Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 139/2014 {T 0/2}

Urteil vom 6. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdegegnerin.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene A.________, von 1. November 2002 bis 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. April 2005) im Pflegeheim E.________ als Pflegehelferin SRK und hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem 50 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Pensionskasse H.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert, meldete sich am 4. August 2005 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, u.a. holte sie Berichte des Rheuma- und Rehabilitationszentrums Klinik B.________ vom 9. und 29. August 2005 ein und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2006 den Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Am 19. Juni 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle u.a. eine Untersuchung durch die Klinik F.________ (Bericht vom 18. April 2008), eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (fortan: MEDAS; Expertise vom 23. Januar 2009) sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 10. November 2009). In der Folge wurde der IV-Stelle ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 24. September 2009 zu den Akten gereicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2010) sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2009 zu.

B.
Auf Beschwerde der A.________ hin lud das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Pensionskasse zum Verfahren bei, edierte die Akten des zuständigen Unfallversicherers und liess den behandelnden Psychologen lic. phil. G.________ zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen (Eingabe vom 26. September 2013).

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 zu. Sodann wies es die Angelegenheit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück.

C.
Die Pensionskasse lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei A.________ ab 1. September 2007 eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung des kantonalen Entscheids und reicht einen Bericht des lic. phil. G.________ vom 22. Juli 2009 zu den Akten. IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C 670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist geeignet, die Leistungspflicht aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG (unmittelbar) zu berühren (vgl. Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiernach) befugt, Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5; Urteil 9C 987/2009 vom 27. Januar 2010).

2.2. Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) bedarf es zur Beschwerdelegitimation eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung/Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG). Diese Erfordernisse können sich aus den Feststellungen im IV-Verfahren ergeben, welche für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge bindende Wirkung haben. Bindungswirkung kommt lediglich jenen Feststellungen zu, welche im IV-Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren. In zeitlicher Hinsicht beschlägt dies hier - aufgrund der Anmeldung vom 19. Juni 2007, welche von der Vorinstanz als verspätet im Sinne von aArt. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007; vgl. E. 3 hiernach) qualifiziert wurde, - den Zeitraum beginnend zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung (Urteil 9C 414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2; zum geltenden Recht Urteil 9C 620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts bestand im Juni 2005 bereits eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 1.3 i.f. des angefochtenen
Entscheids). Weil die Beschwerdegegnerin dazumal bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgerechtlich versichert war und die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit somit eine präjudizierende Wirkung mit Bezug auf den vorsorgerechtlichen Leistungsanspruch hat, ist das besondere Berührtsein sowie das schutzwürdige Interesse zu bejahen. Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ist gegeben.

2.3. Auf den erst vor Bundesgericht eingereichten Bericht des lic. phil. G.________ vom 22. Juli 2009 ist nicht weiter einzugehen; er ist ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (BGE 138 V 475), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war. Erfolgt die Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs, werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (aArt. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 1 IVG).

4.
Die Vorinstanz erwog, die zwei MEDAS-Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden könne. Indes hätten die Gutachter den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf "spätestens April 2008" und damit ungenau festgelegt, dies mangels Indizien für eine vor diesem Zeitpunkt vorhandene Arbeitsunfähigkeit. Solche Indizien liessen sich den nunmehr vorliegenden Akten entnehmen. Massgebende Bedeutung komme dabei dem Bericht des lic. phil. G.________ vom 24. Juli 2007 zu, wonach bereits bei Behandlungsbeginn im September 2006 eine erhebliche psychische Problematik vorgelegen habe. Es bestehe mit Blick auf die übrigen Arztberichte kein Anlass, eine solche Problematik zu bezweifeln. Der psychiatrische Konsiliarius der MEDAS habe überzeugend dargelegt, die psychische Problematik habe sich schleichend entwickelt. Er habe vom aktenmässig dokumentierten Zittern in quantitativer Hinsicht auf die von ihm attestierte (70 %ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen. Dabei habe er übersehen, dass das Zittern bereits im September 2006 aufgefallen sei. Gesamthaft sei zu folgern, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor April 2008 bzw. September 2006 erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Entgegen den
MEDAS-Gutachtern, welche eine schleichende Entwicklung der psychischen Beeinträchtigung postuliert hätten, vertrete lic. phil. G.________ die Ansicht, die erhebliche Beeinträchtigung sei im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall im April 2005 eingetreten. Weil er die Beschwerdegegnerin mehr als zwei Jahre vor der MEDAS-Begutachtung erstmals untersucht habe und seine Beurteilung zeitnaher ausgefallen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine (zeitlichen) Angaben zutreffend seien. Hingegen sei betreffend die Einschätzung der quantitativen Einschränkung auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Folglich sei die Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich seit dem 2. April 2005 aus psychischen Gründen zu 70 % arbeitsunfähig.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie von den MEDAS-Gutachten abgewichen und ohne echtzeitliche ärztliche Aussage - allein gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychologen - den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf April 2005 hin festgelegt habe.

5.2. Dem kantonalen Gericht ist insoweit beizupflichten, als die Einschätzung der MEDAS hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die 70 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, im Kontext der einschlägigen Akten nicht überzeugt. Tatsächlich wurde das Zittern der Beschwerdegegnerin - von welchem der psychiatrische Experte auf das Vorhandensein des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Ausmasses der psychischen Problematik schloss - nicht erst im April 2008, sondern bereits im September 2006 dokumentiert, als die erste ambulante Untersuchung in der Klinik F.________ stattfand (Gutachten vom 27. März 2007: nervös agitierte, motorisch unruhige Explorandin, die zum Teil wegen der Schmerzen am gesamten Körper gezittert habe; S. 6 Ziff. 3.1). Allenfalls ist diese Symptomatik - indes nicht als Zittern beschrieben - sogar schon früher aufgefallen, zumal der Internist Dr. med. D.________ am 29. Mai 2006 eine "grosse motorische Unruhe" sowie eine "dauernde Bewegung" beobachtet hatte (Bericht vom 30. Mai 2006). Ob dies ebenfalls als Ausdruck der schweren depressiven Symptomatik zu werten ist, kann hier nicht beantwortet werden. Der offenkundige Widerspruch zwischen der Aktenlage und dem durch den Gutachter festgelegten
Zeitpunkt des ersten dokumentierten Zitterns hätte, da die Expertisen der MEDAS gemäss Vorinstanz nicht aus anderen Gründen ohnehin als beweisuntauglich eingestuft wurden, zu einer Rückfrage an die Sachverständigen führen müssen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269). Indem die Vorinstanz stattdessen die Einschätzung des behandelnden lic. phil. G.________ vom 26. September 2013 (weitestgehend) übernahm, hat sie die Beweiswürdigungsregeln verletzt. Der behandelnde Psychologe schätzte nicht nur die Arbeitsunfähigkeit quantitativ abweichend von der MEDAS ein, sondern er beurteilte den Eintritt bzw. den Verlauf der Störung sowie der Arbeitsunfähigkeit völlig anders als der psychiatrische Experte. Statt von einer langsamen, nach dem Unfall über Jahre dauernden Entwicklung der psychischen Symptomatik, welche sich schliesslich im Zittern bzw. im Ganzkörpertremor manifestiert habe (Gutachten S. 22), ging der Psychologe von einer seit dem Unfall vom 2. April 2005 voll ausgeprägten Symptomatik und einer 80 %igen Arbeitsunfähigkeit aus.

Nach der Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit - hier jene der MEDAS - nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräften (Urteil 9C 942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). Über eine (fach) ärztliche Qualifikation (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 i.f. S. 246; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 10 und 16 mit Hinweisen) verfügt lic. phil. G.________ indes nicht. Des Weiteren ist seine Einschätzung mit Blick auf die Verschiedenheit von Expertise und Therapie ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil 9C 799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3, Zusammenfassung in: SZS 2013 S. 487). Auch kann keine Rede davon sein, die Einschätzung des Psychologen sei "zeitnaher" als diejenige der MEDAS, da er sich erstmals am 26. September 2013 zuhanden der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Abgesehen davon stünde - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - eine seit April 2005 bestehende 70 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im unaufgelösten Widerspruch u.a. zu den Berichten der Klinik B.________ betreffend den stationären
Aufenthalt vom 14. Juni bis 14. Juli 2005. So ist davon auszugehen, dass eine derart schwerwiegende depressive Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 70 % verunmöglicht, den behandelnden Ärzten der Klinik aufgefallen wäre. Diese berichteten jedoch über keinerlei psychische Auffälligkeiten. Gegenteils attestierten sie der Beschwerdegegnerin eine grosse Motivation und gute Belastungsbereitschaft und postulierten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Ein Abstellen (allein) auf die Einschätzung des behandelnden lic. phil. G.________ fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Ebenso wenig kann die 70 %ige Arbeitsunfähigkeit auf September 2006 hin festgelegt werden, da eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage fehlt, ob bereits die von Dr. med. D.________ beschriebene grosse motorische Unruhe und dauernde Bewegung auf die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Damit sind die Akten nicht liquid.

Zusammenfassend ist der psychiatrische Aspekt, was den Verlauf bzw. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betrifft, unvollständig abgeklärt. Mit dem Verzicht auf weitere medizinisch-psychiatrische Abklärungen hat das kantonale Gericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache ist zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_139/2014
Date : 06. Oktober 2014
Published : 24. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Beginn der Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 6  49  61
BGG: 66  68  89  95  97  99  105
BVG: 23
IVG: 29  48
BGE-register
132-V-1 • 132-V-393 • 135-V-163 • 137-V-210 • 138-V-475
Weitere Urteile ab 2000
8C_670/2011 • 9C_139/2014 • 9C_414/2007 • 9C_620/2012 • 9C_799/2012 • 9C_920/2008 • 9C_942/2008 • 9C_987/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
medas • lower instance • invalidity insurance office • federal court • federal insurance court • beginning • question • pension plan • full pension • finding of facts by the court • receipt of benefits • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • disablement pension • [noenglish] • statement of affairs • physical condition • clerk • hamlet • month
... Show all
SZS
2013 S.487