduziert, wenn die Beschwerdegegnerin ein Netto-Erwerbseinkommen von über Fr. 4'000.-- (bis 1. Oktober 2018) resp. über Fr. 5'000.-- (ab. 1. Oktober 2018) erzielt. Gleichzeitig gingen die Parteien (hypothetisch) davon aus, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 1. Oktober 2018 ein Einkommen von Fr. 3'000.-- erzielen würde, danach Fr. 4'800.--. Der Beschwerdeführer stand der Beschwerdegegnerin mithin ein Mehreinkommen von Fr. 1'000.-- (ab 1. Oktober 2018 Fr. 200.--) zu, ohne dass die Reduktionsmöglichkeit greifen sollte. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen gebührenden Unterhalt zugestanden, der höher liegt, als der Betrag, den die Beschwerdegegnerin mittels den im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen erreichen konnte. Es kann nun keinen Unterschied machen, ob sie der Deckung ihres gebührenden Unterhalts näher kommt, indem sie mehr verdient oder indem sie ihre Auslagen reduziert. Der Beschwerdeführer hat so oder anders nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Reduktion der Schuldzinsen mehr zur Verfügung hätte, als ihr in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung
als gebührender Unterhalt zugestanden wurde. Weiter dürfte gemäss Vereinbarung eine allfällige Unterhaltsreduktion nur im Umfang der Hälfte des Betrags erfolgen, über den die Beschwerdegegnerin über den gebührenden Unterhalt hinaus verfügt. Der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass die Reduktion selbst bei gegebenen Voraussetzungen nicht um den vollen Betrag hätte vorgenommen werden können, wie dies der Beschwerdeführer gefordert hatte, sondern maximal um die Hälfte des eingesparten Betrags.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_700/2016
Datum : 06. November 2017
Publiziert : 24. November 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung Scheidungsurteil


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
BGE Register
132-II-257 • 133-II-249 • 134-II-244 • 138-III-289 • 141-I-60 • 143-V-19
Weitere Urteile ab 2000
5A_18/2016 • 5A_487/2010 • 5A_700/2016 • 5A_760/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • scheidungsurteil • monat • zins • rentenalter • sachverhalt • rechtsmittel • beschwerde in zivilsachen • nutzen und gefahr • eigentum • weiler • beklagter • aufschiebende wirkung • deckung • wiese • ersetzung • entscheid • änderung • zahl • dauer • zimmer • rechtsverletzung • voraussehbarkeit • berechnungsgrundlage • unterhaltskosten • bedürftigkeitsrente • begründung des entscheids • baukosten • gerichtskosten • beurteilung • ausmass der baute • umfang • lausanne • frage • zivilsache • kantonales verfahren • einwendung • alleineigentum • rechtsanwalt • antizipierte beweiswürdigung • ermessen • verurteilter • erwerbseinkommen • geld • von amtes wegen • postaufgabe • endentscheid • verfahrensbeteiligter • erste instanz • qualifiziertes schweigen • vermögensrechtliche angelegenheit • miteigentum
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