Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 226/2014

Urteil vom 6. August 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 4. März 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Februar 2013 stellte das Betreibungsamt Baar der A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) auf Begehren der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), vormals B.________ GmbH, den Zahlungsbefehl Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 946'734'587.45 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2003 zu. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Debt Transfer Agreement of 27 February 2003, Supply Contract of 27 February 2003, Memorandum of Understanding of 27 February 2003". Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Klägerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag.

B.
Am 27. September 2013 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein mit folgendem Rechtsbegehren:

"Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem 'Memorandum of Understanding' zwischen B.________ GmbH, A.________ AG und C.________, welches am 27. Februar 2003 von B.________ GmbH und A.________ AG in Baar unterzeichnet wurde, nichts schuldet und dass die Beklagte die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baar (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2013), soweit in der Betreibung als Grund der Forderung 'Memorandum of Understanding of 27 February 2003' genannt wird, ohne Schuldgrund zustellen liess. "
Ferner beantragte sie, das Verfahren vorerst auf die Frage der Verjährung zu beschränken.
In Ziffer D.1 der Verfügung vom 2. Oktober 2013 wies der Präsident des Kantonsgerichts die Parteien gestützt auf Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO darauf hin, "dass der Prozess Nr. A2 13 52 erstinstanzlich Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von einstweilen Fr. 60'000.-- verursachen wird: die Entstehung weiterer Gerichtskosten bleibt vorbehalten (z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall) ". Den am gleichen Tag in Rechnung gestellten Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013.
In der Klageantwort vom 13. November 2013 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ferner sei das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, aber vorab auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 beschränkte der Referent der 2. Abteilung des Kantonsgerichts den Prozess einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Ziffer 2) und setzte der Klägerin Frist an zur Einreichung der Replik zu dieser Frage (Ziffer 3). Weiter forderte der Referent die Klägerin auf, für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens Nr. A2 2013 52 innert zehn Tagen einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 440'000.-- zu bezahlen (Ziffer 4) und stellte diesen Betrag am gleichen Tag in Rechnung.
Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte u.a., Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013 betreffend Kostenvorschuss aufzuheben. Nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wies das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2014 ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 4. März 2014, Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember 2013 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember 2013 betreffend Kostenvorschuss (Kostenvorschuss Nr. 11300003361) aufzuheben und es sei der mit Verfügungen des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2013 für die voraussichtlichen Kosten des Prozesses auf einstweilen Fr. 60'000 festgesetzte Vorschuss zu bestätigen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug angemessen festzusetzen oder zur angemessenen Neufestsetzung an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich und auf ein Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Erhöhung des vor dem Kantonsgericht zu leistenden Kostenvorschusses entschieden hat, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Urteil 5A 582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 65; Urteile 4A 26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1; 5A 123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.). Vorliegend wurde im Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013, mit dem die Bezahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 440'000.-- verlangt wurde, nicht explizit auf die Folge des Nichteintretens bei Säumnis hingewiesen. Diese Folge ergibt sich indessen klar aus dem Gesetz, indem Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO bestimmt, dass das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht eintritt, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werden.
Ob von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auch bei Kostenvorschussverfügungen auszugehen ist, bei denen nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens an sich, sondern lediglich die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses umstritten ist, und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft, wurde im Urteil 4A 680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1 offen gelassen, im Urteil 5A 123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1, in dem es - wie vorliegend - um eine nachträgliche Erhöhung bzw. Neufestsetzung der ursprünglich verfügten Kostenvorschüsse ging, jedoch ohne Weiteres angenommen. Davon ist auch hier auszugehen. Zu beachten ist dabei, dass auch eine zahlungskräftige klagende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden kann, wenn sie einen in seiner Höhe nicht rechtskonform festgesetzten Kostenvorschuss leisten muss, unabhängig davon, dass dies ihren Zugang zum Gericht nicht beeinträchtigen kann. Denn Art. 111 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 111 Liquidation der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
1    Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
2    Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
ZPO sieht vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. Die kostenpflichtige Partei (welche die Vorschüsse nicht selber leistete) hat der anderen Partei in der Folge die geleisteten Vorschüsse zu
ersetzen (Art. 111 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 111 Liquidation der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
1    Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
2    Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
ZPO). Dies bedeutet, dass die klagende Partei, auch wenn sie bei Verfahrensabschluss kostenmässig obsiegt, das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt, die sie bei der beklagten Partei einfordern muss. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei kann dies zu einem definitiven Verlust und damit zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. Vorausgesetzt für ein Eintreten auf eine Beschwerde an das Bundesgericht ist in einem solchen Fall allerdings, dass die beschwerdeführende Partei die zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und damit den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil substanziiert behauptet und belegt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.). Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin substanziiert behauptet und belegt und von der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort bestritten.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Hier geht es in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Weitem überschritten wird.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Hauptbegehren einzutreten.

1.2. Mit dem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin für den Fall, dass eine nachträgliche Erhöhung des anfänglich auf Fr. 60'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses für statthaft befunden werden sollte, eine angemessene Neufestsetzung desselben durch das Bundesgericht oder eine Rückweisung der Sache an die kantonalen Vorinstanzen zu diesem Zweck.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A 89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für die Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen gelten. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt und auch die Höhe von Kostenvorschüssen bei Gutheissung einer diesbezüglichen Beschwerde in der Regel nicht selbst in Anwendung der kantonalen Tarife neu bestimmt. Denn das Bundesgericht hat gleichwohl jedenfalls die Kompetenz, reformatorisch zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin vorliegend in ihrem Eventualbegehren - neben der Rückweisung - denn auch beantragt. Sie hätte demnach einen bezifferten
Antrag stellen müssen (vgl. zum Ganzen Urteil 4A 89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen; s. auch das Urteil 4A 12/2014 E. 2; anders noch: Urteile 4A 375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; 4A 32/2013 vom 29. April 2013 E. 1.2). Ein solcher lässt sich dem von ihr gestellten Eventualbegehren indessen nicht entnehmen.
Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Aus der Begrünung der vorliegenden Beschwerde kann jedoch nicht abgeleitet werden, in welchem Betrag die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Kostenvorschusses für angemessen halten würde.
Auf das Eventualbegehren kann demnach nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. So schreibt die ZPO nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen sind. Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Vorschusspraxis empfehlen sich kantonale Richtlinien (Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO).
Kostenvorschussverfügungen sind prozessleitende Verfügungen. Als solche können sie geändert und namentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden. Da der Vorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten decken soll, wird er mit Blick auf die bei Klageeinleitung bestehenden Verhältnisse in der Höhe der voraussichtlich anfallenden Pauschale anzusetzen sein. Eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten, wenn Gründe für eine Erhöhung der Pauschale vorliegen, etwa bei umfangreichen Bemühungen des Gerichts, im Falle der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage oder bei Klageerweiterung. Auch eine nachträgliche Herabsetzung des Kostenvorschusses ist möglich, wenn er sich im Laufe des Verfahrens als zu hoch erweist (Hans Schmid, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 22 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO). Stets ist zudem im Auge zu behalten, dass
der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudiziert. Diese können vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (Sterchi, a.a.O., N. 11 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO).

2.2. Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Der Kanton Zug hat von dieser Kompetenz mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7) Gebrauch gemacht.
Für den vorliegenden Fall führte die Vorinstanz dazu aus, nach § 11 Abs. 1 KoV OG betrage die Entscheidgebühr im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 5 Mio. mindestens Fr. 60'000.--, jedoch höchstens 1,2 % des Streitwertes. Bei dem im vorliegenden Fall massgebenden Streitwert von Fr. 933'728'115.25 belaufe sich die maximale Entscheidgebühr auf rund Fr. 11,2 Mio. Der vom Kantonsgericht festgesetzte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 500'000.-- unterschreite die Maximalgebühr um den Faktor 22,4, liege rund 8,3 mal höher als der Mindestansatz von Fr. 60'000.-- und belaufe sich auf rund 0,054 % des Streitwertes. Er bewege sich damit klar im unteren Bereich des ordentlichen Tarifrahmens. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass veränderte Verhältnisse vorlägen, nachdem das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, sondern auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt worden sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die erstmalige Festsetzung des Kostenvorschusses noch ohne jegliche Beschränkung des Verfahrens erfolgt sei. Eine solche sei zwar beantragt, aber noch nicht angeordnet gewesen. Sodann habe die Beschwerdeführerin bereits in der Klageschrift deutlich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Zuger Gerichte von der Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren im Hinblick auf die Schiedsklausel im Kaufvertrag bestritten worden war, und in Antizipierung dieser Unzuständigkeitseinrede detaillierte Ausführungen dazu gemacht. Demnach habe das Kantonsgericht den Kostenvorschuss auf Fr. 60'000.-- festgesetzt in Kenntnis davon, dass die Zuständigkeit unter den Parteien streitig ist und welche Fragen sich hierzu stellten. Mit der (vorläufigen) Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeit sei demnach in keiner Weise ein Kurswechsel erfolgt.

3.2. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen veränderter Verhältnisse, die eine Erhöhung des anfänglich verfügten Kostenvorschusses erlaubten wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe in der Klage den prozessualen Antrag gestellt, das Verfahren auf die Verjährung zu beschränken. Sie habe geltend gemacht, die behauptete Vertragsverletzung habe im April 2003 stattgefunden und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche seien nach dem massgebenden englischen Recht im Zeitpunkt der Klageeinleitung längstens verjährt gewesen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Zuständigkeit bestritten und die Schiedseinrede erhoben. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, die im Vertrag Nr. 124.001/03 und im Dept Transfer Agreement vereinbarten Schiedsklauseln hätten auch für das Memorandum of Understanding Gültigkeit. Die Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeit bedinge eine Auslegung der drei ineinander verzahnten Abkommen. Damit sei zu eruieren, wie es zum Abschluss der drei Abkommen gekommen sei. Es stellten sich demnach Sachverhalts- und Rechtsfragen, die ein Beweisverfahren wahrscheinlich machten. Demgegenüber handle es sich bei der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin um eine blosse Rechtsfrage,
die zweifelsohne einen geringeren Aufwand für das Gericht verursache.

3.3. Bei der Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorlagen, die zu einer Erhöhung des anfänglich festgesetzten Kostenvorschusses berechtigten, handelt es sich nicht eigentlich um eine tatsächliche Feststellung, sondern vielmehr um die Subsumtion der tatsächlichen Verhältnisse unter den Begriff der "veränderten Verhältnisse", wie die Beschwerdeführerin richtig einräumt. Insofern geht es nicht um die Entscheidung einer Sachverhaltsrüge. Aber auch eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann das Bundesgericht der Annahme der Vorinstanz folgen, dass veränderte Verhältnisse vorlagen, nachdem das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, sondern auf diejenige der Zuständigkeit, die einen Mehraufwand des Gerichts erwarten lässt, beschränkt worden war. Zwar erging die ursprüngliche Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 60'000.-- und damit auf den Minimalansatz zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren nicht formell auf die Verjährungsfrage beschränkt war. Eine solche war jedoch beantragt und stand bei der Festsetzung des Kostenvorschusses in Aussicht. Das änderte, als die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Zuständigkeit bestritt, Schiedseinrede erhob und ihrerseits Beschränkung auf die
Zuständigkeitsfrage beantragte. Wohl konnte das Kantonsgericht schon bei Durchsicht der Klageschrift zur Kenntnis nehmen, dass die Zuständigkeit unter den Parteien umstritten war. Zu jenem Zeitpunkt war aber noch nicht bekannt, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Unzuständigkeitseinrede erheben und wie sie eine solche begründen würde. Die Komplexität der Zuständigkeitsfrage und der mit deren Beurteilung verbundene erhebliche Aufwand war jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Kostenvorschusses nicht bekannt. Damals konnte nicht vorausgesehen werden, dass ein Beweisverfahren betreffend die Zuständigkeitsfrage wahrscheinlich nötig sein würde. Es zeichnete sich mithin erst nach Eingang der Klageantwort mit der detailliert begründeten Bestreitung der Zuständigkeit der Zuger Gerichte ein erheblich grösserer Aufwand für das Gericht ab, als wenn - bei einer Beschränkung auf die Verjährungsfrage - eine blosse Rechtsfrage hätte entschieden werden müssen.
Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage anstatt auf die Verjährungsfrage von veränderten Verhältnissen ausging, die einen Mehraufwand für das Gericht erwarten liessen und daher zu einer Erhöhung des Kostenvorschusses berechtigten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO. Ihr berechtigtes Vertrauen auf den aus der Verfügung vom 2. Oktober 2013 sich ergebenden - zumindest ungefähren - Kostenrahmen sei durch die exorbitante Erhöhung des Kostenvorschusses grob verletzt worden. Zwar sei in jener Verfügung die Entstehung weiterer Gerichtskosten vorbehalten, dabei aber ausdrücklich auf "z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall" hingewiesen worden. An der Komplexität des Falles habe sich nach Eingang der Klageantwort nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe daher auf die Grössenordnung des ursprünglich festgesetzten Kostenvorschusses vertrauen dürfen. Wohl habe sie mit Erhöhungen für Mehraufwand rechnen müssen, aber sicher nicht mit einer Verachtfachung. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der Schwierigkeiten betreffend die Abschätzung des Kostenvorschusses mit dem Präsidenten des Kantonsgerichts vorgängig telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe gesagt, dass der Kostenvorschuss vorläufig wohl in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- liegen würde, wobei er eine Erhöhung vorbehalten habe für den Fall, dass sich das Verfahren als ausserordentlich kompliziert
erweisen würde. Im Übrigen habe er darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Kostenvorschusses mit Augenmass vorgehen werde. Gestützt auf diese mündliche Auskunft und auf die vom Kantonsgericht daraufhin entsprechend verfügte Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 60'000.-- habe die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen, indem sie sich angesichts dieser Zahlen und vertrauend darauf zur Klageeinleitung bzw. Fortführung des Prozesses entschieden habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhöhung des Vorschusses sei ebenfalls zu verneinen, da kein Risiko dafür bestehe, dass die effektiven bzw. dereinst rechtskräftig auferlegten Kosten des Prozesses ungedeckt bleiben würden. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl keine veränderten Verhältnisse vorlagen, durch die massive Erhöhung in ihrem berechtigten Vertrauen bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses getäuscht worden sei, habe das Kantonsgericht den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO verletzt, was die Vorinstanz unter Begehung der gleichen Rechtsverletzung geschützt habe.

4.2. Nach Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. In seiner grundrechtlichen Ausprägung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person u.a. Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine selbst unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Zudem darf seit der Auskunftserteilung die gesetzliche Ordnung keine Änderung erfahren haben. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1, je mit Hinweisen).

4.3. Nach Eingang der Klage hielt der Gerichtspräsident vorliegend in Ziffer D.1 der Verfügung vom 2. Oktober 2013 fest: "Gestützt auf Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Prozess erstinstanzlich Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von einstweilen Fr. 60'000.-- verursachen wird; die Entstehung weiterer Gerichtskosten bleibt vorbehalten (z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall)."
Weder im behaupteten Telefongespräch noch in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin zugesichert, dass der Gerichtskostenvorschuss für die ganze Dauer des Verfahrens nicht erhöht werden würde. Im Gegenteil ist die Rede von "vorläufig" bzw. "einstweilen" Fr. 60'000.--, was gerade darauf hindeutet, dass dies eine erstmalige Festsetzung und noch keineswegs die schliesslich definitive ist. Im Gegenteil wird die Entstehung weiterer Kosten ausdrücklich vorbehalten. Auch wenn als Beispiele lediglich "Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall" angegeben werden, heisst das nicht und durfte nicht so aufgefasst werden, dass die bei prozessleitenden Verfügungen naturgemäss bestehende Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse aus anderen Gründen als den beispielhaft erwähnten ausgeschlossen werden sollte. Die Vorinstanz folgerte daher zutreffend, dass keine behördliche Zusicherung oder sonstiges Verhalten vorliegt, wonach der verfügte Kostenvorschuss unveränderlich sei. Ebenso wenig wurde zugesichert, dass der Vorschuss in der verfügten "Grössenordnung" bleiben würde. Für einen Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer Vertrauensgrundlage.
Wie ausgeführt (Erwägung 2.1), kann ein verfügter Kostenvorschuss bei Vorliegen entsprechender Gründe, namentlich bei veränderten Verhältnissen, die einen höheren Aufwand des Gerichts erwarten lassen, erhöht werden. Solche veränderten Verhältnisse lagen hier nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage und nicht - wie von der Beschwerdeführerin in der Klage beantragt - auf die Verjährungsfrage vor. Es wurde bereits dargelegt, dass es damit nicht - wie bei der Verjährung - eine blosse Rechtsfrage zu entscheiden gilt, sondern dass die Zuständigkeitsfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex ist und wohl ein Beweisverfahren nötig sein wird, womit ein grösserer Aufwand für das Gericht zu erwarten ist (Erwägung 3). Aufgrund dieser veränderten Ausgangslage war der Referent befugt, den Gerichtskostenvorschuss zu erhöhen, ohne dass dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde.

4.4. Namentlich besteht auch keine Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin auf die "Grössenordnung" des einstweilen auf Fr. 60'000.-- bestimmten Kostenvorschusses vertrauen durfte. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG dem Mindestansatz einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 5 Mio. entspricht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Klage mit einem Streitwert von rund Fr. 933 Mio. ein. Laut Vorinstanz konnte der rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht entgangen sein, dass der Kostenvorschuss für den angehobenen Prozess ausserordentlich tief angesetzt worden sei und sich derart niedrige Verfahrenskosten nur rechtfertigen könnten, falls sich der Prozess mit minimalem Aufwand erledigen lasse. Sie habe sich daher im Klaren sein müssen darüber, dass dieser äusserst bescheidene Kostenvorschuss erhöht werde, falls sich - wie geschehen - Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, deren Beurteilung nicht mit äusserst geringem Aufwand erfolgen könne. Unter diesen Umständen sei eine Erhöhung des Kostenvorschusses von Beginn an wahrscheinlich gewesen. Auch aus diesem Grund habe der Referent nicht gegen Treu und
Glauben verstossen, als er diese Summe angehoben habe.
Diesen Erwägungen ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen schon aus Rechtsgleichheitsgründen kaum damit rechnen durfte, dass der für eine Klage mit einem Streitwert von rund Fr. 933 Mio. ausserordentlich tief angesetzte Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- unverändert bleiben würde, wenn der Prozess nicht mit minimalem Aufwand erledigt werden kann.
Die Vorinstanzen haben demnach nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO verstossen, indem sie den einstweilen verfügten Kostenvorschuss erhöht bzw. diese Erhöhung geschützt haben, wenn die Erhöhung auch stark ausfiel.

4.5. Ob aufgrund des Ausmasses der Erhöhung des Kostenvorschusses von Fr. 60'000.-- um Fr. 440'000.-- auf Fr. 500'000.-- eine Verletzung von Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorliegt, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegehren geltend macht, und gegebenenfalls in welchem genauen Umfang, ist nicht zu prüfen, da auf das Eventualbegehren mangels bezifferten Antrags nicht eingetreten werden kann (Erwägung 1.2).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_226/2014
Date : 06. August 2014
Published : 24. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Kostenvorschuss


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BGG: 29  42  66  68  74  75  93  107
BV: 9
ZPO: 52  96  97  98  101  111
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