Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 298/2011

Urteil vom 6. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Holding AG,
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 25. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Holding AG (Beschwerdeführerin) schloss mit A.________ (Beschwerdegegner) am 11. Dezember 2008 einen als "Geschäftsführervertrag" bezeichneten Arbeitsvertrag für eine feste Laufzeit von zwei Jahren. Er regelt die Bedingungen, unter denen der Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2009 in die Geschäftsführung der X.________ Holding AG eintrat. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 kündigte die X.________ Holding AG dieses Arbeitsverhältnis fristlos. Der Beschwerdegegner protestierte und bestritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

B.
Am 11. November 2009 klagte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht des Seebezirks Lohn- und Spesenausstände, den künftigen Lohn bis 31. Dezember 2010, eine Entschädigung von EUR 11'666.70 sowie ein Arbeitszeugnis ein. Die Beschwerdeführerin forderte vom Beschwerdegegner widerklageweise einen Fr. 30'000.-- übersteigenden, gerichtlich zu bestimmenden Betrag. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte der Präsident des Zivilgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, und trat auf die Widerklage nicht ein. Das Zivilgericht hiess die Klage am 2. Juli 2010 teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner den Lohn für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 15. August 2009 in der Höhe von EUR 17'500.05 brutto nebst Zins von 5 % seit dem 15. August 2009 und den Lohn für die Zeit vom 16. August 2009 bis zum 30. Juni 2010 in der Höhe von EUR 122'500.35 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2010, ferner die Spesen von EUR 14'821.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. August 2009 sowie eine Entschädigung von EUR 11'666.70 brutto zu bezahlen. Ausserdem nahm das Zivilgericht Vormerk vom Nachklagevorbehalt des Beschwerdegegners für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis für
die Zeit nach dem 30. Juni 2010. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Rechenschaftslegung über die von ihr gegenüber den Sozialversicherungen (UVG) und der Steuerbehörde für den Beschwerdegegner angemeldeten, abgerechneten und bezahlten Beträge und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht Freiburg und beantragte, die Klage ausser in den Punkten betreffend Spesen, Abrechnung Sozialversicherungen/Steuern und Arbeitszeugnis abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragte, die Berufung abzuweisen, das Urteil des Zivilgerichts zu bestätigen und in dessen Ziffer 3 von Amtes wegen einen (Ab)Rechnungsfehler zu korrigieren.

Am 25. Februar 2011 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. In Korrektur eines Rechnungsfehlers änderte es Ziffer 3 des Urteils des Zivilgerichts von Amtes wegen wie folgt:

"3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohn für die Zeit vom 16. August 2009 bis zum 30. Juni 2010 in der Höhe von Euro 105'626.55 brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2010 zu bezahlen."

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage (soweit weitergehend als Ziffer 1.5 und Ziffer 1.6 [d.h. Rechenschaftsablage betreffend Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses]) abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2011 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Sodann übersteigt der Streitwert von EUR 149'615.18 die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Nach Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 213 E. 3.1 S. 220).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31, 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Die Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR) gilt für leitende Angestellte in erhöhtem Masse, weshalb eine Verletzung dieser Pflicht durch solche Angestellte schwerer wiegt (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 104 II 28 E. 1 S. 29 f. mit Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 150).

3.
Vorliegend war zu prüfen, ob die im Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2009 vorgebrachten Gründe die fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermochten.

3.1 Die von der Beschwerdeführerin in der Klageantwort und an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung genannten weiteren Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin nach dem vorliegend noch anwendbaren freiburgischen Zivilprozessrecht infolge nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht befugt war, den durch die klägerischen Tatsachenbehauptungen begrenzten Streitgegenstand durch neue Tatsachenbehauptungen auszudehnen und hierzu Beweisanträge zu stellen; eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts rügt die Beschwerdeführerin insoweit nicht.

Dementsprechend lehnte das Zivilgericht die Anhörung der Zeugen B. Y.________ und C.________ ab, welche die Beschwerdeführerin zum im Kündigungsschreiben vom 19. Juli 2009 nicht erwähnten Vorwurf angerufen hatte, der Beschwerdegegner habe der Firma Y.________ Insiderinformationen weitergegeben. Dieses Vorgehen des Zivilgerichts wurde von der Vorinstanz für richtig beurteilt und nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung der beantragten Zeugenbefragung indes als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zu Unrecht. Sie brachte diese Beweisanträge nicht prozesskonform ein, sondern war mit ihnen zufolge ihrer Säumnis ausgeschlossen. Die Nichtabnahme dieser Beweisanträge stellt daher keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

Das Zivilgericht prüfte den Vorwurf der Weitergabe von Internas zu finanziellen Belangen trotzdem und verwarf ihn schliesslich. Es hielt es nicht einmal für erwiesen, dass der Beschwerdegegner Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gehabt habe. Auch begründete es eingehend, weshalb es nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass der Beschwerdegegner noch Kontakt zu der Firma Y.________ gehabt habe. Darin liege jedenfalls kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Die Vorinstanz sah keinen Anlass für eine andere Beurteilung, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des Zivilgerichts nicht auseinandergesetzt habe und ihre Ausführungen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Freiburg nicht genügten.

Die Beschwerdeführerin widerspricht dem und zitiert Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung. Die Lektüre derselben bestätigt indessen die Beurteilung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken damit begnügte, ihre Sicht der Dinge erneut vorzutragen, nicht aber konkret auf die zivilgerichtliche Begründung einging. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sich mit diesen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht näher auseinandergesetzt zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.

Nicht zu helfen vermögen der Beschwerdeführerin ihre Erörterungen, mit denen sie darauf beharrt, dass der Beschwerdegegner interne Informationen an B. Y.________ weitergegeben habe und dass darin ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liege. Dieser Vorwurf ist laut Zivilgericht, dessen Würdigung die Vorinstanz nicht beanstandete, nicht erstellt und die Beschwerdeführerin vermag diese Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen. Ist der Vorwurf aber nicht erstellt, muss auch nicht geprüft werden, ob darin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR zu erblicken wäre. Schliesslich ist nochmals zu erwähnen, dass der Vorwurf bereits aus prozessualen Gründen ohnehin nicht berücksichtigt werden konnte.

3.2 Zum im Kündigungsschreiben genannten Hauptvorwurf, nämlich der Äusserung des Beschwerdegegners, er werde das von ihm entwickelte Z.________-System so oder so weiterverfolgen, ob mit oder ohne die Beschwerdeführerin, hielt das Zivilgericht fest, es könne offen bleiben, ob die Organe der Beschwerdeführerin diese (unbestrittene) Aussage ihres Geschäftsführers tatsächlich oder willentlich falsch verstanden hätten, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können. Der Beschwerdegegner habe dem Zivilgericht erläutert, wie diese Aussage zu verstehen sei, nämlich dass er das Konzept Z.________ im alten oder im neuen System durchziehen werde, aber jedenfalls mit der Beschwerdeführerin. Bei dieser Interpretation sei kein Grund erkennbar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Umso weniger, als es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, beim Beschwerdegegner nachzufragen, wie die an der Besprechung vom 17. Juli 2009 gemachte Äusserung zu verstehen sei. Gemäss der Vorinstanz ist dieser Schluss nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin kann dieser Argumentation nicht folgen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner als CEO sich gegenüber dem Verwaltungsrat dahingehend geäussert habe, er werde das Konzept Z.________ mit oder ohne die Beschwerdeführerin weiterverfolgen. Die Beschwerdeführerin habe somit - insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihr zugetragenen Information, dass der Beschwerdegegner Internas an B. Y.________ weitergegeben habe - die Loyalität des Beschwerdegegners in Zweifel ziehen müssen. Da der Beschwerdegegner CEO gewesen sei, handle es sich um einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR, und es habe ihr nicht zugemutet werden können, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Indem die Vorinstanz dies verneine, verletze sie Bundesrecht.

Diese Vorbringen erheischen keine andere Beurteilung. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erläuterte der Beschwerdegegner die beanstandete Äusserung an der erstinstanzlichen Sitzung dahingehend, dass er das Konzept Z.________ im alten oder im neuen System durchziehen wollte, aber jedenfalls mit der Beschwerdeführerin. Die Äusserung war demnach nicht in dem Sinn gemeint, dass der Beschwerdegegner das Konzept Z.________ unter Umständen auch losgelöst von der Beschwerdeführerin realisieren wollte. Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut der Äusserung dieses Verständnis nicht nahelegt. Es kann der Vorinstanz aber beigepflichtet werden, wenn sie der Beschwerdeführerin zumutete, zuerst beim Beschwerdegegner nachzufragen, wie er seine Aussage meine, anstatt wegen dieser aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung ohne weiteres eine fristlose Kündigung auszusprechen. Nach ihren Ausführungen in der Beschwerde sollen der Beschwerdeführerin denn auch nicht allein schon wegen dieser Äusserung Zweifel an der Loyalität des Beschwerdegegners gekommen sein, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihr zugetragenen Information, dass der Beschwerdegegner Internas an B. Y.________ weitergegeben habe. Letzterer Umstand hat
sich aber nicht erwiesen und ist im von der Vorinstanz verbindlich erhobenen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) nicht festgestellt. Er kann daher nicht berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz die betreffende Äusserung nicht als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung qualifizierte, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (vgl. Erwägung 2).

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_298/2011
Date : 06. Oktober 2011
Published : 24. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Arbeitsvertrag


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BGG: 66  68  74  75  90  105
OR: 321a  337
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