[AZA 7]
C 234/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Helfenstein

Urteil vom 6. November 2000

in Sachen
R.________, Gesuchsteller,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Gesuchsgegner

A.- Mit Verfügung vom 3. Juni 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend AWA) R.________ wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (Nichtbesuch von Informationsveranstaltungen vom 2. und 14. April 1998) für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2000 ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von R.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2000 ab (Verfahren C 120/00).

B.- Mit Revisionsgesuch vom 21. Juli 2000 beantragt R.________ die Überprüfung des Urteils vom 11. Juli 2000 und sinngemäss die Aufhebung des eidgenössischen und kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Verfügung vom 3. Juni 1998. Er legt dazu eine Kopie aus seinem Flugbuch ins Recht.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Gründe, welche zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils führen können, sind in den Art. 136 und 137 OG genannt. Es handelt sich um bestimmt umschriebene Verfahrensmängel (Art. 136 OG) und neue Tatsachen, insbesondere um nachträglich festgestellte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die der Gesuchsteller nicht schon im früheren Verfahren beibringen konnte (Art. 137 OG).

b) Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche Änderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Mit dem vorliegenden als Beschwerde bezeichneten Gesuch wird die nochmalige Überprüfung des letztinstanzlichen Urteils beantragt.
Gleichzeitig wird die Kopie einer Seite aus dem Flugbuch ins Recht gelegt und damit sinngemäss der Revisionsgrund eines nachträglichen, neuen Beweismittels nach Art. 137 lit. b OG geltend gemacht. Da die Rechtsprechung ein Vorbringen des Gesuchstellers, das die Annahme eines bestimmten Revisionsgrundes nahelegt, als genügende Darlegung eines Revisionsgrundes gelten lässt (ZAK 1975 S. 312), ist diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 96 I 279 Erw. 1).
Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 18. Juli 2000 zugestellt worden. Das am 21. Juli 2000 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 90 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG). Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.

2.- a) Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).

b) Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller unter anderem geltend, er habe seiner Beschwerde vom 26. April 2000 eine falsche Seite seines Flugbuches beigelegt; aus der nunmehr ins Recht gelegten, richtigen Seite des Flugbuches sei ersichtlich, dass er am 14. April 2000 (recte: 1998) Selektions-Vorbereitungsflüge absolviert habe und deshalb an der Informationsveranstaltung vom 14. April 1998 nicht habe teilnehmen können.
Damit weist sich der Gesuchsteller jedoch nicht über das Vorliegen neuer, nachträglich aufgefundener Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG aus. Diese Bestimmung will nur Beweismittel zulassen, die der Gesuchsteller früher nicht beibringen konnte, was vorliegend gerade nicht zutrifft. Weder wird vom Gesuchsteller geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die richtige Kopie aus dem Flugbuch aus nachvollziehbaren Gründen nicht rechtzeitig im Hauptverfahren beizubringen war. Vielmehr handelte es sich vorliegend wohl um ein Versehen. Dies bildet jedoch keinen Grund, ein Beweismittel unter dem Gesichtspunkt von Art. 137 lit. b OG nach Abschluss des Prozesses noch zuzulassen.

3.- Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 6. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: