C 234/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 6. November 2000
in Sachen
R.________, Gesuchsteller,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Gesuchsgegner
A.- Mit Verfügung vom 3. Juni 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend AWA) R.________ wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (Nichtbesuch von Informationsveranstaltungen vom 2. und 14. April 1998) für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2000 ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von R.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2000 ab (Verfahren C 120/00).
B.- Mit Revisionsgesuch vom 21. Juli 2000 beantragt R.________ die Überprüfung des Urteils vom 11. Juli 2000 und sinngemäss die Aufhebung des eidgenössischen und kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Verfügung vom 3. Juni 1998. Er legt dazu eine Kopie aus seinem Flugbuch ins Recht.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38






b) Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche Änderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140

Gleichzeitig wird die Kopie einer Seite aus dem Flugbuch ins Recht gelegt und damit sinngemäss der Revisionsgrund eines nachträglichen, neuen Beweismittels nach Art. 137 lit. b

Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 18. Juli 2000 zugestellt worden. Das am 21. Juli 2000 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 90 Tagen für eine Revision nach Art. 136


2.- a) Nach Art. 137 lit. b


Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
b) Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller unter anderem geltend, er habe seiner Beschwerde vom 26. April 2000 eine falsche Seite seines Flugbuches beigelegt; aus der nunmehr ins Recht gelegten, richtigen Seite des Flugbuches sei ersichtlich, dass er am 14. April 2000 (recte: 1998) Selektions-Vorbereitungsflüge absolviert habe und deshalb an der Informationsveranstaltung vom 14. April 1998 nicht habe teilnehmen können.
Damit weist sich der Gesuchsteller jedoch nicht über das Vorliegen neuer, nachträglich aufgefundener Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b


3.- Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134



Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 6. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: