Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 286/2020

Urteil vom 6. August 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. März 2020 (IV.2019.00455).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1975 geborene A.________ meldete sich am 12. Oktober 2010 unter Hinweis auf depressive Verstimmungen, Ängste, Panikgefühle, Konzentrationsstörungen, Hyperaktivität, Anspannung und Nervosität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 13. September 2011, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. November 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

A.b. Am 16. Februar bzw. 3. April 2017 meldete sich A.________ mit Verweis auf Anspannung, Depressionen, Flash-Backs, Weinen, Schlafstörungen, Stuhl- und Blaseninkontinenz respektive Schlafwandeln, Panikattacken, psychische Leiden und Stuhlinkontinenz bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und beruflicher Integration/Rente an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, vom 16. Mai 2018 sowie eine Haushaltsabklärung vom 4. Juli 2018 (Bericht vom 23. Juli 2018). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wiederum ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Abklärung und Begründung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem lässt die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ebenfalls als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 309).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Neuanmeldungsgesuchs bestätigte.
Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zu den bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der medizinischen Aktenlage fest, im massgebenden Vergleichszeitraum sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten. Bei Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. November 2011 - so die Vorinstanz - sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des MZR vom 13. September 2011 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen. Zur Beurteilung des Vorliegens einer anspruchsrelevanten Veränderung bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2019 verwies das kantonale Gericht, wie bereits die IV-Stelle, im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 16. Mai 2018, dem es volle Beweiskraft zumass. Anhand der gestellten Diagnosen sowie der Ausführungen der Gutachter zeigte es auf, dass seit 2011 keine wesentliche Änderung des somatischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands seien die Abweichungen marginal und eine relevante Veränderung nicht erstellt, sondern vielmehr Ausdruck der von den Gutachtern festgestellten unterschiedlichen Gewichtung der subjektiven Beschwerden zu verschiedenen Zeitpunkten. Eine allfällige
Akzentuierung, so die Vorinstanz, erschöpfe sich in der psychosozialen Situation, namentlich im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung mit dem Ex-Ehemann. Dass diese mögliche Verschlechterung zu einer verselbständigten zusätzlichen psychischen Erkrankung geführt hätte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die aktenkundigen traumatischen Erlebnisse sodann hätten bereits bei der erstmaligen Rentenprüfung vorgelegen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________ habe die von den asim-Gutachtern übernommenen Diagnosen jedoch erst am 27. April 2017 gestellt und in diesem Zusammenhang die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit geschildert. Auch diesbezüglich liege offenkundig keine Veränderung der Verhältnisse vor. Was schliesslich die im Beschwerdeverfahren mit Bericht der Dr. med. C.________, Oberärztin Klinik für Rheumatologie, Spital D.________, vom 11. April 2019 neu vorgebrachten Beschwerden betreffe, so das kantonale Gericht, lege die Beschwerdeführerin nicht dar und ergebe sich aus dem Bericht nicht, inwiefern sie dadurch in einem versicherungsrelevanten Ausmass in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz insbesondere den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt und sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe.

4.
Im Zentrum steht die Frage, ob die vorinstanzliche Feststellung, seit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 7. November 2011 sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands, namentlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten, eingetreten, Bundesrecht verletzt.
Für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist der Gesundheitszustand massgebend, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2019 präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; SVR 2018 IV Nr. 10 S. 32, 8C 35/2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; Urteil 8C 758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363 mit Hinweisen).

5.

5.1. Nach einer ambulanten Untersuchung in der Klinik E.________, vom 18. Januar 2017 diagnostizierte PD Dr. med. F.________, Leiter Neuro-Urologie, eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung sowie eine inkomplette Pudendusläsion bei Status nach Spontangeburt des dritten Kindes 2004.

5.2. Dr. med. B.________, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2009 in psychiatrischer Behandlung steht, diagnostizierte am 27. April 2017 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei schwerster Misshandlung und emotionaler Deprivation in der Kindheit mit möglicherweise dissoziativen Episoden, eine generalisierte Angststörung, eine Panikstörung, eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit erheblicher emotionaler Instabilität und Störung des Identitätsbewusstseins sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Er ging von einer Verschlechterung der desolaten psychischen Situation seit 2015 aus, wobei neu auch eine vermehrte körperliche Problematik mit Stuhl- und Urininkontinenz dazugekommen sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte der Psychiater wegen des derart ausserhalb des "Normalen" liegenden Gesundheitszustands eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass aufgrund der psychischen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit weder auf dem ersten noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt denkbar sei; vielmehr liege eine vollständig aufgehobene Leistungsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit ausserhalb des häuslichen Bereichs vor.

5.3. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), qualifizierte in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 die in E. 5.1 und 5.2 erwähnten Arztberichte als in sich schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten als nachvollziehbar. Trotzdem empfahl er, nicht gesamtheitlich darauf abzustellen, sondern zur Objektivierung, namentlich der paradoxen Veränderung des Gesundheitszustands, der funktionellen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

5.4. Im von der Beschwerdegegnerin daraufhin eingeholten Gutachten der asim vom 16. Mai 2018 finden sich mehrere somatische und psychische Diagnosen, die in "Diagnosen mit qualitativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit", "Diagnosen mit nicht bestimmbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" und "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" unterteilt sind. Streitig sind insbesondere die unter "Diagnosen mit nicht bestimmbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgelisteten Beschwerden. So fallen darunter eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom mit episodischer Migräne ohne Aura, mit chronischer Cervikalgie und chronischer Lumbalgie, beide ohne Hinweis auf Radikulopathie, sowie mit somatoformer Komponente, und - im Sinne einer differentialdiagnostischen Überlegung - eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine generalisierte Angststörung sowie eine komplexe Traumafolgestörung. Obschon sich im Gutachten diese erheblichen Diagnosen vorfinden, beantworteten die Experten die Frage nach deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht. Vielmehr führten sie aus, es könne theoretisch sowohl eine psychiatrische Störung von
erheblicher Schwere vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater attestiert werde, oder es könne sich primär um eine führende somatoforme Störung handeln mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung. Gestützt auf die Anamnese, so die Experten, wie sie heute erheblich divergierend von der Anamnese 2011 vorgetragen werde, spreche zwar einiges für die gestellten psychiatrischen Diagnosen, doch erlaubten die unübersehbaren Inkonsistenzen nicht, die Diagnosen (mit letzter Sicherheit) positiv zu sichern und entsprechend daraus eine sichere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzuleiten. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, der behandelnde Psychiater habe über eine deutliche Verschlechterung in den vorausgehenden zwei Jahren berichtet. Aufgrund der nicht schlüssigen Diagnosesicherheit sei eine Beurteilung dieses Verlaufs nicht möglich und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht plausibilisiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich, so die Gutachter, aufgrund der Inkonsistenzen und der nicht gesicherten Diagnosestellung nicht mit Sicherheit festlegen. Mit Sicherheit könne jedoch von einer wesentlich höheren
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden als subjektiv beklagt, wobei körperlich überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht zumutbar und eine Tätigkeit in der Lebensmittelproduktion aus hygienischen Gründen nicht geeignet sei.

5.5. In der Stellungnahme des RAD vom 15. Juni 2018 empfahl Dr. med. G.________, den Beurteilungen des asim-Gutachtens vom 16. Mai 2018 zu folgen. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin könne gemäss Punkt 6.6 des Gutachtens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. März 2017 bis auf Weiteres und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Punkt 6.7 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wobei als Belastungsprofil leichte bis vereinzelt mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit freiem Zugang zu einer Toilette zu 100 % zumutbar seien.

5.6. Im Bericht vom 11. April 2019 diagnostizierte Dr. med. C.________ Mittel- und Vorfussfrakturen ohne adäquates Trauma links, einen Status nicht dislozierter extraartikulärer Stressfraktur Tibia rechts in der distalen Epiphyse, einen Status nach Explantation der Tined-Lead-Elektrode aus der Sacralforamina S3 rechts, ein Panvertebralsyndrom mit/bei Fibromyalgie, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und linkskonvexer Fehlhaltung der LWS, eine chronische Angststörung sowie depressive Episoden mit somatischer Komponente.

6.

6.1. Bei gegebener Aktenlage werden - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltende macht - wesentliche Fragen hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens, hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 7. November 2011 sowie insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der diagnostizierten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, widersprüchlich oder gar nicht beantwortet. Während der behandelnde Psychiater von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder beruflichen Tätigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt ausgeht, lassen die Gutachter die Frage der Auswirkungen eines wesentlichen Teils der gestellten Diagnosen, insbesondere der psychiatrischen, offen und hält der RAD-Arzt fest, gemäss polydisziplinärem Gutachten könne in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

6.2. Problematisch ist dabei zunächst, dass die Gutachter neben den üblichen Diagnosekategorien "mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" eine dritte Kategorie "Diagnosen mit nicht bestimmbarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" schufen und darunter insbesondere psychiatrische Diagnosen einreihten. Soweit sie dazu ausführten, es könne theoretisch sowohl eine psychiatrische Störung von erheblicher Schwere vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater attestiert werde, oder es könne sich primär um eine führende somatoforme Störung handeln mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit offen liessen, blieben sie bei der Ausübung einer ärztlichen Kernaufgabe im Rahmen der Begutachtung sehr vage. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang ihr Verweis auf Inkonsistenzen gegenüber der Begutachtung aus dem Jahr 2011, hielt doch vor allem der psychiatrische Gutachter der asim gleichzeitig fest, dass das MZR-Gutachten vom 13. September 2011 selber auffällige Diskrepanzen zwischen dem neurologischen und psychiatrischen Vorgutachten aufgewiesen habe und der Eindruck entstanden sei, es würden zwei völlig verschiedene Personen beschrieben. Ebenfalls nicht überzeugend erscheinen, wie
die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die angeführten Inkonsistenzen bezüglich Harn- und Stuhlinkontinenz, namentlich jene bezüglich behaupteter Stuhlabsetzung auf dem Weg zur Begutachtung und sauberem Anus anlässlich des Untersuchs, schliesst sich dies doch keinesfalls aus. Das Gutachten lässt somit eine Kernfrage ohne schlüssige Begründung offen und erweist sich in diesem Punkt als mangelhaft.

6.3. Wie der RAD-Arzt sodann in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. März 2017 bis auf Weiteres und in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Dr. med. G.________ empfahl aus versicherungsmedizinischer Sicht, den Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens zu folgen, und verwies bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf die Punkte 6.6 und 6.7 des Gutachtens. Das asim-Gutachten lässt jedoch die Frage der Arbeitsunfähigkeit, wie in E. 6.2 hiervor dargelegt, weitgehend offen und enthält insbesondere in den vom RAD-Arzt erwähnten Punkten 6.6 und 6.7 keine entsprechenden Aussagen. Vielmehr setzte sich der RAD-Arzt mit seiner Stellungnahme in Widerspruch zum Gutachten.

6.4. Auf den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Dr. med. C.________ vom 11. April 2019 schliesslich ging die Vorinstanz nicht näher ein. Zu Recht hielt sie fest, der Bericht enthalte keine Angaben über allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Trotzdem enthält die Diagnosestellung jedoch u.a. psychische Beschwerdebilder, die zumindest teilweise mit den vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen übereinstimmen, und vermittelt dadurch Anhaltspunkte zum aktuellen Gesundheitszustand.

6.5. Zusammenfassend lässt die dargelegte medizinische Aktenlage, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts, zuverlässige Schlüsse aus rechtlicher Sicht im Sinne einer fehlenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere des psychischen Beschwerdebildes, seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. November 2011 nicht zu. Angesichts der offenen Fragen und grossen Diskrepanzen bei der Einschätzung des Leistungsvermögens namentlich in psychischer Hinsicht hätte die Vorinstanz nicht einfach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen dürfen. Damit stützte sie sich denn auch nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 16. Mai 2018, sondern auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 15. Juni 2018, die, wie erwähnt, diesbezüglich vom Gutachten wie auch vom Bericht des behandelnden Psychiaters abweicht. Bei gegebener Aktenlage hätte das kantonale Gericht weitere Abklärungen tätigen müssen. Indem es dies nicht tat, klärte es den Sachverhalt unvollständig ab, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen) verletzt.

6.6. Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, besteht Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Die Sache wird daher entsprechend dem Eventualantrag an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie sich mit dem festgestellten Begründungsmangel befasse und nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich insbesondere über das funktionelle Leistungsvermögen und die bestehende Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ausspricht, über die Beschwerde neu entscheide.

7.
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt als Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_286/2020
Date : 06. August 2020
Published : 24. August 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  17  43  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 28
BGE-register
125-V-351 • 132-V-215 • 132-V-393 • 134-V-231 • 137-V-210 • 138-V-218 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-124 • 143-V-409 • 145-V-361
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