Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_94/2015
Urteil vom 6. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.C.________,
vertreten durch Advokat Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz, Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ führen vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau am 27. Mai 2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht hat.
A.b. Am 2. Oktober 2014 führte das Zivilkreisgericht in Anwesenheit der Parteien und deren Rechtsvertreter eine Verhandlung durch. Mit Entscheid vom selben Tag bewilligte die Gerichtspräsidentin den Eheleuten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Sie stellte die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Ehefrau, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind und verpflichtete B.C.________, seiner Frau und seiner Tochter Alimente zu zahlen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Entschädigung von B.C.________s unentgeltlichem Rechtsbeistand bestimmte die Gerichtspräsidentin auf Fr. 3'178.45 (inkl. Auslagen und MWST). Der schriftlich begründete Entscheid wurde Advokat Dr. Dieter M. Troxler, dem Rechtsvertreter der Ehefrau, am 21. Oktober 2014 zugestellt.
A.c. In Gestalt einer als "Rektifikat" bezeichneten Urkunde vom 22. Oktober 2014 sandte das Zivilkreisgericht den Entscheid vom 2. Oktober 2014 (s. Bst. A.b) den Parteien ein zweites Mal. Darin ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes auf Fr. 3'502.45 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
B.
B.a. Mit Berufung vom 31. Oktober 2014 gelangte Advokat Dr. Dieter M. Troxler namens und im Auftrag der Ehefrau an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Ehefrau liess im Wesentlichen die Unterhaltsregelung anfechten und stellte diesbezügliche Berufungsanträge. Laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post wurde die Berufungseingabe am Montag, 3. November 2014, um 06.24 Uhr bei der Postagentur in Rünenberg aufgegeben. Zusammen mit der Berufung sandte der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht eine separate Eingabe vom 1. November 2014. Darin beantragte er, die Berufungsschrift in Wiederherstellung der am 31. Oktober 2014, 24.00 Uhr, endenden Berufungsfrist als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen und auf die Berufung einzutreten.
B.b. Mit Verfügung vom 4. November 2014 sistierte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren betreffend den Eheschutzentscheid bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung. In der Folge wies es dieses Gesuch ab (Entscheid vom 16. Dezember 2014). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 hob es die Sistierung des Berufungsverfahrens im Eheschutzstreit auf und trat auf die Berufung von A.C.________ nicht ein.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 ficht A.C.________ (Beschwerdeführerin) beide kantonsgerichtlichen Entscheide (s. Bst. B.b) vor Bundesgericht an. Sie stellt das Begehren, beide Entscheide aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Berufung einzutreten. Eventuell seien die Anfechtungsobjekte aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, über das Wiederherstellungsgesuch vom 1. November 2014 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen "neu zu urteilen und neu zu verfügen". Mit separater Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um das Armenrecht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist zum einen der Entscheid vom 22. Dezember 2014, mit dem das Kantonsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Das ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht einen Rechtsmittelentscheid in einer Zivilsache gefällt hat (Art. 72 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
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a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |
2.
Mit demselben Rechtsmittel kann die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch diejenigen Fragen zur Beurteilung unterbreiten, die sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Berufungsfrist beschäftigen (vgl. Urteil 5A_393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2). Der Wiederherstellungsentscheid vom 16. Dezember 2014 ist vor dem Nichteintretensentscheid (E. 1) ergangen (s. Sachverhalt Bst. B.b). Er schliesst das Berufungsverfahren nicht ab. Als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge. |
3.
In der Sache betrifft der Streit die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 172 |
|
1 | Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
2 | Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. |
3 | Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.223 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.
4.
Die Beschwerdeführerin will sich nicht damit abfinden, ihre Berufung verspätet eingereicht zu haben. Sie vertritt zunächst die These, das Zivilkreisgericht habe das Urteil vom 2. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.b) während laufender Rechtsmittelfrist "revoziert". Der als "Rektifikat" bezeichnete Entscheid vom 22. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.c) sei keine Berichtigung des Entscheids vom 2. Oktober 2014, sondern ein "neues Urteil". Die Beschwerdeführerin betont, das Zivilkreisgericht habe das "Rektifikat" ohne jeden Kommentar oder irgendeinen Hinweis auf einen angeblichen Berichtigungstatbestand und miteiner vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versandt. Die ursprüngliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des gegnerischen Anwalts sei "völlig klar" gewesen. Tatsächlich habe das Zivilkreisgericht das Honorar "neu festgelegt". Dieses Vorgehen entspreche keinesfalls einer zivilprozessualen Berichtigung. Im Ergebnis laufe die Berufungsfrist erst ab Zustellung des Entscheids vom 22. Oktober 2014 und sei mit der Berufungseingabe gewahrt.
Um mit diesen Ideen vor Bundesgericht durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin zuerst eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, wie das Zivilkreisgericht ausserhalb eines Berichtigungsverfahrens gemäss Art. 334

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
das Kantonsgericht habe sich nicht vertieft mit dem "wahren Inhalt" des Entscheids vom 22. Oktober 2014 auseinandergesetzt und damit seine Pflicht missachtet, die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
5.
Im Sinne eines Eventualstandpunkts wehrt sich die Beschwerdeführerin sodann gegen die vorinstanzliche Sichtweise, wonach das "Rektifikat" vom 22. Oktober 2014 nur bezüglich der berichtigten Bestandteile des Entscheides vom 2. Oktober 2014 eine neue Rechtsmittelfrist habe auslösen können und deshalb für den Lauf der Berufungsfrist unbeachtlich sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf einzelne Entscheide des Bundesgerichts, wonach ein Rechtsmittel, das erst in der vom Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläuterung bzw. Berichtigung beschränkt bleiben muss (BGE 117 II 508 E. 1a S. 510; Urteile 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013 und 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013). Sie hält diese Rechtsprechung aber nicht für einschlägig und führt Art. 334 Abs. 4

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
vertrete mehrheitlich die Auffassung, die Eröffnung eines berichtigten erstinstanzlichen Entscheides löse eine umfassend neue Rechtsmittelfrist aus. Sie verweist auf verschiedene Autoren, die sich ihrer Ansicht nach in Kommentaren und Lehrbüchern im beschriebenen Sinne äussern. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht wende Art. 334 Abs. 4

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Ohnehin übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Zivilkreisgericht am 2. Oktober 2014 nicht einen, sondern drei Entscheide gefällt hat, die zwei verschiedene Arten von Verfahren abschliessen. Zum einen ordnet es die Eheschutzmassnahmen an, um die sich die Eheleute streiten. Zum anderen gewährt es beiden Parteien das Armenrecht. Was die Festsetzung der amtlichen Entschädigung angeht, begründet die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Hier betrifft die "Rektifikation" vom 22. Oktober 2014 die Festsetzung des Honorars von Advokat Adrian Schmid, des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners. Das "zutreffende Hauptrechtsmittel" (Botschaft, a.a.O.) gegen die ursprüngliche Honorarfestsetzung, dem unter den denselben Voraussetzungen auch der berichtigte Entscheid unterliegt ( DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 334

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. |
BÜHLER, in: Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N 42 zu Art. 122

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: |
|
a | die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt; |
b | die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; |
c | der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet; |
d | die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: |
|
a | die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt; |
b | die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; |
c | der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet; |
d | die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. |
6.
Für den Fall, dass sie mit den oben erwähnten Argumenten (E. 4 und 5) nicht durchdringt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die zehntägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig.246 |
6.1. Nach Art. 148 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 13 |
|
1 | Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaubhaft zu machen. |
2 | Die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn sie für den Prozessausgang offenbar unerheblich wäre. |
3 | Über das Gesuch entscheidet der Instruktionsrichter, wenn er die versäumte Prozesshandlung verfügt hat, sonst das Gericht. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
Rechtsfrage ist hingegen, ob das Verschulden der Beschwerdeführerin angesichts der erstellten Umstände noch als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
6.2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der an Angina pectoris leidende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch eine "ungewöhnlich heftige Herzattacke", die ihn am Freitag, 31. Oktober 2014, gegen 22.30 Uhr überrascht haben soll, daran gehindert wurde, die Berufungsschrift bis zum Ende dieses Tages nach Massgabe von Art. 143

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
Art. 148 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
6.3. Als willkürliche Beweiswürdigung wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, die Relevanz der Belege gemäss ihrer Eingabe vom 11. November 2014 nicht zu beachten. Mit der Kassaquittung, der Postversandquittung und der Kopie des Zustellumschlags habe sie nachgewiesen, dass ihr Anwalt die Berufung nicht am 3. November 2014, sondern am 1. November 2014 der Post zum Versand übergeben habe. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass die eingesandte Berufung dem "Sachbearbeitungsstand" per 31. Oktober 2014 entspreche und den Herrschaftsbereich des Anwalts spätestens am 1. November 2014 um 11.11 Uhr verlassen habe. Sie tut jedoch nicht dar, warum das Kantonsgericht deshalb zwingend hätte zum Schluss kommen müssen, dass sie die zur Entschuldigung ihrer Säumnis vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Von vornherein unbehelflich ist auch ihr Hinweis auf Art. 60

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen und sich wegen dieser vermeintlichen Pflichtverletzung dem Vorwurf aussetzen würde, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
den strikten Beweis von Spuren dieser Herzattacke abverlangen würde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz führt der Beschwerdeführerin lediglich vor Augen, dass der Nachweis einer sofortigen (fernmündlichen) Konsultation eines Arztes zur Glaubhaftmachung des Wiederherstellungsgrundes nützlich gewesen wäre.
Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführerin auch zu widersprechen, wenn sie den Entscheid vom 16. Dezember 2014 dahingehend versteht, dass die geltend gemachten Säumnisumstände in den Augen der Vorinstanz "nicht unglaubhaft" seien. Zwar trifft es zu, dass das Kantonsgericht die streitigen Vorkommnisse "nicht partout" in Frage stellt und die angebliche Herzattacke des Anwalts dem "Bereich des Möglichen" zuordnet (E.6.2). Dem Entscheid vom 16. Dezember 2014 lässt sich aber auch entnehmen, dass dies für ein Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 148 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
6.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sie die Tatsachen zur Begründung ihres Wiederherstellungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht hat, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Das Schicksal ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ist damit besiegelt, und es kann offenbleiben, was es mit dem Verschulden des Rechtsvertreters auf sich hat, das sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls anrechnen lassen müsste (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit Hinweisen), falls sie die streitigen Umstände glaubhaft hätte. Von vornherein unbegründet ist im Übrigen ihre Befürchtung, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in welchem Grade den Rechtsvertreter ein Verschulden an der Säumnis trifft, brauchte schon das Kantonsgericht aus den soeben dargelegten Gründen gar nicht zu erörtern.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn