Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 94/2015

Urteil vom 6. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Advokat D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.C.________,
vertreten durch Advokat Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz, Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ führen vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau am 27. Mai 2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht hat.

A.b. Am 2. Oktober 2014 führte das Zivilkreisgericht in Anwesenheit der Parteien und deren Rechtsvertreter eine Verhandlung durch. Mit Entscheid vom selben Tag bewilligte die Gerichtspräsidentin den Eheleuten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Sie stellte die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Ehefrau, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind und verpflichtete B.C.________, seiner Frau und seiner Tochter Alimente zu zahlen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Entschädigung von B.C.________s unentgeltlichem Rechtsbeistand bestimmte die Gerichtspräsidentin auf Fr. 3'178.45 (inkl. Auslagen und MWST). Der schriftlich begründete Entscheid wurde Advokat D.________, dem Rechtsvertreter der Ehefrau, am 21. Oktober 2014 zugestellt.

A.c. In Gestalt einer als "Rektifikat" bezeichneten Urkunde vom 22. Oktober 2014 sandte das Zivilkreisgericht den Entscheid vom 2. Oktober 2014 (s. Bst. A.b) den Parteien ein zweites Mal. Darin ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes auf Fr. 3'502.45 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

B.

B.a. Mit Berufung vom 31. Oktober 2014 gelangte Advokat D.________ namens und im Auftrag der Ehefrau an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Ehefrau liess im Wesentlichen die Unterhaltsregelung anfechten und stellte diesbezügliche Berufungsanträge. Laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post wurde die Berufungseingabe am Montag, 3. November 2014, um 06.24 Uhr bei der Postagentur in Rünenberg aufgegeben. Zusammen mit der Berufung sandte der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht eine separate Eingabe vom 1. November 2014. Darin beantragte er, die Berufungsschrift in Wiederherstellung der am 31. Oktober 2014, 24.00 Uhr, endenden Berufungsfrist als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen und auf die Berufung einzutreten.

B.b. Mit Verfügung vom 4. November 2014 sistierte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren betreffend den Eheschutzentscheid bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung. In der Folge wies es dieses Gesuch ab (Entscheid vom 16. Dezember 2014). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 hob es die Sistierung des Berufungsverfahrens im Eheschutzstreit auf und trat auf die Berufung von A.C.________ nicht ein.

C.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 ficht A.C.________ (Beschwerdeführerin) beide kantonsgerichtlichen Entscheide (s. Bst. B.b) vor Bundesgericht an. Sie stellt das Begehren, beide Entscheide aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Berufung einzutreten. Eventuell seien die Anfechtungsobjekte aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, über das Wiederherstellungsgesuch vom 1. November 2014 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen "neu zu urteilen und neu zu verfügen". Mit separater Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um das Armenrecht.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist zum einen der Entscheid vom 22. Dezember 2014, mit dem das Kantonsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Das ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht einen Rechtsmittelentscheid in einer Zivilsache gefällt hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Vor der Vorinstanz drehte sich die Auseinandersetzung nur mehr um die Frauen- und Kinderalimente. Obwohl Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG dies vorschreibt, enthält der angefochtene Entscheid keinerlei Angaben zum Streitwert. Dieser bestimmt sich danach, wie viel die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht mehr an Alimenten fordert, als ihr vom Zivilkreisgericht zugesprochen wurde (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Vergleicht man diese beiden Beträge, so muss die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) in Anwendung der Vorgaben zur Streitwertberechnung (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
Satz 2 BGG) als erreicht gelten. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen.

2.

Mit demselben Rechtsmittel kann die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch diejenigen Fragen zur Beurteilung unterbreiten, die sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Berufungsfrist beschäftigen (vgl. Urteil 5A 393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2). Der Wiederherstellungsentscheid vom 16. Dezember 2014 ist vor dem Nichteintretensentscheid (E. 1) ergangen (s. Sachverhalt Bst. B.b). Er schliesst das Berufungsverfahren nicht ab. Als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG wirkt er sich aber auf den Inhalt des Endentscheids aus. Er kann deshalb durch Beschwerde gegen diesen Endentscheid angefochten werden. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob Art. 149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
ZPO, wonach das Gericht über die Wiederherstellung endgültig entscheidet, einer selbständigen Anfechtung des Wiederherstellungsentscheids vor Bundesgericht entgegensteht, die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 16. Dezember 2014 also unabhängig vom Nichteintretensentscheid (E. 1) vor Bundesgericht ziehen könnte.

3.

In der Sache betrifft der Streit die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Deshalb kann die Beschwerdeführerin nur eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte rügen (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 558). Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid (E. 1) den Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2014 (E. 2) anficht. Denn bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

4.

Die Beschwerdeführerin will sich nicht damit abfinden, ihre Berufung verspätet eingereicht zu haben. Sie vertritt zunächst die These, das Zivilkreisgericht habe das Urteil vom 2. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.b) während laufender Rechtsmittelfrist "revoziert". Der als "Rektifikat" bezeichnete Entscheid vom 22. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.c) sei keine Berichtigung des Entscheids vom 2. Oktober 2014, sondern ein "neues Urteil". Die Beschwerdeführerin betont, das Zivilkreisgericht habe das "Rektifikat" ohne jeden Kommentar oder irgendeinen Hinweis auf einen angeblichen Berichtigungstatbestand und miteiner vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versandt. Die ursprüngliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des gegnerischen Anwalts sei "völlig klar" gewesen. Tatsächlich habe das Zivilkreisgericht das Honorar "neu festgelegt". Dieses Vorgehen entspreche keinesfalls einer zivilprozessualen Berichtigung. Im Ergebnis laufe die Berufungsfrist erst ab Zustellung des Entscheids vom 22. Oktober 2014 und sei mit der Berufungseingabe gewahrt.

Um mit diesen Ideen vor Bundesgericht durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin zuerst eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, wie das Zivilkreisgericht ausserhalb eines Berichtigungsverfahrens gemäss Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO von Amtes wegen auf seinen Entscheid vom 2. Oktober 2014 hätte zurückkommen können. Dies aber gelingt ihr nicht. Allein der Umstand, dass das "Rektifikat" vom 22. Oktober 2014 vor Ablauf der Frist zur Berufung gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2014 erging, erlaubte es dem Zivilkreisgericht nicht, diesen Entscheid zu "revozieren" und ein "neues Urteil" zu fällen. Der Richter kann auf sein Urteil von jenem Zeitpunkt an nicht mehr zurückkommen, in welchem es den Parteien amtlich eröffnet wurde (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Dass ihr der ursprüngliche Entscheid vom 2. Oktober 2014 am 21. Oktober 2014 zugestellt wurde, stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede. Damit ist ihrer These, wonach das Rektifikat vom 22. Oktober 2014 in Tat und Wahrheit ein neues Urteil sei, von vornherein der Boden entzogen. Auf die daran anknüpfenden Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der offensichtlichen Aktenwidrigkeiten braucht das Bundesgericht nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für den Vorwurf,
das Kantonsgericht habe sich nicht vertieft mit dem "wahren Inhalt" des Entscheids vom 22. Oktober 2014 auseinandergesetzt und damit seine Pflicht missachtet, die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO). Mit den weiteren Behauptungen, das Kantonsgericht verletze damit "gleichzeitig" auch ihr rechtliches Gehör und die in eherechtlichen Summarsachen geltende Untersuchungsmaxime, genügt die Beschwerdeführerin den Rügeanforderungen (E. 3) nicht; darauf ist nicht einzutreten.

5.

Im Sinne eines Eventualstandpunkts wehrt sich die Beschwerdeführerin sodann gegen die vorinstanzliche Sichtweise, wonach das "Rektifikat" vom 22. Oktober 2014 nur bezüglich der berichtigten Bestandteile des Entscheides vom 2. Oktober 2014 eine neue Rechtsmittelfrist habe auslösen können und deshalb für den Lauf der Berufungsfrist unbeachtlich sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf einzelne Entscheide des Bundesgerichts, wonach ein Rechtsmittel, das erst in der vom Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläuterung bzw. Berichtigung beschränkt bleiben muss (BGE 117 II 508 E. 1a S. 510; Urteile 4A 54/2013 vom 18. Februar 2013 und 4A 258/2013 vom 13. Juni 2013). Sie hält diese Rechtsprechung aber nicht für einschlägig und führt Art. 334 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO ins Feld, wonach der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien neu eröffnet wird. Die Botschaft zur ZPO interpretiere diese Norm dahingehend, dass mit der neuen Eröffnung auch "die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) neu zu laufen" beginne (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7382). Die Beschwerdeführerin meint, auch die "massgebliche Lehre"
vertrete mehrheitlich die Auffassung, die Eröffnung eines berichtigten erstinstanzlichen Entscheides löse eine umfassend neue Rechtsmittelfrist aus. Sie verweist auf verschiedene Autoren, die sich ihrer Ansicht nach in Kommentaren und Lehrbüchern im beschriebenen Sinne äussern. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht wende Art. 334 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO "nicht bundesrechtskonform" an. Dies allein genügt nicht, wenn die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts - wie hier (E. 3) - gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht ihre verfassungsmässigen Rechte, namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt, wenn es ihr entgegenhält, dass es für den Lauf der Frist zur Einreichung ihrer Berufung nicht auf das Rektifikat, sondern auf die Zustellung des Entscheids vom 2. Oktober 2014 ankomme. Dies aber tut sie nicht. Allein mit der nicht weiter erläuterten Unterstellung, "der aktuelle Kammerentscheid repräsentiere ein schlechterdings ungerechtes Ergebnis", ist keine Willkür dargetan.

Ohnehin übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Zivilkreisgericht am 2. Oktober 2014 nicht einen, sondern drei Entscheide gefällt hat, die zwei verschiedene Arten von Verfahren abschliessen. Zum einen ordnet es die Eheschutzmassnahmen an, um die sich die Eheleute streiten. Zum anderen gewährt es beiden Parteien das Armenrecht. Was die Festsetzung der amtlichen Entschädigung angeht, begründet die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Hier betrifft die "Rektifikation" vom 22. Oktober 2014 die Festsetzung des Honorars von Advokat Adrian Schmid, des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners. Das "zutreffende Hauptrechtsmittel" (Botschaft, a.a.O.) gegen die ursprüngliche Honorarfestsetzung, dem unter den denselben Voraussetzungen auch der berichtigte Entscheid unterliegt ( DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO), ist nach verbreiteter Lehrmeinung nicht die Berufung nach Art. 311 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
. ZPO, sondern die Beschwerde nach Art. 121
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
i.V.m. 319 ff. ZPO ( ALFRED
BÜHLER, in: Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N 42 zu Art. 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Cocchi/ Trezzini/Bernasconi, Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 495; INGRID JENT-S ørensen, in: Oberhammer/ Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 121
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
ZPO ). Dies soll auch dann gelten, wenn der Entschädigungsentscheid - wie hier - zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache und als dessen Bestandteil ergeht ( ALFRED BÜHLER, a.a.O., N 43 zu Art. 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO). Nachdem seine Prüfungsbefugnis im beschriebenen Sinn beschränkt ist (E. 3), braucht das Bundesgericht zu diesen Lehrmeinungen nicht abschliessend Stellung zu nehmen. Allein unter Willkürgesichtspunkten kann angesichts der vorigen Erwägungen jedenfalls nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid "im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 334 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO" steht und sich überhaupt nicht mit der bundesrätlichen Botschaft verträgt, wenn er die Berichtigung vom 22. Oktober 2014 für den Lauf der Berufungsfrist ausser Acht lässt. Auch von daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

6.

Für den Fall, dass sie mit den oben erwähnten Argumenten (E. 4 und 5) nicht durchdringt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die zehntägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 314 Summarisches Verfahren - 1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
1    Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2    Die Anschlussberufung ist unzulässig.
ZPO verpasst zu haben. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz diesfalls ihr Wiederherstellungsgesuch am 16. Dezember 2014 zu Unrecht abgewiesen habe.

6.1. Nach Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder ein nur leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO ist damit weniger streng als Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG, Art. 13 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 13 - 1 Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaubhaft zu machen.
1    Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaubhaft zu machen.
2    Die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn sie für den Prozessausgang offenbar unerheblich wäre.
3    Über das Gesuch entscheidet der Instruktionsrichter, wenn er die versäumte Prozesshandlung verfügt hat, sonst das Gericht.
BZP und Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG, die für die Wiederherstellung einer Frist ein unverschuldetes Hindernis verlangen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis die Urteile 6B 318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 und 8C 294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Diese gegenüber der säumigen Partei grosszügigere Lösung der ZPO ist vom Gesetzgeber gewollt (Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO). Ihr ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn das Bundesgericht die korrekte Anwendung von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO - wie hier (E. 1) - bloss auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (Urteil 5A 393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1). Welche tatsächlichen Umstände die Beschwerdeführerin zu ihrer Entschuldigung glaubhaft gemacht hat, betrifft die Beweiswürdigung und ist Tatfrage (vgl. Urteil 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006 E. 4.2).
Rechtsfrage ist hingegen, ob das Verschulden der Beschwerdeführerin angesichts der erstellten Umstände noch als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO einzustufen ist.

6.2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der an Angina pectoris leidende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch eine "ungewöhnlich heftige Herzattacke", die ihn am Freitag, 31. Oktober 2014, gegen 22.30 Uhr überrascht haben soll, daran gehindert wurde, die Berufungsschrift bis zum Ende dieses Tages nach Massgabe von Art. 143
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3    Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
ZPO einzureichen. Das Kantonsgericht hält dem Rechtsvertreter entgegen, er anerkenne selbst, für seine Darstellung der Ereignisse am letzten Abend vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bloss "sein Wort" anbieten zu können. Zwar liege es "im Bereich des Möglichen", dass den Rechtsvertreter bei einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff, der ihm persönlich sehr nahe geht, eine Herzattacke ereilt. Ebenso wahrscheinlich erscheine allerdings, dass ein Anwalt bei der Bearbeitung des Prozessstoffes "in qualifizierten Verzug" gerät und die Frist deswegen versäumt. Das nachgereichte Attest des Hausarztes hält das Kantonsgericht für untauglich, weil es ausdrücklich auf einer blossen nachträglichen Schilderung des Patienten beruhe und die Bestätigung eines bekannten Krankheitszustandes - hier der Angina pectoris des Rechtsvertreters - regelmässig nicht zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von
Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO genüge. Das Kantonsgericht hält dem Rechtsvertreter vor, trotz seines Wissens um die bekannten Symptome nicht zeitgerecht zweckmässige Vorkehren getroffen und sich nicht so organisiert zu haben, dass er die Frist auch bei aussergewöhnlichen Verhältnissen wahren konnte. Dass der Rechtsvertreter angesichts einer heftigen Herzattacke - auch um sich den Beweis dafür zu sichern - nicht sofort ärztliche Hilfe angefordert habe, wecke begründete Zweifel an der "Gewichtigkeit des Geschehens". Soweit der Anwalt am späteren Abend des 31. Oktober 2014 noch in der Lage gewesen sei, wiederholt einen Zerstäuber mit Glyceroltrinitrat zur Gefässerweiterung zu bedienen, wäre wohl auch ein elektronischer Versand der Fassung der Berufungsschrift möglich gewesen, wie sie um 23.00 Uhr vorgelegen habe. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, so oder anders würden sich die Ausführungen des Rechtsvertreters zu den Ereignissen kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist letztlich in Behauptungen erschöpfen, die nicht überzeugen.

6.3. Als willkürliche Beweiswürdigung wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, die Relevanz der Belege gemäss ihrer Eingabe vom 11. November 2014 nicht zu beachten. Mit der Kassaquittung, der Postversandquittung und der Kopie des Zustellumschlags habe sie nachgewiesen, dass ihr Anwalt die Berufung nicht am 3. November 2014, sondern am 1. November 2014 der Post zum Versand übergeben habe. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass die eingesandte Berufung dem "Sachbearbeitungsstand" per 31. Oktober 2014 entspreche und den Herrschaftsbereich des Anwalts spätestens am 1. November 2014 um 11.11 Uhr verlassen habe. Sie tut jedoch nicht dar, warum das Kantonsgericht deshalb zwingend hätte zum Schluss kommen müssen, dass sie die zur Entschuldigung ihrer Säumnis vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Von vornherein unbehelflich ist auch ihr Hinweis auf Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO, wonach das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs, die allein hier zur Debatte steht, ist keine Prozessvoraussetzung. Entsprechend kann auch nicht die Rede davon sein, dass das Kantonsgericht zur Prüfung der Begründetheit des Restitutionsbegehrens gemäss Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO von
Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen und sich wegen dieser vermeintlichen Pflichtverletzung dem Vorwurf aussetzen würde, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) der Beschwerdeführerin verletzt zu haben. Im Weiteren geisselt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, ihr Anwalt habe sich "schuldhaft ungenügend organisiert", zwar als unzulässige Schlussfolgerung und Willkür. Sie verstrickt sich aber sogleich in Widersprüche, gesteht sie doch selbst ein, dass die gesundheitliche Störung, an der ihr Anwalt leidet, bei diesem zu nicht voraussehbaren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen kann. Unbehelflich ist auch ihr weiterer Einwand, die Verfahrensakten seien ihr erst am 27. Oktober 2014 zur Verfügung gestellt worden. Denn inwiefern ihr Anwalt zur Niederschrift der Berufungseingabe auf Akten angewiesen war, von denen er nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis nehmen konnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vergebens beteuert sie auch, dass eine Herzattacke, wie ihr Rechtsvertreter sie erlitten habe, keine nachweisbaren Spuren hinterlasse, weshalb auch ein umgehender Anruf beim Hausarzt am 31. Oktober 2014 nichts zum Ausmass der Attacke hätte "hergeben" können. Dass das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin
den strikten Beweis von Spuren dieser Herzattacke abverlangen würde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz führt der Beschwerdeführerin lediglich vor Augen, dass der Nachweis einer sofortigen (fernmündlichen) Konsultation eines Arztes zur Glaubhaftmachung des Wiederherstellungsgrundes nützlich gewesen wäre.

Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführerin auch zu widersprechen, wenn sie den Entscheid vom 16. Dezember 2014 dahingehend versteht, dass die geltend gemachten Säumnisumstände in den Augen der Vorinstanz "nicht unglaubhaft" seien. Zwar trifft es zu, dass das Kantonsgericht die streitigen Vorkommnisse "nicht partout" in Frage stellt und die angebliche Herzattacke des Anwalts dem "Bereich des Möglichen" zuordnet (E.6.2). Dem Entscheid vom 16. Dezember 2014 lässt sich aber auch entnehmen, dass dies für ein Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO nicht genügt. Denn in Erwägung 2.4 dieses Entscheids hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der Richter "überwiegend geneigt sein" müsse, an die Wahrheit der geltend gemachten Umstände zu glauben. Dass die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftmachung damit in verfassungswidriger Weise verkannt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

6.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sie die Tatsachen zur Begründung ihres Wiederherstellungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht hat, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Das Schicksal ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ist damit besiegelt, und es kann offenbleiben, was es mit dem Verschulden des Rechtsvertreters auf sich hat, das sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls anrechnen lassen müsste (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit Hinweisen), falls sie die streitigen Umstände glaubhaft hätte. Von vornherein unbegründet ist im Übrigen ihre Befürchtung, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, weil es nicht ausführe, wie das Verschulden zu gewichten ist. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A 382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der Entscheid vom 16. Dezember 2014 nicht zu beanstanden, denn das Kantonsgericht bringt sehr wohl zum Ausdruck, warum es das Wiederherstellungsgesuch abweist (s. E.6.3). Die
Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in welchem Grade den Rechtsvertreter ein Verschulden an der Säumnis trifft, brauchte schon das Kantonsgericht aus den soeben dargelegten Gründen gar nicht zu erörtern.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn